Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2013 unter den Personalien B._______, geboren am (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ ([C._______]) geboren. Sein Vater, ein (...) Staatsangehöriger, sei vor Jahren verschwunden, weshalb er ihn nicht kenne. Der Beschwerdeführer sei als kleines Kind nach Ghana gegangen und dort aufgewachsen, wobei er bei verschiedenen Verwandten gewohnt habe. Ab dem Jahr 2009 habe er in E._______ gelebt und (...) gearbeitet. Am (...) 2009 sei seine Mutter gestorben. Sein Onkel F._______ in H._______, der in H._______ ein Haus besitze, habe befürchtet, dass seine (...) nach seinem Tod ihren Erbanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchzusetzen vermöchten, weshalb er ihm nach dem Tod der Mutter zunehmend feindlich gesinnt gewesen sei. Es sei zu zahlreichen Auseinandersetzungen sowie Tätlichkeiten und Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen. Der Onkel habe ihm aufgetragen, seinen Vater zu suchen, weshalb er im Jahr 2011 (...) Mal nach C._______ gereist sei. Nachdem er in I._______ von seinem Onkel ein weiteres Mal körperlich angegriffen worden sei, habe er die Polizei um Schutz ersucht. Diese habe ihm aber nicht geholfen. Deshalb habe er sich (...) 2011 zur Ausreise entschlossen. In der Folge habe er Ghana auf dem Seeweg nach J._______ verlassen. Nach einer zweiwöchigen Suche nach seinem Vater in C._______ sei er von dort auf dem Seeweg über K._______ nach L._______ gereist und schliesslich auf dem Landweg über M._______ und N._______ am (...) 2013 in die Schweiz gelangt. Er habe nie über einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Geburtsschein verfügt. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2015 ansetzte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Änderung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), Ghana. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe als ghanaischer Staatsangehöriger in seinem Heimatstaat mit seinem ehemaligen Vorgesetzten O._______(nachfolgend: O._______) eine homosexuelle Beziehung geführt. Dabei seien sie im Jahr 2011 von einer Freundin des Beschwerdeführers in einem Hotel ertappt und bei den Behörden denunziert worden. Daraufhin seien sie während (...) Tagen inhaftiert und anschliessend gegen Kaution freigelassen worden. Nach der Freilassung sei ihnen die Flucht nach K._______ gelungen, wo sie für die Firma (...) tätig gewesen seien und ihre Beziehung weitergelebt hätten. Als die Firma im Jahr 2013 in Schwierigkeiten geraten sei und ihnen gekündigt habe, hätten sie sich zur Rückkehr nach Ghana entschlossen, wo sie gleich bei ihrer Einreise von C._______ her aufgrund eines Suchbefehls aus dem Jahr 2011 verhaftet worden seien. Nach fast (...) Monaten Haft, wobei sie getrennt gewesen seien, sei ihnen mithilfe von Wärtern die Flucht gelungen, wobei ihr Gerichtsverfahren noch hängig gewesen sei. O._______ habe die Reise über K._______ in die Schweiz organisiert, wo sie ihre Beziehung weiterführten. Deshalb habe der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität in der Schweiz um Asyl nachgesucht und den schweizerischen Asylbehörden aus Furcht, seinen Partner O._______, der mit einer Frau verheiratet sei, zu verraten, die wahren Asylgründe verschwiegen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Wohnungen und Hotels heimlich mit O._______ in der Schweiz aufgehalten und dabei gleichzeitig seine Liebesbeziehung mit seiner Verlobten P._______ (nachstehend: P._______) gepflegt. Am (...) 2017 habe sich O._______ nach Ghana begeben, um mithilfe seines Anwalts vor Ort sein dortiges (...) zu verkaufen. O._______ sei bei seiner Ankunft im Flughafen I._______ aus den erwähnten Gründen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer werde aus denselben Gründen gesucht und fürchte um sein Leben und seine Integrität, da er in Ghana wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homo- beziehungsweise bisexuellen Personen verfolgt werde. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - eröffnet am 31. Juli 2017 - qualifizierte das SEM die Eingabe vom 19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von aArt. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 66 bis 68 VwVG und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Januar 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den zentralen Ereignissen in der den ghanaischen Behörden im Jahr 2011 bekannt gewordenen homosexuellen Beziehung - der (...)monatigen Haft im Jahr 2013 und der Verhaftung von O._______ am (...) 2017 - und der Geltendmachung dieser Ereignisse lägen rund vier bis sechs Jahre. Da der Beschwerdeführer diese Vorfälle selbst erlebt habe, sei die 30-tägige Frist zwischen Entdeckung und Geltendmachung des Wiedererwägungsgrunds nicht eingehalten. Sodann werde die geltend gemachte homosexuelle Beziehung in Ghana und der Schweiz durch keinerlei Beweismittel belegt. Dasselbe gelte bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei am (...) in Ghana geboren und Angehöriger dieses Staates, habe er doch entgegen seiner Behauptung in der Eingabe vom 19. Juli 2017 keine Kopie seiner Geburtsurkunde eingereicht. Da bis dahin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingegangen seien, werde auch das Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS abgelehnt. Seine Begründung, weshalb er unter falschem Namen in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei nicht nachvollziehbar, hätte er doch den erwähnten Umstand im Asylverfahren ohne Weiteres thematisieren können, zumal ihm bei der Anhörung die vertrauliche Behandlung seiner Angaben zugesichert worden sei. Demnach lägen keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen vor. E. Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und seine Personendaten seien seinem Antrag entsprechend im ZEMIS zu ändern. In prozessualer Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und es sei ihm zu ermöglichen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ansonsten die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem setzte er ihm im Zusammenhang mit dem Antrag auf Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. G. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen auf die Personalien A._______, geboren am (...), Ghana, am (...) 2017 in Q._______ ausgestellten ghanaischen Reisepass im Original ein. Diesen habe O._______ vor seiner Reise nach Ghana beschafft und bei einem Angehörigen in R._______ gelassen. Damit habe er seine ghanaische Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Sodann hielt er in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 (E. 6c) und BVGE 2014/39 (E. 4.6) an der Qualifikation seiner Eingabe vom 19. Juli 2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG fest. Er habe den schweizerischen Asylbehörden aus guten Gründen seine wahren Asylgründe verschwiegen und eine falsche Identität angegeben. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. I. Mit Eingabe vom 13. September 2017 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Nothilfebestätigung sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. K. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 28. Juli 2017, soweit sie sich auf das Datenänderungsgesuch bezog, in Wiedererwägung und änderte die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS antragsgemäss (vgl. Sachverhalt Bst. C). L. In seiner nach Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM an der Qualifizierung der Eingabe vom 19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich fest. Der neu eingereichte ghanaische Reisepass vermöge nichts daran zu ändern, dass keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs vorlägen. Überdies stelle die homosexuelle Beziehung zu O._______, die diesbezügliche Verhaftung und damit die Verfolgung durch die ghanaischen Behörden eine Parteiaussage dar, die bis dahin durch keine Beweismittel belegt worden sei. Bezüglich des Gesuchs um Datenänderung verwies es auf seine diesbezügliche Verfügung vom selben Datum. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe keine Auswirkungen auf den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017, da die Vorbringen nicht hinreichend substanziiert seien, um von der Glaubhaftigkeit ausgehen zu können. Zudem würden keine Gründe angeführt, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer unter zusammenfassender Wiederholung seiner diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (vgl. Sachverhalt Bst. G) an der Qualifikation seiner Eingabe vom 19. Juli 2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG und an seinem Rückweisungsantrag fest. O. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts S._______ hat der Beschwerdeführer am (...) die (...) Staatsangehörige P._______ geheiratet. P. Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da P._______ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei. Deshalb wurde er unter Fristansetzung angefragt, ob er seine Beschwerde vom 7. August 2017 zurückziehen oder an dieser festhalten wolle, wobei im Unterlassungsfall vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Diesfalls habe er innert der genannten Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. Im Unterlassungsfall werde vom Verzicht auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses ausgegangen. Q. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seiner Beschwerde fest. R. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das mit Eingabe vom 7. August 2017 gestellte Datenänderungsgesuch ist durch die diesbezügliche teilweise Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 gegenstandslos geworden (vgl. Sachverhalt Bst. K).
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die vom Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 als neues Asylgesuch ("demande d'asile") eingereichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte. Daran vermag nichts zu ändern, dass die geltend gemachte Verhaftung von O._______ am (...) 2017 erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 erfolgt sei und der Beschwerdeführer, nachdem er von diesem Umstand erfahren habe, das Risiko einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchte. Die geltend gemachte Verhaftung von O._______ stützt sich auf die angeblich den ghanaischen Behörden seit dem Jahr 2011 bekannte homosexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer, derentwegen sie seither in Ghana gesucht beziehungsweise verfolgt würden. Es handelt sich mithin nicht um einen nachträglichen erheblichen Grund in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Somit erweist sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, als unbegründet, und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist abzuweisen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das Wiedererwägungsgesuch verspätet bei ihm eingegangen sei, hierfür keine entschuldbaren Gründe bestünden und die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde, und eine Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen ansetzte. Das SEM nahm trotzdem eine materielle Würdigung der Gesuchsvorbringen vor und verfügte im Dispositiv die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen und wird in der Beschwerde auch kein solcher geltend gemacht. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies.
E. 5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren an seinen bisherigen Vorbringen fest.
E. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seine Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet vorgebracht habe und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe bestünden. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Abgesehen davon, liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht schon deshalb vor, weil nachträglich eine vorbestandene Tatsache geltend gemacht (bzw. "vorgebracht" [so der Wortlaut gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG]) wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend macht, die sie erst nachträglich erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.3). Verspätete Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Für den Fall, dass - wie vorliegend - der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben ist oder die Revision des letztinstanzlichen Entscheides nicht verlangt werden kann, hat aufgrund derselben Überlegungen das SEM als erstinstanzlich verfügende Behörde unter analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 66 VwVG zu prüfen, ob verspätet geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechtslage in Bezug auf nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowieE. 11-13, insbesondere E. 11.4.7 und E. 12.3; vgl. Urteil D-1099/2015 E. 5.4.2).
E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens verschwiegenen Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit seiner homosexuellen Beziehung wurden von der Vorinstanz geprüft und zutreffend als unglaubhaft erachtet (vgl. Sachverhalt Bstn. D. und L.). Darauf kann an dieser Stelle vorab verwiesen werden. Namentlich reichte der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich erheblichen Beweismittel ein; zudem handelt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung lediglich um eine Parteiaussage. Schliesslich erscheint die vergangene und weiterhin befürchte Verfolgung im Zusammenhang mit der den ghanaischen Behörden angeblich bekannten homosexuellen Beziehung auch insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei zusammen mit O._______ von K._______ nach Ghana zurückgekehrt, nachdem sie dort zwei Jahre zuvor lediglich gegen Kaution aus der Haft entlassen worden seien. So nannte er keinen plausiblen Grund für die Rückkehr nach Ghana. Dasselbe gilt bezüglich des Vorbringens, dass O._______ am (...) 2017 bei der Einreise nach Ghana verhaftet worden sei. Namentlich erscheint die für diese Rückreise angegebene Begründung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, weshalb für den (...)verkauf die Anwesenheit des durch einen ghanaischen Anwalt vertretenen O._______ vor Ort erforderlich wäre. Abgesehen davon, ergeben sich auch Ungereimtheiten aus dem Umstand, dass der ghanaische Reisepass, den der Beschwerdeführer über O._______ beschafft habe (vgl. Sachverhalt Bst. G), am selben Tag ([...] 2017) in R._______ ausgestellt wurde, an dem O._______ bei der Einreise nach Ghana verhaftet worden sein soll. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet geltend gemachten und unglaubhaften Tatsachen zu keinem neuen Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen.
E. 5.5 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2017 demzufolge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht mehr nothilfeabhängig, ist sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4421/2017 Urteil vom 6. Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2013 unter den Personalien B._______, geboren am (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ ([C._______]) geboren. Sein Vater, ein (...) Staatsangehöriger, sei vor Jahren verschwunden, weshalb er ihn nicht kenne. Der Beschwerdeführer sei als kleines Kind nach Ghana gegangen und dort aufgewachsen, wobei er bei verschiedenen Verwandten gewohnt habe. Ab dem Jahr 2009 habe er in E._______ gelebt und (...) gearbeitet. Am (...) 2009 sei seine Mutter gestorben. Sein Onkel F._______ in H._______, der in H._______ ein Haus besitze, habe befürchtet, dass seine (...) nach seinem Tod ihren Erbanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchzusetzen vermöchten, weshalb er ihm nach dem Tod der Mutter zunehmend feindlich gesinnt gewesen sei. Es sei zu zahlreichen Auseinandersetzungen sowie Tätlichkeiten und Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen. Der Onkel habe ihm aufgetragen, seinen Vater zu suchen, weshalb er im Jahr 2011 (...) Mal nach C._______ gereist sei. Nachdem er in I._______ von seinem Onkel ein weiteres Mal körperlich angegriffen worden sei, habe er die Polizei um Schutz ersucht. Diese habe ihm aber nicht geholfen. Deshalb habe er sich (...) 2011 zur Ausreise entschlossen. In der Folge habe er Ghana auf dem Seeweg nach J._______ verlassen. Nach einer zweiwöchigen Suche nach seinem Vater in C._______ sei er von dort auf dem Seeweg über K._______ nach L._______ gereist und schliesslich auf dem Landweg über M._______ und N._______ am (...) 2013 in die Schweiz gelangt. Er habe nie über einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Geburtsschein verfügt. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2015 ansetzte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Änderung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), Ghana. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe als ghanaischer Staatsangehöriger in seinem Heimatstaat mit seinem ehemaligen Vorgesetzten O._______(nachfolgend: O._______) eine homosexuelle Beziehung geführt. Dabei seien sie im Jahr 2011 von einer Freundin des Beschwerdeführers in einem Hotel ertappt und bei den Behörden denunziert worden. Daraufhin seien sie während (...) Tagen inhaftiert und anschliessend gegen Kaution freigelassen worden. Nach der Freilassung sei ihnen die Flucht nach K._______ gelungen, wo sie für die Firma (...) tätig gewesen seien und ihre Beziehung weitergelebt hätten. Als die Firma im Jahr 2013 in Schwierigkeiten geraten sei und ihnen gekündigt habe, hätten sie sich zur Rückkehr nach Ghana entschlossen, wo sie gleich bei ihrer Einreise von C._______ her aufgrund eines Suchbefehls aus dem Jahr 2011 verhaftet worden seien. Nach fast (...) Monaten Haft, wobei sie getrennt gewesen seien, sei ihnen mithilfe von Wärtern die Flucht gelungen, wobei ihr Gerichtsverfahren noch hängig gewesen sei. O._______ habe die Reise über K._______ in die Schweiz organisiert, wo sie ihre Beziehung weiterführten. Deshalb habe der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität in der Schweiz um Asyl nachgesucht und den schweizerischen Asylbehörden aus Furcht, seinen Partner O._______, der mit einer Frau verheiratet sei, zu verraten, die wahren Asylgründe verschwiegen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Wohnungen und Hotels heimlich mit O._______ in der Schweiz aufgehalten und dabei gleichzeitig seine Liebesbeziehung mit seiner Verlobten P._______ (nachstehend: P._______) gepflegt. Am (...) 2017 habe sich O._______ nach Ghana begeben, um mithilfe seines Anwalts vor Ort sein dortiges (...) zu verkaufen. O._______ sei bei seiner Ankunft im Flughafen I._______ aus den erwähnten Gründen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer werde aus denselben Gründen gesucht und fürchte um sein Leben und seine Integrität, da er in Ghana wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homo- beziehungsweise bisexuellen Personen verfolgt werde. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - eröffnet am 31. Juli 2017 - qualifizierte das SEM die Eingabe vom 19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von aArt. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 66 bis 68 VwVG und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Januar 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den zentralen Ereignissen in der den ghanaischen Behörden im Jahr 2011 bekannt gewordenen homosexuellen Beziehung - der (...)monatigen Haft im Jahr 2013 und der Verhaftung von O._______ am (...) 2017 - und der Geltendmachung dieser Ereignisse lägen rund vier bis sechs Jahre. Da der Beschwerdeführer diese Vorfälle selbst erlebt habe, sei die 30-tägige Frist zwischen Entdeckung und Geltendmachung des Wiedererwägungsgrunds nicht eingehalten. Sodann werde die geltend gemachte homosexuelle Beziehung in Ghana und der Schweiz durch keinerlei Beweismittel belegt. Dasselbe gelte bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei am (...) in Ghana geboren und Angehöriger dieses Staates, habe er doch entgegen seiner Behauptung in der Eingabe vom 19. Juli 2017 keine Kopie seiner Geburtsurkunde eingereicht. Da bis dahin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingegangen seien, werde auch das Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS abgelehnt. Seine Begründung, weshalb er unter falschem Namen in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei nicht nachvollziehbar, hätte er doch den erwähnten Umstand im Asylverfahren ohne Weiteres thematisieren können, zumal ihm bei der Anhörung die vertrauliche Behandlung seiner Angaben zugesichert worden sei. Demnach lägen keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen vor. E. Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und seine Personendaten seien seinem Antrag entsprechend im ZEMIS zu ändern. In prozessualer Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und es sei ihm zu ermöglichen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ansonsten die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem setzte er ihm im Zusammenhang mit dem Antrag auf Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. G. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen auf die Personalien A._______, geboren am (...), Ghana, am (...) 2017 in Q._______ ausgestellten ghanaischen Reisepass im Original ein. Diesen habe O._______ vor seiner Reise nach Ghana beschafft und bei einem Angehörigen in R._______ gelassen. Damit habe er seine ghanaische Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Sodann hielt er in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 (E. 6c) und BVGE 2014/39 (E. 4.6) an der Qualifikation seiner Eingabe vom 19. Juli 2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG fest. Er habe den schweizerischen Asylbehörden aus guten Gründen seine wahren Asylgründe verschwiegen und eine falsche Identität angegeben. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. I. Mit Eingabe vom 13. September 2017 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Nothilfebestätigung sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. K. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 28. Juli 2017, soweit sie sich auf das Datenänderungsgesuch bezog, in Wiedererwägung und änderte die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS antragsgemäss (vgl. Sachverhalt Bst. C). L. In seiner nach Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM an der Qualifizierung der Eingabe vom 19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich fest. Der neu eingereichte ghanaische Reisepass vermöge nichts daran zu ändern, dass keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs vorlägen. Überdies stelle die homosexuelle Beziehung zu O._______, die diesbezügliche Verhaftung und damit die Verfolgung durch die ghanaischen Behörden eine Parteiaussage dar, die bis dahin durch keine Beweismittel belegt worden sei. Bezüglich des Gesuchs um Datenänderung verwies es auf seine diesbezügliche Verfügung vom selben Datum. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe keine Auswirkungen auf den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017, da die Vorbringen nicht hinreichend substanziiert seien, um von der Glaubhaftigkeit ausgehen zu können. Zudem würden keine Gründe angeführt, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer unter zusammenfassender Wiederholung seiner diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (vgl. Sachverhalt Bst. G) an der Qualifikation seiner Eingabe vom 19. Juli 2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG und an seinem Rückweisungsantrag fest. O. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts S._______ hat der Beschwerdeführer am (...) die (...) Staatsangehörige P._______ geheiratet. P. Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da P._______ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei. Deshalb wurde er unter Fristansetzung angefragt, ob er seine Beschwerde vom 7. August 2017 zurückziehen oder an dieser festhalten wolle, wobei im Unterlassungsfall vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Diesfalls habe er innert der genannten Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. Im Unterlassungsfall werde vom Verzicht auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses ausgegangen. Q. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seiner Beschwerde fest. R. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das mit Eingabe vom 7. August 2017 gestellte Datenänderungsgesuch ist durch die diesbezügliche teilweise Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 gegenstandslos geworden (vgl. Sachverhalt Bst. K).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 5. 5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die vom Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 als neues Asylgesuch ("demande d'asile") eingereichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte. Daran vermag nichts zu ändern, dass die geltend gemachte Verhaftung von O._______ am (...) 2017 erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 erfolgt sei und der Beschwerdeführer, nachdem er von diesem Umstand erfahren habe, das Risiko einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchte. Die geltend gemachte Verhaftung von O._______ stützt sich auf die angeblich den ghanaischen Behörden seit dem Jahr 2011 bekannte homosexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer, derentwegen sie seither in Ghana gesucht beziehungsweise verfolgt würden. Es handelt sich mithin nicht um einen nachträglichen erheblichen Grund in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Somit erweist sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, als unbegründet, und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist abzuweisen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das Wiedererwägungsgesuch verspätet bei ihm eingegangen sei, hierfür keine entschuldbaren Gründe bestünden und die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde, und eine Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen ansetzte. Das SEM nahm trotzdem eine materielle Würdigung der Gesuchsvorbringen vor und verfügte im Dispositiv die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen und wird in der Beschwerde auch kein solcher geltend gemacht. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies. 5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren an seinen bisherigen Vorbringen fest. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seine Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet vorgebracht habe und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe bestünden. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Abgesehen davon, liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht schon deshalb vor, weil nachträglich eine vorbestandene Tatsache geltend gemacht (bzw. "vorgebracht" [so der Wortlaut gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG]) wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend macht, die sie erst nachträglich erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.3). Verspätete Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Für den Fall, dass - wie vorliegend - der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben ist oder die Revision des letztinstanzlichen Entscheides nicht verlangt werden kann, hat aufgrund derselben Überlegungen das SEM als erstinstanzlich verfügende Behörde unter analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 66 VwVG zu prüfen, ob verspätet geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechtslage in Bezug auf nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowieE. 11-13, insbesondere E. 11.4.7 und E. 12.3; vgl. Urteil D-1099/2015 E. 5.4.2). 5.4 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens verschwiegenen Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit seiner homosexuellen Beziehung wurden von der Vorinstanz geprüft und zutreffend als unglaubhaft erachtet (vgl. Sachverhalt Bstn. D. und L.). Darauf kann an dieser Stelle vorab verwiesen werden. Namentlich reichte der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich erheblichen Beweismittel ein; zudem handelt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung lediglich um eine Parteiaussage. Schliesslich erscheint die vergangene und weiterhin befürchte Verfolgung im Zusammenhang mit der den ghanaischen Behörden angeblich bekannten homosexuellen Beziehung auch insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei zusammen mit O._______ von K._______ nach Ghana zurückgekehrt, nachdem sie dort zwei Jahre zuvor lediglich gegen Kaution aus der Haft entlassen worden seien. So nannte er keinen plausiblen Grund für die Rückkehr nach Ghana. Dasselbe gilt bezüglich des Vorbringens, dass O._______ am (...) 2017 bei der Einreise nach Ghana verhaftet worden sei. Namentlich erscheint die für diese Rückreise angegebene Begründung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, weshalb für den (...)verkauf die Anwesenheit des durch einen ghanaischen Anwalt vertretenen O._______ vor Ort erforderlich wäre. Abgesehen davon, ergeben sich auch Ungereimtheiten aus dem Umstand, dass der ghanaische Reisepass, den der Beschwerdeführer über O._______ beschafft habe (vgl. Sachverhalt Bst. G), am selben Tag ([...] 2017) in R._______ ausgestellt wurde, an dem O._______ bei der Einreise nach Ghana verhaftet worden sein soll. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet geltend gemachten und unglaubhaften Tatsachen zu keinem neuen Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. 5.5 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2017 demzufolge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht mehr nothilfeabhängig, ist sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: