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E-2275/2015

E-2275/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 29. Dezember 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 28. Januar 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, wegen seiner Ehefrau und seines Sohnes, die hier lebten, in die Schweiz gekommen zu sein. Am 19. Februar 2015 bestätigte die angebliche Ehefrau schriftlich, dass der Beschwerdeführer ihr Mann sowie Vater ihres Sohnes sei. B. Da der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle anlässlich seiner Einreise einen bis zum (...) Juli 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitel auf sich getragen und an der summarischen Befragung angegeben hatte, sich jahrelang in Italien aufgehalten zu haben, ersuchte das SEM am 30. Januar 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen dazu keine Stellung. C. Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Am 1. April 2015 wurde eine solche eingereicht. D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 - am 2. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Im Falle einer Kantonszuweisung sei er dem Kanton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmegesuch unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO aufgrund der sogenannten Verfristung am 31. März 2015 auf Italien übergegangen sei. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, das Übernahmeersuchen habe nicht gestellt werden dürfen, da vorliegend nicht Art. 12, sondern Art. 9 Dublin-III-VO anwendbar sei, wonach die Schweiz zuständig sei. Seine in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn seien nämlich Familienangehörige im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine angebliche Ehefrau sind nicht Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO, da sie lediglich religiös angetraut, nicht aber zivilstandsamtlich getraut sind. Sie können auch nicht als unverheiratete Partner in dauerhafter Beziehung gelten, da sie im Jahre 2008 auseinander gegangen sind und seither bis im Jahre 2015 nicht mehr in Kontakt gestanden haben. Daran vermag entgegen der Beschwerde auch die Absicht, ihre frühere Beziehung wieder aufzunehmen nichts zu ändern. Auch aus seiner angeblichen Vaterschaft zum Sohn seiner angeblichen Ehefrau ist keine Zuständigkeit der Schweiz abzuleiten. Denn die Eltern dieses Kindes sind entgegen der Beschwerde, wie oben gesehen, kein Paar im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO, so dass der zweite Gedankenstrich jener Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Genauso wenig handelt es sich angesichts der oben dargelegten Umstände beim Beschwerdeführer um den für seinen angeblichen Sohn im Sinne der Verordnung verantwortlichen Vater gemäss Gedankenstrich 3 und 4 jener Bestimmung. Als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge verfügen Ehefrau und Kind entgegen der Beschwerde nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Praxis zu Art. 8 EMRK, so dass der Beschwerdeführer auch aus dieser Norm nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt ebenso hinsichtlich der KRK. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Der Eventualantrag erweist sich als gegenstandslos.

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden.

E. 8 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2275/2015 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 29. Dezember 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 28. Januar 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, wegen seiner Ehefrau und seines Sohnes, die hier lebten, in die Schweiz gekommen zu sein. Am 19. Februar 2015 bestätigte die angebliche Ehefrau schriftlich, dass der Beschwerdeführer ihr Mann sowie Vater ihres Sohnes sei. B. Da der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle anlässlich seiner Einreise einen bis zum (...) Juli 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitel auf sich getragen und an der summarischen Befragung angegeben hatte, sich jahrelang in Italien aufgehalten zu haben, ersuchte das SEM am 30. Januar 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen dazu keine Stellung. C. Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Am 1. April 2015 wurde eine solche eingereicht. D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 - am 2. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Im Falle einer Kantonszuweisung sei er dem Kanton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG. Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmegesuch unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO aufgrund der sogenannten Verfristung am 31. März 2015 auf Italien übergegangen sei. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, das Übernahmeersuchen habe nicht gestellt werden dürfen, da vorliegend nicht Art. 12, sondern Art. 9 Dublin-III-VO anwendbar sei, wonach die Schweiz zuständig sei. Seine in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn seien nämlich Familienangehörige im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine angebliche Ehefrau sind nicht Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO, da sie lediglich religiös angetraut, nicht aber zivilstandsamtlich getraut sind. Sie können auch nicht als unverheiratete Partner in dauerhafter Beziehung gelten, da sie im Jahre 2008 auseinander gegangen sind und seither bis im Jahre 2015 nicht mehr in Kontakt gestanden haben. Daran vermag entgegen der Beschwerde auch die Absicht, ihre frühere Beziehung wieder aufzunehmen nichts zu ändern. Auch aus seiner angeblichen Vaterschaft zum Sohn seiner angeblichen Ehefrau ist keine Zuständigkeit der Schweiz abzuleiten. Denn die Eltern dieses Kindes sind entgegen der Beschwerde, wie oben gesehen, kein Paar im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO, so dass der zweite Gedankenstrich jener Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Genauso wenig handelt es sich angesichts der oben dargelegten Umstände beim Beschwerdeführer um den für seinen angeblichen Sohn im Sinne der Verordnung verantwortlichen Vater gemäss Gedankenstrich 3 und 4 jener Bestimmung. Als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge verfügen Ehefrau und Kind entgegen der Beschwerde nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Praxis zu Art. 8 EMRK, so dass der Beschwerdeführer auch aus dieser Norm nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt ebenso hinsichtlich der KRK. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Der Eventualantrag erweist sich als gegenstandslos.

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden.

8. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: