Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6349/2014 vom 8. Juni 2015 abgewiesen. II. B. Mit am 8. Februar 2016 eingegangener Eingabe stellte B._______, med. pract. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, C._______, dem SEM ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom 25. Januar 2016 zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Vorinstanz med. pract. B._______ mit, ihre Eingabe könne nicht berücksichtigt werden, da kein Gesuch der Beschwerdeführerin hängig sei und ein neues Gesuch nur von der Beschwerdeführerin selber oder ihrer Rechtsvertretung eingereicht werden könne. III. C. C.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 24. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 29. September 2014 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die zuständige kantonale Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In der Beilage wurde ein ärztliches Zeugnis von med. pract. B._______ vom 3. Juni 2016 inklusive Briefumschlag eingereicht. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin verwiesen, aufgrund welcher sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und im März 2016 für mehrere Wochen habe hospitalisiert werden müssen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung, der zu erwartenden massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr in den Iran, der durch die iranischen Behörden sowie ihren Ehemann drohenden Verfolgung und ihrer Situation als allein-stehende aber ungeschiedene Frau, die keine Unterstützung von ihren Familienangehörigen erwarten könne, erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. D. Mit Verfügung vom 18. August 2016 (eröffnet am 19. August 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, die Verfügung vom 29. September 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin medizinische Strukturen, welche eine Behandlung für die von ihr vorgebrachte psychische Erkrankung anbieten würden. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte keine neu zu beurteilenden Elemente in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung von ihr sowie ihren Kindern durch ihren Ehemann; die entsprechenden Vorbringen seien im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden. Es seien ferner auch Zweifel an der geltend gemachten fehlenden Tragfähigkeit des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimatstaat angebracht. Diese vermöge nicht glaubhaft nachzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei. E. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf ihr Wiederwägungsgesuch vom 24. Juni 2016 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Telefax-Verfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktionsrichte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der in den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten erweist sich angesichts der Tatsache, dass das Gesuch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 bereits materiell beurteilt und abgewiesen wurde, als gegenstandslos, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sinn-gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2016 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi-sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 5.1 Betreffend die von der Beschwerdeführenden geltend gemachte erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass das zur Stützung dieses Vorbringens im Wiedererwägungsverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 3. Juni 2016 mit dem bereits am 8. Februar 2016 beim SEM von ihrer behandelnden Ärztin eingereichten Arztzeugnis inhaltlich weitgehend identisch ist, insbesondere bezüglich der Diagnose. Als wesentliche neue Entwicklung seit dem ersten Arztbericht wird lediglich eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der (...) im März 2016 geltend gemacht. Hieraus ergibt sich, dass die im Wiedererwägungsgesuch dargelegte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spätestens im März 2016 bekannt war und dieses Sachverhaltselement somit im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juni 2016 verspätet geltend gemacht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, welches die Berücksichtigung trotz Verspätung gebieten würde, liegt nicht vor (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, 1998 Nr. 3). Praxisgemäss stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Diese hohe Schwelle ist vorliegend jedoch nicht erreicht. Demnach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden können.
E. 5.2 In dem in der Beschwerde neu vorgebrachten Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Kind ebenfalls den Iran verlassen und in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, weil sie von ihrem Vater beziehungsweise Grossvater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bedroht worden seien, ist keine wesentliche nachträgliche Veränderung der Situation der Beschwerdeführerin zu erblicken. Auch nach der Ausreise der Tochter verfügt sie gemäss Aktenlage im Heimatstaat sowie in Drittstaaten über ein Familiennetz auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen kann. Angesichts der im ordentlichen Asylverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch ihren Ehemann entbehrt die im Wiedererwägungsverfahren behauptete Gefährdung ihrer Kinder sowie auch die weiterhin behauptete eigene Bedrohung einer glaubhaften Grundlage. Der Antrag auf Beizug der Akten des Asylverfahrens der Tochter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.3 Ebenso wird mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten existenzbedrohenden Situation als faktisch alleinstehende Frau, die nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selber zu sichern, sowie mit der Behauptung, der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung sei im Iran nicht gewährleistet, keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf überhaupt hätte eintreten müssen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der mit Telefax vom 20. September 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5718/2016 Urteil vom 29. September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-erwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6349/2014 vom 8. Juni 2015 abgewiesen. II. B. Mit am 8. Februar 2016 eingegangener Eingabe stellte B._______, med. pract. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, C._______, dem SEM ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom 25. Januar 2016 zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Vorinstanz med. pract. B._______ mit, ihre Eingabe könne nicht berücksichtigt werden, da kein Gesuch der Beschwerdeführerin hängig sei und ein neues Gesuch nur von der Beschwerdeführerin selber oder ihrer Rechtsvertretung eingereicht werden könne. III. C. C.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 24. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 29. September 2014 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die zuständige kantonale Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In der Beilage wurde ein ärztliches Zeugnis von med. pract. B._______ vom 3. Juni 2016 inklusive Briefumschlag eingereicht. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin verwiesen, aufgrund welcher sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und im März 2016 für mehrere Wochen habe hospitalisiert werden müssen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung, der zu erwartenden massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr in den Iran, der durch die iranischen Behörden sowie ihren Ehemann drohenden Verfolgung und ihrer Situation als allein-stehende aber ungeschiedene Frau, die keine Unterstützung von ihren Familienangehörigen erwarten könne, erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. D. Mit Verfügung vom 18. August 2016 (eröffnet am 19. August 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, die Verfügung vom 29. September 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden im Heimatstaat der Beschwerdeführerin medizinische Strukturen, welche eine Behandlung für die von ihr vorgebrachte psychische Erkrankung anbieten würden. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte keine neu zu beurteilenden Elemente in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung von ihr sowie ihren Kindern durch ihren Ehemann; die entsprechenden Vorbringen seien im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden. Es seien ferner auch Zweifel an der geltend gemachten fehlenden Tragfähigkeit des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimatstaat angebracht. Diese vermöge nicht glaubhaft nachzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei. E. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf ihr Wiederwägungsgesuch vom 24. Juni 2016 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Telefax-Verfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktionsrichte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der in den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten erweist sich angesichts der Tatsache, dass das Gesuch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 bereits materiell beurteilt und abgewiesen wurde, als gegenstandslos, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sinn-gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2016 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi-sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 5. 5.1 Betreffend die von der Beschwerdeführenden geltend gemachte erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass das zur Stützung dieses Vorbringens im Wiedererwägungsverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 3. Juni 2016 mit dem bereits am 8. Februar 2016 beim SEM von ihrer behandelnden Ärztin eingereichten Arztzeugnis inhaltlich weitgehend identisch ist, insbesondere bezüglich der Diagnose. Als wesentliche neue Entwicklung seit dem ersten Arztbericht wird lediglich eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der (...) im März 2016 geltend gemacht. Hieraus ergibt sich, dass die im Wiedererwägungsgesuch dargelegte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spätestens im März 2016 bekannt war und dieses Sachverhaltselement somit im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juni 2016 verspätet geltend gemacht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, welches die Berücksichtigung trotz Verspätung gebieten würde, liegt nicht vor (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, 1998 Nr. 3). Praxisgemäss stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Diese hohe Schwelle ist vorliegend jedoch nicht erreicht. Demnach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden können. 5.2 In dem in der Beschwerde neu vorgebrachten Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Kind ebenfalls den Iran verlassen und in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, weil sie von ihrem Vater beziehungsweise Grossvater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bedroht worden seien, ist keine wesentliche nachträgliche Veränderung der Situation der Beschwerdeführerin zu erblicken. Auch nach der Ausreise der Tochter verfügt sie gemäss Aktenlage im Heimatstaat sowie in Drittstaaten über ein Familiennetz auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen kann. Angesichts der im ordentlichen Asylverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch ihren Ehemann entbehrt die im Wiedererwägungsverfahren behauptete Gefährdung ihrer Kinder sowie auch die weiterhin behauptete eigene Bedrohung einer glaubhaften Grundlage. Der Antrag auf Beizug der Akten des Asylverfahrens der Tochter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuweisen. 5.3 Ebenso wird mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten existenzbedrohenden Situation als faktisch alleinstehende Frau, die nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selber zu sichern, sowie mit der Behauptung, der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung sei im Iran nicht gewährleistet, keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf überhaupt hätte eintreten müssen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der mit Telefax vom 20. September 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: