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E-5188/2012

E-5188/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige aus F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. März 2011 auf dem Landweg. Am 23. März 2011 seien sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Asylgesuche einreichten. Anschliessend wurden sie ins EVZ Kreuzlingen überstellt. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden selben Orts am 28. März 2011 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 14. (Beschwerdeführerin) und 28. April 2011 (Beschwerdeführer) statt. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei von Unbekannten erpresst und bedroht worden, weil er serbischen Händlern serbische Produkte abgekauft und in verschiedenen kleinen Läden der Stadt F._______ wieder zum Verkauf angeboten habe. Seit zirka Oktober 2008 bis Sommer 2010 habe er drei bis vier anonyme Schreiben mit Warnungen erhalten. Schliesslich habe er wegen dieses Druckes seine geschäftlichen Tätigkeiten aufgegeben und sei in der Folge nicht mehr bedroht worden. Auf die Einreichung einer Anzeige habe er verzichtet. Ferner habe seine Gattin im Krieg Schlimmes erlebt. Sie habe sich wegen ihrer Kriegserlebnisse umbringen wollen. Er habe sie erstmals nach dem Krieg in F._______ angetroffen. Er habe sich in der Folge nie nach Einzelheiten ihrer Kriegserfahrungen erkundigt, um ihren depressiven Zustand nicht weiter zu belasten. Sie hätten bald geheiratet; zwei Kinder seien aus ihrer Beziehung hervorgegangen. Er sei auch in die Schweiz gekommen, weil er vor zirka zwölf Jahren an einem G._______ erkrankt sei. Er sei in Kosovo jahrelang in verschiedenen öffentlichen und privaten gesundheitlichen Einrichtungen behandelt worden. Er wolle nun mit seiner Gattin und den Kindern in einer unbelasteten Umgebung ein neues Leben beginnen und zähle auf eine gesundheitliche Versorgung von ihm und seiner Frau in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, während des Krieges in ein Waldstück geflüchtet zu sein, wo sie sich vor der anrückenden serbischen Armee habe verstecken wollen. Indessen sei die serbische Infanterie bereits im Wald gewesen. Armeeangehörige hätten sie dort vergewaltigt. Als sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, seien die Täter verschwunden gewesen. Sie habe sich auf Umwegen ins weit entfernte Bergdorf H._______ durchgeschlagen, wo Verwandte gewohnt hätten. In der Folge sei sie mit ihren Verwandten von serbischen Einheiten auf ein Schulgelände in I._______ getrieben worden. Auf dem Marsch seien ein Cousin und vier andere Männer erschossen worden. Zuvor sei ein Onkel im Bergdorf J._______, ihrem Geburts- und dem ursprünglichen Wohnort ihrer Eltern, geköpft worden. Sechs Wochen später hätten Truppen der NATO I._______ erreicht, weshalb die serbischen Truppen das Gebiet verlassen hätten. Diese Kriegserlebnisse hätten sie geprägt und traumatisiert. Sie traue sich kaum in die Öffentlichkeit. Sie habe den Eindruck, die Leute würden stets über sie sprechen. Sie werde von Verwandten und Bekannten deswegen ausgelacht. Ihre Erlebnisse seien ihren Kindern bekannt. Diese würden in der Schule verspottet und belästigt. Ihr Mann sei ausgereist, weil ihm der Wiederverkauf von serbischen Produkten unüberwindbare Probleme mit ethnischen Albanern beschert habe. Da ihre Familie kein anderes Einkommen habe finden können, sei sie ihrem an K._______ erkrankten Mann ins Ausland gefolgt. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre kosovarischen Identitätskarten vom (...), die Geburtsscheine der Kinder und amtliche Bestätigungen betreffend den gemeinsamen Haushalt in F._______ ein. Am 2. Dezember 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons (...) den kosovarischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher, welches diesen am 26. Juni 2012 an den Beschwerdeführer retournierte. A.d Am 28. Juni 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur Einreichung von aktuellen ärztlichen Berichten auf. In einem vom 11. Juli 2012 datierten und am 23. Juli 2012 beim BFM eingegangenen ärztlichen Bericht diagnostierte der behandelnde (...ein bestimmter Facharzt...) beim Beschwerdeführer eine unheilbare (...eine bestimmte Krankheit...) und stellte fest, der weitere Verlauf der Krankheit sei nicht vorhersagbar. In einem weiteren ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD-10; F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1) und soziale Phobie (ICD-10; F40.1) diagnostiziert. Sie benötige für die nächsten ein bis zwei Jahre die Weiterführung einer integrierten sozialpsychiatrischen Behandlung und einer Psychopharmakotherapie, damit es zu einer wesentlichen Verbesserung des schweren Krankheitsbildes komme. A.e Das BFM liess von seiner amtsinternen medizinischen Fachstelle die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin abklären. In ihrem Bericht vom 4. September 2012 kam die Fachstelle zum Schluss, in Kosovo seien die erforderlichen psychiatrischen Einrichtungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne dort zweimal im Monat stützende Gespräche, eine begleitende medikamentöse Therapie, eine regelmässige Evaluierung des Behandlungsprozesses sowie eine Anpassung der zu verabreichenden Medikamente erwarten. Je nach Ort und Struktur der aufgesuchten gesundheitlichen Einrichtung könnten ihr zusätzliche Kosten anfallen. Das aktuell verabreichte Medikament (...) sei entweder kostenpflichtig von privater Seite zu beschaffen oder durch ein in den staatlichen Strukturen verfügbares Antidepressivum zu ersetzen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet Tags darauf - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden durch den Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Rechtsvertreter bezog sich auf ein in Kopie beigelegtes, handschriftlich ausgefülltes und von den Beschwerdeführenden unterschriebenes Beschwerdeformular, welches er offensichtlich als Bestandteil seiner Beschwerde versteht. Entsprechend den vorgedruckten Rechtsbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; in der Begründung wird zusätzlich die amtliche Verbeistän­dung (ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit den beiden Beschwerdeschriften wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012, ein nicht unterzeichnetes Empfehlungsschreiben dreier Personen vom 13. September 2012, ein nicht handschriftlich unterzeichnetes ärztliches Zeugnis vom 12. September 2012 betreffend C._______ sowie ärztliche Bestätigungen vom 29. April 2011 (zur Beschwerdeführerin) und vom 10. September 2012 (zum Beschwerdeführer) eingereicht. Aus diesen eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen hervor, dass C._______ seit Januar 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten Anfällen im Sinne einer Aufwachepilepsie leide, zur Behandlung der Beschwerdeführerin eine Albanisch sprechende psychiatrische Fachperson wünschbar sei und wie die (...) des Beschwerdeführers behandelt werde. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden der Beschwerdeeingang und ihre Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestätigt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen, da das BFM sie nicht entzogen hat.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass Übergriffe durch private Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Dies sei im Falle der Beschwerdeführenden gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es hätte den Beschwerdeführenden daher zugemutet werden können, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um den nötigen Schutz anzufordern. Sie hätten sich jedoch nie um einen solchen Schutz im Heimatland bemüht. Daher sei dem Staat nicht vorzuwerfen, seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dazu komme, dass die Beschwerdeführenden sich nach der letzten Drohung vom Juni 2010 bis zum 20. März 2011 unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hätten, womit kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe. Mithin seien die Angaben der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden sinngemäss ein, das BFM gehe fehl in der Auffassung, dass ihnen die lokale Polizei Schutz bieten könne, denn die nahe der serbischen Grenze liegende Stadt F._______ befinde sich in der Region (...), wo gewalttätige Ausschreitungen an der Tagesordnung seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin von serbischen Armeeangehörigen oder serbischen Paramilitärs in Kosovo während des Krieges brutal vergewaltigt worden. Sie sei gezwungen worden, die Tötung eines ihrer Verwandten und die Zerstückelung seiner Leiche anzusehen. Sie habe miterleben müssen, wie dessen Sohn erschossen worden sei, und habe einen ermordeten Verwandten identifizieren müssen. Ferner sei sie gezwungen worden, "getötete Menschen einzupacken". Ausserdem seien drei der vier Beschwerdeführenden - wie die eingereichten ärztlichen Berichte belegen würden - schwer erkrankt. Die Krankheiten seien in Kosovo teilweise nicht genügend fachgerecht behandelbar; deshalb seien die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit des Kosovo an. Bei den geltend gemachten schriftlichen Warnungen durch Unbekannte - der Beschwerdeführer hat ausgesagt, selber drei oder vier solcher Briefe gesehen zu haben, und vermutet dahinter Geschäftskonkurrenten oder andere Angehörige der albanischen Ethnie, denen sein Geschäften mit Serben missfiel - handelt es sich um Übergriffe Dritter. Diese Drohungen sind im flüchtlingsrechtlichen Sinn deshalb nicht relevant, weil den Beschwerdeführenden stets die Möglichkeit offen gestanden hat, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Ihre Einwendung, es handle sich um eine gewaltbereite Wohnregion, weshalb sie davon abgesehen hätten, sich an die Behörden zu wenden, vermag unter Berücksichtigung der damaligen wie heutigen politischen und rechtlichen Zustände nicht zu überzeugen. Der schweizerische Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wirkung ab 1. April 2009) Kosovo als so genannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden von Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Angesichts der geografischen Nähe von F._______ zur serbischen Grenze ist nicht anzunehmen, dass das Handeltreiben mit serbischen Partnern eine derartige Ausnahme unter den Geschäftsleuten dieser Stadt gewesen ist, dass daraus ernsthafte Gefahren entstanden sind beziehungsweise dass die lokale Polizei allfälligen Bedrohungen nicht resolut entgegengetreten wäre oder künftig entgegentreten würde. Aber selbst wenn in diesem Gebiet noch heute eine besondere Spannung zwischen den Ethnien bestehen sollte, stünde es den Beschwerdeführenden frei, ihren Wohnsitz innerhalb Kosovos zu verlegen. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie den fast einjährigen Verbleib der Beschwerdeführenden in F._______ nach der letzten schriftlichen Warnung angesichts des Ausbleibens weiterer Behelligungen als einen Abbruch des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Warnungen und dem Verlassen des Landes wertet. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Ärztin geschilderten Kriegsvorkommnisse und namentlich die von ihr selber erlittenen Misshandlungen liegen erst recht zu weit zurück, als dass sie unter den zwischenzeitlich völlig veränderten militärischen, politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Umständen in Kosovo unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft noch in Betracht fallen könnten. Die Beschwerdeführerin hat nach den im Krieg erlebten Gräueltaten und Widerwärtigkeiten im (...) 1999 mit dem Beschwerdeführer eine Familiengemeinschaft gegründet und sich fortan mit ihren Angehörigen über ein Jahrzehnt lang in F._______ aufgehalten. Mithin ist auch diesbezüglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen. Zu den gesundheitlichen Langzeitfolgen ist im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse einzugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des C._______ liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen. So habe sich die Rechts- und Sicherheitslage in den vergangenen Jahren markant gebessert oder zumindest so stabilisiert, dass die Wahrscheinlichkeit einer heutigen oder künftig konkreten Gefährdung für die Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden könne. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei generell gewährleistet. In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, dass sie infolge fehlender Sicherheit und ihrer Krankheiten wegen in Kosovo generell an Leib und Leben gefährdet seien. Zudem stünden sie in der Schweiz nach wie vor in medizinischen und psychiatrischen Behandlungen, könnten in Kosovo nicht mit einer fachgerechten Behandlung rechnen oder eine solche sei für sie nicht finanzierbar.

E. 5.4.2 In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit an und können damit grundsätzlich in alle Regionen des Kosovo gemeinsam zurückkehren (vgl. BVGE 2011/50).

E. 5.4.3 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind im vorliegenden Fall vorab die gesundheitliche Aspekte zu überprüfen, und im Folgenden ist abzuschätzen, wie sich die persönliche Situation für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr darstellen dürfte.

E. 5.4.3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die in den eingereichten ärztlichen Berichten aufgezeigten notwendigen Behandlungen der Beschwerdeführenden in Kosovo erhältlich seien. Dies gelte für den Beschwerdeführer, der seit über zwölf Jahren an einer unheilbaren K._______ leide und sich über Jahre hinweg in Kosovo bei privaten Ärzten wie auch in öffentlichen Institutionen (...) habe behandeln lassen, und treffe auch für die Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu die Ausführungen der amtsinternen Fachstelle vom 4. September 2012, zusammengefasst in Rubrik A.e, und die darauf gestützten ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, dort in Rubrik II.2). Letztere habe mit ihrer Krankheit über 13 Jahre im Heimatland gelebt, ohne sich je behandeln zu lassen, und habe dort ein normales Leben in einer stabilen Familiengemeinschaft mit zwei Kindern geführt. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin in einem der vom BFM aufgelisteten sog. CMHC-Zentren respektive eine sozialpsychiatrische Behandlung in Kosovo sei unmöglich; sie könne sich einen Kontakt mit Serben unter keinen Umständen vorstellen und verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Behandlung in einer Privatklinik, während vom Staat diesbezüglich keine Hilfe zu erwarten sei. Auch der an K._______ unheilbar erkrankte Beschwerdeführer sei nicht fachgerecht in Kosovo behandelbar. Seit 12 Jahren habe er dort alles unternommen, um eine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes zu erreichen, was nicht gelungen sei. Kosovo verfüge zudem nicht über die notwendigen speziellen (...) zu seiner Behandlung. Zudem fehlten auch hier die notwendigen finanziellen Mittel. Selbst die Erkrankung von C._______ sei in Kosovo nicht behandelbar. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht geklärt. Ein Wegweisungsvollzug sei damit nicht zumutbar.

E. 5.4.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung und Behandlungen der Beschwerdeführerin kann auf den ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2012 und die ärztliche Notiz vom 29. April 2011, bezüglich des Beschwerdeführers auf die Berichte seines behandelnden (...ein bestimmter Facharzt...) vom 11. Juli und 10. September 2012 und bezüglich des C._______ auf das ärztliche Attest vom 12. September 2012 verwiesen werden. Die von ärztlicher Seite festgestellten Krankheitsbilder werden vom Gericht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden sind allerdings einerseits in ihrem Heimatland aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einer schweren akuten Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt und anderseits ist die medizinische Versorgung in Kosovo auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden konkret benötigten medizinischen, psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen als ausreichend zu bezeichnen. Dazu kann namentlich auf den überzeugenden Fachbericht der Fachstelle des BFM vom 4. September 2012 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen einer bestimmten medizinischen Facheinrichtung im Heimatstaat allenfalls nicht dasselbe Niveau aufweist wie dies in der Schweiz der Fall ist, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in Kosovo in aller Regel gewährleistet (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6). Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. Immerhin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sie über ein Jahrzehnt lang die Notwendigkeit einer fachgerechten Behandlung ihrer Krankheit offensichtlich für nicht notwendig angesehen hatte. Ihre weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) sind in Kosovo behandelbar. Dasselbe trifft zu für den vor kurzem an (...) erkrankten C._______. Es ist den Beschwerdeführenden somit zuzumuten, die in der Schweiz begonnenen Behandlungen im Bedarfsfall in ihrem Heimatland fortzusetzen. Aus diesem Grund stehen die bei ihnen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen. Der Zugriff auf die vom BFM aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in Fachzentren lässt sich allenfalls im Bedarfsfall in Form einer individuellen Beratung und Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Den in den erwähnten Arztberichten angesprochenen möglichen Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden wegen des nun vorliegenden definitiven Wegweisungsentscheides kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung und allfälliger ärztlicher Begleitung Rechnung tragen.

E. 5.4.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einschlägige Erfahrungen als selbstständiger Händler von Waren. Seine acht Jahre Grundschule und namentlich der (...mehrjähriger Besuch einer bestimmten Fachschule...) haben ihn zum Beruf als (...) befähigt. Die bisherigen und die zusätzlich erworbenen Erfahrungen in der Bau- und Landwirtschaft lassen erwarten, dass er trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo gute Chancen hat, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach knapp eineinhalbjähriger Landesabwesenheit zu schaffen, zumal er insbesondere in Kosovo über ein grösseres Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfügt, durch seine bisherigen Berufe und Tätigkeiten viele Unternehmer und Bekannte kennengelernt haben müsste und weitere nahe Verwandte in diversen europäischen Ländern leben, die ihn und seine Angehörigen bei einem Neubeginn im Bedarfsfall unterstützen könnten (vgl. BzP-Protokoll A5 S. 3). Weiter kann die Familie auch auf die Unterstützung seitens der grösseren Verwandtschaft der Beschwerdeführerin im In- und Ausland zählen (vgl. BzP-Protokoll A6 S. 3). Sodann ist den zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren die Rückkehr in ihre frühere Heimat in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls zuzumuten, zumal sie sich mit ihren Eltern seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse keine Rede sein kann. Daran vermag auch das (nicht unterschriebene) Empfehlungsschreiben des Lehrpersonals der Schule (...) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden müssen mithin nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt zu sein.

E. 5.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die jedenfalls über kosovarische Identitätskarten verfügen, sich bei der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Die Beschwerdeführenden beantragten weiter, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung durch die heimatlichen Behörden bestand kein Anlass für eine derartige vorsorgliche Anweisung, und im heutigen Zeitpunkt ist der Antrag ohnehin hinfällig geworden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge der Beschwerdeführenden in prozessrechtlicher Hinsicht nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012), ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands­los geworden. 8.2 Die Beschwerdeführenden beantragten zudem - mittels Verwendung eines Beschwerdeformular und des diesbezüglichen vorgedruckten Antrags - ihre amtliche Verbeiständung, ohne allerdings ihr Gesuch individuell zu begründen oder den ihnen beizugebenden Rechtsbeistand zu bezeichnen (Beschwerde S. 6). Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen, da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung in aller Regel nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5188/2012 Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), alle Kosovo, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige aus F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. März 2011 auf dem Landweg. Am 23. März 2011 seien sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Asylgesuche einreichten. Anschliessend wurden sie ins EVZ Kreuzlingen überstellt. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden selben Orts am 28. März 2011 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 14. (Beschwerdeführerin) und 28. April 2011 (Beschwerdeführer) statt. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei von Unbekannten erpresst und bedroht worden, weil er serbischen Händlern serbische Produkte abgekauft und in verschiedenen kleinen Läden der Stadt F._______ wieder zum Verkauf angeboten habe. Seit zirka Oktober 2008 bis Sommer 2010 habe er drei bis vier anonyme Schreiben mit Warnungen erhalten. Schliesslich habe er wegen dieses Druckes seine geschäftlichen Tätigkeiten aufgegeben und sei in der Folge nicht mehr bedroht worden. Auf die Einreichung einer Anzeige habe er verzichtet. Ferner habe seine Gattin im Krieg Schlimmes erlebt. Sie habe sich wegen ihrer Kriegserlebnisse umbringen wollen. Er habe sie erstmals nach dem Krieg in F._______ angetroffen. Er habe sich in der Folge nie nach Einzelheiten ihrer Kriegserfahrungen erkundigt, um ihren depressiven Zustand nicht weiter zu belasten. Sie hätten bald geheiratet; zwei Kinder seien aus ihrer Beziehung hervorgegangen. Er sei auch in die Schweiz gekommen, weil er vor zirka zwölf Jahren an einem G._______ erkrankt sei. Er sei in Kosovo jahrelang in verschiedenen öffentlichen und privaten gesundheitlichen Einrichtungen behandelt worden. Er wolle nun mit seiner Gattin und den Kindern in einer unbelasteten Umgebung ein neues Leben beginnen und zähle auf eine gesundheitliche Versorgung von ihm und seiner Frau in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, während des Krieges in ein Waldstück geflüchtet zu sein, wo sie sich vor der anrückenden serbischen Armee habe verstecken wollen. Indessen sei die serbische Infanterie bereits im Wald gewesen. Armeeangehörige hätten sie dort vergewaltigt. Als sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, seien die Täter verschwunden gewesen. Sie habe sich auf Umwegen ins weit entfernte Bergdorf H._______ durchgeschlagen, wo Verwandte gewohnt hätten. In der Folge sei sie mit ihren Verwandten von serbischen Einheiten auf ein Schulgelände in I._______ getrieben worden. Auf dem Marsch seien ein Cousin und vier andere Männer erschossen worden. Zuvor sei ein Onkel im Bergdorf J._______, ihrem Geburts- und dem ursprünglichen Wohnort ihrer Eltern, geköpft worden. Sechs Wochen später hätten Truppen der NATO I._______ erreicht, weshalb die serbischen Truppen das Gebiet verlassen hätten. Diese Kriegserlebnisse hätten sie geprägt und traumatisiert. Sie traue sich kaum in die Öffentlichkeit. Sie habe den Eindruck, die Leute würden stets über sie sprechen. Sie werde von Verwandten und Bekannten deswegen ausgelacht. Ihre Erlebnisse seien ihren Kindern bekannt. Diese würden in der Schule verspottet und belästigt. Ihr Mann sei ausgereist, weil ihm der Wiederverkauf von serbischen Produkten unüberwindbare Probleme mit ethnischen Albanern beschert habe. Da ihre Familie kein anderes Einkommen habe finden können, sei sie ihrem an K._______ erkrankten Mann ins Ausland gefolgt. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre kosovarischen Identitätskarten vom (...), die Geburtsscheine der Kinder und amtliche Bestätigungen betreffend den gemeinsamen Haushalt in F._______ ein. Am 2. Dezember 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons (...) den kosovarischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher, welches diesen am 26. Juni 2012 an den Beschwerdeführer retournierte. A.d Am 28. Juni 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur Einreichung von aktuellen ärztlichen Berichten auf. In einem vom 11. Juli 2012 datierten und am 23. Juli 2012 beim BFM eingegangenen ärztlichen Bericht diagnostierte der behandelnde (...ein bestimmter Facharzt...) beim Beschwerdeführer eine unheilbare (...eine bestimmte Krankheit...) und stellte fest, der weitere Verlauf der Krankheit sei nicht vorhersagbar. In einem weiteren ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD-10; F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1) und soziale Phobie (ICD-10; F40.1) diagnostiziert. Sie benötige für die nächsten ein bis zwei Jahre die Weiterführung einer integrierten sozialpsychiatrischen Behandlung und einer Psychopharmakotherapie, damit es zu einer wesentlichen Verbesserung des schweren Krankheitsbildes komme. A.e Das BFM liess von seiner amtsinternen medizinischen Fachstelle die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin abklären. In ihrem Bericht vom 4. September 2012 kam die Fachstelle zum Schluss, in Kosovo seien die erforderlichen psychiatrischen Einrichtungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne dort zweimal im Monat stützende Gespräche, eine begleitende medikamentöse Therapie, eine regelmässige Evaluierung des Behandlungsprozesses sowie eine Anpassung der zu verabreichenden Medikamente erwarten. Je nach Ort und Struktur der aufgesuchten gesundheitlichen Einrichtung könnten ihr zusätzliche Kosten anfallen. Das aktuell verabreichte Medikament (...) sei entweder kostenpflichtig von privater Seite zu beschaffen oder durch ein in den staatlichen Strukturen verfügbares Antidepressivum zu ersetzen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet Tags darauf - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden durch den Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Rechtsvertreter bezog sich auf ein in Kopie beigelegtes, handschriftlich ausgefülltes und von den Beschwerdeführenden unterschriebenes Beschwerdeformular, welches er offensichtlich als Bestandteil seiner Beschwerde versteht. Entsprechend den vorgedruckten Rechtsbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; in der Begründung wird zusätzlich die amtliche Verbeistän­dung (ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit den beiden Beschwerdeschriften wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012, ein nicht unterzeichnetes Empfehlungsschreiben dreier Personen vom 13. September 2012, ein nicht handschriftlich unterzeichnetes ärztliches Zeugnis vom 12. September 2012 betreffend C._______ sowie ärztliche Bestätigungen vom 29. April 2011 (zur Beschwerdeführerin) und vom 10. September 2012 (zum Beschwerdeführer) eingereicht. Aus diesen eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen hervor, dass C._______ seit Januar 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten Anfällen im Sinne einer Aufwachepilepsie leide, zur Behandlung der Beschwerdeführerin eine Albanisch sprechende psychiatrische Fachperson wünschbar sei und wie die (...) des Beschwerdeführers behandelt werde. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden der Beschwerdeeingang und ihre Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen, da das BFM sie nicht entzogen hat. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass Übergriffe durch private Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Dies sei im Falle der Beschwerdeführenden gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es hätte den Beschwerdeführenden daher zugemutet werden können, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um den nötigen Schutz anzufordern. Sie hätten sich jedoch nie um einen solchen Schutz im Heimatland bemüht. Daher sei dem Staat nicht vorzuwerfen, seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dazu komme, dass die Beschwerdeführenden sich nach der letzten Drohung vom Juni 2010 bis zum 20. März 2011 unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hätten, womit kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe. Mithin seien die Angaben der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden sinngemäss ein, das BFM gehe fehl in der Auffassung, dass ihnen die lokale Polizei Schutz bieten könne, denn die nahe der serbischen Grenze liegende Stadt F._______ befinde sich in der Region (...), wo gewalttätige Ausschreitungen an der Tagesordnung seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin von serbischen Armeeangehörigen oder serbischen Paramilitärs in Kosovo während des Krieges brutal vergewaltigt worden. Sie sei gezwungen worden, die Tötung eines ihrer Verwandten und die Zerstückelung seiner Leiche anzusehen. Sie habe miterleben müssen, wie dessen Sohn erschossen worden sei, und habe einen ermordeten Verwandten identifizieren müssen. Ferner sei sie gezwungen worden, "getötete Menschen einzupacken". Ausserdem seien drei der vier Beschwerdeführenden - wie die eingereichten ärztlichen Berichte belegen würden - schwer erkrankt. Die Krankheiten seien in Kosovo teilweise nicht genügend fachgerecht behandelbar; deshalb seien die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. 3.3 Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit des Kosovo an. Bei den geltend gemachten schriftlichen Warnungen durch Unbekannte - der Beschwerdeführer hat ausgesagt, selber drei oder vier solcher Briefe gesehen zu haben, und vermutet dahinter Geschäftskonkurrenten oder andere Angehörige der albanischen Ethnie, denen sein Geschäften mit Serben missfiel - handelt es sich um Übergriffe Dritter. Diese Drohungen sind im flüchtlingsrechtlichen Sinn deshalb nicht relevant, weil den Beschwerdeführenden stets die Möglichkeit offen gestanden hat, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Ihre Einwendung, es handle sich um eine gewaltbereite Wohnregion, weshalb sie davon abgesehen hätten, sich an die Behörden zu wenden, vermag unter Berücksichtigung der damaligen wie heutigen politischen und rechtlichen Zustände nicht zu überzeugen. Der schweizerische Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wirkung ab 1. April 2009) Kosovo als so genannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden von Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Angesichts der geografischen Nähe von F._______ zur serbischen Grenze ist nicht anzunehmen, dass das Handeltreiben mit serbischen Partnern eine derartige Ausnahme unter den Geschäftsleuten dieser Stadt gewesen ist, dass daraus ernsthafte Gefahren entstanden sind beziehungsweise dass die lokale Polizei allfälligen Bedrohungen nicht resolut entgegengetreten wäre oder künftig entgegentreten würde. Aber selbst wenn in diesem Gebiet noch heute eine besondere Spannung zwischen den Ethnien bestehen sollte, stünde es den Beschwerdeführenden frei, ihren Wohnsitz innerhalb Kosovos zu verlegen. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie den fast einjährigen Verbleib der Beschwerdeführenden in F._______ nach der letzten schriftlichen Warnung angesichts des Ausbleibens weiterer Behelligungen als einen Abbruch des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Warnungen und dem Verlassen des Landes wertet. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Ärztin geschilderten Kriegsvorkommnisse und namentlich die von ihr selber erlittenen Misshandlungen liegen erst recht zu weit zurück, als dass sie unter den zwischenzeitlich völlig veränderten militärischen, politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Umständen in Kosovo unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft noch in Betracht fallen könnten. Die Beschwerdeführerin hat nach den im Krieg erlebten Gräueltaten und Widerwärtigkeiten im (...) 1999 mit dem Beschwerdeführer eine Familiengemeinschaft gegründet und sich fortan mit ihren Angehörigen über ein Jahrzehnt lang in F._______ aufgehalten. Mithin ist auch diesbezüglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein ausreichender Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen. Zu den gesundheitlichen Langzeitfolgen ist im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse einzugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des C._______ liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen. So habe sich die Rechts- und Sicherheitslage in den vergangenen Jahren markant gebessert oder zumindest so stabilisiert, dass die Wahrscheinlichkeit einer heutigen oder künftig konkreten Gefährdung für die Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden könne. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei generell gewährleistet. In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, dass sie infolge fehlender Sicherheit und ihrer Krankheiten wegen in Kosovo generell an Leib und Leben gefährdet seien. Zudem stünden sie in der Schweiz nach wie vor in medizinischen und psychiatrischen Behandlungen, könnten in Kosovo nicht mit einer fachgerechten Behandlung rechnen oder eine solche sei für sie nicht finanzierbar. 5.4.2 In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit an und können damit grundsätzlich in alle Regionen des Kosovo gemeinsam zurückkehren (vgl. BVGE 2011/50). 5.4.3 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind im vorliegenden Fall vorab die gesundheitliche Aspekte zu überprüfen, und im Folgenden ist abzuschätzen, wie sich die persönliche Situation für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr darstellen dürfte. 5.4.3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die in den eingereichten ärztlichen Berichten aufgezeigten notwendigen Behandlungen der Beschwerdeführenden in Kosovo erhältlich seien. Dies gelte für den Beschwerdeführer, der seit über zwölf Jahren an einer unheilbaren K._______ leide und sich über Jahre hinweg in Kosovo bei privaten Ärzten wie auch in öffentlichen Institutionen (...) habe behandeln lassen, und treffe auch für die Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu die Ausführungen der amtsinternen Fachstelle vom 4. September 2012, zusammengefasst in Rubrik A.e, und die darauf gestützten ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, dort in Rubrik II.2). Letztere habe mit ihrer Krankheit über 13 Jahre im Heimatland gelebt, ohne sich je behandeln zu lassen, und habe dort ein normales Leben in einer stabilen Familiengemeinschaft mit zwei Kindern geführt. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin in einem der vom BFM aufgelisteten sog. CMHC-Zentren respektive eine sozialpsychiatrische Behandlung in Kosovo sei unmöglich; sie könne sich einen Kontakt mit Serben unter keinen Umständen vorstellen und verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Behandlung in einer Privatklinik, während vom Staat diesbezüglich keine Hilfe zu erwarten sei. Auch der an K._______ unheilbar erkrankte Beschwerdeführer sei nicht fachgerecht in Kosovo behandelbar. Seit 12 Jahren habe er dort alles unternommen, um eine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes zu erreichen, was nicht gelungen sei. Kosovo verfüge zudem nicht über die notwendigen speziellen (...) zu seiner Behandlung. Zudem fehlten auch hier die notwendigen finanziellen Mittel. Selbst die Erkrankung von C._______ sei in Kosovo nicht behandelbar. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht geklärt. Ein Wegweisungsvollzug sei damit nicht zumutbar. 5.4.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung und Behandlungen der Beschwerdeführerin kann auf den ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2012 und die ärztliche Notiz vom 29. April 2011, bezüglich des Beschwerdeführers auf die Berichte seines behandelnden (...ein bestimmter Facharzt...) vom 11. Juli und 10. September 2012 und bezüglich des C._______ auf das ärztliche Attest vom 12. September 2012 verwiesen werden. Die von ärztlicher Seite festgestellten Krankheitsbilder werden vom Gericht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden sind allerdings einerseits in ihrem Heimatland aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einer schweren akuten Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt und anderseits ist die medizinische Versorgung in Kosovo auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden konkret benötigten medizinischen, psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen als ausreichend zu bezeichnen. Dazu kann namentlich auf den überzeugenden Fachbericht der Fachstelle des BFM vom 4. September 2012 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen einer bestimmten medizinischen Facheinrichtung im Heimatstaat allenfalls nicht dasselbe Niveau aufweist wie dies in der Schweiz der Fall ist, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in Kosovo in aller Regel gewährleistet (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6). Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. Immerhin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sie über ein Jahrzehnt lang die Notwendigkeit einer fachgerechten Behandlung ihrer Krankheit offensichtlich für nicht notwendig angesehen hatte. Ihre weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) sind in Kosovo behandelbar. Dasselbe trifft zu für den vor kurzem an (...) erkrankten C._______. Es ist den Beschwerdeführenden somit zuzumuten, die in der Schweiz begonnenen Behandlungen im Bedarfsfall in ihrem Heimatland fortzusetzen. Aus diesem Grund stehen die bei ihnen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen. Der Zugriff auf die vom BFM aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in Fachzentren lässt sich allenfalls im Bedarfsfall in Form einer individuellen Beratung und Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Den in den erwähnten Arztberichten angesprochenen möglichen Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden wegen des nun vorliegenden definitiven Wegweisungsentscheides kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung und allfälliger ärztlicher Begleitung Rechnung tragen. 5.4.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einschlägige Erfahrungen als selbstständiger Händler von Waren. Seine acht Jahre Grundschule und namentlich der (...mehrjähriger Besuch einer bestimmten Fachschule...) haben ihn zum Beruf als (...) befähigt. Die bisherigen und die zusätzlich erworbenen Erfahrungen in der Bau- und Landwirtschaft lassen erwarten, dass er trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo gute Chancen hat, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach knapp eineinhalbjähriger Landesabwesenheit zu schaffen, zumal er insbesondere in Kosovo über ein grösseres Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfügt, durch seine bisherigen Berufe und Tätigkeiten viele Unternehmer und Bekannte kennengelernt haben müsste und weitere nahe Verwandte in diversen europäischen Ländern leben, die ihn und seine Angehörigen bei einem Neubeginn im Bedarfsfall unterstützen könnten (vgl. BzP-Protokoll A5 S. 3). Weiter kann die Familie auch auf die Unterstützung seitens der grösseren Verwandtschaft der Beschwerdeführerin im In- und Ausland zählen (vgl. BzP-Protokoll A6 S. 3). Sodann ist den zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren die Rückkehr in ihre frühere Heimat in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls zuzumuten, zumal sie sich mit ihren Eltern seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse keine Rede sein kann. Daran vermag auch das (nicht unterschriebene) Empfehlungsschreiben des Lehrpersonals der Schule (...) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden müssen mithin nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt zu sein. 5.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die jedenfalls über kosovarische Identitätskarten verfügen, sich bei der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Die Beschwerdeführenden beantragten weiter, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung durch die heimatlichen Behörden bestand kein Anlass für eine derartige vorsorgliche Anweisung, und im heutigen Zeitpunkt ist der Antrag ohnehin hinfällig geworden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge der Beschwerdeführenden in prozessrechtlicher Hinsicht nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012), ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands­los geworden. 8.2 Die Beschwerdeführenden beantragten zudem - mittels Verwendung eines Beschwerdeformular und des diesbezüglichen vorgedruckten Antrags - ihre amtliche Verbeiständung, ohne allerdings ihr Gesuch individuell zu begründen oder den ihnen beizugebenden Rechtsbeistand zu bezeichnen (Beschwerde S. 6). Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen, da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung in aller Regel nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: