Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil E-3955/2015 vom 3. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Urteil E-6032/2014 vom 20. November 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren gegen das oben erwähnte Urteil infolge eines Rückzugs als gegenstandslos geworden ab. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 10. Juni 2013. Zur Begrünung machten sie geltend, die beiden beigelegten schriftlichen Zeugenaussagen und die Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine originale eritreische Wohnsitzbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, würden die eritreische Herkunft glaubhaft machen. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wies das SEM die als zweites Asylgesuch behandelte Eingabe ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr. F. Mit Urteil E-3974/2015 vom 7. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung vom 22. Mai 2015 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 5. Mai 2015 unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. Juni 2013 als rechtskräftig, vollstreckbar und erhob eine Gebühr. H. Mit Eingabe vom 20. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines kanadischen Berichts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich seit August 2011 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein Reisedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer behaupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun zwei Schreiben von eritreischen Staatsbürgern vom 20. Januar 2015 und vom 17. Dezember 2014, eine Wohnsitzbestätigung ihrer Mutter (ausgestellt am 18. August 2014) und eine Kopie ihrer Geburtsurkunde (ausgestellt am 10. Oktober 1996) ein. Mittels dieser Schreiben soll die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin nachträglich belegt werden. Bei diesen Schreiben handelt es sich jedoch gemäss Rechtsprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art. 1a Bst. b und c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weder um Reise- noch um Identitätspapiere.
E. 4.2 Sodann ist die Beweiskraft der Schreiben zu relativieren. Die eritreische Staatsangehörigkeit kann nicht aufgrund zweier Schreiben von angeblichen Landsleuten glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen werden. Im Gegenteil, zeugt dieser Versuch doch davon, dass der Nachweis mittels anderer Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden kann. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wohnsitzbestätigung der Mutter echt ist oder - wie die Vorinstanz annimmt - käuflich erworben wurde. Denn es wird darin nur bestätigt, "dass die vorgenannte Person im Kreis Abashawel wohnhaft ist" (nachgereichte Wohnsitzbestätigung). Die Mutter wäre danach also in Eritrea wohnhaft, was über ihre Staatsangehörigkeit nichts aussagt. In den Angaben zur Person in der Wohnsitzbestätigung steht auch nichts über eine solche Staatsangehörigkeit. Selbst wenn das so wäre, wäre noch immer nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich Eritreerin ist. Letzteres kann jedoch anhand der unglaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich hat sie den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - nicht glaubhaft gemacht. Die Geburtsurkunde, deren Authentizität die Vorinstanz zu recht ebenfalls anzweifelt, wurde nur in Kopie eingereicht und vor Einreichung des Asylgesuchs ausgestellt.
E. 4.3 Zudem erfolgte die Einreichung der Beweismittel verspätet. Die Beschwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeurteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs die zur Frage stehenden Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin erst jetzt möglich sein soll, diese Schreiben einzureichen, datiert ihr Asylgesuch doch vom 20. August 2011 und wurde sie bereits an diesem Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass es zu ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gehört, ihre Identität mittels Identitätsdokumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hätten, diese Beweismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist.
E. 4.4 Trotz der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der nachgereichten Beweisstücke ist Folgendes festzustellen. Seit der EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vorbringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2013 ausführlich zur Lage in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin und anderswohin geäussert, so auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3955/2013 vom 3. Dezember 2013. Die Lage in Äthiopien hat sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit diese Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine neue Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtfertigen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Verfügungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2011 vom 3. Dezember 2013 verwiesen werden.
E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5070/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, und ihr Sohn B._______, beide Staat unbekannt, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil E-3955/2015 vom 3. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Urteil E-6032/2014 vom 20. November 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren gegen das oben erwähnte Urteil infolge eines Rückzugs als gegenstandslos geworden ab. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 10. Juni 2013. Zur Begrünung machten sie geltend, die beiden beigelegten schriftlichen Zeugenaussagen und die Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine originale eritreische Wohnsitzbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin, würden die eritreische Herkunft glaubhaft machen. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wies das SEM die als zweites Asylgesuch behandelte Eingabe ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr. F. Mit Urteil E-3974/2015 vom 7. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung vom 22. Mai 2015 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 5. Mai 2015 unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. Juni 2013 als rechtskräftig, vollstreckbar und erhob eine Gebühr. H. Mit Eingabe vom 20. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines kanadischen Berichts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich seit August 2011 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein Reisedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer behaupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun zwei Schreiben von eritreischen Staatsbürgern vom 20. Januar 2015 und vom 17. Dezember 2014, eine Wohnsitzbestätigung ihrer Mutter (ausgestellt am 18. August 2014) und eine Kopie ihrer Geburtsurkunde (ausgestellt am 10. Oktober 1996) ein. Mittels dieser Schreiben soll die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin nachträglich belegt werden. Bei diesen Schreiben handelt es sich jedoch gemäss Rechtsprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art. 1a Bst. b und c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weder um Reise- noch um Identitätspapiere. 4.2 Sodann ist die Beweiskraft der Schreiben zu relativieren. Die eritreische Staatsangehörigkeit kann nicht aufgrund zweier Schreiben von angeblichen Landsleuten glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen werden. Im Gegenteil, zeugt dieser Versuch doch davon, dass der Nachweis mittels anderer Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden kann. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wohnsitzbestätigung der Mutter echt ist oder - wie die Vorinstanz annimmt - käuflich erworben wurde. Denn es wird darin nur bestätigt, "dass die vorgenannte Person im Kreis Abashawel wohnhaft ist" (nachgereichte Wohnsitzbestätigung). Die Mutter wäre danach also in Eritrea wohnhaft, was über ihre Staatsangehörigkeit nichts aussagt. In den Angaben zur Person in der Wohnsitzbestätigung steht auch nichts über eine solche Staatsangehörigkeit. Selbst wenn das so wäre, wäre noch immer nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich Eritreerin ist. Letzteres kann jedoch anhand der unglaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich hat sie den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - nicht glaubhaft gemacht. Die Geburtsurkunde, deren Authentizität die Vorinstanz zu recht ebenfalls anzweifelt, wurde nur in Kopie eingereicht und vor Einreichung des Asylgesuchs ausgestellt. 4.3 Zudem erfolgte die Einreichung der Beweismittel verspätet. Die Beschwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeurteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs die zur Frage stehenden Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin erst jetzt möglich sein soll, diese Schreiben einzureichen, datiert ihr Asylgesuch doch vom 20. August 2011 und wurde sie bereits an diesem Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass es zu ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gehört, ihre Identität mittels Identitätsdokumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hätten, diese Beweismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist. 4.4 Trotz der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der nachgereichten Beweisstücke ist Folgendes festzustellen. Seit der EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vorbringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2013 ausführlich zur Lage in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin und anderswohin geäussert, so auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3955/2013 vom 3. Dezember 2013. Die Lage in Äthiopien hat sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit diese Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine neue Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtfertigen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Verfügungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2011 vom 3. Dezember 2013 verwiesen werden. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: