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E-1765/2011

E-1765/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2000 und verbrachte die darauffolgenden acht Jahre im Sudan, wo sie als Haushaltshilfe gearbeitet und dadurch ihre Familie in Äthiopien finanziell unterstützt habe. Zu Beginn des Jahres 2008 reiste sie zunächst per Auto und anschliessend per Flugzeug nach Tripolis in Libyen, von wo sie sechs Monate später auf dem Land- und Seeweg nach Italien gelangte. Am 13. Oktober 2008 erreichte sie mit einem Zug von Italien her kommend die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ihr Asylgesuch. Am 22. Oktober 2008 fand am selben Ort eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFM hörte sie sodann am 8. Januar 2010 eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte folgende Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter sei äthiopische Staatsangehörige, ihr Vater hingegen - der allerdings früh verstorben sei, nämlich als sie erst zweijährig gewesen sei - sei gemäss Erzählung ihrer Mutter Eritreer gewesen (vgl. A11/16, S. 2). Ihre eritreische Herkunft sei auch Grund gewesen für die Diskriminierung und Unterdrückung, die sie in ihrem alltäglichen Leben in Äthiopien habe ertragen müssen. Ihr Lebenspartner und Vater ihrer drei Kinder sei ebenfalls Eritreer gewesen und sei deswegen 1999 in sein Heimatland verschleppt worden. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen und wisse deshalb nicht, ob er noch am Leben sei. Dieser Umstand, ihre allgemein schwierige Lebenssituation in Äthiopien und schliesslich ihre Angst, ebenfalls nach Eritrea deportiert zu werden, hätten sie veranlasst, in den benachbarten Sudan auszureisen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Mutter und Verwandten in B._______/Äthiopien zurück gelassen. Nach ihrem achtjährigen Aufenthalt im Sudan sei sie weiter nach Europa gereist und habe schliesslich die Schweiz erreicht. Die Beschwerdeführerin verfügte bei ihrer Ankunft weder über einen Reisepass noch war sie im Besitz eines übrigen Personalausweises. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 - eröffnet am 21. Februar 2011 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. März 2011 focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung oder subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. März 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund der Aktenlage verzichtet. E. Mit Schreiben vom 30. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine behördliche Bestätigung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan als Beweismittel zu den Akten. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. G. Am 4. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung vom 4. April 2011 über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erwiesen. Die Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert und realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin könne in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit sein, da sie weder eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige erwähnt noch über allfällige Bemühungen gesprochen habe, einen eritreischen Pass zu erlangen. Ausserdem habe gemäss äthiopischem Recht bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Auch nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes im 2003 habe weiterhin ein Elternteil mit äthiopischem Pass ausgereicht für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch das Kind. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitzen solle, zumal sie im Besitz eines äthiopischen Personalausweises gewesen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin kaum Auskunft über die genaue Herkunft ihres Vaters resp. ihres Ehemannes in Eritrea geben können. Zudem spreche sie nicht deren Muttersprache. Die Kenntnis über die familiäre Herkunft sei gemäss BFM im soziokulturellen Umfeld der Beschwerdeführerin jedoch sehr wichtig, und entsprechende Einzelheiten sollten jeder Person bekannt sein. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre eritreische Abstammung keinerlei konkreten Angaben machen könne, lasse diese grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Zur angeblichen Deportation ihres Lebensgefährten, zu dessen Person und zu ihrem nachfolgenden Aufenthalt in B._______ habe sie nur rudimentäre Angaben gemacht, die stereotyp gewirkt und keinerlei Realkennzeichen enthalten hätten und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Auch die Ausführungen zu ihrer Ausreise von Äthiopien in den Sudan und zum dortigen Aufenthalt über mehrere Jahre erwiesen sich als unrealistisch und unsubstanziiert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Würdigung der gesamten Umstände der Beschwerdeführerin weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die geltend gemachten Probleme in Äthiopien geglaubt werden könnten. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten seien im Übrigen auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass die Beschwerdeführerin sich bei der zweiten Anhörung sicherer gefühlt habe und entsprechend besser habe aussagen können. Die Aussagen der zweiten Anhörung entsprächen demnach der Wahrheit. Sie habe so gut wie möglich über ihr unsicheres und angstvolles Leben berichtet. Ihr äthiopisches Identitätsdokument sei vor langer Zeit gestohlen worden und seither sei kein neues ausgestellt worden. Ihre Aufenthaltsbewilligung im Sudan, wo sie als Eritreerin registriert gewesen sei, sei ihr auf der Reise von Libyen nach Europa abhanden gekommen. Die Beschwerdeführerin sei ein typisches Opfer der äthiopisch-eritreischen Auseinandersetzung. Die Beschwerdeführerin sei in allen Bereichen ihres Alltags diskriminiert und behindert worden. Sie sei noch zu einer Zeit in Äthiopien gewesen, wo Eritreer deportiert wurden. Sie wisse selber nicht, weshalb sie seinerzeit nicht zusammen mit ihrem Partner deportiert worden sei. Vielleicht sei ihr die Deportation aufgrund der äthiopischen Herkunft ihrer Mutter oder aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft erspart geblieben. Alleine die Tatsache, dass sie nicht nur einen eritreischen Vater, sondern auch mit einem Eritreer zusammen gelebt und gemeinsame Kinder mit ihm gehabt habe, führe zum Ausschluss aus der äthiopischen Gesellschaft. Bei einer Rückkehr bestünden keine Chancen für sie, sich wirtschaftlich neu einzugliedern. Zum Vorhalt der Vorinstanz, sie verfüge über keine Kenntnisse über ihre eritreische Herkunft, wurde entgegnet, dies sei ja anders nicht zu erwarten, da ihr Vater sehr früh verstorben sei und sie folglich keinerlei Beziehung zu Eritrea habe aufbauen können, sondern vielmehr in einem rein äthiopischen Umfeld aufgewachsen sei. Schliesslich sei die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft aufgrund der geografischen Distanz und des fehlenden Beziehungsnetzes in Eritrea bisher nicht möglich gewesen. Als "äthiopische" Eritreerin wäre sie auch dort Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Staatbürgerschaft und die damit verbundene Unterdrückung nicht glaubhaft geworden sind.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, da ihr Vater Eritreer gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben lebte sie seit ihrer Geburt in Äthiopien, war noch nie in Eritrea und verfügt über keinerlei Kontakte zu ihrer eritreischen Verwandtschaft. Zur geltend gemachten eritreischen Nationalität wurden keine Beweisdokumente wie beispielsweise ein Auszug aus einem Personenregister oder ein Identitätsausweis eingereicht. Zudem sind den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich je konkret um eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige bzw. um Erlangung eines eritreischen Passes bemüht hätte. Dagegen sei sie im Besitz eines äthiopischen Ausweises gewesen. Dieser sei ihr allerdings vor längerer Zeit gestohlen worden, wobei sie sich danach nicht um den Erhalt eines neuen Ausweise bemüht habe (vgl. A11/16 S. 9 f., F91 f.). Angesichts der vorgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich von den äthiopischen Behörden einen Ausweis ausstellen zu lassen, um sich damit legal in Äthiopien aufzuhalten. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Wohnsitzbestätigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan, worin sie als eritreische Staatsangehörige bezeichnet wird, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Denn das fragliche Beweismittel enthält die Angabe, dass es vom Präsidenten des Volkskomitees auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Es handelt sich demnach offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiert und welchem höchstens ein geringer Beweiswert zukommt. Ihre kaum vorhandenen Kenntnisse über ihren Vater und seine familiäre Abstammung lassen die angeführte eritreische Herkunft - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - zusätzlich zweifelhaft erscheinen. Auf den eritreischen Heimatort ihres Vaters angesprochen, gab sie lediglich zu Protokoll, er stamme aus Asmara (vgl. A11/16, S. 3, F22). Auch kenne sie keine ihrer eritreischen Verwandten. Diese knappen Antworten vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich von eritreischem Ursprung ist, zumal die familiäre Abstammung in der dortigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnimmt und die Bevölkerung für gewöhnlich über genügend entsprechende Kenntnisse verfügt. Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eritreischen Herkunft väterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass sie bis zum heutigen Tag nicht im Besitz eines eritreischen Identitätsdokuments war. Angesichts der gegebenen Lebensumstände sowie der unbestrittenen äthiopischen Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin sind vorliegend genügend Anhaltspunkte gegeben, um von ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Die nachfolgenden Erwägungen sollen aufzeigen, dass auch bei Vorliegen eritreischer Wurzeln der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohungssituation zu gewärtigen ist.

E. 5.2 Sie bringt vor, sie habe wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien kein freies Leben führen können (vgl. A11/16, S. 8, F84 und S. 11, F102). Nähere Ausführungen zu ihrem angeblich von Diskriminierung geprägten Alltagsleben in Äthiopien blieben indessen aus. Auf die Frage hin, worin die Einschränkungen ihrer Freiheit genau bestanden hätten, antwortete sie lediglich "Zum Beispiel wenn mir etwas geschah. Ich hatte auch nicht das Recht meine Meinung zu äussern." (vgl. A11/16, S. 10, F97). In den Protokollaussagen werden keine konkreten Ereignisse genannt, wonach man sie gesucht habe und habe ausschaffen wollen, welche einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung begründen könnten. Die vagen und kurzen Antworten der Beschwerdeführerin bleiben unsubstanziiert und vermitteln insgesamt den Eindruck, dass sie nicht tatsächlich unter einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung gelitten habe. Auch die mehrfach geltend gemachte Furcht, bei ihrer Rückkehr würde sie nach Eritrea deportiert, lässt mangels Substanziiertheit das erforderliche Mass an Realitätsnähe vermissen (vgl. A11/16, S. 9, F85, A11/16, S. 10, F100). Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes verwiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund des im Jahre 1998 entflammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 50 ff.; International Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 5), was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2008 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürchten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen sind zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Mit Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen - vom Ausland her zwar nur schwer durchsetzbaren - Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Ferner veröffentlichte die äthiopische Regierung im Januar 2004 eine Direktive, welche Personen eritreischer Herkunft, die bis im 2004 immer in Äthiopien gelebt hatten, eine permanente Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewährte. Die Umsetzung dieser Direktive war allerdings zeitlich limitiert und endete möglicherweise bereits in den Jahren 2006 oder 2007 (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Bern 29. Januar 2013, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin befand sich ihren Angaben zufolge im Sudan, als das Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2003 in Kraft trat. Sie habe sich jedoch trotz Kenntnis über diese Lageverbesserung gegen eine Rückkehr nach Äthiopien entschieden. Als Grund hierzu führte sie lediglich an, es fehle ihr an Freiheit und Arbeit in Äthiopien (vgl. A11/16, S. 10, F96). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von der allgemein verbesserten Lage für eritreisch-stämmige Äthiopier in Äthiopien und der Möglichkeit für diese Personen, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten, Kenntnis hatte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die angeblich eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin und die von ihr geäusserte Befürchtung, sie würde bei einer Rückführung nach Äthiopien diskriminiert und möglicherweise nach Eritrea deportiert werden, nicht glaubhaft geworden ist. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht zusätzlich einzugehen.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.2 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. Ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ist auszuschliessen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und die dortigen Hinweise).

E. 7.3.3 Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und dortige Hinweise).

E. 7.3.4 In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt bis im Jahr 1999 bzw. 2000 in [Ortsangabe] bei Addis Abeba gelebt. Ihre drei Kinder wohnen heute noch in Äthiopien, nämlich in B._______ - dies ist eine Stadt im Norden Äthiopiens mit schätzungsweise etwa 300'000 Einwohnern - bei der Mutter der Beschwerdeführerin und weiteren Verwandten mütterlicherseits. Ihre Verwandten - zu denen sie gemäss Protokollaussagen über den Patenonkel ihres ältesten Sohnes in Kontakt stehe (vgl. A11/16, S. 4, F32 f.) - werden ihr nach ihrer Rückkehr während der Phase der Neuorientierung unterstützend beiseite stehen können; zudem sind die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin heute volljährig (vgl. A1/9 S. 3, A11/16 S. 8 F. 78). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die lokalen gesellschaftlichen Strukturen wird dank des noch bestehenden intakten familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat möglich sein, und die Beschwerdeführerin wird nicht mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein. Obwohl die Beschwerdeführerin lediglich bis in die vierte Klasse zur Schule ging und danach ihre Mutter bei der Herstellung und dem Verkauf von Backwaren unterstützt habe, darf davon ausgegangen werden, dass ihr mit ihrer inzwischen langjährigen Arbeitserfahrung (...) im Sudan die Integration auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.

E. 7.3.5 An der mündlichen Befragung vom 8. Januar 2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, manchmal an physischen Schmerzen zu leiden, welche aber noch medizinisch untersucht würden (vgl. A11/16, S. 13, F119 f.). Die Beschwerdeführerin hat sodann seit der letzten Befragung keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Das Asthma, an welchem sie bis zur ihrer Ausreise gelitten habe (vgl. A11/16, S. 5, F44; A11/16, S. 11, F102), ist eine weit verbreitete Krankheit und auch in ihrer Heimat behandelbar. Die zur Behandlung erforderlichen Medikamente sind allgemein zugänglich. Gegebenenfalls kann der Beschwerdeführerin ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, ihr auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das bei ihrer Rückkehr möglicherweise wieder einsetzende Asthma stellt folglich kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage an keinen Beschwerden, die derart schwerwiegend wären, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre.

E. 7.3.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der familiären Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 28. März 2011 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der mit Eingabe vom 4. April 2011 zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung konnte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1765/2011 Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien; eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch lic. phil. Annelise Gerber, Rechtsberaterin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2000 und verbrachte die darauffolgenden acht Jahre im Sudan, wo sie als Haushaltshilfe gearbeitet und dadurch ihre Familie in Äthiopien finanziell unterstützt habe. Zu Beginn des Jahres 2008 reiste sie zunächst per Auto und anschliessend per Flugzeug nach Tripolis in Libyen, von wo sie sechs Monate später auf dem Land- und Seeweg nach Italien gelangte. Am 13. Oktober 2008 erreichte sie mit einem Zug von Italien her kommend die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ihr Asylgesuch. Am 22. Oktober 2008 fand am selben Ort eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFM hörte sie sodann am 8. Januar 2010 eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte folgende Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter sei äthiopische Staatsangehörige, ihr Vater hingegen - der allerdings früh verstorben sei, nämlich als sie erst zweijährig gewesen sei - sei gemäss Erzählung ihrer Mutter Eritreer gewesen (vgl. A11/16, S. 2). Ihre eritreische Herkunft sei auch Grund gewesen für die Diskriminierung und Unterdrückung, die sie in ihrem alltäglichen Leben in Äthiopien habe ertragen müssen. Ihr Lebenspartner und Vater ihrer drei Kinder sei ebenfalls Eritreer gewesen und sei deswegen 1999 in sein Heimatland verschleppt worden. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen und wisse deshalb nicht, ob er noch am Leben sei. Dieser Umstand, ihre allgemein schwierige Lebenssituation in Äthiopien und schliesslich ihre Angst, ebenfalls nach Eritrea deportiert zu werden, hätten sie veranlasst, in den benachbarten Sudan auszureisen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Mutter und Verwandten in B._______/Äthiopien zurück gelassen. Nach ihrem achtjährigen Aufenthalt im Sudan sei sie weiter nach Europa gereist und habe schliesslich die Schweiz erreicht. Die Beschwerdeführerin verfügte bei ihrer Ankunft weder über einen Reisepass noch war sie im Besitz eines übrigen Personalausweises. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 - eröffnet am 21. Februar 2011 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. März 2011 focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung oder subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. März 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund der Aktenlage verzichtet. E. Mit Schreiben vom 30. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine behördliche Bestätigung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan als Beweismittel zu den Akten. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. G. Am 4. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung vom 4. April 2011 über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erwiesen. Die Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert und realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin könne in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit sein, da sie weder eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige erwähnt noch über allfällige Bemühungen gesprochen habe, einen eritreischen Pass zu erlangen. Ausserdem habe gemäss äthiopischem Recht bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Auch nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes im 2003 habe weiterhin ein Elternteil mit äthiopischem Pass ausgereicht für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch das Kind. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitzen solle, zumal sie im Besitz eines äthiopischen Personalausweises gewesen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin kaum Auskunft über die genaue Herkunft ihres Vaters resp. ihres Ehemannes in Eritrea geben können. Zudem spreche sie nicht deren Muttersprache. Die Kenntnis über die familiäre Herkunft sei gemäss BFM im soziokulturellen Umfeld der Beschwerdeführerin jedoch sehr wichtig, und entsprechende Einzelheiten sollten jeder Person bekannt sein. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre eritreische Abstammung keinerlei konkreten Angaben machen könne, lasse diese grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Zur angeblichen Deportation ihres Lebensgefährten, zu dessen Person und zu ihrem nachfolgenden Aufenthalt in B._______ habe sie nur rudimentäre Angaben gemacht, die stereotyp gewirkt und keinerlei Realkennzeichen enthalten hätten und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Auch die Ausführungen zu ihrer Ausreise von Äthiopien in den Sudan und zum dortigen Aufenthalt über mehrere Jahre erwiesen sich als unrealistisch und unsubstanziiert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Würdigung der gesamten Umstände der Beschwerdeführerin weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die geltend gemachten Probleme in Äthiopien geglaubt werden könnten. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten seien im Übrigen auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass die Beschwerdeführerin sich bei der zweiten Anhörung sicherer gefühlt habe und entsprechend besser habe aussagen können. Die Aussagen der zweiten Anhörung entsprächen demnach der Wahrheit. Sie habe so gut wie möglich über ihr unsicheres und angstvolles Leben berichtet. Ihr äthiopisches Identitätsdokument sei vor langer Zeit gestohlen worden und seither sei kein neues ausgestellt worden. Ihre Aufenthaltsbewilligung im Sudan, wo sie als Eritreerin registriert gewesen sei, sei ihr auf der Reise von Libyen nach Europa abhanden gekommen. Die Beschwerdeführerin sei ein typisches Opfer der äthiopisch-eritreischen Auseinandersetzung. Die Beschwerdeführerin sei in allen Bereichen ihres Alltags diskriminiert und behindert worden. Sie sei noch zu einer Zeit in Äthiopien gewesen, wo Eritreer deportiert wurden. Sie wisse selber nicht, weshalb sie seinerzeit nicht zusammen mit ihrem Partner deportiert worden sei. Vielleicht sei ihr die Deportation aufgrund der äthiopischen Herkunft ihrer Mutter oder aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft erspart geblieben. Alleine die Tatsache, dass sie nicht nur einen eritreischen Vater, sondern auch mit einem Eritreer zusammen gelebt und gemeinsame Kinder mit ihm gehabt habe, führe zum Ausschluss aus der äthiopischen Gesellschaft. Bei einer Rückkehr bestünden keine Chancen für sie, sich wirtschaftlich neu einzugliedern. Zum Vorhalt der Vorinstanz, sie verfüge über keine Kenntnisse über ihre eritreische Herkunft, wurde entgegnet, dies sei ja anders nicht zu erwarten, da ihr Vater sehr früh verstorben sei und sie folglich keinerlei Beziehung zu Eritrea habe aufbauen können, sondern vielmehr in einem rein äthiopischen Umfeld aufgewachsen sei. Schliesslich sei die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft aufgrund der geografischen Distanz und des fehlenden Beziehungsnetzes in Eritrea bisher nicht möglich gewesen. Als "äthiopische" Eritreerin wäre sie auch dort Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Staatbürgerschaft und die damit verbundene Unterdrückung nicht glaubhaft geworden sind. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, da ihr Vater Eritreer gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben lebte sie seit ihrer Geburt in Äthiopien, war noch nie in Eritrea und verfügt über keinerlei Kontakte zu ihrer eritreischen Verwandtschaft. Zur geltend gemachten eritreischen Nationalität wurden keine Beweisdokumente wie beispielsweise ein Auszug aus einem Personenregister oder ein Identitätsausweis eingereicht. Zudem sind den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich je konkret um eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige bzw. um Erlangung eines eritreischen Passes bemüht hätte. Dagegen sei sie im Besitz eines äthiopischen Ausweises gewesen. Dieser sei ihr allerdings vor längerer Zeit gestohlen worden, wobei sie sich danach nicht um den Erhalt eines neuen Ausweise bemüht habe (vgl. A11/16 S. 9 f., F91 f.). Angesichts der vorgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich von den äthiopischen Behörden einen Ausweis ausstellen zu lassen, um sich damit legal in Äthiopien aufzuhalten. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Wohnsitzbestätigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan, worin sie als eritreische Staatsangehörige bezeichnet wird, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Denn das fragliche Beweismittel enthält die Angabe, dass es vom Präsidenten des Volkskomitees auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Es handelt sich demnach offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiert und welchem höchstens ein geringer Beweiswert zukommt. Ihre kaum vorhandenen Kenntnisse über ihren Vater und seine familiäre Abstammung lassen die angeführte eritreische Herkunft - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - zusätzlich zweifelhaft erscheinen. Auf den eritreischen Heimatort ihres Vaters angesprochen, gab sie lediglich zu Protokoll, er stamme aus Asmara (vgl. A11/16, S. 3, F22). Auch kenne sie keine ihrer eritreischen Verwandten. Diese knappen Antworten vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich von eritreischem Ursprung ist, zumal die familiäre Abstammung in der dortigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnimmt und die Bevölkerung für gewöhnlich über genügend entsprechende Kenntnisse verfügt. Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eritreischen Herkunft väterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass sie bis zum heutigen Tag nicht im Besitz eines eritreischen Identitätsdokuments war. Angesichts der gegebenen Lebensumstände sowie der unbestrittenen äthiopischen Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin sind vorliegend genügend Anhaltspunkte gegeben, um von ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Die nachfolgenden Erwägungen sollen aufzeigen, dass auch bei Vorliegen eritreischer Wurzeln der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohungssituation zu gewärtigen ist. 5.2 Sie bringt vor, sie habe wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien kein freies Leben führen können (vgl. A11/16, S. 8, F84 und S. 11, F102). Nähere Ausführungen zu ihrem angeblich von Diskriminierung geprägten Alltagsleben in Äthiopien blieben indessen aus. Auf die Frage hin, worin die Einschränkungen ihrer Freiheit genau bestanden hätten, antwortete sie lediglich "Zum Beispiel wenn mir etwas geschah. Ich hatte auch nicht das Recht meine Meinung zu äussern." (vgl. A11/16, S. 10, F97). In den Protokollaussagen werden keine konkreten Ereignisse genannt, wonach man sie gesucht habe und habe ausschaffen wollen, welche einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung begründen könnten. Die vagen und kurzen Antworten der Beschwerdeführerin bleiben unsubstanziiert und vermitteln insgesamt den Eindruck, dass sie nicht tatsächlich unter einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung gelitten habe. Auch die mehrfach geltend gemachte Furcht, bei ihrer Rückkehr würde sie nach Eritrea deportiert, lässt mangels Substanziiertheit das erforderliche Mass an Realitätsnähe vermissen (vgl. A11/16, S. 9, F85, A11/16, S. 10, F100). Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes verwiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund des im Jahre 1998 entflammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 50 ff.; International Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 5), was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2008 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürchten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen sind zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Mit Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen - vom Ausland her zwar nur schwer durchsetzbaren - Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Ferner veröffentlichte die äthiopische Regierung im Januar 2004 eine Direktive, welche Personen eritreischer Herkunft, die bis im 2004 immer in Äthiopien gelebt hatten, eine permanente Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewährte. Die Umsetzung dieser Direktive war allerdings zeitlich limitiert und endete möglicherweise bereits in den Jahren 2006 oder 2007 (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Bern 29. Januar 2013, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin befand sich ihren Angaben zufolge im Sudan, als das Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2003 in Kraft trat. Sie habe sich jedoch trotz Kenntnis über diese Lageverbesserung gegen eine Rückkehr nach Äthiopien entschieden. Als Grund hierzu führte sie lediglich an, es fehle ihr an Freiheit und Arbeit in Äthiopien (vgl. A11/16, S. 10, F96). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von der allgemein verbesserten Lage für eritreisch-stämmige Äthiopier in Äthiopien und der Möglichkeit für diese Personen, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten, Kenntnis hatte. 5.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die angeblich eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin und die von ihr geäusserte Befürchtung, sie würde bei einer Rückführung nach Äthiopien diskriminiert und möglicherweise nach Eritrea deportiert werden, nicht glaubhaft geworden ist. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht zusätzlich einzugehen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.2 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. Ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ist auszuschliessen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und die dortigen Hinweise). 7.3.3 Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und dortige Hinweise). 7.3.4 In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt bis im Jahr 1999 bzw. 2000 in [Ortsangabe] bei Addis Abeba gelebt. Ihre drei Kinder wohnen heute noch in Äthiopien, nämlich in B._______ - dies ist eine Stadt im Norden Äthiopiens mit schätzungsweise etwa 300'000 Einwohnern - bei der Mutter der Beschwerdeführerin und weiteren Verwandten mütterlicherseits. Ihre Verwandten - zu denen sie gemäss Protokollaussagen über den Patenonkel ihres ältesten Sohnes in Kontakt stehe (vgl. A11/16, S. 4, F32 f.) - werden ihr nach ihrer Rückkehr während der Phase der Neuorientierung unterstützend beiseite stehen können; zudem sind die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin heute volljährig (vgl. A1/9 S. 3, A11/16 S. 8 F. 78). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die lokalen gesellschaftlichen Strukturen wird dank des noch bestehenden intakten familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat möglich sein, und die Beschwerdeführerin wird nicht mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein. Obwohl die Beschwerdeführerin lediglich bis in die vierte Klasse zur Schule ging und danach ihre Mutter bei der Herstellung und dem Verkauf von Backwaren unterstützt habe, darf davon ausgegangen werden, dass ihr mit ihrer inzwischen langjährigen Arbeitserfahrung (...) im Sudan die Integration auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug somit als zumutbar. 7.3.5 An der mündlichen Befragung vom 8. Januar 2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, manchmal an physischen Schmerzen zu leiden, welche aber noch medizinisch untersucht würden (vgl. A11/16, S. 13, F119 f.). Die Beschwerdeführerin hat sodann seit der letzten Befragung keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Das Asthma, an welchem sie bis zur ihrer Ausreise gelitten habe (vgl. A11/16, S. 5, F44; A11/16, S. 11, F102), ist eine weit verbreitete Krankheit und auch in ihrer Heimat behandelbar. Die zur Behandlung erforderlichen Medikamente sind allgemein zugänglich. Gegebenenfalls kann der Beschwerdeführerin ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, ihr auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das bei ihrer Rückkehr möglicherweise wieder einsetzende Asthma stellt folglich kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage an keinen Beschwerden, die derart schwerwiegend wären, als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre. 7.3.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der familiären Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 28. März 2011 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der mit Eingabe vom 4. April 2011 zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung konnte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: