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E-3156/2020

E-3156/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2017 (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] A6), der ersten Anhörung vom

18. Januar 2018 (SEM-Akten A20) und der ergänzenden Anhörung vom

30. April 2020 (SEM-Akten A26) machte er im Wesentlichen folgendes gel- tend: Er sei eritreischer Staatsbürger der Ethnie Tigrinya und stamme aus B._______, Zoba Maekel, wo er die Schule besucht habe. Für die Absol- vierung der 1(…) Klasse sei er mit der (…) Rekrutierungsrunde nach C._______ gegangen, wo er im Jahr 201(…) die Matura gemacht habe. Anschliessend sei er in eine Einheit eingeteilt und in D._______ stationiert worden, wo er seine aktuelle Partnerin kennengelernt und mit ihr zusam- mengelebt habe. Nachdem er im Jahr 201(…) nach E._______ versetzt worden sei, habe er bis zu seiner Ausreise weder Urlaub erhalten noch Kontakt mit seiner Part- nerin oder seinen Eltern haben können. Da die Bedingungen schlecht ge- wesen seien, sei er – nach Verbüssung kleinerer Strafen – im Juli 201(…) unerlaubt in ein naheliegendes Dorf gegangen und dabei gefasst worden. Anlässlich der darauffolgenden Bestrafung sei er verletzt worden und habe ab dann um sein Leben gefürchtet. An einem Tag im August 201(…) sei er zum Küchendienst eingeteilt gewe- sen, wobei er die Gelegenheit genutzt habe, gemeinsam mit drei Begleitern zu fliehen. Knapp drei Tage lang seien sie zu Fuss unterwegs gewesen, ehe sie im Sudan angekommen und anschliessend über Libyen in die Schweiz gelangt seien. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seiner Identitätskarte, eine Militärbescheinigung, Fotos von ihm, seiner Partnerin, seinem Vater, seiner Wohnsitzbestätigung und von der Identi- tätskarte seiner Partnerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020, eröffnet am 22. Mai 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-3156/2020 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes we- gen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten und eine Entschä- digung zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. D. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, zwei Handzeichnungen des Beschwerdeführers vom Militärlager E._______ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des F._______ vom (…) beigelegt. E. E.a Die Instruktionsrichterin bestätigte mit Instruktionsverfügung vom

24. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde, wies darauf hin, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b In der Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest, woraufhin diese dem Beschwerdefüh- rer am 2. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. In der Folge gingen zahlreiche Verfahrensstandanfragen ein, welche durch das Gericht teilweise beantwortet wurden und teilweise unter vorgängigem Hinweis, dass weitere Verfahrensstandanfragen nicht mehr beantwortet

E-3156/2020 Seite 4 würden, unbeantwortet zu den Akten genommen wurden. Auf eine detail- lierte Aufzählung wird mangels prozessrechtlicher Relevanz verzichtet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E-3156/2020 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4, der Entscheid sei aufzuhe- ben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Desertion beziehungsweise illegale Ausreise nicht gehörig erstellt sei (vgl. auch Ziffer 4.4 der Beschwerdeschrift). Bei einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls der unter Art. 12 Bst. a–e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört un- ter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere ab- zugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

E. 3.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Anhörung vom 18. Januar 2018 und an der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2020 die Gelegenheit erhal- ten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausführlich zur geltend gemach- ten Desertion wie auch zur geltend gemachten illegalen Ausreise Stellung zu nehmen. Dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als der Be- schwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersu- chungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungs- grundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-3156/2020 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Militärdienst bestraft worden und kurze Zeit später desertiert. Die Desertion habe er trotz ausgiebiger Gelegenheit zur freien Erzählung nur knapp, oberflächlich und undifferenziert geschildert. Dies werde insbeson- dere durch einen Vergleich mit der sehr viel substantiierteren Wiedergabe der Bestrafung deutlich. Der Beschwerdeführer sei bei vielen Fragen im- mer wieder auf seine Bestrafung zu sprechen gekommen, obwohl er zur Desertion befragt worden sei. So habe er auch vertieft darlegen können, wie er sich zur Desertion entschlossen habe. Die detaillierten Schilderun- gen zur Bestrafung würden aufzeigen, dass er durchaus in der Lage sei, tatsächlich erlebte Ereignisse substantiiert wiederzugeben. Somit sei denk- bar, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt im Militärdienst eine solche Bestrafung erlitten habe; die geltend gemachte Desertion sei dagegen nicht glaubhaft.

E-3156/2020 Seite 7 Die Ausreise und die damit verbundenen Schwierigkeiten habe er nur kurz und stereotyp wiedergegeben; es entstehe auch hier nicht der Eindruck, dass er einen tatsächlich erlebten dreitägigen Fussmarsch durch wüsten- artiges Gebiet wiedergebe. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Diesbezüglich seien andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse, ebenfalls nicht ersichtlich, womit eine illegale Ausreise alleine, auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit, keine Furcht vor einer zu- künftigen asylrelevanten Verfolgung begründen könne. Die Vorbringen seien somit auch nicht asylrelevant.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet der Vorinstanz in der Beschwerde, Aussagen über den Aufenthalt in C._______ und seiner Stationierungszeit in D._______ und ab 201(…) in E._______, namentlich auch die harten Bestrafungen und menschenunwürdige Behandlung sowie Zwangsarbeit, seien als glaubhaft zu erachten, da er diese detailliert und lückenlos dar- gelegt habe. Was die Desertion aus dem Militärdienst angehe, habe er auch diese in allen Anhörungen übereinstimmend und widerspruchsfrei dargelegt. Insbe- sondere habe er den bei ihm entstandenen Leidensdruck in nachvollzieh- barer Weise beschreiben können und seine Schilderungen, wie er und seine Kollegen sich aus dem Militärcamp entfernt hätten, würden den Ein- druck des persönlich Erlebten vermitteln. Zur Dichte der Erzählungen sei zu sagen, dass diese ebenfalls als hoch bezeichnet werden könne. So habe er beispielsweise ohne Mühe zu beschreiben vermocht, wie er die letzten Wochen vor seiner Flucht in E._______ verbracht habe. Die Flucht und der Umstand, dass für diese der Küchendienst der Ausgangspunkt ge- wesen sei, habe er nachvollziehbar und realitätsnah dargelegt; Seine dies- bezüglichen Ausführungen würden den Eindruck einer guten Planung und Ausführung der Flucht erwecken. Die illegale Ausreise und die damit verbundenen Schwierigkeiten, welche die Vorinstanz als nur kurz und stereotyp geschildert bezeichne, habe er tatsächlich nicht sehr ausschweifend beschrieben, jedoch seien aus seiner Sicht alle relevanten Angaben gemacht worden. Im Übrigen hätte die Vor- instanz hierzu im Rahmen der Untersuchungspflicht noch weitere Fragen stellen können. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der begründeten Furcht vor künfti- ger Verfolgung aus, er sei im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften

E-3156/2020 Seite 8 Nachteilen ausgesetzt. Seine Einheit habe nach seiner Desertion offenbar bei seinem Vater zuhause nach ihm gesucht, wobei man zuerst seinen Va- ter habe festnehmen wollen, von ihm aber abgelassen habe, als der ehe- malige Vorgesetzte seines Vaters zu dessen Gunsten interveniert habe. Zudem erfülle er neben der Furcht vor künftiger Verfolgung bereits auf- grund seiner illegalen Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, da nach jüngster Rechtsprechung von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsgefahr wegen illegaler Ausreise nämlich nach wie vor auch dann auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukom- men würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei- schen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse (unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5), was vor- liegend klar der Fall sei.

E. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaft- machen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 6.2.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien widerspruchsfrei, ausreichend substantiiert und plausibel und somit glaub- haft, ist entgegenzuhalten, dass bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden darf, dass er diesen mit Realkennzeichen (so insbeson- dere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interak- tionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzuge- ben vermag. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht respek- tive seiner Desertion stets knapp, oberflächlich und undifferenziert ausge- fallen sind, selbst als er mehrmals gebeten wurde, detaillierte Angaben zu machen (vgl. z.B. SEM-Akten A26 F71, F73, F74, F76, F77, F79, F80, F86, F87, F88, F89, F90, F91, F92, F93). Hinsichtlich der erlittenen Bestrafung ist festzustellen, dass seine Schilderungen durchaus inhaltliche Besonder- heiten enthalten. Beispielsweise hat er erläutert, wie man ihn in «Otto-Stel-

E-3156/2020 Seite 9 lung» gefesselt habe und wie er an den sich am Boden befindenden Stei- nen verletzt habe (vgl. SEM-Akten A26 F10). Auch die schlechte Behand- lung durch seinen Vorgesetzten konnte er in freier Rede beschreiben und mit dem Tod seiner Grossmutter verknüpfen (vgl. SEM-Akten A26 F62). Mit Ausnahme der Schilderungen betreffend seine Bestrafung und die Details seines Militärdienstes lassen seine Ausführungen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selber erlebt hat. Insbesondere ist ein Bruch im Erzählstil zwischen den Ausführungen be- treffend seine Bestrafung, welche emotions-, persönlichkeitsbezogen und detailreich wirken und auch Interaktionen enthalten, und denjenigen seiner Flucht beziehungsweise der Desertion, bei welchen grundsätzliche emoti- onale Elemente fehlen, zu erkennen. Im Zusammenhang mit seiner Be- strafung führt er beispielsweise aus: «Früher hätte ich nie gedacht, dass ich das Land verlassen würde. Dann hatte ich genug, diese Verletzung war für mich eine Demütigung. Das tut mir immer noch weh (GS zeigt unter linkes Auge). […] Es war schlimm für mich. Bis jetzt habe ich immer noch Mühe; Schmerzen, sehr viel Schmerzen (GS zeigt auf seinen Nacken), ich kann nicht mal richtig schlafen. Ich habe Alpträume. Ich sitze hier und erzähle. Wenn man es erzählt ist es leicht, aber wenn man es erlebt, ist es unbeschreiblich schwierig.» (SEM-Akten A26 F70), «[…] Der Wächter hat Schüsse in den Himmel gefeuert. Es kamen dann einige Soldaten und sie fragten mich nicht einmal, was ich vorhatte. Sie haben begonnen, mich fest zu schlagen. Ich wurde heftig geschlagen. Ich hatte eine Militärjacke angehabt. Sie haben sie mir von meinem Leib gezogen und haben mir mit der Jacke meine Ellenbogen nach hinten gefesselt (GS drückt Ellenbogen nach hinten). Zuerst forderten sie mich auf, meine Schuhe auszuziehen (GS zeigt auf seine Füsse) und ich wurde auf sehr heissen Sand flachgelegt. Gefesselt verlangten sie von mir, dass ich mich auf diesem heissen Sand rolle. […]» (SEM-Akten A26 F81 Absatz 1), «[…] Meine Antwort war immer dieselbe, dass ich Kleider und Schuhe kaufen wollte. Dann schrie er: «Lügner!», und hat mit seinem Fuss meinen Hinterkopf fest auf den Boden gedrückt. […]» (SEM-Akten A26 F81 Absatz 2) und «[…] Leute, die neben mir schliefen, sind geflüchtet. Weil ich den Vorgesetzten nicht informiert habe, wurde ich bestraft. An dem Tag musste ich ja nicht Wache schieben und als diese Leute flüchteten, habe ich geschlafen, ich hab’s nicht mitbekommen. Er hat mir gesagt, es sei mein Fehler. Er forderte mich auf, mit meinem Overall zu ihm zu kommen. Ich musste mehrere Male aufstehen und in die Hocke gehen, aufstehen und in die Hocke … […]» (SEM- Akten A26 F82).

E-3156/2020 Seite 10 In Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion gab er sich hin- gegen bedeutend wortkarger, oberflächlicher, emotionsloser und detailär- mer. Auf die Frage, ob er einen Plan im Kopf gehabt habe, wohin er laufen müsse, sagte er: «Wir wussten, dass wir nur Richtung Westen laufen sollten.» (SEM-Akten A20 F64). Auf die Frage, wie er festgestellt habe, dass er auf der sudanesischen Seite gewesen sei, antwortete er: «Unter uns gab es eine Person, die Arabisch sprach. Er hat uns geholfen. Wir waren nicht in der Lage, die Sprache zu sprechen» (SEM-Akten A20 F68). Im Weiteren antwortete er auf die Aufforderung, er solle beschreiben, wie es nach der Flucht von zwei anderen Personen weiterging: «Danach blieb ich ja auch nicht lang, ich bin im (…). Monat 201(…) weggegangen.» (SEM-Akten A26 F87). Auf die Frage, wie er den Entschluss fasste und wie er das (die Flucht) plante, antwortete er: «Zuerst bin ich nördlich gegangen, dann westlich Richtung Sudan. Dieses Gebiet heisst G._______. Wir sind nur abends, also in der Nacht gelaufen. Tagsüber ruhten wir uns aus. (SB unterbricht)» (SEM-Akten A26 F89). Nach dem Hinweis des Sachbearbeiters, er solle nicht die Ausreise, son- dern den Entschluss und die Planung der Ausreise beschreiben, führte er aus: «Als ich wegging, habe ich Wasser mitgenommen in einer Cola-Flasche ähnlichen Flasche. In einer Plastiktüte habe ich Injera eingepackt. Am Tag habe ich das am Fuss eines Baumes versteckt, bevor die Soldaten am Abend zurückkamen. Als ich am Abend wegging, nahm ich es mit. Ich habe nur das mitgenommen. Wie ich vorher erzählte, ist diese Gegend wie die Sahara. Die Möglichkeit besteht, dass man unterwegs stirbt.» (SEM-Akten A26 F91). Es fällt auf, dass die Ausführungen zur Bestrafung eine Vielzahl von Real- kennzeichen beinhalten, wie Interaktionen oder Beschreibungen von Sin- neswahrnehmungen und Gefühle, wogegen in den Ausführungen zur De- sertion solche Realkennzeichen grossmehrheitlich fehlen. Auch die feh- lende sprunghafte Schilderungsweise während der freien Rede sowie an- lässlich der zahlreichen Ergänzungsfragen und die auffallend repetitiven Antworten ohne eine persönlich gefärbte Note legen den Schluss nahe,

E-3156/2020 Seite 11 dass es sich bei den Erzählungen betreffend Desertion um ein Erzählkon- strukt handelt (vgl. dazu auch SEM-Akten A20 F125 bis 134).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Sachbearbeiter auch mehrere Male darauf hingewiesen, es solle die Frage nach dem Entschluss und der Planung seiner Ausreise detailliert beantworten, was ihm aber bis zuletzt nicht gelungen ist (SEM-Akten A26 F89 bis F100).

E. 6.2.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur Desertion ergeben sich durch die Ausweitung des Sachverhalts während der Befra- gungen. So sprach er erstmals an der ergänzenden Anhörung davon, dass er bei seiner Bestrafung durch den Vorgesetzten mit dem Tod bedroht wor- den sei (SEM-Akten A26 F10, F71 und F79). Angesichts der Tragweite ei- ner solchen Bedrohung wäre zu erwarten gewesen, dass – hätte sich eine solche Bedrohung denn auch wirklich ereignet – er diese in der ersten An- hörung oder gar schon anlässlich der BzP bereits erwähnt hätte.

E. 6.3 Gesamthaft betrachtet ist – unter Berücksichtigung der obigen Erwä- gungen – der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorbringen des Beschwer- deführers zur Desertion unglaubhaft sind. Obwohl es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass der Beschwerdeführer eine Bestrafung, wie die von ihm beschriebene, in der Vergangenheit tatsächlich erlebt haben könnte, ist es ihm in Bezug auf die Desertion aus dem Militärdienst nicht gelungen, diese glaubhaft darzulegen. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Dauer des Nationaldienstes insbesondere davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Weiter wird sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlas- sung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen ist – wobei der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea 30 Jahre alt war (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 207 E. 12.5). Die Asylrelevanz ist so- mit nicht zu prüfen.

E. 6.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsge- richt davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be- stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu- bliziert) kam das Gericht jedoch nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden

E-3156/2020 Seite 12 könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei- genschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher An- knüpfungspunkte, welche eine asylsuchende Person in den Augen des erit- reischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Zudem bestehen keine konkre- ten Hinweise darauf, dass in seinem Fall – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtli- chen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe ist somit nicht auszugehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-3156/2020 Seite 13 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu- lässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst

E-3156/2020 Seite 14 spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom

15. September 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 8.2.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in- des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.

E. 8.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (vgl. a.a.O. E. 6.2.3- 6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen (vgl. E. 6) erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vom Mi- litärdienst desertiert ist.

E. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes- verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der doku- mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor- gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr auf- rechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2020 vom 26. August 2021 E. 8.3).

E-3156/2020 Seite 15 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen all- gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen heute (…)-jährigen Mann mit zirka (…) Jahren Schulbildung und ab- geschlossener Matura. Gemäss seinen Angaben sei seine letzte Adresse in Eritrea B._______, Zoba Maekel, gewesen, wo auch seine Eltern noch leben würden. Ebenfalls hielten sich seine fünf Schwestern und drei Brüder in Eritrea auf. Auch wenn seine Partnerin gemäss seinen Aussagen in Erit- rea in Haft genommen worden, aus dieser geflohen sei und sich jetzt im Sudan aufhalte, ist insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rück- kehr zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP angegeben, am (…) verletzt zu sein. Aus den Akten geht hervor, dass er am (…) Juni 2017 im Universitätsspital Basel vorstellig wurde, wel- che eine (…) nach Sturz am (…) Mai 2017 diagnostizierte und eine kon- servative Therapie mittels Ruhigstellen im geschlossenen Unterschenkel- gips mit Mobilisation an Gehstöcken und in harter Sohle für weitere sechs Wochen verordnete (SEM-Akten A17). Anlässlich der ergänzenden Anhö- rung am 30. April 2020 antwortete er auf die gesundheitlichen Fragen, es gehe ihm gut und er habe in den letzten Tagen oder Wochen an keinen gesundheitlichen Beschwerden gelitten (SEM-Akten A26 F2 und F3).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3156/2020 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebli- chen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, wes- halb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Ent- schädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, die Aufwendungen für die zahlreichen Verfahrensstandanfragen werden praxisgemäss nicht entschädigt. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020) ist der amtlichen Rechtsbei- ständin ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1’374.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3156/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1’374.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3156/2020 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2017 (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] A6), der ersten Anhörung vom 18. Januar 2018 (SEM-Akten A20) und der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2020 (SEM-Akten A26) machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsbürger der Ethnie Tigrinya und stamme aus B._______, Zoba Maekel, wo er die Schule besucht habe. Für die Absolvierung der 1(...) Klasse sei er mit der (...) Rekrutierungsrunde nach C._______ gegangen, wo er im Jahr 201(...) die Matura gemacht habe. Anschliessend sei er in eine Einheit eingeteilt und in D._______ stationiert worden, wo er seine aktuelle Partnerin kennengelernt und mit ihr zusammengelebt habe. Nachdem er im Jahr 201(...) nach E._______ versetzt worden sei, habe er bis zu seiner Ausreise weder Urlaub erhalten noch Kontakt mit seiner Partnerin oder seinen Eltern haben können. Da die Bedingungen schlecht gewesen seien, sei er - nach Verbüssung kleinerer Strafen - im Juli 201(...) unerlaubt in ein naheliegendes Dorf gegangen und dabei gefasst worden. Anlässlich der darauffolgenden Bestrafung sei er verletzt worden und habe ab dann um sein Leben gefürchtet. An einem Tag im August 201(...) sei er zum Küchendienst eingeteilt gewesen, wobei er die Gelegenheit genutzt habe, gemeinsam mit drei Begleitern zu fliehen. Knapp drei Tage lang seien sie zu Fuss unterwegs gewesen, ehe sie im Sudan angekommen und anschliessend über Libyen in die Schweiz gelangt seien. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Militärbescheinigung, Fotos von ihm, seiner Partnerin, seinem Vater, seiner Wohnsitzbestätigung und von der Identitätskarte seiner Partnerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020, eröffnet am 22. Mai 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten und eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. D. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, zwei Handzeichnungen des Beschwerdeführers vom Militärlager E._______ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des F._______ vom (...) beigelegt. E. E.a Die Instruktionsrichterin bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b In der Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest, woraufhin diese dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. In der Folge gingen zahlreiche Verfahrensstandanfragen ein, welche durch das Gericht teilweise beantwortet wurden und teilweise unter vorgängigem Hinweis, dass weitere Verfahrensstandanfragen nicht mehr beantwortet würden, unbeantwortet zu den Akten genommen wurden. Auf eine detaillierte Aufzählung wird mangels prozessrechtlicher Relevanz verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4, der Entscheid sei aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Desertion beziehungsweise illegale Ausreise nicht gehörig erstellt sei (vgl. auch Ziffer 4.4 der Beschwerdeschrift). Bei einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 3.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Anhörung vom 18. Januar 2018 und an der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2020 die Gelegenheit erhalten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausführlich zur geltend gemachten Desertion wie auch zur geltend gemachten illegalen Ausreise Stellung zu nehmen. Dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Militärdienst bestraft worden und kurze Zeit später desertiert. Die Desertion habe er trotz ausgiebiger Gelegenheit zur freien Erzählung nur knapp, oberflächlich und undifferenziert geschildert. Dies werde insbesondere durch einen Vergleich mit der sehr viel substantiierteren Wiedergabe der Bestrafung deutlich. Der Beschwerdeführer sei bei vielen Fragen immer wieder auf seine Bestrafung zu sprechen gekommen, obwohl er zur Desertion befragt worden sei. So habe er auch vertieft darlegen können, wie er sich zur Desertion entschlossen habe. Die detaillierten Schilderungen zur Bestrafung würden aufzeigen, dass er durchaus in der Lage sei, tatsächlich erlebte Ereignisse substantiiert wiederzugeben. Somit sei denkbar, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt im Militärdienst eine solche Bestrafung erlitten habe; die geltend gemachte Desertion sei dagegen nicht glaubhaft. Die Ausreise und die damit verbundenen Schwierigkeiten habe er nur kurz und stereotyp wiedergegeben; es entstehe auch hier nicht der Eindruck, dass er einen tatsächlich erlebten dreitägigen Fussmarsch durch wüstenartiges Gebiet wiedergebe. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Diesbezüglich seien andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse, ebenfalls nicht ersichtlich, womit eine illegale Ausreise alleine, auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit, keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen könne. Die Vorbringen seien somit auch nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet der Vorinstanz in der Beschwerde, Aussagen über den Aufenthalt in C._______ und seiner Stationierungszeit in D._______ und ab 201(...) in E._______, namentlich auch die harten Bestrafungen und menschenunwürdige Behandlung sowie Zwangsarbeit, seien als glaubhaft zu erachten, da er diese detailliert und lückenlos dargelegt habe. Was die Desertion aus dem Militärdienst angehe, habe er auch diese in allen Anhörungen übereinstimmend und widerspruchsfrei dargelegt. Insbesondere habe er den bei ihm entstandenen Leidensdruck in nachvollziehbarer Weise beschreiben können und seine Schilderungen, wie er und seine Kollegen sich aus dem Militärcamp entfernt hätten, würden den Eindruck des persönlich Erlebten vermitteln. Zur Dichte der Erzählungen sei zu sagen, dass diese ebenfalls als hoch bezeichnet werden könne. So habe er beispielsweise ohne Mühe zu beschreiben vermocht, wie er die letzten Wochen vor seiner Flucht in E._______ verbracht habe. Die Flucht und der Umstand, dass für diese der Küchendienst der Ausgangspunkt gewesen sei, habe er nachvollziehbar und realitätsnah dargelegt; Seine diesbezüglichen Ausführungen würden den Eindruck einer guten Planung und Ausführung der Flucht erwecken. Die illegale Ausreise und die damit verbundenen Schwierigkeiten, welche die Vorinstanz als nur kurz und stereotyp geschildert bezeichne, habe er tatsächlich nicht sehr ausschweifend beschrieben, jedoch seien aus seiner Sicht alle relevanten Angaben gemacht worden. Im Übrigen hätte die Vor-instanz hierzu im Rahmen der Untersuchungspflicht noch weitere Fragen stellen können. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aus, er sei im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Einheit habe nach seiner Desertion offenbar bei seinem Vater zuhause nach ihm gesucht, wobei man zuerst seinen Vater habe festnehmen wollen, von ihm aber abgelassen habe, als der ehemalige Vorgesetzte seines Vaters zu dessen Gunsten interveniert habe. Zudem erfülle er neben der Furcht vor künftiger Verfolgung bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, da nach jüngster Rechtsprechung von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise nämlich nach wie vor auch dann auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse (unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5), was vorliegend klar der Fall sei. 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 6.2 6.2.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen seien widerspruchsfrei, ausreichend substantiiert und plausibel und somit glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden darf, dass er diesen mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht respektive seiner Desertion stets knapp, oberflächlich und undifferenziert ausgefallen sind, selbst als er mehrmals gebeten wurde, detaillierte Angaben zu machen (vgl. z.B. SEM-Akten A26 F71, F73, F74, F76, F77, F79, F80, F86, F87, F88, F89, F90, F91, F92, F93). Hinsichtlich der erlittenen Bestrafung ist festzustellen, dass seine Schilderungen durchaus inhaltliche Besonderheiten enthalten. Beispielsweise hat er erläutert, wie man ihn in «Otto-Stellung» gefesselt habe und wie er an den sich am Boden befindenden Steinen verletzt habe (vgl. SEM-Akten A26 F10). Auch die schlechte Behandlung durch seinen Vorgesetzten konnte er in freier Rede beschreiben und mit dem Tod seiner Grossmutter verknüpfen (vgl. SEM-Akten A26 F62). Mit Ausnahme der Schilderungen betreffend seine Bestrafung und die Details seines Militärdienstes lassen seine Ausführungen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selber erlebt hat. Insbesondere ist ein Bruch im Erzählstil zwischen den Ausführungen betreffend seine Bestrafung, welche emotions-, persönlichkeitsbezogen und detailreich wirken und auch Interaktionen enthalten, und denjenigen seiner Flucht beziehungsweise der Desertion, bei welchen grundsätzliche emotionale Elemente fehlen, zu erkennen. Im Zusammenhang mit seiner Bestrafung führt er beispielsweise aus: «Früher hätte ich nie gedacht, dass ich das Land verlassen würde. Dann hatte ich genug, diese Verletzung war für mich eine Demütigung. Das tut mir immer noch weh (GS zeigt unter linkes Auge). [...] Es war schlimm für mich. Bis jetzt habe ich immer noch Mühe; Schmerzen, sehr viel Schmerzen (GS zeigt auf seinen Nacken), ich kann nicht mal richtig schlafen. Ich habe Alpträume. Ich sitze hier und erzähle. Wenn man es erzählt ist es leicht, aber wenn man es erlebt, ist es unbeschreiblich schwierig.» (SEM-Akten A26 F70), «[...] Der Wächter hat Schüsse in den Himmel gefeuert. Es kamen dann einige Soldaten und sie fragten mich nicht einmal, was ich vorhatte. Sie haben begonnen, mich fest zu schlagen. Ich wurde heftig geschlagen. Ich hatte eine Militärjacke angehabt. Sie haben sie mir von meinem Leib gezogen und haben mir mit der Jacke meine Ellenbogen nach hinten gefesselt (GS drückt Ellenbogen nach hinten). Zuerst forderten sie mich auf, meine Schuhe auszuziehen (GS zeigt auf seine Füsse) und ich wurde auf sehr heissen Sand flachgelegt. Gefesselt verlangten sie von mir, dass ich mich auf diesem heissen Sand rolle. [...]» (SEM-Akten A26 F81 Absatz 1), «[...] Meine Antwort war immer dieselbe, dass ich Kleider und Schuhe kaufen wollte. Dann schrie er: «Lügner!», und hat mit seinem Fuss meinen Hinterkopf fest auf den Boden gedrückt. [...]» (SEM-Akten A26 F81 Absatz 2) und «[...] Leute, die neben mir schliefen, sind geflüchtet. Weil ich den Vorgesetzten nicht informiert habe, wurde ich bestraft. An dem Tag musste ich ja nicht Wache schieben und als diese Leute flüchteten, habe ich geschlafen, ich hab's nicht mitbekommen. Er hat mir gesagt, es sei mein Fehler. Er forderte mich auf, mit meinem Overall zu ihm zu kommen. Ich musste mehrere Male aufstehen und in die Hocke gehen, aufstehen und in die Hocke ... [...]» (SEM-Akten A26 F82). In Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion gab er sich hingegen bedeutend wortkarger, oberflächlicher, emotionsloser und detailärmer. Auf die Frage, ob er einen Plan im Kopf gehabt habe, wohin er laufen müsse, sagte er: «Wir wussten, dass wir nur Richtung Westen laufen sollten.» (SEM-Akten A20 F64). Auf die Frage, wie er festgestellt habe, dass er auf der sudanesischen Seite gewesen sei, antwortete er: «Unter uns gab es eine Person, die Arabisch sprach. Er hat uns geholfen. Wir waren nicht in der Lage, die Sprache zu sprechen» (SEM-Akten A20 F68). Im Weiteren antwortete er auf die Aufforderung, er solle beschreiben, wie es nach der Flucht von zwei anderen Personen weiterging: «Danach blieb ich ja auch nicht lang, ich bin im (...). Monat 201(...) weggegangen.» (SEM-Akten A26 F87). Auf die Frage, wie er den Entschluss fasste und wie er das (die Flucht) plante, antwortete er: «Zuerst bin ich nördlich gegangen, dann westlich Richtung Sudan. Dieses Gebiet heisst G._______. Wir sind nur abends, also in der Nacht gelaufen. Tagsüber ruhten wir uns aus. (SB unterbricht)» (SEM-Akten A26 F89). Nach dem Hinweis des Sachbearbeiters, er solle nicht die Ausreise, sondern den Entschluss und die Planung der Ausreise beschreiben, führte er aus: «Als ich wegging, habe ich Wasser mitgenommen in einer Cola-Flasche ähnlichen Flasche. In einer Plastiktüte habe ich Injera eingepackt. Am Tag habe ich das am Fuss eines Baumes versteckt, bevor die Soldaten am Abend zurückkamen. Als ich am Abend wegging, nahm ich es mit. Ich habe nur das mitgenommen. Wie ich vorher erzählte, ist diese Gegend wie die Sahara. Die Möglichkeit besteht, dass man unterwegs stirbt.» (SEM-Akten A26 F91). Es fällt auf, dass die Ausführungen zur Bestrafung eine Vielzahl von Realkennzeichen beinhalten, wie Interaktionen oder Beschreibungen von Sinneswahrnehmungen und Gefühle, wogegen in den Ausführungen zur Desertion solche Realkennzeichen grossmehrheitlich fehlen. Auch die fehlende sprunghafte Schilderungsweise während der freien Rede sowie anlässlich der zahlreichen Ergänzungsfragen und die auffallend repetitiven Antworten ohne eine persönlich gefärbte Note legen den Schluss nahe, dass es sich bei den Erzählungen betreffend Desertion um ein Erzählkonstrukt handelt (vgl. dazu auch SEM-Akten A20 F125 bis 134). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Sachbearbeiter auch mehrere Male darauf hingewiesen, es solle die Frage nach dem Entschluss und der Planung seiner Ausreise detailliert beantworten, was ihm aber bis zuletzt nicht gelungen ist (SEM-Akten A26 F89 bis F100). 6.2.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur Desertion ergeben sich durch die Ausweitung des Sachverhalts während der Befragungen. So sprach er erstmals an der ergänzenden Anhörung davon, dass er bei seiner Bestrafung durch den Vorgesetzten mit dem Tod bedroht worden sei (SEM-Akten A26 F10, F71 und F79). Angesichts der Tragweite einer solchen Bedrohung wäre zu erwarten gewesen, dass - hätte sich eine solche Bedrohung denn auch wirklich ereignet - er diese in der ersten Anhörung oder gar schon anlässlich der BzP bereits erwähnt hätte. 6.3 Gesamthaft betrachtet ist - unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen - der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion unglaubhaft sind. Obwohl es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass der Beschwerdeführer eine Bestrafung, wie die von ihm beschriebene, in der Vergangenheit tatsächlich erlebt haben könnte, ist es ihm in Bezug auf die Desertion aus dem Militärdienst nicht gelungen, diese glaubhaft darzulegen. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Dauer des Nationaldienstes insbesondere davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Weiter wird sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen ist - wobei der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea 30 Jahre alt war (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 207 E. 12.5). Die Asylrelevanz ist somit nicht zu prüfen. 6.4 6.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche eine asylsuchende Person in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass in seinem Fall - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.2.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 8.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen (vgl. E. 6) erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vom Militärdienst desertiert ist. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2020 vom 26. August 2021 E. 8.3). Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann mit zirka (...) Jahren Schulbildung und abgeschlossener Matura. Gemäss seinen Angaben sei seine letzte Adresse in Eritrea B._______, Zoba Maekel, gewesen, wo auch seine Eltern noch leben würden. Ebenfalls hielten sich seine fünf Schwestern und drei Brüder in Eritrea auf. Auch wenn seine Partnerin gemäss seinen Aussagen in Eritrea in Haft genommen worden, aus dieser geflohen sei und sich jetzt im Sudan aufhalte, ist insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP angegeben, am (...) verletzt zu sein. Aus den Akten geht hervor, dass er am (...) Juni 2017 im Universitätsspital Basel vorstellig wurde, welche eine (...) nach Sturz am (...) Mai 2017 diagnostizierte und eine konservative Therapie mittels Ruhigstellen im geschlossenen Unterschenkelgips mit Mobilisation an Gehstöcken und in harter Sohle für weitere sechs Wochen verordnete (SEM-Akten A17). Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 30. April 2020 antwortete er auf die gesundheitlichen Fragen, es gehe ihm gut und er habe in den letzten Tagen oder Wochen an keinen gesundheitlichen Beschwerden gelitten (SEM-Akten A26 F2 und F3). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, die Aufwendungen für die zahlreichen Verfahrensstandanfragen werden praxisgemäss nicht entschädigt. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'374.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'374.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: