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E-191/2018

E-191/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 24. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 1. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______. Seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden in Äthiopien und Eritrea leben. Er selbst sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Die Schule habe er bis 2014 beziehungsweise bis zur neunten Klasse besucht. Er habe nie gearbeitet und nie Militärdienst geleistet. Im Rahmen der BzP führte er aus, er habe seinen Heimatstaat primär wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie verlassen. In der einlässlichen Anhörung machte er geltend, Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 sei er auf dem Nachhauseweg von D._______ in sein Heimatdorf von Soldaten verhaftet worden. Weil er zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe man ihn der illegalen Ausreise verdächtigt. Er sei sodann während zweier Tage im Lager E._______ beziehungsweise auf dem Polizeiposten festgehalten worden und danach in eine grössere Zelle in D._______ verbracht worden. Im März 2014 sei ihm beim Ausladen von Proviant zusammen mit drei weiteren Personen die Flucht gelungen, obschon er zuvor aufgefordert worden sei, seine Schuhe auszuziehen und von Soldaten bewacht worden sei. Auf der Flucht sei er von den bewaffneten Soldaten verfolgt worden. Dabei sei einer anderen flüchtenden Person ins Bein geschossen worden. Er habe sich sodann zu seiner Wohnung in D._______ begeben und sei am nächsten Morgen mit dem Auto über E._______ nach F._______ gefahren, um von dort zu Fuss nach C._______ zu gelangen. Dort habe er sich während zweier Monate in der Wildnis versteckt gehalten, während sein Onkel ihm Wasser und Essen gebracht habe. Während dieser Zeit sei er von Soldaten bei seinem Onkel gesucht worden. Am 25. Mai 2014 sei er schliesslich über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien Richtung Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 21. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er sei im militärpflichtigen Alter und würde bei einer Rückschaffung nach Eritrea als Dienstverweigerer gezielt verfolgt und bestraft werden und wäre willkürlicher Misshandlung ausgeliefert. Er würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsverlust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und sowohl generell als auch individuell unzumutbar.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen.

E. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung und anschliessende Flucht aus der Haft erstmals im Rahmen der Anhörung vorbrachte, obwohl er an der BzP explizit nach seinen Fluchtgründen und den wichtigsten Ereignissen in seinem Heimatstaat gefragt wurde. Ebenfalls wurde er an der BzP gefragt, ob er in Eritrea je Probleme mit den staatlichen Behörden hatte, was er explizit verneinte (act. A13/11 F7.02). Im Gegenteil brachte er sogar vor, seinen Heimatstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie verlassen zu haben. Ausserdem habe er sich seit der Heirat seiner Brüder alleine gefühlt und nicht gewusst, mit wem er leben solle (act. A13/11 F7.01). Entsprechend scheinen die an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe als nachgeschoben.

E. 6.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer sodann in der einlässlichen Anhörung nicht, den von ihm neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dieser ist weitgehend unsubstantiiert und wirkt insgesamt konstruiert. Dies betrifft bereits sein Vorbringen, unter welchen Umständen er wegen des Vorwurfs eines illegalen Ausreiseversuchs aufgegriffen und inhaftiert worden sein soll (act. A26/29 F91 ff., vgl. insbesondere F101-F104, F108-F111, F119 ff., F133, F137). Auch den Aufenthalt während der Haft in einem Lager vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu beschreiben. Nach dem Namen dieses Lagers gefragt, bei welchem es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein offizielles Gefängnis gehandelt haben soll, gab der Beschwerdeführer an, dieses Gefängnis werde als «Geheimdienst» bezeichnet (act. A26/29 F150). Ausführungen zum Tagesablauf während dieser dreimonatigen Haft konnte der Beschwerdeführer nicht machen (act. A26/29 F152). In Bezug auf die Flucht sind seine Ausführungen ausserdem unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Die Erklärung, er und weitere Inhaftierte hätten beim Ausladen von Proviant gemerkt, dass eine von vier Wachpersonen kurz abwesend gewesen sei und hätten die Möglichkeit zur Flucht genutzt, ist angesichts des Umstandes, dass die Wachen, welche sich in unmittelbarer Nähe zu den Häftlingen aufgehalten haben und bewaffnet gewesen sein sollen und der Beschwerdeführer zuvor die Schuhe habe ausziehen müssen, mithin barfuss geflüchtet sei, kaum nachvollziehbar (act. A26/29 F162, F177 ff.). Auch dass die Soldaten sie verfolgt und gar auf sie geschossen hätten, dem Beschwerdeführer dennoch die Flucht gelungen sein soll, erscheint konstruiert.

E. 6.2.3 Dasselbe gilt auch für sein Vorbringen betreffend die Umstände nach der Flucht. Einerseits ist kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der Haft zunächst in seine eigene Wohnung nach D._______ geflohen sein und dort eine Nacht verbracht haben soll (act. A26/29 F206), zumal er dort von den Behörden am ehesten gesucht worden wäre. Andererseits ist die Erklärung, er habe sich in der Wildnis in der Nähe seines Onkels versteckt, wobei sein Onkel ihm regelmässig Wasser und Essen gebracht haben soll, vor dem Hintergrund, dass er von den Soldaten seit seinem Schulabbruch genau dort jeden Morgen gesucht worden sei, wenig nachvollziehbar (act. A26/29 F207).

E. 6.2.4 Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht zahlreiche Diskrepanzen auszumachen. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, Ende 2013 (act. A26/29 F87, F154) beziehungsweise am 27. Dezember 2013 (act. A26/29 F157) verhaftet worden zu sein. Andererseits brachte er vor, am 27. Dezember 2013 die Schule abgebrochen zu haben (act. A26/29 F214) und am 27. Januar 2013 (act. A26/29 F219) beziehungsweise am Neujahr im Januar (act. A26/29 F91) verhaftet worden zu sein. Ebenfalls schilderte er, wie er im Februar 2014 zusammen mit anderen Inhaftierten zum ersten Mal nach draussen gebracht worden sei, um Proviant auszuladen, und eine Woche danach nochmals rausgebracht worden sei, wobei ihnen dann die Flucht gelungen sei (act. A26/29 F160). Gleichzeitig führte er aus, den Entscheid zur Flucht gegen Ende März 2014 gefasst zu haben und geflüchtet zu sein, als sich die Möglichkeit ergeben habe (act. A26/29 F169) beziehungsweise im März 2014 aus der Haft geflüchtet zu sein (act. A26/29 F171, 174 ff.).

E. 6.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Asylgründe, welche im Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen. Die zentralen, erst an der Anhörung erläuterten Vorbringen konnten nicht substantiiert dargelegt werden, sind unplausibel und widersprüchlich, so dass an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln ist. Auch auf Beschwerdeebene konnte nichts Wesentliches vorgebracht werden, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

E. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat.

E. 6.5 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 6.5.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 6.7 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers könne beim Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden, zumal eine Überprüfung seiner Angaben aufgrund der Unglaubhaftigkeit verunmöglicht werde. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen.

E. 8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass er bei einer Rückkehr Nationaldienst leisten müsse, was Zwangsarbeit, dauerhafter Freiheitsverlust und unmenschliche Misshandlung im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK zur Folge hätte. Der Vollzug sei zudem in genereller und individueller Hinsicht für ihn unzumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4).

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).

E. 9.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5).

E. 9.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 9.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.

E. 9.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 9.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Onkel) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 10 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-191/2018 Urteil vom 28. August 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 24. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 1. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______. Seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden in Äthiopien und Eritrea leben. Er selbst sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Die Schule habe er bis 2014 beziehungsweise bis zur neunten Klasse besucht. Er habe nie gearbeitet und nie Militärdienst geleistet. Im Rahmen der BzP führte er aus, er habe seinen Heimatstaat primär wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie verlassen. In der einlässlichen Anhörung machte er geltend, Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 sei er auf dem Nachhauseweg von D._______ in sein Heimatdorf von Soldaten verhaftet worden. Weil er zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe man ihn der illegalen Ausreise verdächtigt. Er sei sodann während zweier Tage im Lager E._______ beziehungsweise auf dem Polizeiposten festgehalten worden und danach in eine grössere Zelle in D._______ verbracht worden. Im März 2014 sei ihm beim Ausladen von Proviant zusammen mit drei weiteren Personen die Flucht gelungen, obschon er zuvor aufgefordert worden sei, seine Schuhe auszuziehen und von Soldaten bewacht worden sei. Auf der Flucht sei er von den bewaffneten Soldaten verfolgt worden. Dabei sei einer anderen flüchtenden Person ins Bein geschossen worden. Er habe sich sodann zu seiner Wohnung in D._______ begeben und sei am nächsten Morgen mit dem Auto über E._______ nach F._______ gefahren, um von dort zu Fuss nach C._______ zu gelangen. Dort habe er sich während zweier Monate in der Wildnis versteckt gehalten, während sein Onkel ihm Wasser und Essen gebracht habe. Während dieser Zeit sei er von Soldaten bei seinem Onkel gesucht worden. Am 25. Mai 2014 sei er schliesslich über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien Richtung Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 21. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er sei im militärpflichtigen Alter und würde bei einer Rückschaffung nach Eritrea als Dienstverweigerer gezielt verfolgt und bestraft werden und wäre willkürlicher Misshandlung ausgeliefert. Er würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsverlust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und sowohl generell als auch individuell unzumutbar. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung und anschliessende Flucht aus der Haft erstmals im Rahmen der Anhörung vorbrachte, obwohl er an der BzP explizit nach seinen Fluchtgründen und den wichtigsten Ereignissen in seinem Heimatstaat gefragt wurde. Ebenfalls wurde er an der BzP gefragt, ob er in Eritrea je Probleme mit den staatlichen Behörden hatte, was er explizit verneinte (act. A13/11 F7.02). Im Gegenteil brachte er sogar vor, seinen Heimatstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie verlassen zu haben. Ausserdem habe er sich seit der Heirat seiner Brüder alleine gefühlt und nicht gewusst, mit wem er leben solle (act. A13/11 F7.01). Entsprechend scheinen die an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe als nachgeschoben. 6.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer sodann in der einlässlichen Anhörung nicht, den von ihm neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dieser ist weitgehend unsubstantiiert und wirkt insgesamt konstruiert. Dies betrifft bereits sein Vorbringen, unter welchen Umständen er wegen des Vorwurfs eines illegalen Ausreiseversuchs aufgegriffen und inhaftiert worden sein soll (act. A26/29 F91 ff., vgl. insbesondere F101-F104, F108-F111, F119 ff., F133, F137). Auch den Aufenthalt während der Haft in einem Lager vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu beschreiben. Nach dem Namen dieses Lagers gefragt, bei welchem es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein offizielles Gefängnis gehandelt haben soll, gab der Beschwerdeführer an, dieses Gefängnis werde als «Geheimdienst» bezeichnet (act. A26/29 F150). Ausführungen zum Tagesablauf während dieser dreimonatigen Haft konnte der Beschwerdeführer nicht machen (act. A26/29 F152). In Bezug auf die Flucht sind seine Ausführungen ausserdem unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Die Erklärung, er und weitere Inhaftierte hätten beim Ausladen von Proviant gemerkt, dass eine von vier Wachpersonen kurz abwesend gewesen sei und hätten die Möglichkeit zur Flucht genutzt, ist angesichts des Umstandes, dass die Wachen, welche sich in unmittelbarer Nähe zu den Häftlingen aufgehalten haben und bewaffnet gewesen sein sollen und der Beschwerdeführer zuvor die Schuhe habe ausziehen müssen, mithin barfuss geflüchtet sei, kaum nachvollziehbar (act. A26/29 F162, F177 ff.). Auch dass die Soldaten sie verfolgt und gar auf sie geschossen hätten, dem Beschwerdeführer dennoch die Flucht gelungen sein soll, erscheint konstruiert. 6.2.3 Dasselbe gilt auch für sein Vorbringen betreffend die Umstände nach der Flucht. Einerseits ist kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der Haft zunächst in seine eigene Wohnung nach D._______ geflohen sein und dort eine Nacht verbracht haben soll (act. A26/29 F206), zumal er dort von den Behörden am ehesten gesucht worden wäre. Andererseits ist die Erklärung, er habe sich in der Wildnis in der Nähe seines Onkels versteckt, wobei sein Onkel ihm regelmässig Wasser und Essen gebracht haben soll, vor dem Hintergrund, dass er von den Soldaten seit seinem Schulabbruch genau dort jeden Morgen gesucht worden sei, wenig nachvollziehbar (act. A26/29 F207). 6.2.4 Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht zahlreiche Diskrepanzen auszumachen. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, Ende 2013 (act. A26/29 F87, F154) beziehungsweise am 27. Dezember 2013 (act. A26/29 F157) verhaftet worden zu sein. Andererseits brachte er vor, am 27. Dezember 2013 die Schule abgebrochen zu haben (act. A26/29 F214) und am 27. Januar 2013 (act. A26/29 F219) beziehungsweise am Neujahr im Januar (act. A26/29 F91) verhaftet worden zu sein. Ebenfalls schilderte er, wie er im Februar 2014 zusammen mit anderen Inhaftierten zum ersten Mal nach draussen gebracht worden sei, um Proviant auszuladen, und eine Woche danach nochmals rausgebracht worden sei, wobei ihnen dann die Flucht gelungen sei (act. A26/29 F160). Gleichzeitig führte er aus, den Entscheid zur Flucht gegen Ende März 2014 gefasst zu haben und geflüchtet zu sein, als sich die Möglichkeit ergeben habe (act. A26/29 F169) beziehungsweise im März 2014 aus der Haft geflüchtet zu sein (act. A26/29 F171, 174 ff.). 6.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Asylgründe, welche im Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen. Die zentralen, erst an der Anhörung erläuterten Vorbringen konnten nicht substantiiert dargelegt werden, sind unplausibel und widersprüchlich, so dass an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln ist. Auch auf Beschwerdeebene konnte nichts Wesentliches vorgebracht werden, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. 6.5 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 6.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.7 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers könne beim Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden, zumal eine Überprüfung seiner Angaben aufgrund der Unglaubhaftigkeit verunmöglicht werde. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass er bei einer Rückkehr Nationaldienst leisten müsse, was Zwangsarbeit, dauerhafter Freiheitsverlust und unmenschliche Misshandlung im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK zur Folge hätte. Der Vollzug sei zudem in genereller und individueller Hinsicht für ihn unzumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4). 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4). 9.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5). 9.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 9.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Onkel) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: