Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3548/2011 vom 11. April 2012 ab. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. C. Am 18. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 31. August 2012 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 wies das BFM das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. E. Am 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM das vierte Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. F. Am 8. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe und ersuchten sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids vom 24. Mai 2011. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden ins EVZ Altstätten überführt, wo sie am 19. Juni 2013 befragt wurden. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in die Schweiz gekommen, weil sein Schwiegervater bei der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei und sich herausgestellt habe, dass er für die Serben gearbeitet habe. Seit dem Krieg sei der Schwiegervater verschollen. Vier Unbekannte aus dem Dorf seiner Frau hätten von ihm verlangt, dass er seine Ehefrau verstosse. Auch sei ihm mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden. Das BFM habe von ihnen Beweise verlangt. Die Schwiegermutter sei nach Pristina gefahren und habe dort vor der EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo) ausgesagt. Daraufhin sei sein Schwager D._______ verprügelt worden. Seit September 2012 sei D._______ in der Schweiz. Die EULEX rolle den Fall neu auf. Zeugen seien befragt und Personen verhaftet worden. Die Verdächtigen seien indes nach einer Woche freigelassen worden. Sie könnten nicht zurück in den Kosovo. Seine Ehefrau sei seit dem Verschwinden ihres Vaters psychisch krank. Zudem sei sie nun im dritten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe im Jahre 1998 die Entführung ihres Vaters miterlebt. Sie kenne die Täter. Diese seien vor eineinhalb Monaten von der Polizei für eine Woche inhaftiert worden. Nachdem sie entlassen worden seien, hätten sie ihre Mutter bedroht. Die Mutter könne sich nicht frei bewegen, sie sei gefährdet. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Faxe mit je einer beglaubigten eidesstattlichen Erklärung der Mutter vom 19. Juni 2013 betreffend die Neuaufrollung des Falles durch die EULEX-Polizei, ein Fax der E._______ vom 15. Juni 2013, zwei Eidesstattliche Erklärungen des Advokaten F._______ vom 12. Juli 2011 und 13. Juli 2011 (in Kopie), ein Schreiben des Abbé G._______ vom 16. Februar 2013, einen Rapport médical für die Behandlung vom 11. März 2011 bis 15. April 2011 und einen Zeitungsausschnitt aus H._______ vom 30. April 2013 (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. August 2013 - eröffnet gleichentags - wies das BFM da Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem geleisteten Gebührenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 19. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihnen eine einmonatige Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Das BFM sei anzuweisen, Abklärungen zur Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Vater der Beschwerdeführerin zu treffen. Ebenfalls sei es anzuweisen, Abklärungen betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu treffen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. I. Am 20. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Amnesty International vom 19. September 2013 betreffend die Beschwerdeführenden ein. J. Mit Schreiben vom 25. September 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. K. Am 1. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______, Gynäkologe, vom 20. September und am 18. Oktober 2013 ein ärztlicher Bericht von Dr. J._______, Spital K._______, vom 11. Oktober 2013 ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013, mit Verweis).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2011 beseitigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien zum Teil bereits in den vorangehenden Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden. Der erstmals eingereichte Zeitungsartikel sei allgemeiner Natur und beziehe sich weder auf die Beschwerdeführenden noch deren Familienmitglieder. Zwei Faxkopien würden die Aussagen der Mutter bei einem Advokaten betreffen. Die Aussagen seien nicht bei einem öffentlichen Organ getätigt worden, was die Beweiskraft der beiden Faxkopien mindere. Das Faxschreiben der E._______ weise sodann Gefälligkeitscharakter auf. Keines der Beweismittel sei somit geeignet, die Erwägungen des BFM im Entscheid vom 24. Mai 2011 in Frage zu ziehen. Die persönliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Asylverfahrens gewürdigt worden, mithin würden diesbezüglich weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorliegen. Die neu geltend gemachte Schwangerschaft stelle kein Wegweisungshindernis dar.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Rechtsmitteleingabe mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2013 nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden verlangen in der Beschwerdeschrift eine zusätzliche Untersuchung über die Entführung des Vaters der Beschwerdeführerin. Die vorgelegten Beweismittel sind indes weder für eine Weiterentwicklung des Sachverhalts geeignet noch zeigen sie Sachverhaltselemente auf, die bisher nicht angeführt wurden. Die Dokumente sowie die Ausführungen zielen einzig auf eine erneute Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts ab. Entsprechend wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die bisherigen zwei Asylgesuche und vier Wiedererwägungsverfahren würden zeigen, dass ihre Vorbringen nie korrekt beurteilt worden seien. Damit verkennen die Beschwerdeführenden offensichtlich den Sinn des Wiedererwägungsverfahrens, bei welchem erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in der Eingabe auf den Bericht von Amnesty International (ai) vom 27. August 2013 beziehen, wonach die Uno-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) Entführungen und Ermordungen von Kosovo-Serben in der Zeit nach dem Konflikt von 1998 bis 1999 nicht untersucht habe, legen sie auch damit nicht dar, inwiefern in ihrem Fall eine nachträglich veränderte Situation vorliegen würde. Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen zur Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Vater der Beschwerdeführerin zu treffen, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 4.3 Weiter führen die Beschwerdeführenden psychische Probleme und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (25 Schwangerschaftswoche) an. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das Risiko eines Suizides sei nicht auszuschliessen, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung. Den zuletzt eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 20. September 2013 und 11. Oktober 2013 sind jedenfalls keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist seit über zwei Jahren in fachärztlicher Behandlung. Sie hat demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit den sie betreuenden Ärzten im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf die Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu treffen, zumal ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, einen diesbezüglichen Bericht einzuholen. Der Antrag ist abzuweisen. Was sodann die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betrifft, so stellt diese offensichtlich keine nachträglich veränderte Situation im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar und steht somit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen. Der Schwangerschaft beziehungsweise dem Alter des Neugeborenen ist im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ein solches Gesuch ist im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, wozu das Wiedererwägungsverfahren gehört, als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung entgegenzunehmen (Art. 112 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5273/2013 Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, Kosovo, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3548/2011 vom 11. April 2012 ab. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. C. Am 18. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 31. August 2012 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 wies das BFM das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. E. Am 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM das vierte Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführenden verliessen die Schweiz nicht. F. Am 8. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe und ersuchten sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids vom 24. Mai 2011. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden ins EVZ Altstätten überführt, wo sie am 19. Juni 2013 befragt wurden. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in die Schweiz gekommen, weil sein Schwiegervater bei der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei und sich herausgestellt habe, dass er für die Serben gearbeitet habe. Seit dem Krieg sei der Schwiegervater verschollen. Vier Unbekannte aus dem Dorf seiner Frau hätten von ihm verlangt, dass er seine Ehefrau verstosse. Auch sei ihm mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden. Das BFM habe von ihnen Beweise verlangt. Die Schwiegermutter sei nach Pristina gefahren und habe dort vor der EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo) ausgesagt. Daraufhin sei sein Schwager D._______ verprügelt worden. Seit September 2012 sei D._______ in der Schweiz. Die EULEX rolle den Fall neu auf. Zeugen seien befragt und Personen verhaftet worden. Die Verdächtigen seien indes nach einer Woche freigelassen worden. Sie könnten nicht zurück in den Kosovo. Seine Ehefrau sei seit dem Verschwinden ihres Vaters psychisch krank. Zudem sei sie nun im dritten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe im Jahre 1998 die Entführung ihres Vaters miterlebt. Sie kenne die Täter. Diese seien vor eineinhalb Monaten von der Polizei für eine Woche inhaftiert worden. Nachdem sie entlassen worden seien, hätten sie ihre Mutter bedroht. Die Mutter könne sich nicht frei bewegen, sie sei gefährdet. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Faxe mit je einer beglaubigten eidesstattlichen Erklärung der Mutter vom 19. Juni 2013 betreffend die Neuaufrollung des Falles durch die EULEX-Polizei, ein Fax der E._______ vom 15. Juni 2013, zwei Eidesstattliche Erklärungen des Advokaten F._______ vom 12. Juli 2011 und 13. Juli 2011 (in Kopie), ein Schreiben des Abbé G._______ vom 16. Februar 2013, einen Rapport médical für die Behandlung vom 11. März 2011 bis 15. April 2011 und einen Zeitungsausschnitt aus H._______ vom 30. April 2013 (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. August 2013 - eröffnet gleichentags - wies das BFM da Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und verrechnete diese mit dem geleisteten Gebührenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 19. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihnen eine einmonatige Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Das BFM sei anzuweisen, Abklärungen zur Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Vater der Beschwerdeführerin zu treffen. Ebenfalls sei es anzuweisen, Abklärungen betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu treffen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. I. Am 20. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Amnesty International vom 19. September 2013 betreffend die Beschwerdeführenden ein. J. Mit Schreiben vom 25. September 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. K. Am 1. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______, Gynäkologe, vom 20. September und am 18. Oktober 2013 ein ärztlicher Bericht von Dr. J._______, Spital K._______, vom 11. Oktober 2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2011 beseitigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien zum Teil bereits in den vorangehenden Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden. Der erstmals eingereichte Zeitungsartikel sei allgemeiner Natur und beziehe sich weder auf die Beschwerdeführenden noch deren Familienmitglieder. Zwei Faxkopien würden die Aussagen der Mutter bei einem Advokaten betreffen. Die Aussagen seien nicht bei einem öffentlichen Organ getätigt worden, was die Beweiskraft der beiden Faxkopien mindere. Das Faxschreiben der E._______ weise sodann Gefälligkeitscharakter auf. Keines der Beweismittel sei somit geeignet, die Erwägungen des BFM im Entscheid vom 24. Mai 2011 in Frage zu ziehen. Die persönliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Asylverfahrens gewürdigt worden, mithin würden diesbezüglich weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorliegen. Die neu geltend gemachte Schwangerschaft stelle kein Wegweisungshindernis dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Rechtsmitteleingabe mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2013 nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden verlangen in der Beschwerdeschrift eine zusätzliche Untersuchung über die Entführung des Vaters der Beschwerdeführerin. Die vorgelegten Beweismittel sind indes weder für eine Weiterentwicklung des Sachverhalts geeignet noch zeigen sie Sachverhaltselemente auf, die bisher nicht angeführt wurden. Die Dokumente sowie die Ausführungen zielen einzig auf eine erneute Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts ab. Entsprechend wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die bisherigen zwei Asylgesuche und vier Wiedererwägungsverfahren würden zeigen, dass ihre Vorbringen nie korrekt beurteilt worden seien. Damit verkennen die Beschwerdeführenden offensichtlich den Sinn des Wiedererwägungsverfahrens, bei welchem erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in der Eingabe auf den Bericht von Amnesty International (ai) vom 27. August 2013 beziehen, wonach die Uno-Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) Entführungen und Ermordungen von Kosovo-Serben in der Zeit nach dem Konflikt von 1998 bis 1999 nicht untersucht habe, legen sie auch damit nicht dar, inwiefern in ihrem Fall eine nachträglich veränderte Situation vorliegen würde. Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen zur Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Vater der Beschwerdeführerin zu treffen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4.3 Weiter führen die Beschwerdeführenden psychische Probleme und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (25 Schwangerschaftswoche) an. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das Risiko eines Suizides sei nicht auszuschliessen, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung. Den zuletzt eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 20. September 2013 und 11. Oktober 2013 sind jedenfalls keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist seit über zwei Jahren in fachärztlicher Behandlung. Sie hat demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit den sie betreuenden Ärzten im Rahmen von - allenfalls auch engmaschigeren - therapeutischen Sitzungen gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf die Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu treffen, zumal ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, einen diesbezüglichen Bericht einzuholen. Der Antrag ist abzuweisen. Was sodann die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betrifft, so stellt diese offensichtlich keine nachträglich veränderte Situation im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar und steht somit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen. Der Schwangerschaft beziehungsweise dem Alter des Neugeborenen ist im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ein solches Gesuch ist im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, wozu das Wiedererwägungsverfahren gehört, als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung entgegenzunehmen (Art. 112 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: