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E-5839/2014

E-5839/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.- und beschied, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 23. September 2014 einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Kanton Graubünden sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Juli 2014 beseitigen können. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt.

E. 3.2.1 So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Rechtsmitteleingabe festzuhalten, dass es sich bei der Hinwendung zum Christentum weder um eine neue noch - wie zu zeigen sein wird - um eine erhebliche Tatsache handelt, wie sie für die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs vorauszusetzen wären. Die Konversion mag namentlich in Bezug auf die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas aus mehreren Schritten bestehen. Mit der Rechtsmitteleingabe aber jeden einzelnen Schritt, das heisst "jede Äusserung und Tätigkeit im Zusammenhang mit dem neuen Glauben des Beschwerdeführers [...] als neue Tatsache" zu verstehen, geht eindeutig zu weit und zielt am Phänomen vorbei. Entscheidend für die vorinstanzlich zu Recht erfolgte Qualifikation des Gesuches als Wiedererwägungsgesuch ist der Umstand, dass der Prozess der Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum - namentlich zu den Zeugen Jehovas - bereits im März 2014 manifest war und bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2013, nämlich während seines zweijährigen Aufenthaltes in B._______, seinen Anfang nahm. Diese Tatsache hätte vom Beschwerdeführer im Verlauf des ersten Verfahrens ohne Weiteres eingebracht werden können und umso mehr eingebracht werden müssen, als sie für einen aus dem streng islamisch geprägten Pakistan stammenden Moslem jedenfalls eine auffällige Besonderheit ist. Insofern ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel nicht im erstinstanzlichen oder zumindest im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können.

E. 3.2.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, können die verspäteten Vorbringen dennoch zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestünde. Vorliegend ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Pakistan die konkrete und ernsthafte Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft worden und zudem hat er nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sein angestrebter Glaubenswechsel den pakistanischen Behörden oder Personen in seinem näheren Umfeld in Pakistan bekannt geworden wäre. Dass der Nachweis darüber schwierig sei, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe festhält, hilft ihm in diesem Zusammenhang nicht weiter. In Bezug auf einen in den Iran weggewiesenen Konvertiten hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 sowie Urteil des BVGer E-2539/2014 vom 4. Juni 2014). Diese Feststellung kann analog auch für die Situation in Pakistan gelten. Wiewohl der Wunsch, den Glauben zu verbreiten, ein Merkmal der christlichen Religion sein kann, gehört eine offensive Missionstätigkeit nicht zum unverzichtbaren Bestand christlicher Glaubensausübung. Dies macht der Beschwerdeführer selbst mit dem Verweis auf die katholische und protestantische Kirche deutlich. Zudem gibt es kein weltweit anerkanntes Recht auf Missionstätigkeit. Sollte der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen Missionstätigkeit Probleme mit den pakistanischen Behörden befürchten, wäre es ihm - wie anderen christlichen Konvertiten in arabischen Ländern auch - also durchaus zuzumuten, auf eine offensive Verbreitung seines Glaubens zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5839/2014 Urteil vom 20. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch (...), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.- und beschied, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 23. September 2014 einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Kanton Graubünden sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47). 3.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Juli 2014 beseitigen können. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt. 3.2.1 So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Rechtsmitteleingabe festzuhalten, dass es sich bei der Hinwendung zum Christentum weder um eine neue noch - wie zu zeigen sein wird - um eine erhebliche Tatsache handelt, wie sie für die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs vorauszusetzen wären. Die Konversion mag namentlich in Bezug auf die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas aus mehreren Schritten bestehen. Mit der Rechtsmitteleingabe aber jeden einzelnen Schritt, das heisst "jede Äusserung und Tätigkeit im Zusammenhang mit dem neuen Glauben des Beschwerdeführers [...] als neue Tatsache" zu verstehen, geht eindeutig zu weit und zielt am Phänomen vorbei. Entscheidend für die vorinstanzlich zu Recht erfolgte Qualifikation des Gesuches als Wiedererwägungsgesuch ist der Umstand, dass der Prozess der Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum - namentlich zu den Zeugen Jehovas - bereits im März 2014 manifest war und bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2013, nämlich während seines zweijährigen Aufenthaltes in B._______, seinen Anfang nahm. Diese Tatsache hätte vom Beschwerdeführer im Verlauf des ersten Verfahrens ohne Weiteres eingebracht werden können und umso mehr eingebracht werden müssen, als sie für einen aus dem streng islamisch geprägten Pakistan stammenden Moslem jedenfalls eine auffällige Besonderheit ist. Insofern ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel nicht im erstinstanzlichen oder zumindest im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können. 3.2.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, können die verspäteten Vorbringen dennoch zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestünde. Vorliegend ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Pakistan die konkrete und ernsthafte Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft worden und zudem hat er nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sein angestrebter Glaubenswechsel den pakistanischen Behörden oder Personen in seinem näheren Umfeld in Pakistan bekannt geworden wäre. Dass der Nachweis darüber schwierig sei, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe festhält, hilft ihm in diesem Zusammenhang nicht weiter. In Bezug auf einen in den Iran weggewiesenen Konvertiten hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 sowie Urteil des BVGer E-2539/2014 vom 4. Juni 2014). Diese Feststellung kann analog auch für die Situation in Pakistan gelten. Wiewohl der Wunsch, den Glauben zu verbreiten, ein Merkmal der christlichen Religion sein kann, gehört eine offensive Missionstätigkeit nicht zum unverzichtbaren Bestand christlicher Glaubensausübung. Dies macht der Beschwerdeführer selbst mit dem Verweis auf die katholische und protestantische Kirche deutlich. Zudem gibt es kein weltweit anerkanntes Recht auf Missionstätigkeit. Sollte der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen Missionstätigkeit Probleme mit den pakistanischen Behörden befürchten, wäre es ihm - wie anderen christlichen Konvertiten in arabischen Ländern auch - also durchaus zuzumuten, auf eine offensive Verbreitung seines Glaubens zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: