Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 1. April 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2014 nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Urteil E-2275/2015 vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 10. September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit Frau B._______ zu leben. Diese habe das gemeinsame Kind in der 18. Schwangerschaftswoche verloren. Aufgrund ihres psychischen Zustands und des Betreuungsbedarfs des Sohnes, sei seine Anwesenheit unabdingbar. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (zugestellt am 2. November 2015) wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 10. September 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 29. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier ärztlicher Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und sein Aufenthalt bei seiner Frau und seinem Kind in der Schweiz zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, hierüber unverzüglich die für den Vollzug der Wegweisung nach Italien zuständigen kantonalen Behörden zu informieren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insofern einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren bezüglich Aufenthaltsrechts in der Schweiz stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4 Die Vorinstanz schliesst einen angespannten psychischen Zustand von Frau B._______ nicht aus, erkennt jedoch zu Recht, dass in der Schweiz eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung gewährleistet ist, womit eine Anwesenheit des Beschwerdeführers nach Art. 17 Dublin-III-VO ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer erwidert, es gehe klar aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass die Einheit der Familie für das Wohlbefinden von Frau B._______ und ihres Sohnes unabdingbar sei. Die Arztberichte vermögen jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen oder umzustossen, sie stellen mithin keine Beweismittel dar, die eine andere, neue Beurteilung der ursprünglichen Verfügung zuliessen. Gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 12. Oktober 2015 sind Frau B._______ und ihr Sohn bereits seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung. Sodann stehe es gemäss Beschwerdeausführungen auch im Interesse des Kindes, zusammen mit seinen beiden Elternteilen leben zu können. Hierauf wurde bereits mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Verfügung vom 1. April 2015 vertieft eingegangen. Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert und es wurden keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht, die eine andere Beurteilung, als diejenige im ordentlichen Verfahren zulassen würden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und Mitteilung gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7314/2015 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. April 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2014 nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Urteil E-2275/2015 vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 10. September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit Frau B._______ zu leben. Diese habe das gemeinsame Kind in der 18. Schwangerschaftswoche verloren. Aufgrund ihres psychischen Zustands und des Betreuungsbedarfs des Sohnes, sei seine Anwesenheit unabdingbar. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (zugestellt am 2. November 2015) wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 10. September 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 29. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier ärztlicher Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und sein Aufenthalt bei seiner Frau und seinem Kind in der Schweiz zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, hierüber unverzüglich die für den Vollzug der Wegweisung nach Italien zuständigen kantonalen Behörden zu informieren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insofern einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren bezüglich Aufenthaltsrechts in der Schweiz stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. Die Vorinstanz schliesst einen angespannten psychischen Zustand von Frau B._______ nicht aus, erkennt jedoch zu Recht, dass in der Schweiz eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung gewährleistet ist, womit eine Anwesenheit des Beschwerdeführers nach Art. 17 Dublin-III-VO ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer erwidert, es gehe klar aus den eingereichten Arztberichten hervor, dass die Einheit der Familie für das Wohlbefinden von Frau B._______ und ihres Sohnes unabdingbar sei. Die Arztberichte vermögen jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen oder umzustossen, sie stellen mithin keine Beweismittel dar, die eine andere, neue Beurteilung der ursprünglichen Verfügung zuliessen. Gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 12. Oktober 2015 sind Frau B._______ und ihr Sohn bereits seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung. Sodann stehe es gemäss Beschwerdeausführungen auch im Interesse des Kindes, zusammen mit seinen beiden Elternteilen leben zu können. Hierauf wurde bereits mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Verfügung vom 1. April 2015 vertieft eingegangen. Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert und es wurden keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht, die eine andere Beurteilung, als diejenige im ordentlichen Verfahren zulassen würden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und Mitteilung gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel