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D-2879/2013

D-2879/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-31 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2879/2013 Urteil vom 31. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM mit Verfügung vom (...) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug insbesondere ausgeführt wurde, der den albanischsprachigen Roma angehörende, aus B._______ in Kosovo stammende Beschwerdeführer besitze dort ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-(...) vom (...) die am (...) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass in Bezug auf den Wegweisungsvollzug insbesondere ausgeführt wurde, der aus Kosovo stammende, über eine serbische Identitätskarte verfügende Beschwerdeführer besitze weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit und könnte sich auch nach Serbien begeben, wo sich (...) aufhielten, umso mehr, als er als (...) zwischen Kosovo und Serbien (...) sei, dass daran auch die unter Einreichung eines ärztlichen Berichts vom (...) auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten (depressive Grundstimmung, Schlafprobleme und allfällige Diabetes) nichts änderten, da von der - allenfalls erforderlichen - Behandelbarkeit in Serbien auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) um Revision des Urteils D-(...) vom (...) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-(...) vom (...) auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 beim BFM ([...]) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom (...) einreichte, wobei er in materieller Hinsicht die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er zur Begründung unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen ausführte, er sei krank und habe in Serbien keine Verwandten mehr, (...) lebe in C._______, (...) lebten ebenfalls im Ausland und er habe zu niemandem mehr Kontakt, dass es ihm nach dem negativen Entscheid im Jahr (...)psychisch und physisch sehr schlecht ergangen sei, er ihm Jahr (...) habe entfernen lassen, Physiotherapie benötige und ausserdem an Depressionen und Angstzuständen leide, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 das Wiedererwägungsgesuch vom (...) kostenfällig abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom (...) bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen seien nicht erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen, zumal bereits in der erstinstanzlichen Verfügung als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten worden sei, dass die gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung in den Heimatstaat nicht entgegenstehen würden, dass zudem dem eingereichten Arztbericht vom (...) zu entnehmen sei, dass die physiotherapeutische Behandlung im (...) abgeschlossen worden sei, und die übrigen Arztberichte aus dem Jahr (...) betreffen würden, welcher jedoch erfolgreich entfernt worden sei, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derzeit nicht derart gravierend sei, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste, dass im Übrigen die Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme sowohl in Kosovo als auch in Serbien fortgesetzt beziehungsweise wieder aufgenommen werden könnte und der Beschwerdeführer ausserdem bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte, dass seinem Vorbringen, er hätte kein Beziehungsnetz in Serbien beziehungsweise bereits seit (...) Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie nicht gefolgt werden könne, zumal er dies weder auf Beschwerdeebene im Jahr (...) noch im Revisionsverfahren im Jahr (...) geltend gemacht habe, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft erachtet werde, wobei er dieses, falls es tatsächlich der Wahrheit entsprochen hätte, bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. April 2013 aufzuheben, die Un­zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig die bereits zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten medizinischen Unterlagen erneut einreichte, dass darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 26. April 2013 - mit welchem das vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gestellte Gesuch vom (...) um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom (...) abgewiesen wurde - eine Verfü­gung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das in ca­su letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2013 legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zu­treten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter­gel­tung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger An­spruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder­er­wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver­wal­tungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ur­sprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver­fügung als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be­an­stan­denden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver­wiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Be­schwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die bisherigen Vor­bringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräfti­gen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stel­lung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in dessen Hei­matland werden nicht vorgebracht - weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2013 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzu­wei­sen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset­zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: