Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom 5. Mai 2015 im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3974/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und (...) B._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2013 feststellte, die Gesuchstellerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 20. August 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2013 mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (E-3955/2013) abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsbeschluss vom 20. November 2014 (E-6032/2014) ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2014 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an das SEM gelangte und im materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, dass sie im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten sei, dass das SEM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 5. Mai 2015 samt Akten mit Schreiben vom 7. Mai 2015 gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht überwies und zur Begründung anführte, es würden keine Gründe geltend gemacht, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 5. Mai 2015 mit Schreiben vom 11. Mai 2015 zur gutscheinenden Behandlung an das SEM retournierte, dass das SEM mit am 26. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2015 in Anwendung von Art. 111c AsylG feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr "erneutes Asylgesuch" vom 5. Mai 2015 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), womit die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2015 zur Eintretensfrage unter anderem anführen liess, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Beweismittel, die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid entstanden seien und revisionsrechtlich nicht von Relevanz seien, ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden, dass die gleichzeitig zu den Akten gereichten Beweismittel (...) belegen würden, dass die ursprüngliche Verfügung vom 10. Juni 2013 fehlerhaft sei und eine Pflicht zur materiellen Behandlung der vorliegenden Eingabe begründen würden, dass die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Dokumente ihre Abstammung aus Eritrea belegen würden, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen offensichtlich nicht eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft (Art. 111c AsylG) oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 111b AsylG) geltend macht, sondern zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs anführt, die eingereichten Dokumente würden belegen, dass die Verfügung vom 10. Juni 2013 ursprünglich fehlerhaft sei, dass der damals zuständige Instruktionsrichter in seinem (Rück)überwei-sungsschreiben vom 11. Mai 2015 anführte, der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wolle sein Begehren nicht als Revisionsgesuch verstanden haben, dass für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-3955/2013 die Frage, ob A._______ die eritreische oder äthiopische Staatsangehörigkeit habe, nicht entscheidend gewesen sei, weshalb entsprechend selbst einem gelungenen Beweis der eritreischen Staatsangehörigkeit keine revisionsrechtliche Bedeutung zukomme, dass die "schriftlichen Zeugenaussagen von in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten eritreischen Staatsangehörigen" (Eingabe S. 4) bereits im Urteil vom 3. Dezember 2013 - in antizipierter Weise - gewürdigt worden seien (Urteil S. 6 unten), dass es in der Entscheidungskompetenz des SEM liege, inwieweit auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses zu behandeln sei, dass der Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2015 diesbezüglich auf BVGE 2013/22 E. 12.3 verwiesen hat, wonach neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens berücksichtigt werden können, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM zu prüfen sind, dass angesichts dieser Sachlage festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 5. Mai 2015 offensichtlich zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art 111c AsylG qualifiziert hat, dass die Beschwerde deshalb im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen ist mit der Anweisung, die Eingabe vom 5. Mai 2015 im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hinfällig wird, dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote eingereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die vom SEM für das Rechtsmit-telverfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom 5. Mai 2015 im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: