Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea Ende 1997, lebte bis 2011 in Äthiopien und gelangte am 20. August 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. August 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, um der obligatorischen Militärdienstpflicht in Eritrea zu entkommen. Äthiopien habe sie schliesslich verlassen, weil sie sich dort als illegale Migrantin ständig habe verstecken müssen und keine Rechte genossen habe. Die äthiopische Regierung habe die Eritreer explizit aufgefordert, das Land zu verlassen und habe diese Forderung mit Verhaftungen von in Äthiopien lebenden Eritreern durchgesetzt. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (eröffnet am 12. Juni 2013) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel nach. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vorinstanz mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von einer Datenwiedergabe an den Heimatstaat abzusehen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, innert Frist das Ergebnis der Authentizitätsprüfung der eritreischen Identitätskarte einzureichen. Mit Eingabe vom 6. August 2013 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und teilte mit, dass nach der durchgeführten Prüfung eine Manipulation der Identitätskarte nicht ausgeschlossen werden könne. G. Mit Verfügung vom 8. August 2013 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden die Gutheissung der Beschwerde und reichten weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angaben betreffend den Hauptpunkt ihres Fluchtgrundes seien widersprüchlich, was schwer ins Gewicht falle. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, kein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten zu haben, hingegen bei der Anhörung bekräftigt, vom Militär vorgeladen worden zu sein. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Flucht der militärische Grenzkonflikt mit Äthiopien noch gar nicht begonnen habe, geschweige denn eine Mobilmachung ausgerufen worden sei. Des Weiteren sei die angebliche eritreische Nationalität nicht belegt worden. Sie weiche den Fragen zur Wohnadresse in Addis Abeba aus und verhindere somit Nachforschungen seitens der Behörden. Es müsse angenommen werden, dass sie ihre wahre Identität bzw. Nationalität vertuschen wolle.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sehr wohl für den Militärdienst aufgeboten worden sei, dies anlässlich der BzP jedoch nicht erwähnt habe, da die Dolmetscherin sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Befragung nur im rudimentären und oberflächlichen Umfang stattfinde und sie deshalb nicht über Eritrea sprechen würden. Es sei ihr gesagt worden, dass sie dazu anlässlich der Anhörung noch genügend Gelegenheit erhalten werde. Es stimme, dass der Ausnahmezustand erst 1998 ausgerufen worden sei. Allerdings sei die Bevölkerung bereits dannzumal in den Militärdienst eingezogen und nach normalerweise zwei Jahren wieder entlassen worden. Ihr Bruder sei gelähmt vom Dienst zurückgekehrt und sie habe derart Schlimmes vom Militär gehört, dass sie alles daran gesetzt habe, nicht einrücken zu müssen. Sie habe an Angstzuständen gelitten, welche ihre Gesundheit beeinträchtigt hätten. Sie sei definitiv eritreische Staatsangehörige. Die Adresse des Wohnorts in Addis Abeba habe sie nicht nennen können, weil es dort gar keine Adressen gebe. Demgegenüber habe sie die Adresse in Asmara, Eritrea, problemlos nennen können. In der Schweiz wohne zudem ein Bekannter von ihr, welcher bestätigen könne, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Dieser sei zu einer Aussage bereit.
E. 5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, erschöpft sich in nachträglichen Erklärungsversuchen und Präzisierungen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in der BzP explizit ausgesagt, sie sei nicht von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden, sondern sie habe nur befürchtet, aufgeboten zu werden (BFM-Akten, A5/11 Ziff. 15 S. 5). Anlässlich der Anhörung behauptete sie das Gegenteil (BFM-Akten, A16/24 F200 ff.). Der angebliche Hinweis der Dolmetscherin, dass anlässlich der BzP nicht über Eritrea gesprochen werde, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Das diesbezügliche Vorbringen muss somit als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Beweismitteln geeignet sein sollen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Die eritreische Identitätskarte der angeblichen Tante konnte gemäss Ergebnis der Authentizitätsprüfung nicht mit hinreichender Sicherheit als echt bewertet werden. Die Vorinstanz führt zudem treffend aus, dass zweifelhaft sei, ob die eritreischen Behörden das Versenden von Ausweisen ins Ausland überhaupt zulassen. Selbst wenn es sich jedoch um ein Original handeln würde, so wäre dieses gar nicht geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen, gehört der Ausweis doch einer nicht am Verfahren beteiligten Person. Gleiches gilt für die Kopien der Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und der zu den Akten gereichten Fotos ihrer Brüder. Ebenso wenig sind die Postquittung und der DHL-Umschlag geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Ergänzend dazu spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Vorbringen, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dem Aufgebot für den Militärdienst sei sie vorerst dadurch entgangen, indem sie angegeben habe, krank zu sein (BFM-Akten, A16/24 F202, 203, 220, 221, 227). Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es realitätsfremd und nicht plausibel, dass sich die eritreischen Behörden mit einer solchen Begründung zufrieden gegeben und mindestens vorerst davon abgesehen hätten, die Beschwerdeführerin in den Militärdienst einzuziehen. Widersprüchlich ist schliesslich auch, dass sie gemäss eigenen Aussagen nach der Vorladung so schnell wie möglich ausgereist sei (BFM-Akten, A16/24 F202), später hingegen ausführte, dass sie am 4. April 1996 hätte einrücken sollen, jedoch Eritrea erst Ende 1997 verlassen habe (BFM-Akten, A16/24 F217/218). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, eritreische Staatsangehörige zu sein, um in der Schweiz mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erhalten. Die Aussage eines Bekannten vermöchte an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. Nachdem - wie oben dargelegt - die Aussagen zum Hauptpunkt des Fluchtgrundes unglaubhaft und widersprüchlich sind, verletzt der Schluss der Vorinstanz, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eritreische, sondern wahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige, kein Bundesrecht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jüngeren Urteil vom 7. Juli 2011 erkannt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist vorliegend von begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin über Angehörige und Bekannte in Addis Abeba (Vater ihres Kindes, erster Sohn, Freundinnen) verfügt (BFM-Akten, A16/24 F52, 192 f.) und gemäss eigenen Angaben mindestens 13 Jahre in Äthiopien - hauptsächlich in Addis Abeba - gelebt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3955/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, B._______, Staat unbekannt, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea Ende 1997, lebte bis 2011 in Äthiopien und gelangte am 20. August 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. August 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, um der obligatorischen Militärdienstpflicht in Eritrea zu entkommen. Äthiopien habe sie schliesslich verlassen, weil sie sich dort als illegale Migrantin ständig habe verstecken müssen und keine Rechte genossen habe. Die äthiopische Regierung habe die Eritreer explizit aufgefordert, das Land zu verlassen und habe diese Forderung mit Verhaftungen von in Äthiopien lebenden Eritreern durchgesetzt. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (eröffnet am 12. Juni 2013) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel nach. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vorinstanz mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von einer Datenwiedergabe an den Heimatstaat abzusehen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, innert Frist das Ergebnis der Authentizitätsprüfung der eritreischen Identitätskarte einzureichen. Mit Eingabe vom 6. August 2013 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und teilte mit, dass nach der durchgeführten Prüfung eine Manipulation der Identitätskarte nicht ausgeschlossen werden könne. G. Mit Verfügung vom 8. August 2013 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden die Gutheissung der Beschwerde und reichten weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angaben betreffend den Hauptpunkt ihres Fluchtgrundes seien widersprüchlich, was schwer ins Gewicht falle. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, kein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten zu haben, hingegen bei der Anhörung bekräftigt, vom Militär vorgeladen worden zu sein. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Flucht der militärische Grenzkonflikt mit Äthiopien noch gar nicht begonnen habe, geschweige denn eine Mobilmachung ausgerufen worden sei. Des Weiteren sei die angebliche eritreische Nationalität nicht belegt worden. Sie weiche den Fragen zur Wohnadresse in Addis Abeba aus und verhindere somit Nachforschungen seitens der Behörden. Es müsse angenommen werden, dass sie ihre wahre Identität bzw. Nationalität vertuschen wolle. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sehr wohl für den Militärdienst aufgeboten worden sei, dies anlässlich der BzP jedoch nicht erwähnt habe, da die Dolmetscherin sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Befragung nur im rudimentären und oberflächlichen Umfang stattfinde und sie deshalb nicht über Eritrea sprechen würden. Es sei ihr gesagt worden, dass sie dazu anlässlich der Anhörung noch genügend Gelegenheit erhalten werde. Es stimme, dass der Ausnahmezustand erst 1998 ausgerufen worden sei. Allerdings sei die Bevölkerung bereits dannzumal in den Militärdienst eingezogen und nach normalerweise zwei Jahren wieder entlassen worden. Ihr Bruder sei gelähmt vom Dienst zurückgekehrt und sie habe derart Schlimmes vom Militär gehört, dass sie alles daran gesetzt habe, nicht einrücken zu müssen. Sie habe an Angstzuständen gelitten, welche ihre Gesundheit beeinträchtigt hätten. Sie sei definitiv eritreische Staatsangehörige. Die Adresse des Wohnorts in Addis Abeba habe sie nicht nennen können, weil es dort gar keine Adressen gebe. Demgegenüber habe sie die Adresse in Asmara, Eritrea, problemlos nennen können. In der Schweiz wohne zudem ein Bekannter von ihr, welcher bestätigen könne, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Dieser sei zu einer Aussage bereit. 5. 5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, erschöpft sich in nachträglichen Erklärungsversuchen und Präzisierungen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in der BzP explizit ausgesagt, sie sei nicht von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden, sondern sie habe nur befürchtet, aufgeboten zu werden (BFM-Akten, A5/11 Ziff. 15 S. 5). Anlässlich der Anhörung behauptete sie das Gegenteil (BFM-Akten, A16/24 F200 ff.). Der angebliche Hinweis der Dolmetscherin, dass anlässlich der BzP nicht über Eritrea gesprochen werde, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Das diesbezügliche Vorbringen muss somit als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Beweismitteln geeignet sein sollen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Die eritreische Identitätskarte der angeblichen Tante konnte gemäss Ergebnis der Authentizitätsprüfung nicht mit hinreichender Sicherheit als echt bewertet werden. Die Vorinstanz führt zudem treffend aus, dass zweifelhaft sei, ob die eritreischen Behörden das Versenden von Ausweisen ins Ausland überhaupt zulassen. Selbst wenn es sich jedoch um ein Original handeln würde, so wäre dieses gar nicht geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen, gehört der Ausweis doch einer nicht am Verfahren beteiligten Person. Gleiches gilt für die Kopien der Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und der zu den Akten gereichten Fotos ihrer Brüder. Ebenso wenig sind die Postquittung und der DHL-Umschlag geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Ergänzend dazu spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Vorbringen, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dem Aufgebot für den Militärdienst sei sie vorerst dadurch entgangen, indem sie angegeben habe, krank zu sein (BFM-Akten, A16/24 F202, 203, 220, 221, 227). Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es realitätsfremd und nicht plausibel, dass sich die eritreischen Behörden mit einer solchen Begründung zufrieden gegeben und mindestens vorerst davon abgesehen hätten, die Beschwerdeführerin in den Militärdienst einzuziehen. Widersprüchlich ist schliesslich auch, dass sie gemäss eigenen Aussagen nach der Vorladung so schnell wie möglich ausgereist sei (BFM-Akten, A16/24 F202), später hingegen ausführte, dass sie am 4. April 1996 hätte einrücken sollen, jedoch Eritrea erst Ende 1997 verlassen habe (BFM-Akten, A16/24 F217/218). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, eritreische Staatsangehörige zu sein, um in der Schweiz mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erhalten. Die Aussage eines Bekannten vermöchte an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. Nachdem - wie oben dargelegt - die Aussagen zum Hauptpunkt des Fluchtgrundes unglaubhaft und widersprüchlich sind, verletzt der Schluss der Vorinstanz, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eritreische, sondern wahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige, kein Bundesrecht. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jüngeren Urteil vom 7. Juli 2011 erkannt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist vorliegend von begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin über Angehörige und Bekannte in Addis Abeba (Vater ihres Kindes, erster Sohn, Freundinnen) verfügt (BFM-Akten, A16/24 F52, 192 f.) und gemäss eigenen Angaben mindestens 13 Jahre in Äthiopien - hauptsächlich in Addis Abeba - gelebt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: