Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. März 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5188/2012 vom 28. Februar 2013 ab. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 6. September 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2955/2013 vom 29. Mai 2013 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. C. Mit Schreiben vom 8. November 2013 wies das BFM ein ihm zuständigkeitshalber vom Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesenes Gesuch der Beschwerdeführenden um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung vom 9. Oktober 2013 ab. D. Am 18. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei suizidal. Sie sei in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und befürchte, bei einer Rückkehr erneut mit den Tätern konfrontiert zu werden. Dieses Problem sei dauerhafter Natur. Zudem leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen Krankheiten, die in Kosovo nicht behandelt werden könnten. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 - eröffnet am 9. Dezember 2013 - wies das BFM das Gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. September 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige Fremdenpolizei sei unverzüglich anzuweisen, vom derzeitig geplanten zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen und ds sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. September 2012 beseitigen könnten. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Dabei sei auf die in Kosovo stehenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Dem neu eingereichte Arztbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sei über einem Jahr in ambulanter psychiatrischer und medikamentöser Behandlung sei. Es werde eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung in Kombination mit einer medikamentösen Therapie könne von einer Stabilisierung und einer Verminderung der Suizidalität ausgegangen werden. Kosovo verfüge grundsätzlich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur, die die Behandlung psychischer Erkrankungen in therapeutischer als auch medikamentöser Hinsicht sicherstelle. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein wegweisender Staat im Falle der Suizidgefahr eines abgewiesenen Ausländers nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden könnten, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung sei diese Bedingung erfüllt. Schliesslich seien die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft mit der Geburt des Kindes beendet. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 8. November 2013 ausgeführt, sofern die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Ausschaffung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen würde, könnte ein erneutes ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht und, sofern die Voraussetzungen gegeben seien, die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2013 haben die Beschwerdeführenden ein weiteres ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht. Darin habe sie in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gegenüber bisher eine wesentlich veränderte Sachlage oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel darzutun. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt müssten die Beschwerdeführenden darlegen, inwiefern die Rückführung der Beschwerdeführerin neu auf unbefristete Zeit nicht durchführbar ist. Die Beschwerdeführenden machen eine Gehörsverletzung geltend. Die Vorinstanz sei auf das Argument der Dauerhaftigkeit des Problems der Beschwerdeführerin, die bei einer Rückkehr mit den ehemaligen Tätern konfrontiert werden könnte, nicht eingegangen. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die psychischen Probleme und damit ihre Ursachen seien bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Bereits damals wurde festgehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung liege über ein Jahrzehnt zurück. Die Beschwerdeführerin habe sodann bis zur Ausreise stets am gleichen Ort, nämlich in F._______, gelebt und sich wegen ihres psychischen Leidens nicht medizinisch behandeln lassen, was sie sich anrechnen lassen müsse. Weiter hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, Kosovo verfüge über hinreichende medizinische Infrastrukturen zur Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Damit hat die Vorinstanz klar festgestellt, dass aktuell keine veränderte Sachlage vorliegt, mithin nicht auf Dauerhaftigkeit des Problems der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Da keine Gehörsverletzung vorliegt, erweist sich der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet. Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist nochmals festzustellen, dass diese gemäss dem letzten ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2013 offenbar in Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs stehen. Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Die Beschwerdeführerin ist seit rund über einem Jahren in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Sie hat demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit dem sie bereits betreuenden Arzt im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Kosovo vorzubereiten. Ebenso können seitens der Vollzugsbehörden nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung). Weitergehend setzt sich die Beschwerde mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen prozessualen Anträge (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Anweisung der Migrationsbehörde auf Aussetzung des Vollzuges) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-88/2014 Urteil vom 15. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. März 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5188/2012 vom 28. Februar 2013 ab. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 6. September 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2955/2013 vom 29. Mai 2013 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. C. Mit Schreiben vom 8. November 2013 wies das BFM ein ihm zuständigkeitshalber vom Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesenes Gesuch der Beschwerdeführenden um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung vom 9. Oktober 2013 ab. D. Am 18. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei suizidal. Sie sei in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und befürchte, bei einer Rückkehr erneut mit den Tätern konfrontiert zu werden. Dieses Problem sei dauerhafter Natur. Zudem leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen Krankheiten, die in Kosovo nicht behandelt werden könnten. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 - eröffnet am 9. Dezember 2013 - wies das BFM das Gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. September 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige Fremdenpolizei sei unverzüglich anzuweisen, vom derzeitig geplanten zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen und ds sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. September 2012 beseitigen könnten. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Dabei sei auf die in Kosovo stehenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Dem neu eingereichte Arztbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sei über einem Jahr in ambulanter psychiatrischer und medikamentöser Behandlung sei. Es werde eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung in Kombination mit einer medikamentösen Therapie könne von einer Stabilisierung und einer Verminderung der Suizidalität ausgegangen werden. Kosovo verfüge grundsätzlich über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur, die die Behandlung psychischer Erkrankungen in therapeutischer als auch medikamentöser Hinsicht sicherstelle. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein wegweisender Staat im Falle der Suizidgefahr eines abgewiesenen Ausländers nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden könnten, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung sei diese Bedingung erfüllt. Schliesslich seien die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft mit der Geburt des Kindes beendet. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. 4.2 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 8. November 2013 ausgeführt, sofern die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Ausschaffung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen würde, könnte ein erneutes ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht und, sofern die Voraussetzungen gegeben seien, die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2013 haben die Beschwerdeführenden ein weiteres ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht. Darin habe sie in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gegenüber bisher eine wesentlich veränderte Sachlage oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel darzutun. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt müssten die Beschwerdeführenden darlegen, inwiefern die Rückführung der Beschwerdeführerin neu auf unbefristete Zeit nicht durchführbar ist. Die Beschwerdeführenden machen eine Gehörsverletzung geltend. Die Vorinstanz sei auf das Argument der Dauerhaftigkeit des Problems der Beschwerdeführerin, die bei einer Rückkehr mit den ehemaligen Tätern konfrontiert werden könnte, nicht eingegangen. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die psychischen Probleme und damit ihre Ursachen seien bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und gewürdigt worden. Bereits damals wurde festgehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung liege über ein Jahrzehnt zurück. Die Beschwerdeführerin habe sodann bis zur Ausreise stets am gleichen Ort, nämlich in F._______, gelebt und sich wegen ihres psychischen Leidens nicht medizinisch behandeln lassen, was sie sich anrechnen lassen müsse. Weiter hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, Kosovo verfüge über hinreichende medizinische Infrastrukturen zur Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Damit hat die Vorinstanz klar festgestellt, dass aktuell keine veränderte Sachlage vorliegt, mithin nicht auf Dauerhaftigkeit des Problems der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Da keine Gehörsverletzung vorliegt, erweist sich der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet. Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist nochmals festzustellen, dass diese gemäss dem letzten ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2013 offenbar in Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs stehen. Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Die Beschwerdeführerin ist seit rund über einem Jahren in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Sie hat demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit dem sie bereits betreuenden Arzt im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Kosovo vorzubereiten. Ebenso können seitens der Vollzugsbehörden nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung). Weitergehend setzt sich die Beschwerde mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen prozessualen Anträge (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Anweisung der Migrationsbehörde auf Aussetzung des Vollzuges) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: