Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. September 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragt den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2217/2016 vom 26. April 2016 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 27. August 2016 (eingegangen am 7. September 2016) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Vater ihrer Tochter sei wegen ihr von den togolesischen Behörden gesucht worden. Er sei vom Gericht zweifach vorgeladen worden und er sei Gegenstand einer Ermittlung der Staatsanwaltschaft. Sie reichte zwei Kopien von gerichtlichen Vorladungen, datiert vom 1. April 2016 und vom 15. April 2016 sowie eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 30. September 2016 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne superprovisorischer Massnahmen der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein Begehren bezüglich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2016 zu beseitigen vermöchte. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die bereits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die eingereichten neuen Beweismittel nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2016 zu beseitigen. Neben der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass solche Dokumente in Togo auf dem Weg der Bestechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden können, weisen die eingereichten Dokumente verschiedene Ungereimtheiten auf. Nicht nachvollziehbar erscheint in erster Linie, weshalb die Beschwerdeführerin, kurz nachdem ihr Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden ist, von einem togolesischen Gericht vorgeladen worden sein soll für einen Vorfall, der sich im Jahr 2012 ereignet habe, und die Staatsanwaltschaft gegen sie Ermittlungen aufgenommen haben soll. Ebenfalls verwirrend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerdeschrift, wonach ihr Ehemann in Togo gesucht und er vom Gericht vorgeladen worden sei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft gegen ihn Ermittlungen aufgenommen haben soll, zumal aus den eingereichten Dokumenten die Vorladung der Beschwerdeführerin und nicht des Ehemannes hervorgeht. Schliesslich spricht die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch und in ihrer Beschwerdeeingabe durchgehend von ihrem Ehemann, obwohl sie in der Befragung zur Person angibt, nicht verheiratet zu sein (SEM-Akten, A5/10 S. 3 und 5). Mit diesen Ungereimtheiten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und kann sie nicht entkräften.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr die Vorinstanz keine Frist zur Beschaffung der Originale der eingereichten Beweismittel angesetzt hat. Eine solche Verletzung liegt jedoch offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, dass den Beweismitteln, auch wenn sie als Originale vorliegen würden, keine entscheidende Beweiskraft zukomme. Die Rüge ist somit unbegründet.
E. 4.4 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen. Da es bei der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung bleibt, ist auf die Beschwerdevorbringen in der Sache nicht mehr einzugehen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6663/2016 Urteil vom 2. November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. September 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragt den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2217/2016 vom 26. April 2016 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 27. August 2016 (eingegangen am 7. September 2016) reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Vater ihrer Tochter sei wegen ihr von den togolesischen Behörden gesucht worden. Er sei vom Gericht zweifach vorgeladen worden und er sei Gegenstand einer Ermittlung der Staatsanwaltschaft. Sie reichte zwei Kopien von gerichtlichen Vorladungen, datiert vom 1. April 2016 und vom 15. April 2016 sowie eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 30. September 2016 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne superprovisorischer Massnahmen der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein Begehren bezüglich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2016 zu beseitigen vermöchte. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die bereits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die eingereichten neuen Beweismittel nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom 7. März 2016 zu beseitigen. Neben der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass solche Dokumente in Togo auf dem Weg der Bestechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden können, weisen die eingereichten Dokumente verschiedene Ungereimtheiten auf. Nicht nachvollziehbar erscheint in erster Linie, weshalb die Beschwerdeführerin, kurz nachdem ihr Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden ist, von einem togolesischen Gericht vorgeladen worden sein soll für einen Vorfall, der sich im Jahr 2012 ereignet habe, und die Staatsanwaltschaft gegen sie Ermittlungen aufgenommen haben soll. Ebenfalls verwirrend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerdeschrift, wonach ihr Ehemann in Togo gesucht und er vom Gericht vorgeladen worden sei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft gegen ihn Ermittlungen aufgenommen haben soll, zumal aus den eingereichten Dokumenten die Vorladung der Beschwerdeführerin und nicht des Ehemannes hervorgeht. Schliesslich spricht die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch und in ihrer Beschwerdeeingabe durchgehend von ihrem Ehemann, obwohl sie in der Befragung zur Person angibt, nicht verheiratet zu sein (SEM-Akten, A5/10 S. 3 und 5). Mit diesen Ungereimtheiten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und kann sie nicht entkräften. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr die Vorinstanz keine Frist zur Beschaffung der Originale der eingereichten Beweismittel angesetzt hat. Eine solche Verletzung liegt jedoch offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, dass den Beweismitteln, auch wenn sie als Originale vorliegen würden, keine entscheidende Beweiskraft zukomme. Die Rüge ist somit unbegründet. 4.4 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen. Da es bei der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung bleibt, ist auf die Beschwerdevorbringen in der Sache nicht mehr einzugehen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: