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E-2510/2011

E-2510/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 14. April 2008 in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. April 2008 wurden sie summarisch und am 26. August 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. A.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei am (...) in B._______ (Äthiopien) geboren und habe dort bis Februar 2005 gelebt. Er habe einen bis im Jahre 2002 gültigen äthiopischen Identitätsausweis besessen. Danach sei eine Verlängerung unmöglich gewesen respektive habe der 1998 von seinem Vater mit seiner Betreuung beauftragte Mann namens C._______ den Identitätsausweis nicht verlängert. Seine (Beschwerdeführer) Eltern seien tigrinischer Ethnie und eritreischer Herkunft. Sie würden aus der Region Akkele Guzay (heute Provinz Debub) stammen. In B._______ sei er als Eritreer registriert worden. Bei den eritreischen Behörden gelte er als eritreischer Staatsangehöriger. Seine Mutter sei im Jahr (...) verstorben und sein Vater lebe seit (...) in Jemen. Der Beschwerdeführer gab keinen Identitätsausweis zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er hauptsächlich geltend, er sei grundlos verdächtigt worden, für die KINIJIT / CUDP (Koalition für Einheit und Demokratie) Flugblätter verteilt zu haben, weshalb er anfangs (...) 2005 festgenommen worden sei. Ungefähr fünf oder sechs Polizisten seien eines Abends unverhofft in das College gestürmt und hätten ihm befohlen in einen Pick-up zu steigen. Während der Haft im Gefängnis (...) in B._______ habe er kaum etwas zu essen bekommen und man habe ihn geschlagen, um von ihm Informationen über die KINIJIT zu erhalten. Gegen Ende (...) 2005, als er und (...) andere Inhaftierte mit der Müllentsorgung beauftragt worden seien, hätten sie die Gelegenheit ergriffen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Danach habe er sich vor seiner definitiven Ausreise in den Sudan eine Woche lang bei sich zu Hause bzw. bei einem Freund aufgehalten. Der bevollmächtigte Betreuer C._______ habe ihn schlecht behandelt beziehungsweise ein Spiel mit ihm gespielt, indem er mehrfach Festnahmen, aber auch Freilassungen organisiert habe. Als er (Beschwerdeführer) aus dem Gefängnis geflohen und nach Hause zurückgekehrt sei, habe C._______ ihn gezwungen, das Land zu verlassen, weil dieser das Vermögen seines Vaters (Werkstatt) für sich alleine habe beanspruchen wollen. Der Versuch, C._______ die Betreuungsvollmacht zu entziehen, sei misslungen, weil dieser sehr gute Kontakte zu den Behörden gehabt habe. Im Februar 2005 sei er (Beschwerdeführer) aus Äthiopien in Richtung Sudan ausgereist. Dort habe er sich knapp zehn Monate lang aufgehalten und unter anderem seine Ehefrau kennengelernt und geheiratet. Im Januar 2006 seien sie dann nach Libyen gegangen. Am 5. April 2008 hätten sie Libyen gemeinsam per Boot verlassen und seien via Italien in die Schweiz eingereist. A.b Die Beschwerdeführerin gab über ihren persönlichen Hintergrund zu Protokoll, sie sei am (...) in D._______ (Äthiopien) geboren, aber ihre Eltern seien eritreischer Herkunft und deshalb auch eritreische Staatsangehörige. Als sie fünfjährig gewesen sei, seien sie nach E._______ (Äthiopien) umgezogen, wo sie mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder bis 1998 gelebt habe. Zu jenem Zeitpunkt hätten Abschiebungen von Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea stattgefunden, und einer solchen seien auch ihr Vater und ihr Bruder zum Opfer gefallen. Um der Deportation nach Eritrea zu entgehen, seien sie und ihre Schwester in den Sudan gereist, wo sich bereits ihre Mutter aufgehalten habe. Seither sei sie nicht wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Im November 2000 sei sie (Beschwerdeführerin) mit ihrer kranken Mutter nach Eritrea gereist, respektive habe sie den Herkunftsort ihres Vaters (F._______ in Akkele Guzay; heute Debub) besucht. Ihren Sohn habe sie im Sudan gelassen, weil die Reise für ihn zu anstrengend gewesen wäre. Auf der eritreischen Botschaft habe sie für die Reise nach Eritrea ein "weisses Papier" respektive einen Laissez-Passer erhalten. Während dieses Aufenthaltes in Eritrea habe sie sich einen eritreischen Reisepass und eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Im Januar 2001 seien die Mutter und sie wieder nach Khartum zurückgegangen. Im Oktober 2004 sei sie mit ihrem Sohn und der Mutter definitiv nach Eritrea umgesiedelt. Die Beschwerdeführerin gab keinen Identitätsausweis zu den Akten. Als Beleg für ihre Identität reichte sie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter und einen Notizzettel mit der Nummer ihres Identitätsausweises ein. Sie führte hierzu aus, den im Jahre 2000 ausgestellten Reisepass habe sie im Jahr 2006 in der Sahara verloren; den Identitätsausweis habe sie absichtlich vernichtet, als sie in G._______ (Libyen) Anfang Februar 2006 von der Polizei festgenommen worden sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beschlossen, Mitglied der Pfingstgemeinde zu werden, nachdem sie gesehen habe, wie ihre Mutter in Eritrea von einem Geistlichen dieser Glaubensgemeinschaft geheilt worden sei. In Eritrea könne sie den Glauben indessen nicht praktizieren. Im Oktober 2004 seien sie und zahlreiche andere Personen während eines Gottesdienstes von der Militärpolizei festgenommen und in einem geschlossenen Auto an einen ihr unbekannten Ort transportiert worden, wo sie während zweier Wochen festgehalten und schlecht behandelt worden sei. Sie habe deswegen sogar ins Spital (...) in H._______ gebracht werden müssen. Kurz darauf sei ihr die Flucht aus dem Spital gelungen. Im Oktober 2004 sei sie in einem Bus via I._______ nach Khartum (Sudan) gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. B. Am (...) wurde A._______ in der Schweiz geboren. C. Mit Verfügung vom 31. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug der Wegweisung (nach Äthiopien) an. D. Mit am 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zwecks neuer separater Überprüfung ihrer Asylgesuche, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, subeventualiter die Feststellung des unzulässigen oder zumindest unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie mit der Beschwerde vier Fotografien zu den Akten. Auf zwei Fotos sei die Beschwerdeführerin zu sehen, einmal mit ihrer Mutter und einmal mit Verwandten. Auf den beiden anderen sei die Mutter mit dem Sohn der Beschwerdeführerin abgebildet. Weitere Unterlagen enthalten eine eidesstattliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung des Kirchenleiters der (...) Kirche vom 15. April 2011 und ein Schreiben der International (...) vom 27. April 2011. E. Am 19. Mai 2011 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und wies das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom 27. Mai 2011 nach. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Instruktionsrichterin gutgeheissen. F. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden, A._______, in der Schweiz geboren. G. Am 19. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden die folgenden zusätzlichen Beweismittel zum Beleg der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin einreichen:

- Kopien der B-Bewilligungen von J._______, K._______ und L._______; alle drei seien in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin. Sie seien bereit, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

- Ein Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Sohn, A._______, geboren am (...), der bisher mit ihrer Mutter in H._______ gelebt habe, aber inzwischen in den Sudan geflohen sei, weil sich seine Grossmutter nicht mehr um ihn kümmern könne. Aus grosser Sorge um ihren Sohn beantrage sie die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und den Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft.

- Kopien von Schulzeugnissen ihres Sohnes aus den Jahren 2011 bis 2012 der Schule (...) in H._______ und seine eritreische Taufurkunde. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 an seinem bisherigen Standpunkt fest. I. Die Beschwerdeführenden nahmen das Recht auf Replik mit Eingabe vom 18. März 2013 wahr. J. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten eines zu den Akten gereichten Visumsfragments einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme am 31. Juli 2013 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingehen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene Kind wird in das Verfahren seiner Angehörigen einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Die Aussagen würden sich als zu wenig konkret, detailliert und differenziert erweisen und widersprächen der Lebenserfahrung und den Erkenntnissen des BFM.

E. 4.1.1 Den Aussagen zur geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden könne nicht gefolgt werden. Gemäss eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz (Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992) hätten zwar Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er jemals als eritreischer Staatsangehöriger registriert worden wäre oder sich darum bemüht hätte; er habe ja auch nie in Eritrea gelebt. Dazu passe die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei im Besitz eines (angeblich unrechtmässig erworbenen) äthiopischen Passes gewesen und er selber sei seit 1996 im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte gewesen. Ausserdem habe gemäss äthiopischem Recht bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, als äthiopischer Staatsbürger gegolten. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, habe weiterhin jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, der während 25 Jahren in Äthiopien gelebt habe, dort die Schulen besucht und über eine Wohnsitzbestätigung sowie einen Führerschein für (...) verfügt habe, die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht haben sollte. Bezeichnenderweise mache er nicht geltend, dass er ab 1998 in irgendeiner Weise von den damals einsetzenden Rückführungen eritreischer Staatsangehöriger betroffen gewesen sei oder eine solche befürchtet habe. Der Erklärungsversuch, wonach sie vielleicht nach der Abreise des Vaters im Jahre 1998 nicht mehr aufgefallen seien, vermöge vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass die Identitätskarte jedes Jahr habe verlängert werden müssen, nicht zu überzeugen.

E. 4.1.2 In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater und ihr Bruder 1998 nach Eritrea abgeschoben worden seien, sie im November 2000 die Familie in Eritrea besucht habe und im April 2004 definitiv dorthin zurückgekehrt sei, stelle sich vorweg die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Schwester von einer Deportation hätten verschont geblieben wären. Dass sie sodann im November 2000 als eritreische Staatsangehörige in der von ihr geschilderten Art in Eritrea eingereist und wieder ausreist sein wolle, könne ausgeschlossen werden: Der Beschwerdeführerin wären wohl kaum Identitätspapiere ausgestellt worden, und es wäre ihr auch kaum erlaubt worden, aus dem Land auszureisen, da sie sich damals im Rekrutierungsalter befunden habe. Dazu passe, dass das von der Beschwerdeführerin hinterlegte Fragment eines eritreischen Visums Anfangs (...) 2001 in M._______ ausgestellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie gemäss ihren Angaben gar nicht mehr in Eritrea gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum ihr im (...) 2001 in M._______ ein Visum hätte ausgestellt werden sollen, wenn sie laut ihren Angaben über einen (...) 2000 in H._______ ausgestellten Reisepass verfügt hätte. Dazu komme, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, nie ein Visum beantragt zu haben. Überdies falle auf, dass eine Militärdienstleistung in Eritrea trotz der angeblichen definitiven Rückkehr dorthin im Jahre 2004 offensichtlich nie ein Thema gewesen sei. Bezüglich der angeblichen Rückkehr nach Eritrea und dem mehrmonatigen Aufenthalt in diesem Land seien die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und sie würden der allgemeinen Erfahrung wiedersprechen.

E. 4.1.3 Dass die Beschwerdeführenden über die Herkunft aus Eritrea selbst kaum oder keine näheren Angaben machen könnten, verstärke die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Die Kenntnis über die familiäre Herkunft sei im soziokulturellen Umfeld, aus welchem die Beschwerdeführerin komme, nämlich sehr wichtig. Es sei in aller Regel jeder Person bekannt, woher man stamme, wer zur Familie gehöre, wie die Verwandten hiessen und wo sie lebten, da sich daraus Entscheidendes über Landbesitz und Nutzungsrecht sowie über die Verheiratung ableiten liesse. Erfahrungsgemäss wüssten auch Personen über solche Dinge Bescheid, die selber nie in Eritrea gelebt hätten, aber eritreischer Herkunft seien.

E. 4.1.4 Das BFM führt weiter aus, es schliesse nicht von vornherein aus, dass ein oder beide Elternteile der Beschwerdeführenden ursprünglich tigrinischer Herkunft gewesen seien. So hätten die Befragungen in tigrinischer Sprache durchgeführt werden können. Bezüglich ihrer eigenen Staatsangehörigkeit könnten sie daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der zahlreichen der allgemeinen Erfahrung widersprechenden, nicht hinreichend begründeten sowie tatsachenwidrigen Angaben könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie eritreische Staatsangehörige seien respektive jemals in Eritrea gelebt hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermöchten ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen. Es handle sich dabei um Dokumente ohne Sicherheitsmerkmale, welche ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem handle es sich bis auf das Visumfragment um Dokumente von Drittpersonen, deren Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt sei.

E. 4.2 Der Argumentation der Vorinstanz hielten die Beschwerdeführenden Folgendes entgegen:

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, zumal sein Vater zwar (illegalerweise) im Besitz eines äthiopischen Reisepasses, nicht aber äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Als Sohn von Eltern eritreischer Herkunft stehe ihm die eritreische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen zu. Dass er den ursprünglichen Namen der Provinz genannt habe, deute im Übrigen darauf hin, dass er seine Abstam­mung aus Erzählungen seiner Eltern kenne. Da die Vorinstanz ihm keine weiteren Fragen zu seiner Herkunft gestellt habe, sei es stossend, wenn diese ihm nun vorwerfe, zu wenig Konkretes über seine Herkunft und seine El­tern ausgesagt zu haben. Es sei allgemein bekannt, dass zahlreiche in Äthiopien lebende Eritreer deportiert worden seien und die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Bei einer Rückkehr stünde dem Be­schwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht offen und er wäre in Äthiopien gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nachteilen ausge­setzt.

E. 4.2.2 Was die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerde­führerin betreffe, habe sie die Namen ihrer Mutter und ihres Sohnes bereits zu Beginn des Verfahrens angegebenen und auch die Taufurkunde ih­res Sohnes und die Identitätskarte ihrer Mutter im Original eingereicht. Darüber hinaus habe sie nachvollziehbare Angaben zur Herkunft ihrer Familie aus Eritrea gemacht. Beispielsweise habe sie gewusst, dass die Provinz De­bub, in welcher ihr Heimatort F._______ liege, bis 1996 Akkele Guzay genannt worden sei. Als weiteres Glaubhaftigkeitsindiz gelte die Taufe des Sohnes der Beschwerdeführerin bei der Eritrean (...) Church in Khartum, denn de­ren Anhänger würden mehrheitlich aus ebendieser Region Eritreas stammen. Auch habe sie mehrere Dörfer in der Umgebung von F._______ nennen kön­nen und F._______ sei auf der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin denn auch als Herkunftsort auf­geführt. Schliesslich würden ihr (...)jähriger Sohn und ihre Mutter noch im­mer in H._______ leben, was anhand des mit der Beschwerdeschrift ein­gereichten Briefumschlags zu erkennen sei. Da die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Verfahrens korrekte Angaben zu ihren Familienangehörigen gemacht habe, könne nicht argumentiert werden, dass es sich um Dokumente von Drittpersonen handle, deren Verwandtschaft nicht belegt sei. Die mit der Beschwerde eingereichte eidesstaatliche Erklärung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin bestätige, dass diese Eritreerin sei. Zudem spreche die Beschwerdeführerin fliessend Arabisch, was nicht der Fall wäre, wenn sie nur in Äthiopien gelebt hätte. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Eritreerin sei und sich die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin beziehe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Rückkehr nach Eritrea in den Jahren 2000 und 2004 widerspruchsfrei geschildert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei es auch nicht unüblich, dass alleinerziehende Mütter von der Wehrdienstpflicht ausgenommen würden, was auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in den "Eligibility Guidelines" zu Eritrea festhalte.

E. 4.2.3 Die Argumentation des BFM, es wären der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 kaum eritreische Identitätsausweise ausgestellt worden, zumal sie sich im wehrdienstfähigen Alter befunden habe, sei unzutreffend. Das Mitführen eines Identitätsausweises sei in Eritrea Pflicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur Perso­nen Identitätsausweise ausgestellt würden, die sich nicht im wehrdienstfähigen Alter befinden. Auch wenn die Aus­stellung eines Reisepasses heute regelmässig verweigert werde, gebe es Ausnahmen, insbesondere für Personen, die den Wehrdienst nicht leisten müssten. Schliesslich sei eine geregelte Ein- und Wiederaus­reise für Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich. Die Beschwerdeführerin habe ein Ausreisevisum, welches am (...) 2001 ab­gestempelt worden sei, zu den Akten gereicht. Es seien keine Fäl­schungsmerkmale erkennbar.

E. 4.3 Das BFM setzte sich im Rahmen der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die eingereichten Beweis­mittel vermöchten zur Stützung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die bisherigen Erwägungen nicht zu beeinflus­sen. Es handle sich hierbei weder um rechtsgenügliche Identitätspapiere noch lasse sich aus den Fotografien entnehmen, wann und wo diese aufgenom­men worden seien und in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Personen zu­einander stünden.

E. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, das Bundesamt habe den bereits früher eingereichten Beweismitteln - beispiels­weise der eidesstattlichen Erklärung - nicht gebührend Rechnung getra­gen, handle es sich doch um ein offizielles, beglaubigtes Dokument mit welchem jeder eritreische Staatangehöriger bei der eritreischen Bot­schaft grundsätzlich eine Identitätskarte beantragen könne. Der Stempel auf dem Umschlag zeige überdies, dass die eingereichten Unterlagen aus H._______ abgeschickt worden seien. Sollte trotz der eingereich­ten Dokumente bezweifelt werden, dass die in Eritrea lebende Frau N._______, die offensichtlich eritreischer Herkunft sei, die Mutter der Beschwerdeführerin sei, werde beantragt, dies mittels einer DNA-Tests zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren hätten sich die Betroffe­nen einverstanden erklärt. Die Dokumente betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin seien versehentlich in Kopie eingereicht worden und würden jetzt im Original nachgereicht. Es handle sich nicht um Identitätsausweise, aber die Unterlagen seien geeignet zu belegen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eritreischer Nationalität sei und die Schule in Eritrea besucht habe. Mit diesen Beweismitteln könne die Beschwer­deführerin ihre Abstammung belegen.

E. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsan­gehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu be­fürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).

E. 5.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige seien, demgegenüber machen diese geltend, sie seien wegen ihrer eritreischen Herkunft eritreische Staatsangehörige. Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Be­schwerdeführenden aufweisen beziehungsweise, welches der beiden Län­der - Äthiopien oder Eritrea - ihr Heimatstaat ist (vgl. zum Folgenden insbesondere das Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer (respektive Angehörigen der Ethnie der Tigriner) als äthiopische Staatsangehörige. Wer danach die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste im Jahre 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den Teilnehmenden des Referendums die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen; sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Tigriner, welche am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert; sie erhielten in aller Regel auch äthiopische Dokumente ausgestellt.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das einer gemischt-nationalen Ehe entsprossene Kind automatisch die Nationalität des Vaters (war in einer solchen Ehegemeinschaft die Mutter äthiopische Bürgerin, musste der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte). Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern, 11. Mai 2009 S. 3 ff.). Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 Proclamation No. 378/2003 hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4). Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person hat keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art. 21 Proclamation No. 378/2003). Entsprechend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor.

E. 5.3.3 Angesichts der Tatsache, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, galten auch die Eltern der Beschwerdeführenden, die aus Akkele Guzay stammen sollen - als äthiopische Staatsangehörige. Eine natürliche Folge davon war, dass deren im Jahre (...) und (...) in D._______ bzw. B._______ geborene Kinder durch Abstammung und Geburt in Äthiopien ebenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hatten.

E. 5.3.4 Soweit die äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer Teilnahme am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 aberkannt werden kann, ist vorliegend festzustellen, dass eine allfällige Teilnahme der Eltern der Beschwerdeführenden und eine damit verbundene Aberkennung ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkung auf die äthiopische Nationalität der Kinder (Beschwerdeführenden) hätte haben können (Art. 21 Proclamation No. 378/2003); unter diesen Umständen vermögen auch die eingereichten Unterlagen der Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2013 S. 1) nichts Stichhaltiges zu belegen. Dass die Beschwerdeführenden selber am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, ist auszuschliessen, weil sie aufgrund ihres damaligen Kindesalters nicht teilnahmeberechtigt waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Jahr 2002 im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte war. Nach dem Gesagten gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Unabhängigkeit Eritreas weiterhin äthiopische Staatsangehörige waren.

E. 5.4.1 Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Gemäss der genannten Verordnung ist die doppelte Staats­angehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziffer 2 Art. 5: "Any person who is Eritrean by birth, resides abroad and possesses foreign nationality shall apply to the Department of Internal Affairs if he wishes to officially renounce his foreign nationality and acquire Eritrean nationality or wishes, after providing adequate justification, to have his Eritrean nationality accepted while maintaining his foreign nationality"). Aus eritreischer Optik wäre die Ausstellung einer Identitätskarte grundsätzlich sogar für den Fall denkbar, dass die Antragsteller äthiopische Identitätskarten vorlegen würden.

E. 5.4.2 Allein aufgrund einer allfälligen eritreischen Herkunft der Eltern der Beschwerdeführenden ist nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Beide Beschwerdeführenden sind in Äthiopien geboren und besitzen die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es ist also zu prüfen, ob sie Demarchen getätigt haben, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Das würde aber auch bedeuten, dass sie aus äthiopischer Sicht die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten (vgl. zur Bundesverwaltungs­gerichtspraxis bezüglich der äthiopischen bzw. eritreischen Staats­angehörigkeit neben dem bereits erwähnten Entscheid E-7198/2009 etwa die Urteile E-1765/2011 vom 11. Juli 2013 E. 5, E 1800/2013 vom 10. Juli 2013 E. 5.3 und E 2245/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4).

E. 5.4.3 In den protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich keine Aussagen, die darauf schliessen lassen, er habe die eritreische Staatsbürgerschaft aktiv erworben. Überdies gab er bis zum heutigen Zeitpunkt keine eritreischen Identitätsausweise zu den Akten. Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, die vorgebrachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

E. 5.4.4 Was die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich nachgereichten Unterlagen anbelangt, ist zunächst festzuhalten dass sie keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu den Akten gab.

E. 5.4.4.1 Die im Mai 2011 auf Beschwerdeebene nachgereichte eidesstattliche Erklärung ("Affidavit"), mit der das Familienverhältnis der attestierenden Mutter und der Beschwerdeführerin selbst sowie ihre Herkunft bestätigt werden soll, erfüllt die Anforderungen an einen Identitätsausweis offensichtlich nicht. Auch wenn sie eine durch Eid beglaubigte Aussage enthält, weist sie keinerlei inhaltliche Sicherheitsmerkmale auf, weshalb sie bereits deswegen nur beschränkten Beweiswert hat. Hinzu kommt, dass die Urkunde - selbst wenn sie als Indiz für das Familienverhältnis gelten mag - nicht geeignet ist, den aktiven Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen.

E. 5.4.4.2 In diesem Sinne vermag auch der nachträglich gestellte Beweisantrag, es sei ein DNA-Test durchzuführen, nicht den erforderlichen Beweis zu erbringen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Denn selbst ein erfolgreicher Bluttest, mit welchem das Verwandtschaftsverhältnis belegt werden könnte, vermöchte das hier interessierende Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe, nicht zu beweisen.

E. 5.4.4.3 Unter dem Blickwinkel der allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit gilt es sodann das zu den Akten gereichte Visumsfragment zu beurteilen: Als erstes ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während beider Befragungen, den Erhalt eines in Eritrea erhaltenen Ausreise­visums mit keinem Wort erwähnte. Angesichts der bekannten Praxis der eritreischen Behörden bei der Ausstellung von Exit-Visa kann vorausgesetzt werden, dass Antragsteller im Besitz von Identitäts- bzw. Reisepapieren sein müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den zwei Monaten, in denen sie sich mit der Mutter in Eritrea aufgehalten habe, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass ausgestellt bekommen. Das BFM glaubt diese Vorbringen nicht. Zudem führt es zu Recht aus, dass der Ausreisestempel auf dem Visumsfragment das Datum (...) aufweise, was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lässt. In der Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin diese Divergenz mit einem Irrtum, der entstanden sei, weil das Ereignis bereits lange zurück liege; dies vermag nicht zu überzeugen. Der Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2003 das rechtliche Gehör zu formalen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen gewährt und sie aufgefordert, sich insbesondere zum konkreten Erhalt des Dokuments, zur verzögerten Einreichung desselben sowie zum Grund zu äussern, aus dem das Visum unvollständig eingereicht worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur ungewöhnlichen Form des Dokuments und gab unter anderem an, ihr sei die Wichtigkeit der Urkunde nicht bewusst gewesen, die lange bei ihrer Mutter gewesen und ihr erst spät von dieser zugeschickt worden sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, nachdem einerseits die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt aufgefordert worden war, Identitätsausweise und andere Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen einzureichen und andererseits ihre Mutter den abgerissenen Teil des im Jahr 2001 abgelaufen Visums immerhin derart lange aufbewahrt hätte. Die eritreische Praxis in Bezug auf die Ausstellung von Ausreisevisa und Reisepässen war, soweit aus den wenigen zur Verfügung stehenden Quellen zu schliessen ist, bereits im Jahre 2001 restriktiv ausgestaltet und wurde im Jahre 2002 (als der zeitlich unbegrenzte "National Service" eingeführt wurde) nochmals verschärft. Grundsätzlich verweigerte die eritreische Regierung seit dem Jahre 2000 die Ausstellung von Reisepässen und Exit-Visa bei Männern zwischen achtzehn und vierundfünfzig Jahren und Frauen zwischen achtzehn und siebenundvierzig Jahren, die den Militärdienst noch nicht absolviert hatten (vgl. etwa US Departement of State, U.S. Departement of State Country Report on Human Rights Practices 2000 - Eritrea, 23.02.2001, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2000/af/ 782.htm, besucht am 9. Juli 2013). Laut Aussagen der Beschwerdeführerin will sie im Jahre 2000, als sie das erste Mal im (...) für zwei Monate nach Eritrea gegangen sei, einen für zwei Jahre gültigen Reisepass ausgestellt erhalten haben. Diesen habe sie auf der Flucht in der Sahara im Jahre 2006 verloren (vgl. A2 S. 6, S. 12; A26 S. 5-6). Während des ersten Eritrea-Aufenthalts sei ihr auch ein Identitätsausweis mit unbeschränkter Gültigkeit ausgestellt worden (vgl. A2 S. 6), den sie im Februar 2006 anlässlich einer Polizeirazzia in Libyen zerrissen habe (vgl. A26 S. 3, A2 S. 6). Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu Erhalt und Verlust der Identitäts- und Reiseausweise sowie zu den Reiseumständen sind unsubstanziiert; sie wirken, soweit den Verlust des Passes und die Reise betreffend, stereotyp und vermögen auch nicht den Eindruck zu vermitteln, sie habe sich jemals in Eritrea aufgehalten (vgl. A2 S. 3 f., A26 F35-F45). Das Mitführen eines zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren abgelaufenen Reisepasses auf der illegalen Reise durch verschiedene Länder hätte wenig Sinn gemacht. Schliesslich fällt auch auf, dass auf den Visumsfragment unter der Rubrik "PASSPORT NO." die Nummer der Identitätskarte (ER [...]) notiert ist (vgl. A2/14 S. 6); die diesbezügliche Berufung auf ein Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, welche ihr die Nummer telefonisch mitgeteilt habe (vgl. Stellungnahme vom 31. Juli 2013 S. 2), erscheint im gesamten Kontext ebenfalls wenig überzeugend.

E. 5.4.4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den aktiven Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auf die übrigen Argumente (fehlende Herkunftsangaben, Unterlagen zum Sohn etc.) der Beschwerdeführenden ist nicht mehr näher einzugehen, da sie an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige sind und die angeblich erworbene eritreische Staatsangehörigkeit nicht haben glaubhaft machen können.

E. 5.5.1 Den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde) ist nach dem Gesagten die asylrechtliche Grundlage entzogen, weil sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Äthiopien deswegen keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Bezogen auf Äthiopien hat sie keine Verfolgungsgründe geltend gemacht.

E. 5.5.2 Soweit es um die Asylvorbringen des Beschwerdeführers geht, ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass die Vorbringen einerseits wegen Widersprüchen unglaubhaft sind und - bezogen auf die Probleme mit Dritten - mangels Intensität, Aktualität und Gezieltheit sowie wegen Fehlens begründeter Furcht auch den materiellen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Schilderungen zu der angeblichen Verhaftung, der Haft selbst sowie der Flucht sind unsubstanziiert und es fehlt ihnen an Realitätsmerkmalen (vgl. A27 F25-F42). Sodann gab der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Versionen seiner Flucht zu Protokoll: Bei der ersten Befragung bekundete er, er habe anlässlich eines Tumultes fliehen können und sei dann noch eine Woche zu Hause gewesen (vgl. A1 S. 9) während er bei der Zweitbefragung angab, sie seien aufgefordert worden, das Gefängnis zu säubern und so sei den (...) Gefängnisinsassen bei der Müllentsorgung die Flucht gelungen; er sei dann direkt zu einem Freund gerannt und habe sich bei diesem vor seiner Ausreise in den Sudan eine Woche lang versteckt (vgl. A27 F35-42). Insgesamt vermögen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG - wie auch den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG - nicht zu genügen.

E. 5.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind. Das BFM hat ihre Asylgesuche deshalb zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). Da die Beschwerdeführenden die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit Bezug auf Äthiopien geprüft wird.

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenngleich festzuhalten bleibt, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. Zu berücksichtigen gilt es zwar, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens prekär sind. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind im Landeskontext insbesondere finanzielle Ressourcen, gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke hilfreich. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen jedoch in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).

E. 7.3.3 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die ernsthaft gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der fünfköpfigen Familie der Beschwerdeführenden sprechen, wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden dürften. Indes verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung ([...]) sowie über Berufserfahrung (vgl. A1 S.4, A27 F27). Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung und über Erwerbserfahrung (vgl. A2 S. 4). Für keinen der Beschwerdeführenden werden gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern), die in Äthiopien aufgewachsen sind und dort bis (...) beziehungsweise (...) Jahren gelebt haben, auf verschiedene Kontakte werden zurückgreifen können. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass es ihnen relativ rasch - im Bedarfsfall auch mit Unterstützung durch die der Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - gelingen dürfte, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich zu reintegrieren.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG war von der vormaligen Instruktionsrichterin zu Beginn des Verfahrens bewilligt worden. Nachdem gemäss Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2510/2011 Urteil vom 10. September 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______ Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 14. April 2008 in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. April 2008 wurden sie summarisch und am 26. August 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. A.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei am (...) in B._______ (Äthiopien) geboren und habe dort bis Februar 2005 gelebt. Er habe einen bis im Jahre 2002 gültigen äthiopischen Identitätsausweis besessen. Danach sei eine Verlängerung unmöglich gewesen respektive habe der 1998 von seinem Vater mit seiner Betreuung beauftragte Mann namens C._______ den Identitätsausweis nicht verlängert. Seine (Beschwerdeführer) Eltern seien tigrinischer Ethnie und eritreischer Herkunft. Sie würden aus der Region Akkele Guzay (heute Provinz Debub) stammen. In B._______ sei er als Eritreer registriert worden. Bei den eritreischen Behörden gelte er als eritreischer Staatsangehöriger. Seine Mutter sei im Jahr (...) verstorben und sein Vater lebe seit (...) in Jemen. Der Beschwerdeführer gab keinen Identitätsausweis zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er hauptsächlich geltend, er sei grundlos verdächtigt worden, für die KINIJIT / CUDP (Koalition für Einheit und Demokratie) Flugblätter verteilt zu haben, weshalb er anfangs (...) 2005 festgenommen worden sei. Ungefähr fünf oder sechs Polizisten seien eines Abends unverhofft in das College gestürmt und hätten ihm befohlen in einen Pick-up zu steigen. Während der Haft im Gefängnis (...) in B._______ habe er kaum etwas zu essen bekommen und man habe ihn geschlagen, um von ihm Informationen über die KINIJIT zu erhalten. Gegen Ende (...) 2005, als er und (...) andere Inhaftierte mit der Müllentsorgung beauftragt worden seien, hätten sie die Gelegenheit ergriffen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Danach habe er sich vor seiner definitiven Ausreise in den Sudan eine Woche lang bei sich zu Hause bzw. bei einem Freund aufgehalten. Der bevollmächtigte Betreuer C._______ habe ihn schlecht behandelt beziehungsweise ein Spiel mit ihm gespielt, indem er mehrfach Festnahmen, aber auch Freilassungen organisiert habe. Als er (Beschwerdeführer) aus dem Gefängnis geflohen und nach Hause zurückgekehrt sei, habe C._______ ihn gezwungen, das Land zu verlassen, weil dieser das Vermögen seines Vaters (Werkstatt) für sich alleine habe beanspruchen wollen. Der Versuch, C._______ die Betreuungsvollmacht zu entziehen, sei misslungen, weil dieser sehr gute Kontakte zu den Behörden gehabt habe. Im Februar 2005 sei er (Beschwerdeführer) aus Äthiopien in Richtung Sudan ausgereist. Dort habe er sich knapp zehn Monate lang aufgehalten und unter anderem seine Ehefrau kennengelernt und geheiratet. Im Januar 2006 seien sie dann nach Libyen gegangen. Am 5. April 2008 hätten sie Libyen gemeinsam per Boot verlassen und seien via Italien in die Schweiz eingereist. A.b Die Beschwerdeführerin gab über ihren persönlichen Hintergrund zu Protokoll, sie sei am (...) in D._______ (Äthiopien) geboren, aber ihre Eltern seien eritreischer Herkunft und deshalb auch eritreische Staatsangehörige. Als sie fünfjährig gewesen sei, seien sie nach E._______ (Äthiopien) umgezogen, wo sie mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder bis 1998 gelebt habe. Zu jenem Zeitpunkt hätten Abschiebungen von Eritreern aus Äthiopien nach Eritrea stattgefunden, und einer solchen seien auch ihr Vater und ihr Bruder zum Opfer gefallen. Um der Deportation nach Eritrea zu entgehen, seien sie und ihre Schwester in den Sudan gereist, wo sich bereits ihre Mutter aufgehalten habe. Seither sei sie nicht wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Im November 2000 sei sie (Beschwerdeführerin) mit ihrer kranken Mutter nach Eritrea gereist, respektive habe sie den Herkunftsort ihres Vaters (F._______ in Akkele Guzay; heute Debub) besucht. Ihren Sohn habe sie im Sudan gelassen, weil die Reise für ihn zu anstrengend gewesen wäre. Auf der eritreischen Botschaft habe sie für die Reise nach Eritrea ein "weisses Papier" respektive einen Laissez-Passer erhalten. Während dieses Aufenthaltes in Eritrea habe sie sich einen eritreischen Reisepass und eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Im Januar 2001 seien die Mutter und sie wieder nach Khartum zurückgegangen. Im Oktober 2004 sei sie mit ihrem Sohn und der Mutter definitiv nach Eritrea umgesiedelt. Die Beschwerdeführerin gab keinen Identitätsausweis zu den Akten. Als Beleg für ihre Identität reichte sie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter und einen Notizzettel mit der Nummer ihres Identitätsausweises ein. Sie führte hierzu aus, den im Jahre 2000 ausgestellten Reisepass habe sie im Jahr 2006 in der Sahara verloren; den Identitätsausweis habe sie absichtlich vernichtet, als sie in G._______ (Libyen) Anfang Februar 2006 von der Polizei festgenommen worden sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beschlossen, Mitglied der Pfingstgemeinde zu werden, nachdem sie gesehen habe, wie ihre Mutter in Eritrea von einem Geistlichen dieser Glaubensgemeinschaft geheilt worden sei. In Eritrea könne sie den Glauben indessen nicht praktizieren. Im Oktober 2004 seien sie und zahlreiche andere Personen während eines Gottesdienstes von der Militärpolizei festgenommen und in einem geschlossenen Auto an einen ihr unbekannten Ort transportiert worden, wo sie während zweier Wochen festgehalten und schlecht behandelt worden sei. Sie habe deswegen sogar ins Spital (...) in H._______ gebracht werden müssen. Kurz darauf sei ihr die Flucht aus dem Spital gelungen. Im Oktober 2004 sei sie in einem Bus via I._______ nach Khartum (Sudan) gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. B. Am (...) wurde A._______ in der Schweiz geboren. C. Mit Verfügung vom 31. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug der Wegweisung (nach Äthiopien) an. D. Mit am 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zwecks neuer separater Überprüfung ihrer Asylgesuche, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, subeventualiter die Feststellung des unzulässigen oder zumindest unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie mit der Beschwerde vier Fotografien zu den Akten. Auf zwei Fotos sei die Beschwerdeführerin zu sehen, einmal mit ihrer Mutter und einmal mit Verwandten. Auf den beiden anderen sei die Mutter mit dem Sohn der Beschwerdeführerin abgebildet. Weitere Unterlagen enthalten eine eidesstattliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung des Kirchenleiters der (...) Kirche vom 15. April 2011 und ein Schreiben der International (...) vom 27. April 2011. E. Am 19. Mai 2011 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und wies das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom 27. Mai 2011 nach. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Instruktionsrichterin gutgeheissen. F. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden, A._______, in der Schweiz geboren. G. Am 19. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden die folgenden zusätzlichen Beweismittel zum Beleg der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin einreichen:

- Kopien der B-Bewilligungen von J._______, K._______ und L._______; alle drei seien in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin. Sie seien bereit, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

- Ein Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Sohn, A._______, geboren am (...), der bisher mit ihrer Mutter in H._______ gelebt habe, aber inzwischen in den Sudan geflohen sei, weil sich seine Grossmutter nicht mehr um ihn kümmern könne. Aus grosser Sorge um ihren Sohn beantrage sie die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und den Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft.

- Kopien von Schulzeugnissen ihres Sohnes aus den Jahren 2011 bis 2012 der Schule (...) in H._______ und seine eritreische Taufurkunde. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 an seinem bisherigen Standpunkt fest. I. Die Beschwerdeführenden nahmen das Recht auf Replik mit Eingabe vom 18. März 2013 wahr. J. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten eines zu den Akten gereichten Visumsfragments einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme am 31. Juli 2013 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene Kind wird in das Verfahren seiner Angehörigen einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Die Aussagen würden sich als zu wenig konkret, detailliert und differenziert erweisen und widersprächen der Lebenserfahrung und den Erkenntnissen des BFM. 4.1.1 Den Aussagen zur geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden könne nicht gefolgt werden. Gemäss eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz (Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992) hätten zwar Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er jemals als eritreischer Staatsangehöriger registriert worden wäre oder sich darum bemüht hätte; er habe ja auch nie in Eritrea gelebt. Dazu passe die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei im Besitz eines (angeblich unrechtmässig erworbenen) äthiopischen Passes gewesen und er selber sei seit 1996 im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte gewesen. Ausserdem habe gemäss äthiopischem Recht bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, als äthiopischer Staatsbürger gegolten. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, habe weiterhin jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, der während 25 Jahren in Äthiopien gelebt habe, dort die Schulen besucht und über eine Wohnsitzbestätigung sowie einen Führerschein für (...) verfügt habe, die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht haben sollte. Bezeichnenderweise mache er nicht geltend, dass er ab 1998 in irgendeiner Weise von den damals einsetzenden Rückführungen eritreischer Staatsangehöriger betroffen gewesen sei oder eine solche befürchtet habe. Der Erklärungsversuch, wonach sie vielleicht nach der Abreise des Vaters im Jahre 1998 nicht mehr aufgefallen seien, vermöge vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass die Identitätskarte jedes Jahr habe verlängert werden müssen, nicht zu überzeugen. 4.1.2 In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater und ihr Bruder 1998 nach Eritrea abgeschoben worden seien, sie im November 2000 die Familie in Eritrea besucht habe und im April 2004 definitiv dorthin zurückgekehrt sei, stelle sich vorweg die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Schwester von einer Deportation hätten verschont geblieben wären. Dass sie sodann im November 2000 als eritreische Staatsangehörige in der von ihr geschilderten Art in Eritrea eingereist und wieder ausreist sein wolle, könne ausgeschlossen werden: Der Beschwerdeführerin wären wohl kaum Identitätspapiere ausgestellt worden, und es wäre ihr auch kaum erlaubt worden, aus dem Land auszureisen, da sie sich damals im Rekrutierungsalter befunden habe. Dazu passe, dass das von der Beschwerdeführerin hinterlegte Fragment eines eritreischen Visums Anfangs (...) 2001 in M._______ ausgestellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie gemäss ihren Angaben gar nicht mehr in Eritrea gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum ihr im (...) 2001 in M._______ ein Visum hätte ausgestellt werden sollen, wenn sie laut ihren Angaben über einen (...) 2000 in H._______ ausgestellten Reisepass verfügt hätte. Dazu komme, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, nie ein Visum beantragt zu haben. Überdies falle auf, dass eine Militärdienstleistung in Eritrea trotz der angeblichen definitiven Rückkehr dorthin im Jahre 2004 offensichtlich nie ein Thema gewesen sei. Bezüglich der angeblichen Rückkehr nach Eritrea und dem mehrmonatigen Aufenthalt in diesem Land seien die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und sie würden der allgemeinen Erfahrung wiedersprechen. 4.1.3 Dass die Beschwerdeführenden über die Herkunft aus Eritrea selbst kaum oder keine näheren Angaben machen könnten, verstärke die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Die Kenntnis über die familiäre Herkunft sei im soziokulturellen Umfeld, aus welchem die Beschwerdeführerin komme, nämlich sehr wichtig. Es sei in aller Regel jeder Person bekannt, woher man stamme, wer zur Familie gehöre, wie die Verwandten hiessen und wo sie lebten, da sich daraus Entscheidendes über Landbesitz und Nutzungsrecht sowie über die Verheiratung ableiten liesse. Erfahrungsgemäss wüssten auch Personen über solche Dinge Bescheid, die selber nie in Eritrea gelebt hätten, aber eritreischer Herkunft seien. 4.1.4 Das BFM führt weiter aus, es schliesse nicht von vornherein aus, dass ein oder beide Elternteile der Beschwerdeführenden ursprünglich tigrinischer Herkunft gewesen seien. So hätten die Befragungen in tigrinischer Sprache durchgeführt werden können. Bezüglich ihrer eigenen Staatsangehörigkeit könnten sie daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der zahlreichen der allgemeinen Erfahrung widersprechenden, nicht hinreichend begründeten sowie tatsachenwidrigen Angaben könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie eritreische Staatsangehörige seien respektive jemals in Eritrea gelebt hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermöchten ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen. Es handle sich dabei um Dokumente ohne Sicherheitsmerkmale, welche ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem handle es sich bis auf das Visumfragment um Dokumente von Drittpersonen, deren Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt sei. 4.2 Der Argumentation der Vorinstanz hielten die Beschwerdeführenden Folgendes entgegen: 4.2.1 Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, zumal sein Vater zwar (illegalerweise) im Besitz eines äthiopischen Reisepasses, nicht aber äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Als Sohn von Eltern eritreischer Herkunft stehe ihm die eritreische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen zu. Dass er den ursprünglichen Namen der Provinz genannt habe, deute im Übrigen darauf hin, dass er seine Abstam­mung aus Erzählungen seiner Eltern kenne. Da die Vorinstanz ihm keine weiteren Fragen zu seiner Herkunft gestellt habe, sei es stossend, wenn diese ihm nun vorwerfe, zu wenig Konkretes über seine Herkunft und seine El­tern ausgesagt zu haben. Es sei allgemein bekannt, dass zahlreiche in Äthiopien lebende Eritreer deportiert worden seien und die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Bei einer Rückkehr stünde dem Be­schwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht offen und er wäre in Äthiopien gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nachteilen ausge­setzt. 4.2.2 Was die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerde­führerin betreffe, habe sie die Namen ihrer Mutter und ihres Sohnes bereits zu Beginn des Verfahrens angegebenen und auch die Taufurkunde ih­res Sohnes und die Identitätskarte ihrer Mutter im Original eingereicht. Darüber hinaus habe sie nachvollziehbare Angaben zur Herkunft ihrer Familie aus Eritrea gemacht. Beispielsweise habe sie gewusst, dass die Provinz De­bub, in welcher ihr Heimatort F._______ liege, bis 1996 Akkele Guzay genannt worden sei. Als weiteres Glaubhaftigkeitsindiz gelte die Taufe des Sohnes der Beschwerdeführerin bei der Eritrean (...) Church in Khartum, denn de­ren Anhänger würden mehrheitlich aus ebendieser Region Eritreas stammen. Auch habe sie mehrere Dörfer in der Umgebung von F._______ nennen kön­nen und F._______ sei auf der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin denn auch als Herkunftsort auf­geführt. Schliesslich würden ihr (...)jähriger Sohn und ihre Mutter noch im­mer in H._______ leben, was anhand des mit der Beschwerdeschrift ein­gereichten Briefumschlags zu erkennen sei. Da die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Verfahrens korrekte Angaben zu ihren Familienangehörigen gemacht habe, könne nicht argumentiert werden, dass es sich um Dokumente von Drittpersonen handle, deren Verwandtschaft nicht belegt sei. Die mit der Beschwerde eingereichte eidesstaatliche Erklärung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin bestätige, dass diese Eritreerin sei. Zudem spreche die Beschwerdeführerin fliessend Arabisch, was nicht der Fall wäre, wenn sie nur in Äthiopien gelebt hätte. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Eritreerin sei und sich die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin beziehe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Rückkehr nach Eritrea in den Jahren 2000 und 2004 widerspruchsfrei geschildert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei es auch nicht unüblich, dass alleinerziehende Mütter von der Wehrdienstpflicht ausgenommen würden, was auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in den "Eligibility Guidelines" zu Eritrea festhalte. 4.2.3 Die Argumentation des BFM, es wären der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 kaum eritreische Identitätsausweise ausgestellt worden, zumal sie sich im wehrdienstfähigen Alter befunden habe, sei unzutreffend. Das Mitführen eines Identitätsausweises sei in Eritrea Pflicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur Perso­nen Identitätsausweise ausgestellt würden, die sich nicht im wehrdienstfähigen Alter befinden. Auch wenn die Aus­stellung eines Reisepasses heute regelmässig verweigert werde, gebe es Ausnahmen, insbesondere für Personen, die den Wehrdienst nicht leisten müssten. Schliesslich sei eine geregelte Ein- und Wiederaus­reise für Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich. Die Beschwerdeführerin habe ein Ausreisevisum, welches am (...) 2001 ab­gestempelt worden sei, zu den Akten gereicht. Es seien keine Fäl­schungsmerkmale erkennbar. 4.3 Das BFM setzte sich im Rahmen der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die eingereichten Beweis­mittel vermöchten zur Stützung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin die bisherigen Erwägungen nicht zu beeinflus­sen. Es handle sich hierbei weder um rechtsgenügliche Identitätspapiere noch lasse sich aus den Fotografien entnehmen, wann und wo diese aufgenom­men worden seien und in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Personen zu­einander stünden. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, das Bundesamt habe den bereits früher eingereichten Beweismitteln - beispiels­weise der eidesstattlichen Erklärung - nicht gebührend Rechnung getra­gen, handle es sich doch um ein offizielles, beglaubigtes Dokument mit welchem jeder eritreische Staatangehöriger bei der eritreischen Bot­schaft grundsätzlich eine Identitätskarte beantragen könne. Der Stempel auf dem Umschlag zeige überdies, dass die eingereichten Unterlagen aus H._______ abgeschickt worden seien. Sollte trotz der eingereich­ten Dokumente bezweifelt werden, dass die in Eritrea lebende Frau N._______, die offensichtlich eritreischer Herkunft sei, die Mutter der Beschwerdeführerin sei, werde beantragt, dies mittels einer DNA-Tests zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren hätten sich die Betroffe­nen einverstanden erklärt. Die Dokumente betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin seien versehentlich in Kopie eingereicht worden und würden jetzt im Original nachgereicht. Es handle sich nicht um Identitätsausweise, aber die Unterlagen seien geeignet zu belegen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eritreischer Nationalität sei und die Schule in Eritrea besucht habe. Mit diesen Beweismitteln könne die Beschwer­deführerin ihre Abstammung belegen. 5. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsan­gehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu be­fürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 5.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige seien, demgegenüber machen diese geltend, sie seien wegen ihrer eritreischen Herkunft eritreische Staatsangehörige. Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Be­schwerdeführenden aufweisen beziehungsweise, welches der beiden Län­der - Äthiopien oder Eritrea - ihr Heimatstaat ist (vgl. zum Folgenden insbesondere das Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 5.3 5.3.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer (respektive Angehörigen der Ethnie der Tigriner) als äthiopische Staatsangehörige. Wer danach die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste im Jahre 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den Teilnehmenden des Referendums die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen; sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Tigriner, welche am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert; sie erhielten in aller Regel auch äthiopische Dokumente ausgestellt. 5.3.2 Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das einer gemischt-nationalen Ehe entsprossene Kind automatisch die Nationalität des Vaters (war in einer solchen Ehegemeinschaft die Mutter äthiopische Bürgerin, musste der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte). Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern, 11. Mai 2009 S. 3 ff.). Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 Proclamation No. 378/2003 hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4). Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person hat keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art. 21 Proclamation No. 378/2003). Entsprechend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. 5.3.3 Angesichts der Tatsache, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner - ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung - bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, galten auch die Eltern der Beschwerdeführenden, die aus Akkele Guzay stammen sollen - als äthiopische Staatsangehörige. Eine natürliche Folge davon war, dass deren im Jahre (...) und (...) in D._______ bzw. B._______ geborene Kinder durch Abstammung und Geburt in Äthiopien ebenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. 5.3.4 Soweit die äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer Teilnahme am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 aberkannt werden kann, ist vorliegend festzustellen, dass eine allfällige Teilnahme der Eltern der Beschwerdeführenden und eine damit verbundene Aberkennung ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkung auf die äthiopische Nationalität der Kinder (Beschwerdeführenden) hätte haben können (Art. 21 Proclamation No. 378/2003); unter diesen Umständen vermögen auch die eingereichten Unterlagen der Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2013 S. 1) nichts Stichhaltiges zu belegen. Dass die Beschwerdeführenden selber am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, ist auszuschliessen, weil sie aufgrund ihres damaligen Kindesalters nicht teilnahmeberechtigt waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Jahr 2002 im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte war. Nach dem Gesagten gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Unabhängigkeit Eritreas weiterhin äthiopische Staatsangehörige waren. 5.4 5.4.1 Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Gemäss der genannten Verordnung ist die doppelte Staats­angehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziffer 2 Art. 5: "Any person who is Eritrean by birth, resides abroad and possesses foreign nationality shall apply to the Department of Internal Affairs if he wishes to officially renounce his foreign nationality and acquire Eritrean nationality or wishes, after providing adequate justification, to have his Eritrean nationality accepted while maintaining his foreign nationality"). Aus eritreischer Optik wäre die Ausstellung einer Identitätskarte grundsätzlich sogar für den Fall denkbar, dass die Antragsteller äthiopische Identitätskarten vorlegen würden. 5.4.2 Allein aufgrund einer allfälligen eritreischen Herkunft der Eltern der Beschwerdeführenden ist nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Beide Beschwerdeführenden sind in Äthiopien geboren und besitzen die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es ist also zu prüfen, ob sie Demarchen getätigt haben, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Das würde aber auch bedeuten, dass sie aus äthiopischer Sicht die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten (vgl. zur Bundesverwaltungs­gerichtspraxis bezüglich der äthiopischen bzw. eritreischen Staats­angehörigkeit neben dem bereits erwähnten Entscheid E-7198/2009 etwa die Urteile E-1765/2011 vom 11. Juli 2013 E. 5, E 1800/2013 vom 10. Juli 2013 E. 5.3 und E 2245/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4). 5.4.3 In den protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich keine Aussagen, die darauf schliessen lassen, er habe die eritreische Staatsbürgerschaft aktiv erworben. Überdies gab er bis zum heutigen Zeitpunkt keine eritreischen Identitätsausweise zu den Akten. Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, die vorgebrachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. 5.4.4 Was die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich nachgereichten Unterlagen anbelangt, ist zunächst festzuhalten dass sie keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu den Akten gab. 5.4.4.1 Die im Mai 2011 auf Beschwerdeebene nachgereichte eidesstattliche Erklärung ("Affidavit"), mit der das Familienverhältnis der attestierenden Mutter und der Beschwerdeführerin selbst sowie ihre Herkunft bestätigt werden soll, erfüllt die Anforderungen an einen Identitätsausweis offensichtlich nicht. Auch wenn sie eine durch Eid beglaubigte Aussage enthält, weist sie keinerlei inhaltliche Sicherheitsmerkmale auf, weshalb sie bereits deswegen nur beschränkten Beweiswert hat. Hinzu kommt, dass die Urkunde - selbst wenn sie als Indiz für das Familienverhältnis gelten mag - nicht geeignet ist, den aktiven Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. 5.4.4.2 In diesem Sinne vermag auch der nachträglich gestellte Beweisantrag, es sei ein DNA-Test durchzuführen, nicht den erforderlichen Beweis zu erbringen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Denn selbst ein erfolgreicher Bluttest, mit welchem das Verwandtschaftsverhältnis belegt werden könnte, vermöchte das hier interessierende Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe, nicht zu beweisen. 5.4.4.3 Unter dem Blickwinkel der allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit gilt es sodann das zu den Akten gereichte Visumsfragment zu beurteilen: Als erstes ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während beider Befragungen, den Erhalt eines in Eritrea erhaltenen Ausreise­visums mit keinem Wort erwähnte. Angesichts der bekannten Praxis der eritreischen Behörden bei der Ausstellung von Exit-Visa kann vorausgesetzt werden, dass Antragsteller im Besitz von Identitäts- bzw. Reisepapieren sein müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den zwei Monaten, in denen sie sich mit der Mutter in Eritrea aufgehalten habe, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass ausgestellt bekommen. Das BFM glaubt diese Vorbringen nicht. Zudem führt es zu Recht aus, dass der Ausreisestempel auf dem Visumsfragment das Datum (...) aufweise, was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lässt. In der Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin diese Divergenz mit einem Irrtum, der entstanden sei, weil das Ereignis bereits lange zurück liege; dies vermag nicht zu überzeugen. Der Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2003 das rechtliche Gehör zu formalen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen gewährt und sie aufgefordert, sich insbesondere zum konkreten Erhalt des Dokuments, zur verzögerten Einreichung desselben sowie zum Grund zu äussern, aus dem das Visum unvollständig eingereicht worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2013 äusserte sie sich nicht zur ungewöhnlichen Form des Dokuments und gab unter anderem an, ihr sei die Wichtigkeit der Urkunde nicht bewusst gewesen, die lange bei ihrer Mutter gewesen und ihr erst spät von dieser zugeschickt worden sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, nachdem einerseits die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt aufgefordert worden war, Identitätsausweise und andere Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen einzureichen und andererseits ihre Mutter den abgerissenen Teil des im Jahr 2001 abgelaufen Visums immerhin derart lange aufbewahrt hätte. Die eritreische Praxis in Bezug auf die Ausstellung von Ausreisevisa und Reisepässen war, soweit aus den wenigen zur Verfügung stehenden Quellen zu schliessen ist, bereits im Jahre 2001 restriktiv ausgestaltet und wurde im Jahre 2002 (als der zeitlich unbegrenzte "National Service" eingeführt wurde) nochmals verschärft. Grundsätzlich verweigerte die eritreische Regierung seit dem Jahre 2000 die Ausstellung von Reisepässen und Exit-Visa bei Männern zwischen achtzehn und vierundfünfzig Jahren und Frauen zwischen achtzehn und siebenundvierzig Jahren, die den Militärdienst noch nicht absolviert hatten (vgl. etwa US Departement of State, U.S. Departement of State Country Report on Human Rights Practices 2000 - Eritrea, 23.02.2001, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2000/af/ 782.htm, besucht am 9. Juli 2013). Laut Aussagen der Beschwerdeführerin will sie im Jahre 2000, als sie das erste Mal im (...) für zwei Monate nach Eritrea gegangen sei, einen für zwei Jahre gültigen Reisepass ausgestellt erhalten haben. Diesen habe sie auf der Flucht in der Sahara im Jahre 2006 verloren (vgl. A2 S. 6, S. 12; A26 S. 5-6). Während des ersten Eritrea-Aufenthalts sei ihr auch ein Identitätsausweis mit unbeschränkter Gültigkeit ausgestellt worden (vgl. A2 S. 6), den sie im Februar 2006 anlässlich einer Polizeirazzia in Libyen zerrissen habe (vgl. A26 S. 3, A2 S. 6). Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu Erhalt und Verlust der Identitäts- und Reiseausweise sowie zu den Reiseumständen sind unsubstanziiert; sie wirken, soweit den Verlust des Passes und die Reise betreffend, stereotyp und vermögen auch nicht den Eindruck zu vermitteln, sie habe sich jemals in Eritrea aufgehalten (vgl. A2 S. 3 f., A26 F35-F45). Das Mitführen eines zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren abgelaufenen Reisepasses auf der illegalen Reise durch verschiedene Länder hätte wenig Sinn gemacht. Schliesslich fällt auch auf, dass auf den Visumsfragment unter der Rubrik "PASSPORT NO." die Nummer der Identitätskarte (ER [...]) notiert ist (vgl. A2/14 S. 6); die diesbezügliche Berufung auf ein Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, welche ihr die Nummer telefonisch mitgeteilt habe (vgl. Stellungnahme vom 31. Juli 2013 S. 2), erscheint im gesamten Kontext ebenfalls wenig überzeugend. 5.4.4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den aktiven Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auf die übrigen Argumente (fehlende Herkunftsangaben, Unterlagen zum Sohn etc.) der Beschwerdeführenden ist nicht mehr näher einzugehen, da sie an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. 5.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige sind und die angeblich erworbene eritreische Staatsangehörigkeit nicht haben glaubhaft machen können. 5.5 5.5.1 Den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde) ist nach dem Gesagten die asylrechtliche Grundlage entzogen, weil sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Äthiopien deswegen keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Bezogen auf Äthiopien hat sie keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. 5.5.2 Soweit es um die Asylvorbringen des Beschwerdeführers geht, ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass die Vorbringen einerseits wegen Widersprüchen unglaubhaft sind und - bezogen auf die Probleme mit Dritten - mangels Intensität, Aktualität und Gezieltheit sowie wegen Fehlens begründeter Furcht auch den materiellen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Schilderungen zu der angeblichen Verhaftung, der Haft selbst sowie der Flucht sind unsubstanziiert und es fehlt ihnen an Realitätsmerkmalen (vgl. A27 F25-F42). Sodann gab der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Versionen seiner Flucht zu Protokoll: Bei der ersten Befragung bekundete er, er habe anlässlich eines Tumultes fliehen können und sei dann noch eine Woche zu Hause gewesen (vgl. A1 S. 9) während er bei der Zweitbefragung angab, sie seien aufgefordert worden, das Gefängnis zu säubern und so sei den (...) Gefängnisinsassen bei der Müllentsorgung die Flucht gelungen; er sei dann direkt zu einem Freund gerannt und habe sich bei diesem vor seiner Ausreise in den Sudan eine Woche lang versteckt (vgl. A27 F35-42). Insgesamt vermögen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG - wie auch den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG - nicht zu genügen. 5.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind. Das BFM hat ihre Asylgesuche deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). Da die Beschwerdeführenden die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit Bezug auf Äthiopien geprüft wird. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenngleich festzuhalten bleibt, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. Zu berücksichtigen gilt es zwar, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens prekär sind. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind im Landeskontext insbesondere finanzielle Ressourcen, gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke hilfreich. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen jedoch in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). 7.3.3 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die ernsthaft gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der fünfköpfigen Familie der Beschwerdeführenden sprechen, wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden dürften. Indes verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung ([...]) sowie über Berufserfahrung (vgl. A1 S.4, A27 F27). Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung und über Erwerbserfahrung (vgl. A2 S. 4). Für keinen der Beschwerdeführenden werden gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern), die in Äthiopien aufgewachsen sind und dort bis (...) beziehungsweise (...) Jahren gelebt haben, auf verschiedene Kontakte werden zurückgreifen können. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass es ihnen relativ rasch - im Bedarfsfall auch mit Unterstützung durch die der Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - gelingen dürfte, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich zu reintegrieren. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG war von der vormaligen Instruktionsrichterin zu Beginn des Verfahrens bewilligt worden. Nachdem gemäss Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: