Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Januar 2013 und der Anhörungen vom 31. Januar 2014 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Addis Abeba, seien eritreische Staatsangehörige und von Ethnie Tigrinya. Nachdem im Jahr 1998 der Vater der Beschwerdeführerin verstorben und im Jahr 1999 ihre Mutter deportiert worden sei, habe sie bis zum Jahr 2002 bei ihrer Stiefmutter gelebt. Zu dieser habe sie ein sehr schwieriges Verhältnis gehabt. Im Jahr 2007 hätten sich die Beschwerdeführenden kennen gelernt und sich anfangs 2012 in Addis Abeba religiös trauen lassen. Nachdem sie von den Behörden und Anwohnern als Eritreer erkannt worden seien, seien sie von der Gesellschaft ausgeschlossen worden. So habe der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalten. Zudem sei er acht Tage inhaftiert gewesen, weil ihm fälschlicherweise vorgeworfen worden sei, jemanden überfahren zu haben. Weiter hätten die Behörden von den Beschwerdeführenden verlangt, in ein Flüchtlingscamp zu gehen. Aufgrund dieser Probleme hätten sie gegen Ende des Jahres 2012 Äthiopien verlassen und seien über den Sudan in die Schweiz gereist. Nach Eritrea hätten sie aufgrund der dortigen Probleme nicht gehen können. Die Beschwerdeführenden reichten einen den Bruder des Beschwerde-führers betreffenden Ausweis des eritreischen Innenministeriums ein. B. Am 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Buch mit Informationen zu seinem Vater, der als eritreischer Nationalheld gelte, sowie ein diesbezügliches persönliches Schreiben ein. C. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingaben vom 1. und 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorin-stanzliche Verfügung ein. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Bürgerbriefe beziehungsweise Integrationsatteste ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit fristgerechter Eingabe vom 30. September 2015, welche am 5. Oktober 2015 den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Darin hielt es fest, dass die Beschwerdeschrift eine Änderung seines Standpunktes nicht rechtfertigen könne und es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalte. H. Mit Schreiben vom 25. November 2015 brachten die Beschwerdeführenden (alles in Kopie) mehrere den Bruder des Beschwerdeführers betreffende eritreische Dokumente, eine Eigentumsbestätigung bezüglich eines dem Beschwerdeführer mitvererbten Hauses in Asmara, eine Auszeichnung seines Vaters zum eritreischen Nationalhelden sowie eine DHL-Versandbestätigung bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2510/2011 vom 10. September 2013) verweisend stellte es fest, bei den Beschwerdeführenden sei trotz der tigrinischen Abstammung und unabhängig von einer allfällig anderen elterlichen Staatsangehörigkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen, da sie gemäss eigenen Angaben am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum von 1993 nicht teilgenommen hätten. Aus ihren Aussagen ergehe zudem nicht, dass sie sich um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht hätten. Überdies würden auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausstellung und Wegnahme des äthiopischen Reisepasses, den er sich unrechtmässig für eine Geschäftsreise nach Dubai habe ausstellen lassen, auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit hinweisen. Dementsprechend sei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien als Eritreer diskriminiert beziehungsweise als Feinde angesehen worden, jegliche Grundlage entzogen. Im Weiteren seien die familiären Probleme der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, da diese bereits lange zurücklägen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2015 und mittels Einreichung zahlreicher eritreischer Dokumentkopien machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre tigrinischen und eritreischen Wurzeln könnten nicht angezweifelt werden. So spreche der Beschwerdeführer Tigrinya und sein verstorbener Vater sei ein eritreischer Nationalheld. Sein Bruder habe die eritreische Staatsangehörigkeit und wohne in Asmara. Die Beschwerdeführerin spreche ebenfalls Tigrinya und habe die äthiopische Staatsbürgerschaft niemals besessen. Sie habe sich auch nicht um äthiopische Dokumente bemüht, da sie den dortigen Behörden stets misstraut habe. Ihre Mutter lebe, nachdem diese im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei, noch heute in Asmara. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 bei den Migrationsbehörden seinen äthiopischen Reisepass erneuern wollen. Dies sei ihm mit der Begründung, der Name seines Grossvaters deute auf eine tigrinische Herkunft hin, verweigert und die äthiopischen Identitätsdokumente seien eingezogen worden. Er habe wiederholt erfolglos versucht, ein äthiopisches Identitätsdokument zu erlangen. In der Folge sei er schwersten Diskriminierungen und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Es bestehe zudem eine begründete Furcht, dass er auch in Zukunft mit weiteren unrechtmässigen Inhaftierungen konfrontiert sein werde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus mit erheblichen Problemen konfrontiert gesehen und grosse Mühe gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie eritreische Staatsangehörige seien und aufgrund dessen in Äthiopien Probleme gehabt hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Auch bei Wahrunterstellung der tigrinischen Abstammung und der eritreischen Staatsangehörigkeit von einzelnen Familienmitgliedern ist die grundsätzliche Schlussfolgerung der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund einer fehlenden Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei, aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten, eritreische Dokumentkopien von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers keine andere Sichtweise zu begründen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten bezüglich der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und der Umstände der Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden zahlreiche weitere, von der Vorinstanz nicht monierte Ungereimtheiten. So macht der Beschwerdeführer im am 8. April 2013 eingegangenen Schreiben geltend, er habe seine (sinngemäss eritreische) Identitätskarte auf der langen Reise nach Europa verloren (vgl. Akten der Vorinstanz A10). Anlässlich der Befragungen brachte er jedoch vor, nie eine eritreische Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A4 S. 7, A12 F 28). Weiter seien die Beschwerdeführenden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP erst zirka Anfang 2012 von den äthiopischen Behörden und der Gesellschaft als Eritreer identifiziert worden (vgl. Akten der Vorinstanz A4 S. 9). An der Anhörung und in der Beschwerdeschrift gab er hingegen an, die Behörden hätten seine äthiopische Staatsangehörigkeit zirka Anfang 2004 beziehungsweise im Jahr 2000 nicht mehr anerkannt und ihn als Eritreer angesehen (vgl. A12 F 33); die Leute im Quartier hätten vermutlich zirka Anfang 2009 angefangen, mit dem Finger auf sie zu zeigen (vgl. A12 F 79). Ausserdem widersprachen sich die Beschwerdeführenden dazu, ob die Beschwerdeführerin selbst versucht habe, an äthiopische Papiere zu gelangen (vgl. A12 F 53, A13 F 81). Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch ihre an der BzP erwähnte Ausschaffung von Kenya nach Äthiopien im Jahre 2005 für ihre äthiopische Staatsangehörigkeit spricht (vgl. A5 S. 5).
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die vor-instanzlichen Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der vorgebrachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdeschrift lässt die betreffenden Ausführungen des SEM denn auch unbestritten.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und das Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation und die mithin behaupteten Ansprüche auf Gewährung des Asyls überzeugenderweise verneint hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich denn auch nichts Substanzielles vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2).
E. 7.4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So seien die Beschwerdeführenden gesund und verfügten beide über Schulbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren könnten in Nordamerika und Europa lebende Geschwister finanzielle Unterstützung bieten. Im Übrigen seien die Kinder in einem Alter, in welchem die Eltern die Hauptbezugspersonen seien und noch keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden habe. Eine Rückkehr nach Äthiopien spreche daher auch nicht gegen das Kindeswohl.
E. 7.4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, die Wegweisung nach Äthiopien sei nicht zumutbar, da sie keinen Anspruch auf äthiopische Papiere und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien hätten. Zudem handle es sich bei ihnen um eine in der Schweiz überdurchschnittlich integrierte, fünfköpfige Familie, die in Äthiopien über keinerlei familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Die Kinder hätten in der Schweiz feste Wurzeln geschlagen, sodass für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch das Kindeswohl vertieft zu prüfen sei. Zum Beleg der guten Integration in der Schweiz haben sie diverse Schreiben (unter anderem vom Gemeindepräsidenten und der Schulleitung) eingereicht.
E. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als zumutbar erweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 7.4.1 verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Einwände bezüglich des fehlenden Anspruchs auf äthiopische Papiere oder einen legalen Aufenthalt in Äthiopien können vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgeht, nicht gehört werden. Hinsichtlich deren fortgeschrittene und mittels zahlreicher (Bürger-)Briefe belegte Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser Umstand vorliegend lediglich unter dem Aspekt des Kindeswohls eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland begründen könnte. Vorliegend ist jedoch aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...]), der sich daraus ergebenden vollständigen beziehungsweise weitgehenden Abhängigkeit von der elterlichen Sorge und einer entsprechend intensiven und grundlegenden Beziehungsnähe zu ihren Eltern davon auszugehen, dass sich die Kinder bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund in ihrer neuen Heimat - trotz der hier bestehenden Wurzeln nach dem gut (...) Aufenthalt - eingliedern und integrieren werden. Folglich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5320/2015 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Januar 2013 und der Anhörungen vom 31. Januar 2014 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Addis Abeba, seien eritreische Staatsangehörige und von Ethnie Tigrinya. Nachdem im Jahr 1998 der Vater der Beschwerdeführerin verstorben und im Jahr 1999 ihre Mutter deportiert worden sei, habe sie bis zum Jahr 2002 bei ihrer Stiefmutter gelebt. Zu dieser habe sie ein sehr schwieriges Verhältnis gehabt. Im Jahr 2007 hätten sich die Beschwerdeführenden kennen gelernt und sich anfangs 2012 in Addis Abeba religiös trauen lassen. Nachdem sie von den Behörden und Anwohnern als Eritreer erkannt worden seien, seien sie von der Gesellschaft ausgeschlossen worden. So habe der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalten. Zudem sei er acht Tage inhaftiert gewesen, weil ihm fälschlicherweise vorgeworfen worden sei, jemanden überfahren zu haben. Weiter hätten die Behörden von den Beschwerdeführenden verlangt, in ein Flüchtlingscamp zu gehen. Aufgrund dieser Probleme hätten sie gegen Ende des Jahres 2012 Äthiopien verlassen und seien über den Sudan in die Schweiz gereist. Nach Eritrea hätten sie aufgrund der dortigen Probleme nicht gehen können. Die Beschwerdeführenden reichten einen den Bruder des Beschwerde-führers betreffenden Ausweis des eritreischen Innenministeriums ein. B. Am 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Buch mit Informationen zu seinem Vater, der als eritreischer Nationalheld gelte, sowie ein diesbezügliches persönliches Schreiben ein. C. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingaben vom 1. und 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorin-stanzliche Verfügung ein. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Bürgerbriefe beziehungsweise Integrationsatteste ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit fristgerechter Eingabe vom 30. September 2015, welche am 5. Oktober 2015 den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Darin hielt es fest, dass die Beschwerdeschrift eine Änderung seines Standpunktes nicht rechtfertigen könne und es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalte. H. Mit Schreiben vom 25. November 2015 brachten die Beschwerdeführenden (alles in Kopie) mehrere den Bruder des Beschwerdeführers betreffende eritreische Dokumente, eine Eigentumsbestätigung bezüglich eines dem Beschwerdeführer mitvererbten Hauses in Asmara, eine Auszeichnung seines Vaters zum eritreischen Nationalhelden sowie eine DHL-Versandbestätigung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2510/2011 vom 10. September 2013) verweisend stellte es fest, bei den Beschwerdeführenden sei trotz der tigrinischen Abstammung und unabhängig von einer allfällig anderen elterlichen Staatsangehörigkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen, da sie gemäss eigenen Angaben am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum von 1993 nicht teilgenommen hätten. Aus ihren Aussagen ergehe zudem nicht, dass sie sich um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht hätten. Überdies würden auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausstellung und Wegnahme des äthiopischen Reisepasses, den er sich unrechtmässig für eine Geschäftsreise nach Dubai habe ausstellen lassen, auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit hinweisen. Dementsprechend sei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien als Eritreer diskriminiert beziehungsweise als Feinde angesehen worden, jegliche Grundlage entzogen. Im Weiteren seien die familiären Probleme der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, da diese bereits lange zurücklägen. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2015 und mittels Einreichung zahlreicher eritreischer Dokumentkopien machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre tigrinischen und eritreischen Wurzeln könnten nicht angezweifelt werden. So spreche der Beschwerdeführer Tigrinya und sein verstorbener Vater sei ein eritreischer Nationalheld. Sein Bruder habe die eritreische Staatsangehörigkeit und wohne in Asmara. Die Beschwerdeführerin spreche ebenfalls Tigrinya und habe die äthiopische Staatsbürgerschaft niemals besessen. Sie habe sich auch nicht um äthiopische Dokumente bemüht, da sie den dortigen Behörden stets misstraut habe. Ihre Mutter lebe, nachdem diese im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei, noch heute in Asmara. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 bei den Migrationsbehörden seinen äthiopischen Reisepass erneuern wollen. Dies sei ihm mit der Begründung, der Name seines Grossvaters deute auf eine tigrinische Herkunft hin, verweigert und die äthiopischen Identitätsdokumente seien eingezogen worden. Er habe wiederholt erfolglos versucht, ein äthiopisches Identitätsdokument zu erlangen. In der Folge sei er schwersten Diskriminierungen und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Es bestehe zudem eine begründete Furcht, dass er auch in Zukunft mit weiteren unrechtmässigen Inhaftierungen konfrontiert sein werde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus mit erheblichen Problemen konfrontiert gesehen und grosse Mühe gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie eritreische Staatsangehörige seien und aufgrund dessen in Äthiopien Probleme gehabt hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Auch bei Wahrunterstellung der tigrinischen Abstammung und der eritreischen Staatsangehörigkeit von einzelnen Familienmitgliedern ist die grundsätzliche Schlussfolgerung der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund einer fehlenden Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei, aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten, eritreische Dokumentkopien von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers keine andere Sichtweise zu begründen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten bezüglich der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und der Umstände der Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden zahlreiche weitere, von der Vorinstanz nicht monierte Ungereimtheiten. So macht der Beschwerdeführer im am 8. April 2013 eingegangenen Schreiben geltend, er habe seine (sinngemäss eritreische) Identitätskarte auf der langen Reise nach Europa verloren (vgl. Akten der Vorinstanz A10). Anlässlich der Befragungen brachte er jedoch vor, nie eine eritreische Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A4 S. 7, A12 F 28). Weiter seien die Beschwerdeführenden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP erst zirka Anfang 2012 von den äthiopischen Behörden und der Gesellschaft als Eritreer identifiziert worden (vgl. Akten der Vorinstanz A4 S. 9). An der Anhörung und in der Beschwerdeschrift gab er hingegen an, die Behörden hätten seine äthiopische Staatsangehörigkeit zirka Anfang 2004 beziehungsweise im Jahr 2000 nicht mehr anerkannt und ihn als Eritreer angesehen (vgl. A12 F 33); die Leute im Quartier hätten vermutlich zirka Anfang 2009 angefangen, mit dem Finger auf sie zu zeigen (vgl. A12 F 79). Ausserdem widersprachen sich die Beschwerdeführenden dazu, ob die Beschwerdeführerin selbst versucht habe, an äthiopische Papiere zu gelangen (vgl. A12 F 53, A13 F 81). Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch ihre an der BzP erwähnte Ausschaffung von Kenya nach Äthiopien im Jahre 2005 für ihre äthiopische Staatsangehörigkeit spricht (vgl. A5 S. 5). 5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die vor-instanzlichen Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der vorgebrachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdeschrift lässt die betreffenden Ausführungen des SEM denn auch unbestritten. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und das Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation und die mithin behaupteten Ansprüche auf Gewährung des Asyls überzeugenderweise verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich denn auch nichts Substanzielles vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So seien die Beschwerdeführenden gesund und verfügten beide über Schulbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren könnten in Nordamerika und Europa lebende Geschwister finanzielle Unterstützung bieten. Im Übrigen seien die Kinder in einem Alter, in welchem die Eltern die Hauptbezugspersonen seien und noch keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden habe. Eine Rückkehr nach Äthiopien spreche daher auch nicht gegen das Kindeswohl. 7.4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, die Wegweisung nach Äthiopien sei nicht zumutbar, da sie keinen Anspruch auf äthiopische Papiere und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien hätten. Zudem handle es sich bei ihnen um eine in der Schweiz überdurchschnittlich integrierte, fünfköpfige Familie, die in Äthiopien über keinerlei familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Die Kinder hätten in der Schweiz feste Wurzeln geschlagen, sodass für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch das Kindeswohl vertieft zu prüfen sei. Zum Beleg der guten Integration in der Schweiz haben sie diverse Schreiben (unter anderem vom Gemeindepräsidenten und der Schulleitung) eingereicht. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als zumutbar erweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 7.4.1 verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Einwände bezüglich des fehlenden Anspruchs auf äthiopische Papiere oder einen legalen Aufenthalt in Äthiopien können vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgeht, nicht gehört werden. Hinsichtlich deren fortgeschrittene und mittels zahlreicher (Bürger-)Briefe belegte Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser Umstand vorliegend lediglich unter dem Aspekt des Kindeswohls eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland begründen könnte. Vorliegend ist jedoch aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...]), der sich daraus ergebenden vollständigen beziehungsweise weitgehenden Abhängigkeit von der elterlichen Sorge und einer entsprechend intensiven und grundlegenden Beziehungsnähe zu ihren Eltern davon auszugehen, dass sich die Kinder bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund in ihrer neuen Heimat - trotz der hier bestehenden Wurzeln nach dem gut (...) Aufenthalt - eingliedern und integrieren werden. Folglich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: