Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, Eritrea aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Mi- litärdienst verlassen zu haben. Nach einer handgreiflichen Auseinander- setzung mit seinem militärischen Vorgesetzten habe man ihn festgenom- men und ins Gefängnis gebracht. Von dort sei ihm die Flucht und danach die Ausreise in den B._______ gelungen. A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an. Mit Urteil D-1268/2017 vom 17. August 2018 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Am 20. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorin- stanz ein erstes Wiedererwägungsgesuch. Darin machte er im Wesentli- chen geltend, er könne seine Vorbringen, insbesondere seine Militärdienst- leistung, die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten und die daraus re- sultierenden Strafe sowie seine Flucht aus dem Gefängnis, mit entspre- chenden Beweismitteln belegen. B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
29. Juni 2020 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Am 5. Juli 2021 richtete der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwä- gungsgesuch an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei aufgrund des seit November 2020 herrschenden Konflikts in der äthiopischen Provinz Tigray, in den auch die eritreische Armee involviert sei, sowie der Tatsache, dass er als Wehrdienstverweigerer und illegal Ausgereister weiteren Bestrafungen ausgesetzt wäre, unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihm, wie er dies bereits im Asylverfahren vorgebracht habe, «Sklaverei und Zwangsarbeit entgegen Art. 4 EMRK». Er sei in einem wehrdienstfähigen Alter, würde in den Militärdienst eingezogen und damit im äthiopischen Kriegsgebiet eingesetzt, wobei er unmittelbar und konkret Gefahr laufen würde, sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen.
D-4905/2021 Seite 3 Er hätte den Militärdienst – allenfalls auf Lebenszeit – zu absolvieren. So- dann sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der erneut massiv verschlech- terten Lage sowie seiner persönlichen Situation, er stamme aus einfachen Verhältnissen, auch unzumutbar. Zudem verwies er auf die schwierige Si- tuation in Eritrea aufgrund der Corona-Pandemie, seine zwischenzeitlich nationale Bekanntheit aufgrund mehrerer Medienberichte, seine fortge- schrittene Integration sowie sein gutes Beziehungsnetz in der Schweiz. D. Das SEM wies das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
8. Oktober 2021 – eröffnet am 13. Oktober 2021 – ab und stellte erneut fest, die Verfügung vom 30. Januar 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt überdies fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu. Es wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2021 (Post- stempel: 9. November 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Darin beantragte er die vollumfäng- liche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen und der Sachverhalt durch das angerufene Gericht erneut zu prüfen. Even- tualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungs- vollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei die Unzu- lässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuord- nen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente eingereicht, insbe- sondere eine aktualisierte Quellensammlung zur Beteiligung eritreischer Truppen am Äthiopienkonflikt, ein Schreiben verschiedener Organisatio- nen betitelt "…Ohne dabei das Gesicht zu verlieren" vom 26. Januar 2021, ein Antwortschreiben des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) an ein schweizerisches Anwaltsbüro vom 15. April 2018, ein Gut- achten "Wegweisung nach Eritrea – wirklich zulässig" von Jürg Schneider
D-4905/2021 Seite 4 (Vorversion vom 24. August 2021) sowie ein Artikel "The Eritrean Mili- tary/National Service Programme: Slavery and the Notion of Persecution in Refugee Status Determination" von Sara Palacios-Arapiles, veröffent- licht am 13. April 2021. Auf die Begründung der Rechtsbegehen und die mit der Beschwerde ein- gereichten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 10. November 2021 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer- wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
D-4905/2021 Seite 5 Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund der Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. dort S. 2 sowie Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2.2.1 [9.]) beschränkte sich der Ver- fahrensgegenstand bereits vor Vorinstanz auf die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen. Entsprechend bildet Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens ebenfalls (nur) die Frage, ob das SEM das Wiederer- wägungsgesuch den Vollzug der Wegweisung betreffend zu Recht abge- wiesen hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 Rz. 2.208).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so- genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde- verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Re- visionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen kön-
D-4905/2021 Seite 6 nen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respek- tive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführen- den Person unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das (einfache) Wieder- erwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 5.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, dass trotz der Involvierung von Eritrea in den Konflikt in der Region Tigray nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Bezüg- lich der geltend gemachten Furcht vor einem Kriegseinsatz im Tigray-Ge- biet sei festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Rekrutierung des Beschwerdefüh- rers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen könnte. Vollständigkeitshalber sei zu betonen, dass selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehen würde.
D-4905/2021 Seite 7 Aus den Akten würden sich sodann weder individuelle Gründe noch beson- dere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe (…) Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Er verfüge in Erit- rea über ein familiäres Beziehungsnetz und auch wenn die wirtschaftliche Lage in Eritrea nicht einfach sei, so könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge- raten könnte. Der Umstand, dass er sich im Verlaufe der Jahre in der Schweiz gut integriert habe, sei zwar lobenswert, vermöge aber aufgrund der Tatsache, dass er bereits seit längerer Zeit zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre und des Umstandes, dass er sich seit 2015, also noch nicht seit sehr langer Zeit, in der Schweiz aufhalte, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern und stelle auch keine unange- messene Härte dar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse bekräftigt und eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend gemacht. So sei das SEM auf die im Wiedererwä- gungsgesuch ausführlich dargelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe lediglich mit einem pauscha- len Verweis auf die Referenzurteile sowie der vollkommen haltlosen Be- hauptung, wonach kein «real risk» bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen würde, sämt- liche Argumente abgewiesen. Das SEM verlasse sich dabei offenkundig auf einige unlängst ergangene BVGer-Urteile und versuche ihm weiszu- machen, dass sich trotz der Partizipation eritreischer Truppen am Krieg in Äthiopien nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geändert habe. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die unlängst ergangenen Urteile um festzustellen, dass dieser Konflikt und seine verheerenden Auswirkungen sowohl auf äthiopische als auch eritreische Staatsbürger vom Bundesverwaltungsgericht noch nie ge- bührend untersucht worden sei. Der Vorinstanz sei überdies Ermessens- missbrauch vorzuwerfen. Das SEM sei offenkundig nicht willens, von der gängigen, sich längst als fehlerhaft entpuppten Asylpraxis abzuweichen, und versuche mit allen Mitteln, sein Gesuch abzuwehren. Im Grunde sei es beschämend, dass mittlerweile Freiwilligenorganisationen die Arbeit des SEM übernehmen müssten, indem sie die für einen objektiven und fairen Entscheid erforderlichen Länderrecherchen durchführten. Indem sich die
D-4905/2021 Seite 8 Vorinstanz um zig-fach belegte Tatsachen schere, verletze sie klar den Un- tersuchungsgrundsatz. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe – unter Be- zugnahme auf die eingereichten Beweismittel – eingehend Kritik an er ak- tuellen Rechtsprechung zu Eritrea geübt und diesbezüglich auf zahlreiche im Internet abrufbare Länderberichte verwiesen. Dazu wird unter anderem geltend gemacht, gemeinsam mit dem SEM habe es das Bundesverwal- tungsgericht zwischen Juni 2016 und Juli 2018 mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylge- währung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Dabei liege nicht nur der Verdacht nahe, dass die hierzu gefällten Urteile politisch motiviert gewesen, sondern dass sie auch in massiver Verken- nung der umfangreichen Quellenlage ergangen seien. Des Weiteren werden einerseits Angaben des Beschwerdeführers gegen- über seiner Rechtsvertreterin hinsichtlich seiner aktuellen Familiensituation im Heimatland aufgeführt. Anderseits werden Bemerkungen zur Corona- Situation, zur allgemeinen Situation (keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) sowie zur Ernährungssicherheit angebracht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig fest- gestellt und seinen Entscheid unsorgfältig begründet. Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allen- falls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
D-4905/2021 Seite 9 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Zwar erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen in Ziffer IV der Ver- fügung eher unstrukturiert und nicht dem üblichen Prüfschema entspre- chend. Im Ergebnis erweisen sich die formellen Rügen aber als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be- fürchtungen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen und zu einem Fronteinsatz in Tigray verpflichtet zu werden, festgestellt und sich – wenn auch sehr knapp – rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt. Es hat auch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt hätte. Hinsichtlich der Aussichten der Wiedereingliederung verwies die Vorinstanz auf das in Eritrea vorhandene familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dass es ihm möglich sein dürfte – zumindest in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr – bei seiner Familie zu wohnen. Das SEM äusserte sich eben- falls zur geltend gemachten Integration in der Schweiz und führte aus, dass aufgrund der Tatsache, dass er bereits seit längerer Zeit zur Ausreise ver- pflichtet gewesen wäre und des Umstandes, dass er sich seit 2015, also noch nicht seit sehr langer Zeit in der Schweiz aufhalte, an der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern vermöge und auch keine unangemessene Härte darstelle. Insgesamt hat das SEM weder den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt negiert noch die eingereich- ten Beweismittel missachtet. Ergänzend ist festzuhalten, dass – entgegen der diesbezüglichen Rüge – das SEM in seinen Erwägungen weder die Formulierung «real risk» verwendet hat noch ein solcher «Textbaustein» zu erkennen ist, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheb- lichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig festgestellt hat. Es hat diesen hingegen rechtlich anders gewürdigt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin erhoff. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts
D-4905/2021 Seite 10 durch die Vorinstanz und der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea im All- gemeinen beschlägt denn auch die materielle Beurteilung des Wiederer- wägungsgesuches und nicht die Frage des rechtserheblichen Sachver- halts oder die Frage der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das SEM kam in Bezug auf die befürchtete Einzie- hung in den Militärdienst und einen möglichen Einsatz in Tigray zu Recht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig und zumutbar erweise. Es hat hierzu grundsätzlich zutreffend auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen. Dieses Grundsatzurteil hat nach wie vor Geltung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6503 vom 16. De- zember 2021 E. 9.2.2 und E-1897/2020 vom 21. September 2021 E. 9.2). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, das Bundesverwal- tungsgericht habe sich noch nicht vertieft mit der Thematik des Einsatzes eritreischer Truppen im äthiopischen Krisengebiet auseinandergesetzt, gilt es anzumerken, dass den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt des Ur- teils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in Urteilen nicht ex- plizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea – auch unter den aktuellen Verhältnissen – nach wie vor als zulässig erachtet. Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweis- mittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsver- treterin und weiterer Personen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungs- grund darzustellen.
E. 7.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz im Üb- rigen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht be- jaht. Bereits in seinem Urteil D-1268/2017 vom 17. August 2018 (E. 7.4)
D-4905/2021 Seite 11 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen und gesunden Mann mit einer abgeschlossenen Schulbildung handelt. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Die von ihm gegenüber seiner Rechtsvertreterin ge- machten und in der Beschwerdeeingabe (S. 22 f.) aufgeführten Angaben, welche alle unbelegt geblieben sind, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen je- doch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Schliesslich stellt auch die Corona-Pandemie, entgegen der anderslautenden Einschätzung des Beschwerdeführers, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis han- delt.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. November 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses wird mit dem Endentscheid gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hatte, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den
D-4905/2021 Seite 12 Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entspre- chende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4905/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4905/2021 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Müller, Verein giveahand.ch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, Eritrea aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Militärdienst verlassen zu haben. Nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit seinem militärischen Vorgesetzten habe man ihn festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Von dort sei ihm die Flucht und danach die Ausreise in den B._______ gelungen. A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-1268/2017 vom 17. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Am 20. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorin-stanz ein erstes Wiedererwägungsgesuch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er könne seine Vorbringen, insbesondere seine Militärdienstleistung, die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten und die daraus resultierenden Strafe sowie seine Flucht aus dem Gefängnis, mit entsprechenden Beweismitteln belegen. B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Am 5. Juli 2021 richtete der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei aufgrund des seit November 2020 herrschenden Konflikts in der äthiopischen Provinz Tigray, in den auch die eritreische Armee involviert sei, sowie der Tatsache, dass er als Wehrdienstverweigerer und illegal Ausgereister weiteren Bestrafungen ausgesetzt wäre, unzulässig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihm, wie er dies bereits im Asylverfahren vorgebracht habe, «Sklaverei und Zwangsarbeit entgegen Art. 4 EMRK». Er sei in einem wehrdienstfähigen Alter, würde in den Militärdienst eingezogen und damit im äthiopischen Kriegsgebiet eingesetzt, wobei er unmittelbar und konkret Gefahr laufen würde, sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen. Er hätte den Militärdienst - allenfalls auf Lebenszeit - zu absolvieren. Sodann sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der erneut massiv verschlechterten Lage sowie seiner persönlichen Situation, er stamme aus einfachen Verhältnissen, auch unzumutbar. Zudem verwies er auf die schwierige Situation in Eritrea aufgrund der Corona-Pandemie, seine zwischenzeitlich nationale Bekanntheit aufgrund mehrerer Medienberichte, seine fortgeschrittene Integration sowie sein gutes Beziehungsnetz in der Schweiz. D. Das SEM wies das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 - eröffnet am 13. Oktober 2021 - ab und stellte erneut fest, die Verfügung vom 30. Januar 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt überdies fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2021 (Poststempel: 9. November 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die unvollständige wie auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen und der Sachverhalt durch das angerufene Gericht erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das missbräuchliche Überschreiten des Ermessens durch die Vorinstanz festzustellen und gebührend zu rügen. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts festzulegen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente eingereicht, insbesondere eine aktualisierte Quellensammlung zur Beteiligung eritreischer Truppen am Äthiopienkonflikt, ein Schreiben verschiedener Organisationen betitelt "...Ohne dabei das Gesicht zu verlieren" vom 26. Januar 2021, ein Antwortschreiben des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) an ein schweizerisches Anwaltsbüro vom 15. April 2018, ein Gutachten "Wegweisung nach Eritrea - wirklich zulässig" von Jürg Schneider (Vorversion vom 24. August 2021) sowie ein Artikel "The Eritrean Military/National Service Programme: Slavery and the Notion of Persecution in Refugee Status Determination" von Sara Palacios-Arapiles, veröffent-licht am 13. April 2021. Auf die Begründung der Rechtsbegehen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. November 2021 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund der Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. dort S. 2 sowie Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2.2.1 [9.]) beschränkte sich der Verfahrensgegenstand bereits vor Vorinstanz auf die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen. Entsprechend bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ebenfalls (nur) die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch den Vollzug der Wegweisung betreffend zu Recht abgewiesen hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 Rz. 2.208). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das (einfache) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 5. 5.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, dass trotz der Involvierung von Eritrea in den Konflikt in der Region Tigray nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einem Kriegseinsatz im Tigray-Gebiet sei festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Rekrutierung des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Vollständigkeitshalber sei zu betonen, dass selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehen würde. Aus den Akten würden sich sodann weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe (...) Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Er verfüge in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz und auch wenn die wirtschaftliche Lage in Eritrea nicht einfach sei, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Umstand, dass er sich im Verlaufe der Jahre in der Schweiz gut integriert habe, sei zwar lobenswert, vermöge aber aufgrund der Tatsache, dass er bereits seit längerer Zeit zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre und des Umstandes, dass er sich seit 2015, also noch nicht seit sehr langer Zeit, in der Schweiz aufhalte, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern und stelle auch keine unangemessene Härte dar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse bekräftigt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. So sei das SEM auf die im Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegten Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Referenzurteile sowie der vollkommen haltlosen Behauptung, wonach kein «real risk» bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen würde, sämtliche Argumente abgewiesen. Das SEM verlasse sich dabei offenkundig auf einige unlängst ergangene BVGer-Urteile und versuche ihm weiszumachen, dass sich trotz der Partizipation eritreischer Truppen am Krieg in Äthiopien nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geändert habe. Allerdings reiche bereits ein kurzer Blick auf die unlängst ergangenen Urteile um festzustellen, dass dieser Konflikt und seine verheerenden Auswirkungen sowohl auf äthiopische als auch eritreische Staatsbürger vom Bundesverwaltungsgericht noch nie gebührend untersucht worden sei. Der Vorinstanz sei überdies Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. Das SEM sei offenkundig nicht willens, von der gängigen, sich längst als fehlerhaft entpuppten Asylpraxis abzuweichen, und versuche mit allen Mitteln, sein Gesuch abzuwehren. Im Grunde sei es beschämend, dass mittlerweile Freiwilligenorganisationen die Arbeit des SEM übernehmen müssten, indem sie die für einen objektiven und fairen Entscheid erforderlichen Länderrecherchen durchführten. Indem sich die Vorinstanz um zig-fach belegte Tatsachen schere, verletze sie klar den Untersuchungsgrundsatz. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel - eingehend Kritik an er aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea geübt und diesbezüglich auf zahlreiche im Internet abrufbare Länderberichte verwiesen. Dazu wird unter anderem geltend gemacht, gemeinsam mit dem SEM habe es das Bundesverwaltungsgericht zwischen Juni 2016 und Juli 2018 mit drei Referenzurteilen zu Eritrea geschafft, den Zugang zur Flüchtlings- beziehungsweise Asylgewährung für eritreischen Schutzsuchende beinahe komplett auszuhebeln. Dabei liege nicht nur der Verdacht nahe, dass die hierzu gefällten Urteile politisch motiviert gewesen, sondern dass sie auch in massiver Verkennung der umfangreichen Quellenlage ergangen seien. Des Weiteren werden einerseits Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seiner Rechtsvertreterin hinsichtlich seiner aktuellen Familiensituation im Heimatland aufgeführt. Anderseits werden Bemerkungen zur Corona-Situation, zur allgemeinen Situation (keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) sowie zur Ernährungssicherheit angebracht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und seinen Entscheid unsorgfältig begründet. Die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör) sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Zwar erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen in Ziffer IV der Verfügung eher unstrukturiert und nicht dem üblichen Prüfschema entsprechend. Im Ergebnis erweisen sich die formellen Rügen aber als unbegründet. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen und zu einem Fronteinsatz in Tigray verpflichtet zu werden, festgestellt und sich - wenn auch sehr knapp - rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt. Es hat auch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt hätte. Hinsichtlich der Aussichten der Wiedereingliederung verwies die Vorinstanz auf das in Eritrea vorhandene familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dass es ihm möglich sein dürfte - zumindest in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr - bei seiner Familie zu wohnen. Das SEM äusserte sich ebenfalls zur geltend gemachten Integration in der Schweiz und führte aus, dass aufgrund der Tatsache, dass er bereits seit längerer Zeit zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre und des Umstandes, dass er sich seit 2015, also noch nicht seit sehr langer Zeit in der Schweiz aufhalte, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern vermöge und auch keine unangemessene Härte darstelle. Insgesamt hat das SEM weder den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt negiert noch die eingereichten Beweismittel missachtet. Ergänzend ist festzuhalten, dass - entgegen der diesbezüglichen Rüge - das SEM in seinen Erwägungen weder die Formulierung «real risk» verwendet hat noch ein solcher «Textbaustein» zu erkennen ist, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig festgestellt hat. Es hat diesen hingegen rechtlich anders gewürdigt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin erhoff. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und der aktuellen Rechtsprechung zu Eritrea im Allgemeinen beschlägt denn auch die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches und nicht die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Frage der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Das SEM kam in Bezug auf die befürchtete Einziehung in den Militärdienst und einen möglichen Einsatz in Tigray zu Recht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig und zumutbar erweise. Es hat hierzu grundsätzlich zutreffend auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 verwiesen. Dieses Grundsatzurteil hat nach wie vor Geltung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6503 vom 16. Dezember 2021 E. 9.2.2 und E-1897/2020 vom 21. September 2021 E. 9.2). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich noch nicht vertieft mit der Thematik des Einsatzes eritreischer Truppen im äthiopischen Krisengebiet auseinandergesetzt, gilt es anzumerken, dass den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dass in Urteilen nicht explizit auf die kriegerischen Ereignisse in Äthiopien und die Involvierung des eritreischen Militärs Bezug genommen wird, ändert nichts daran, dass das BVGer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea - auch unter den aktuellen Verhältnissen - nach wie vor als zulässig erachtet. Daran vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Dies gilt zudem auch für die Kritik der Rechtsvertreterin und weiterer Personen an der in BVGE 2018 VI/4 publizierten Rechtsprechung. Eine solche Kritik vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. 7.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz im Übrigen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ebenfalls zu Recht bejaht. Bereits in seinem Urteil D-1268/2017 vom 17. August 2018 (E. 7.4) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einer abgeschlossenen Schulbildung handelt. Was das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea anbelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Die von ihm gegenüber seiner Rechtsvertreterin gemachten und in der Beschwerdeeingabe (S. 22 f.) aufgeführten Angaben, welche alle unbelegt geblieben sind, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sodann bestreiten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Diese vermögen jedoch keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen. Schliesslich stellt auch die Corona-Pandemie, entgegen der anderslautenden Einschätzung des Beschwerdeführers, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Eritrea entgegenstehen würde. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Verweise auf Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. November 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hatte, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: