Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 und des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 vom 14. April 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an. B. Mit Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden 1-3 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begrünung machten sie geltend, es sei der Beschwerdeführerin 1 mit der beigelegten Bestätigung vom 26. September 2013 der eritreischen Vertretung in Genf gelungen, eine Bestätigung zu bekommen, welche ihre eritreische Nationalität belege. D. Mit Schreiben vom 15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM eine Anzahl von Unterschriften und Zeichnungen von Personen zukommen, welche sich für deren weiteren Verbleib in der Schweiz aussprachen. E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 31. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, setzte eine neue Ausreisefrist an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) festzustellen, in deren Status die Kinder (Beschwerdeführende 2-4) einzubeziehen seien. Es sei ihr Asyl zu gewähren und die Kinder in diesen Status einzubeziehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die Kinder in diesen Status einzubeziehen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt des Kantons Aarau (recte: Aargau) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich seit April 2008 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein Reisedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer behaupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun ein Schreiben der eritreischen Vertretung in Genf vom 26. September 2013 ein. Mittels dieses Schreibens soll die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin 1 nachträglich belegt werden. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber gemäss Rechtsprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art. 1a Bst. b und c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weder um ein Reisepapier noch um ein Identitätspapier.
E. 5.2 Sodann ist die Beweiskraft des Schreibens zu relativieren. Nach äthiopischem Recht galten nämlich bis zur Unabhängigkeit 1993 alle "Eritreer" als äthiopische Staatsangehörige. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin am Referendum teilgenommen hätten, wird nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Die Beschwerdeführerin 1 war wegen ihres Alters von der Teilnahme ausgeschlossen. Ebenso wenig wird behauptet oder bewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beschwerdeurteil aktiv etwas zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit unternommen hätte. Folglich hat sie den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb es - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - bei der rechtskräftigen Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit bleibt.
E. 5.3 Das Schreiben der eritreischen Vertretung könnte höchstens darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe - wie geltend gemacht - zu erweisen, weshalb das Schreiben der eritreischen Vertretung wiedererwägungsrechtlich unerheblich ist. Die Vorinstanz hat dem Beweismittel zu Recht die Erheblichkeit abgesprochen, weshalb offen bleiben kann, ob es neu im Sinne des Wiedererwägungsrechts ist.
E. 5.4 Zudem erfolgte die Einreichung des Beweismittels verspätet. Die Beschwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeurteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs das zur Frage stehende Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 erst jetzt möglich sein soll, dieses Schreiben von der Vertretung zu erhalten und einzureichen, datiert ihr Asylgesuch doch vom 14. April 2008 und wurde sie bereits an diesem Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass es zu ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gehört, ihre Identität mittels Identitätsdokumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 4). Zwei Jahre später, mit Schreiben vom 22. Juni 2010, forderte die Vorinstanz die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren abermals auf, rechtsgenügliche Identitätsdokumente nachzureichen (SEM-Akten, A 32). Die verspätete Einreichung kann höchstens daher rühren, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nach Eintritt der Rechtskraft um die eritreische Staatsangehörigkeit bemüht hat. Es sind mithin keine anderen Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin 1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hätten, dieses Beweismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist.
E. 5.5 Seit der EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vorbringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen. Die Vorinstanz hat sich in ihren beiden Verfügungen ausführlich zur Lage in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin geäussert, so auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013. Die Lage in Äthiopien hat sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit diese Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine neue Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtfertigen würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine äthiopische Staatsangehörige. Ferner ist auch ihr Ehemann Äthiopier, was er nicht bestreitet. Insofern geniesst die Familie in Äthiopien genügend Schutz und ist es der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern (Beschwerdeführende 2-4) zumutbar, sich in Äthiopien niederzulassen, wo sie keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführerin 1 wurde ferner in Äthiopien geboren und ist mit den dortigen Lebensweisen vertraut.
E. 5.6 Schliesslich liegt entgegen der Beschwerde keine Gehörsverletzung vor. Denn die Vorinstanz hat zu Recht das Beweismittel als unerheblich bezeichnet und ihm keine Beweiskraft zugesprochen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Verfügungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2011 vom 10. September 2013 verwiesen werden.
E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4756/2015 Urteil vom 21. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Äthiopien, Beschwerdeführende 1-4, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 und des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 vom 14. April 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an. B. Mit Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden 1-3 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begrünung machten sie geltend, es sei der Beschwerdeführerin 1 mit der beigelegten Bestätigung vom 26. September 2013 der eritreischen Vertretung in Genf gelungen, eine Bestätigung zu bekommen, welche ihre eritreische Nationalität belege. D. Mit Schreiben vom 15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM eine Anzahl von Unterschriften und Zeichnungen von Personen zukommen, welche sich für deren weiteren Verbleib in der Schweiz aussprachen. E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 31. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, setzte eine neue Ausreisefrist an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) festzustellen, in deren Status die Kinder (Beschwerdeführende 2-4) einzubeziehen seien. Es sei ihr Asyl zu gewähren und die Kinder in diesen Status einzubeziehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die Kinder in diesen Status einzubeziehen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt des Kantons Aarau (recte: Aargau) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich seit April 2008 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein Reisedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer behaupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun ein Schreiben der eritreischen Vertretung in Genf vom 26. September 2013 ein. Mittels dieses Schreibens soll die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin 1 nachträglich belegt werden. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber gemäss Rechtsprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art. 1a Bst. b und c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weder um ein Reisepapier noch um ein Identitätspapier. 5.2 Sodann ist die Beweiskraft des Schreibens zu relativieren. Nach äthiopischem Recht galten nämlich bis zur Unabhängigkeit 1993 alle "Eritreer" als äthiopische Staatsangehörige. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin am Referendum teilgenommen hätten, wird nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Die Beschwerdeführerin 1 war wegen ihres Alters von der Teilnahme ausgeschlossen. Ebenso wenig wird behauptet oder bewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beschwerdeurteil aktiv etwas zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit unternommen hätte. Folglich hat sie den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb es - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - bei der rechtskräftigen Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit bleibt. 5.3 Das Schreiben der eritreischen Vertretung könnte höchstens darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe - wie geltend gemacht - zu erweisen, weshalb das Schreiben der eritreischen Vertretung wiedererwägungsrechtlich unerheblich ist. Die Vorinstanz hat dem Beweismittel zu Recht die Erheblichkeit abgesprochen, weshalb offen bleiben kann, ob es neu im Sinne des Wiedererwägungsrechts ist. 5.4 Zudem erfolgte die Einreichung des Beweismittels verspätet. Die Beschwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeurteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs das zur Frage stehende Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 erst jetzt möglich sein soll, dieses Schreiben von der Vertretung zu erhalten und einzureichen, datiert ihr Asylgesuch doch vom 14. April 2008 und wurde sie bereits an diesem Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass es zu ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gehört, ihre Identität mittels Identitätsdokumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 4). Zwei Jahre später, mit Schreiben vom 22. Juni 2010, forderte die Vorinstanz die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren abermals auf, rechtsgenügliche Identitätsdokumente nachzureichen (SEM-Akten, A 32). Die verspätete Einreichung kann höchstens daher rühren, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nach Eintritt der Rechtskraft um die eritreische Staatsangehörigkeit bemüht hat. Es sind mithin keine anderen Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin 1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hätten, dieses Beweismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist. 5.5 Seit der EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vorbringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen. Die Vorinstanz hat sich in ihren beiden Verfügungen ausführlich zur Lage in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin geäussert, so auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013. Die Lage in Äthiopien hat sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit diese Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine neue Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtfertigen würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine äthiopische Staatsangehörige. Ferner ist auch ihr Ehemann Äthiopier, was er nicht bestreitet. Insofern geniesst die Familie in Äthiopien genügend Schutz und ist es der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern (Beschwerdeführende 2-4) zumutbar, sich in Äthiopien niederzulassen, wo sie keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführerin 1 wurde ferner in Äthiopien geboren und ist mit den dortigen Lebensweisen vertraut. 5.6 Schliesslich liegt entgegen der Beschwerde keine Gehörsverletzung vor. Denn die Vorinstanz hat zu Recht das Beweismittel als unerheblich bezeichnet und ihm keine Beweiskraft zugesprochen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Verfügungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2011 vom 10. September 2013 verwiesen werden. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: