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E-403/2015

E-403/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Mit Verfügung vom 28. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2008 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 nicht eintrat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg über Jordanien nach Erbil ausgeschafft. Am 5. Februar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags zum zweiten Mal ein Asylgesuch. Das BFM trat mit Verfügung vom 3. März 2009 auf das zweite Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 16. März 2009 abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl und Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).

E. 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Januar 2010 zu beseitigen vermöchte. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die bereits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vorgebrachten Tatsachen nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist unverändert. Der Beschwerdeführer bringt lediglich Tatsachen vor, die bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebracht worden sind und welche das BFM als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Tatsachen können im Wiedererwägungsverfahren nicht nochmals geprüft werden. Sodann gilt auch bezüglich Wegweisungsvollzug, dass die Vorinstanz ihn im Sinne von Art. 83 AuG zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die Angriffe der IS und die Luftangriffe der westlichen Streitkräfte sowie der Türkei haben nicht in der Provinz Dohuk stattgefunden. Des Weiteren halte sie - im Einklang mit den EU-Staaten - an der Wegweisungspraxis fest, wonach eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. In der Regel sei der Vollzug für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Autonomie Region Kurdistan stammen und dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar. Der Beschwerdeführer, der diese Kriterien erfüllt, vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Gericht keine Beweismittel beigebracht hat. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Arbeits-, Wohnsitz- und Fürsorgebestätigung) sind nicht geeignet, auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. Januar 2010 zurückzukommen.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-403/2015 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Mit Verfügung vom 28. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2008 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 nicht eintrat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg über Jordanien nach Erbil ausgeschafft. Am 5. Februar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags zum zweiten Mal ein Asylgesuch. Das BFM trat mit Verfügung vom 3. März 2009 auf das zweite Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 16. März 2009 abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl und Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Januar 2010 zu beseitigen vermöchte. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in Behauptungen, die bereits beurteilt worden sind, oder in allgemeinen Ausführungen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vorgebrachten Tatsachen nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist unverändert. Der Beschwerdeführer bringt lediglich Tatsachen vor, die bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgebracht worden sind und welche das BFM als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Tatsachen können im Wiedererwägungsverfahren nicht nochmals geprüft werden. Sodann gilt auch bezüglich Wegweisungsvollzug, dass die Vorinstanz ihn im Sinne von Art. 83 AuG zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die Angriffe der IS und die Luftangriffe der westlichen Streitkräfte sowie der Türkei haben nicht in der Provinz Dohuk stattgefunden. Des Weiteren halte sie - im Einklang mit den EU-Staaten - an der Wegweisungspraxis fest, wonach eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. In der Regel sei der Vollzug für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Autonomie Region Kurdistan stammen und dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar. Der Beschwerdeführer, der diese Kriterien erfüllt, vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Gericht keine Beweismittel beigebracht hat. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Arbeits-, Wohnsitz- und Fürsorgebestätigung) sind nicht geeignet, auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. Januar 2010 zurückzukommen. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel