Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai 2009 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig zog es die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil D 4154/2009 vom 14. März 2012 ab. A.b Mit Antrag vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons F._______ das damalige BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 verweigerte das damalige BFM seine Zustimmung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. A.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim SEM. Er bestätigte in der Eingabe im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und ergänzte, sein Vater stelle sich derzeit als Peschmerga dem "Islamischen Staat" entgegen und einer seiner Brüder sei in diesem Kampf gefallen. Im Übrigen hielt er an der Behauptung fest, er stamme aus Kirkuk und verfüge in keiner anderen Region des Nordiraks über Verwandte und wies gleichzeitig auf die generell schlechte Sicherheitslage im Nordirak hin. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behauptungen zwei durch US-amerikanische Behörden ausgestellte Ausweise, einen weiteren Ausweis, der zum Tragen von Waffen berechtige, eine CD mit Interviews seines Vaters sowie einige Fotos, welche den Beschwerdeführer bewaffnet und gemeinsam mit seinem Vater zeigen. Das SEM nahm dieses neue Asylgesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111a AsylG entgegen. B. Mit Verfügung vom 10. April 2015 - eröffnet am 14. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des SEM vom 10. April 2015 und die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 seien aufzuheben (1) und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren (2); eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (3), subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (4) und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen (6), und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (7 und 8). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer neu einen Printscreen-Ausdruck des Facebook-Profils seines Vaters, zahlreiche auf diesem Profil zugängliche Fotografien seines Vaters sowie zwei Ausdrucke von Berichten der Internetplattform "Rudaw" zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis zum 3. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Am 1. Juli 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. E. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits eingereichten Beweismitteln einen Bericht von Landinfo vom 23. Januar 2014 zu den Akten (Iraq: Travel documents and other identity documents, auch abrufbar unter <http://www.landinfo.no/asset/2863/1/2863_1.pdf>, abgerufen am 10. Februar 2016).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im bereits abgeschlossenen Asylverfahren geprüft worden und eine Verfolgungssituation sei hierbei verneint worden. Sowohl das damalige BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich ausführlich mit der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk beschäftigt und beide Instanzen seien zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nachgekommen und die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk sei nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie - wie im Irak - erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Solche Dokumente hätten daher nur reduzierten Beweiswert und seien im Gesamtkontext eines Gesuchs zu beurteilen. Angesichts der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Dokumente eingehend zu würdigen. Dennoch sei festzuhalten, dass die drei eingereichten Ausweise nicht nur vom Augenschein her auf den ersten Blick als schlechte Fälschungen erkennbar seien, sondern auch im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stünden. So sei im ersten Asylverfahren nie von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Behörden oder für eine Erdölgesellschaft die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, nie gearbeitet und vom Geld seines Vaters gelebt zu haben (A1, S. 4). Die eingereichten Fotos vermöchten nicht mehr zu belegen, als dass sich der Beschwerdeführer bewaffnet habe und sich mit seinem Vater habe fotografieren lassen. Über die Herkunft des Beschwerdeführers sagten die Fotos nichts aus. Die Identitätsausweise, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe, hätten sich bereits im ersten Asylverfahren als Fälschungen herausgestellt. Die CD mit Interviews seines Vaters sei ebenfalls bereits vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Insgesamt trügen die eingereichten Dokumente somit nicht zur Glaubhaftmachung der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk bei. Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk nicht glaubhaft sei, erübrigten sich Ausführungen zur Sicherheitslage in dieser Stadt.
E. 4.4 Auf Beschwerdeebene berief sich der Beschwerdeführer auf die verschiedenen neu zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. oben C., E.). Da diese Beweismittel erheblich seien für die Untermauerung der Richtigkeit der Aussagen zu seiner Herkunft, sei nochmals eine umfassende rechtliche Würdigung dieser Aussagen zu veranlassen.
E. 4.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 bereits ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (E. 5.4).
E. 4.5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk erwog das Gericht in E. 5.2.1, dass es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein müssen, in den Besitz authentischer Identitätsdokumente zu gelangen, zumal er keine staatliche Verfolgung geltend mache. Der durch eine amtsinterne Dokumentenanalyse dokumentierte Fälschungscharakter der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises (E. 5.1.3) impliziere, dass die in diesen Dokumenten beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprächen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe, weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ursprünglich aus Kirkuk stammen könne, ansonsten er in der Lage hätte gewesen sein müssen, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. In E. 5.2.2 führte es weiter aus, die im damaligen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel - darunter eine CD mit im TV Kurdistan ausgestrahlten Videos des Vaters des Beschwerdeführers, Fotos sowie eine Kopie eines angeblich der Schwester gehörenden Ausweises - seien nicht geeignet, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu beweisen. In E. 5.2.3 erwog es sodann, gegen die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk spreche insbesondere der Umstand der fehlenden Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers. Angesichts der unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen Schulpflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater, sei nicht einleuchtend, weshalb er - wie selber behauptet - die Schule nicht besucht haben sollte. Dem Beschwerdeführer gelinge es deshalb nicht, seine angebliche Herkunft aus Kirkuk nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 4.5.2 Hinsichtlich der (nur im ersten Asylverfahren) geltend gemachten Angst vor Vergeltungstaten der Angehörigen eines Mannes namens K._______ hielt das Gericht in E. 5.3.1 fest, dass der geltend gemachten drohenden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant seien. Die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich überdies als unglaubhaft erwiesen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen widerspruchsfrei und in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern.
E. 4.5.3 Auch in Bezug auf den geltend gemachten unbewältigten Vater-Sohn-Konflikt hielt das Gericht in E. 5.3.2 fest, es lasse sich kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, weshalb dieses Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehre. Als unglaubhaft erwiesen sich die geltend gemachten Misshandlungen und Tötungsabsichten des Vaters, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers sich diesbezüglich als widersprüchlich, einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plausibel erwiesen hätten.
E. 4.5.4 Diese Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Das Gericht wird auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb vorliegend nur insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sachlage seit dem erwähnten Entscheid eine Prüfung nahelegt.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen lediglich geltend, seine Angaben zu seiner Herkunft aus Kirkuk seien vor dem Hintergrund der neu vorliegenden Beweismittel nochmals zu würdigen und als glaubhaft einzustufen. Wie im ersten Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, sein Vater hege Tötungsabsichten gegen ihn. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Reflexverfolgung durch Angehörige eines K._______ wird hingegen nicht mehr geltend gemacht.
E. 4.6.1 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohten von seinem Vater Gewalttätigkeiten, im Extremfall sogar die Tötung, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 in E. 5.3.2 bereits Stellung genommen (vgl. hierzu oben, E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer bringt weder in seinem zweiten Asylgesuch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beweismittel bei, welche an dieser rechtskräftigen Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es erübrigt sich deshalb, hierauf weiter einzugehen. Es ist weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 4.6.2 Anders liegt der Fall hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus Kirkuk. Zum Beweis seiner Herkunft hat der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren - sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - zahlreiche neue Beweismittel eingereicht, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind, zumal es auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen hat (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 S. 542). Dies gilt auch für das Asylrecht (Art. 106 Abs. 1 lit. b AsylG).
E. 4.6.2.1 Im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Kirkuk insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer über keinerlei Arabischkenntnisse verfügte, sich solche aber angeeignet haben müsste, wenn er tatsächlich in Kirkuk aufgewachsen wäre. Vor dem Hintergrund der damals in Kirkuk herrschenden allgemeinen Schulpflicht unter dem Regime von Saddam Hussein und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater, sei nicht einleuchtend, weshalb er - wie selber behauptet - die Schule nicht besucht haben sollte. Diese Einschätzung teilt das Gericht im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführerin zitiert in der Eingabe vom 6. Juli 2015 zwar eine - nicht namentlich benannte - interkulturelle Übersetzerin zur Stützung seiner Vorbringen (S. 7-8). Paraphrasierte Aussagen nicht namentlich genannter Auskunftspersonen haben indes keinerlei Beweiskraft und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen.
E. 4.6.2.2 Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht von Landinfo vom 23. Januar 2014 bescheinigt zwar, dass authentische irakische Identitätskarten, welche vor 2006 ausgestellt worden seien, Fehler enthalten könnten (Landinfo, S. 19). Es sei zuweilen schwierig zu unterscheiden, ob eine Identitätskarte authentisch oder gefälscht sei, zumal bei älteren Identitätskarten die Druckqualität der Hintergrundfarben teilweise differiere (a.a.O., S. 20). (...). Wie die Vorinstanz geht das Gericht deshalb davon aus, dass die im ersten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte eine Fälschung darstellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente durch die irakischen Behörden wird zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Antrag ist deshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer beantragte Lingua-Gutachten. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, sich in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz eine neue Identitätskarte zu besorgen. Der vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichte Landinfo-Bericht hält nämlich fest, dass es im Ausland lebenden Irakerinnen und Irakern möglich ist, über die Botschaft ihres Heimatlands eine neue Identitätskarte zu beschaffen (Landinfo, S. 17 f.). Es gibt für das Gericht keine Gründe zur Annahme, dass dies nicht auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, hat er doch nie geltend gemacht, staatlich verfolgt worden zu sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei seinen Heimatbehörden eine neue Identitätskarte zu beantragen, welche seine Herkunft bestätigen könnte, ist mithin zu schliessen, dass er seine wahre Herkunft nicht offenlegen will. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft genügen deshalb nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG).
E. 4.6.2.3 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Personenausweise der amerikanischen Sicherheitsbehörden und einer irakischen Ölgesellschaft nur reduzierten Beweiswert. Dokumente von der Art der eingereichten Ausweise können im Irak leicht käuflich erworben bzw. ohne grössere Probleme selbst hergestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die eingereichten Ausweise zur Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen, er habe nie gearbeitet und das Haus nicht verlassen können (A24, F 26-27), stellen sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr zusätzlich in Frage. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Fotos und die auf Beschwerdeebene eingereichten Facebookprints vermögen im Übrigen nichts anderes zu beweisen, als dass der Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Mann fotografiert worden ist, der sich auf Facebook H._______ nennt. Es ist nicht erstellt, dass es sich bei dieser Person um den Vater des Beschwerdeführers handelt; denkbar ist auch, dass der Beschwerdeführer für die Sicherheit dieses Mannes zuständig war, zumal er auf den Bildern durchwegs in Militäruniformen erscheint und teils sogar bewaffnet ist. Die Einträge auf Facebook beweisen überdies nicht, dass H._______ tatsächlich in Kirkuk wohnt und für die KDP tätig ist, zumal solche Angaben von Facebook nicht überprüft werden und auch vom Gericht nicht authentifiziert werden können.
E. 4.6.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Kirkuk auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder den Beweisanträgen Folge zu leisten.
E. 4.6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zurecht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang der hier zu entscheidenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer weder im vorliegenden Verfahren noch im ersten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelungen ist, seine Herkunft aus Kirkuk glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4.6.2.4). Aufgrund seiner kurdischen Sprachkenntnisse ist mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stammt.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aufgrund der offensichtlich unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sei davon auszugehen, dass er aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stamme. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mossul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS hätten zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Die Auswirkungen dieser Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga konzentrierten sich auf andere Distrikte. Die Präsenz des IS an den Grenzen der ARK habe zu einer grossen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Zudem hätten die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der ARK verbucht. In den vier Provinzen der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei daher - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-403/2015 vom 27. Januar 2015 bestätigt habe - grundsätzlich nach wie vor zumutbar. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherheitslage im Nordirak habe sich in letzter Zeit verschlechtert und nimmt auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, welche vom SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine neue Lagebeurteilung gefordert hätten. Es sei unverständlich, warum die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Kirkuk und Kurdistan vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus einem Syrien betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und aus einem Bericht der International Crisis Group vom 12. Mai 2015 (Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflicts). Schliesslich bringt er vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyya nicht über ein soziales Netz, weshalb eine inländische Fluchtalternative fehle. Es ist - auch wenn die Beschwerdeschrift systematisch nicht kohärent aufgebaut ist - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fehlen eines sozialen Netzes zumindest auch im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht. In der als Beweismittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer zudem aus, das Bundesverwaltungsgericht verfolge aktuell die Praxis, (mangelhaft begründete) Verfügungen des SEM in Bezug auf die Lage im Nordirak zurückzuweisen und eine neue Lagebeurteilung zu fordern. Eine von dieser Rechtsprechung abweichende Haltung in dieser zentralen Frage der Lagebeurteilung werde zu Rechtsunsicherheit führen.
E. 6.4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, warum nach seiner Auffassung zum damaligen Zeitpunkt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK-Gebiete des Nordiraks zu bejahen war. Insofern ist das Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, zum vornherein unberechtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Leitentscheid (Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) eine ausführliche Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK vorgenommen hat. In dem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass in den kurdisch dominierten Gebieten des Nordiraks nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. Die in BVGE 2008/5 begründete Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug für aus dieser Region stammende Kurden grundsätzlich zumutbar sei, sei daher im Grundsatz zu bestätigen. Der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere dem Kriterium eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - sei vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage aber besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O., E. 7.4.2).
E. 6.4.4 Es ist bereits festgestellt worden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus Kirkuk, nicht als glaubhaft zu qualifizieren ist (siehe oben, E. 6.3.2.4). Entsprechend kann auch nicht geglaubt werden, dass alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kirkuk leben (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 6. Juli 2015 mitgereichte Auflistung seiner Familienangehörigen). Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht hat, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Wie die Vorinstanz indes richtig festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen - und soweit ersichtlich - gesunden Mann; es ist überdies zu vermuten, dass er in seinem nicht zu bestimmenden Herkunftsort im kurdisch dominierten Teil des Nordiraks über ein familiäres Netz verfügt, zumal er verschiedentlich angegeben hat, er pflege mit seiner Mutter Kontakt (vgl. z.B. Beschwerdeschrift, S. 5). Es ist also vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, womit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Übereinstimmung mit dem jüngsten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) zu bejahen ist.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3064/2015 Urteil vom 16. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 22. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai 2009 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig zog es die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil D 4154/2009 vom 14. März 2012 ab. A.b Mit Antrag vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons F._______ das damalige BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 verweigerte das damalige BFM seine Zustimmung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. A.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim SEM. Er bestätigte in der Eingabe im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und ergänzte, sein Vater stelle sich derzeit als Peschmerga dem "Islamischen Staat" entgegen und einer seiner Brüder sei in diesem Kampf gefallen. Im Übrigen hielt er an der Behauptung fest, er stamme aus Kirkuk und verfüge in keiner anderen Region des Nordiraks über Verwandte und wies gleichzeitig auf die generell schlechte Sicherheitslage im Nordirak hin. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behauptungen zwei durch US-amerikanische Behörden ausgestellte Ausweise, einen weiteren Ausweis, der zum Tragen von Waffen berechtige, eine CD mit Interviews seines Vaters sowie einige Fotos, welche den Beschwerdeführer bewaffnet und gemeinsam mit seinem Vater zeigen. Das SEM nahm dieses neue Asylgesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111a AsylG entgegen. B. Mit Verfügung vom 10. April 2015 - eröffnet am 14. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des SEM vom 10. April 2015 und die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 seien aufzuheben (1) und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren (2); eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (3), subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (4) und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen (6), und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (7 und 8). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer neu einen Printscreen-Ausdruck des Facebook-Profils seines Vaters, zahlreiche auf diesem Profil zugängliche Fotografien seines Vaters sowie zwei Ausdrucke von Berichten der Internetplattform "Rudaw" zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis zum 3. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Am 1. Juli 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. E. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits eingereichten Beweismitteln einen Bericht von Landinfo vom 23. Januar 2014 zu den Akten (Iraq: Travel documents and other identity documents, auch abrufbar unter , abgerufen am 10. Februar 2016). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im bereits abgeschlossenen Asylverfahren geprüft worden und eine Verfolgungssituation sei hierbei verneint worden. Sowohl das damalige BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich ausführlich mit der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk beschäftigt und beide Instanzen seien zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nachgekommen und die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk sei nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie - wie im Irak - erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Solche Dokumente hätten daher nur reduzierten Beweiswert und seien im Gesamtkontext eines Gesuchs zu beurteilen. Angesichts der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Dokumente eingehend zu würdigen. Dennoch sei festzuhalten, dass die drei eingereichten Ausweise nicht nur vom Augenschein her auf den ersten Blick als schlechte Fälschungen erkennbar seien, sondern auch im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stünden. So sei im ersten Asylverfahren nie von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Behörden oder für eine Erdölgesellschaft die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr angegeben, nie gearbeitet und vom Geld seines Vaters gelebt zu haben (A1, S. 4). Die eingereichten Fotos vermöchten nicht mehr zu belegen, als dass sich der Beschwerdeführer bewaffnet habe und sich mit seinem Vater habe fotografieren lassen. Über die Herkunft des Beschwerdeführers sagten die Fotos nichts aus. Die Identitätsausweise, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe, hätten sich bereits im ersten Asylverfahren als Fälschungen herausgestellt. Die CD mit Interviews seines Vaters sei ebenfalls bereits vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Insgesamt trügen die eingereichten Dokumente somit nicht zur Glaubhaftmachung der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk bei. Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk nicht glaubhaft sei, erübrigten sich Ausführungen zur Sicherheitslage in dieser Stadt. 4.4 Auf Beschwerdeebene berief sich der Beschwerdeführer auf die verschiedenen neu zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. oben C., E.). Da diese Beweismittel erheblich seien für die Untermauerung der Richtigkeit der Aussagen zu seiner Herkunft, sei nochmals eine umfassende rechtliche Würdigung dieser Aussagen zu veranlassen. 4.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 bereits ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (E. 5.4). 4.5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk erwog das Gericht in E. 5.2.1, dass es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein müssen, in den Besitz authentischer Identitätsdokumente zu gelangen, zumal er keine staatliche Verfolgung geltend mache. Der durch eine amtsinterne Dokumentenanalyse dokumentierte Fälschungscharakter der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises (E. 5.1.3) impliziere, dass die in diesen Dokumenten beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprächen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe, weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ursprünglich aus Kirkuk stammen könne, ansonsten er in der Lage hätte gewesen sein müssen, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. In E. 5.2.2 führte es weiter aus, die im damaligen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel - darunter eine CD mit im TV Kurdistan ausgestrahlten Videos des Vaters des Beschwerdeführers, Fotos sowie eine Kopie eines angeblich der Schwester gehörenden Ausweises - seien nicht geeignet, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu beweisen. In E. 5.2.3 erwog es sodann, gegen die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk spreche insbesondere der Umstand der fehlenden Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers. Angesichts der unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen Schulpflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater, sei nicht einleuchtend, weshalb er - wie selber behauptet - die Schule nicht besucht haben sollte. Dem Beschwerdeführer gelinge es deshalb nicht, seine angebliche Herkunft aus Kirkuk nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.5.2 Hinsichtlich der (nur im ersten Asylverfahren) geltend gemachten Angst vor Vergeltungstaten der Angehörigen eines Mannes namens K._______ hielt das Gericht in E. 5.3.1 fest, dass der geltend gemachten drohenden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant seien. Die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich überdies als unglaubhaft erwiesen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen widerspruchsfrei und in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern. 4.5.3 Auch in Bezug auf den geltend gemachten unbewältigten Vater-Sohn-Konflikt hielt das Gericht in E. 5.3.2 fest, es lasse sich kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, weshalb dieses Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehre. Als unglaubhaft erwiesen sich die geltend gemachten Misshandlungen und Tötungsabsichten des Vaters, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers sich diesbezüglich als widersprüchlich, einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plausibel erwiesen hätten. 4.5.4 Diese Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Das Gericht wird auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb vorliegend nur insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sachlage seit dem erwähnten Entscheid eine Prüfung nahelegt. 4.6 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen lediglich geltend, seine Angaben zu seiner Herkunft aus Kirkuk seien vor dem Hintergrund der neu vorliegenden Beweismittel nochmals zu würdigen und als glaubhaft einzustufen. Wie im ersten Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, sein Vater hege Tötungsabsichten gegen ihn. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Reflexverfolgung durch Angehörige eines K._______ wird hingegen nicht mehr geltend gemacht. 4.6.1 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohten von seinem Vater Gewalttätigkeiten, im Extremfall sogar die Tötung, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 in E. 5.3.2 bereits Stellung genommen (vgl. hierzu oben, E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer bringt weder in seinem zweiten Asylgesuch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beweismittel bei, welche an dieser rechtskräftigen Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es erübrigt sich deshalb, hierauf weiter einzugehen. Es ist weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 4.6.2 Anders liegt der Fall hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus Kirkuk. Zum Beweis seiner Herkunft hat der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren - sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - zahlreiche neue Beweismittel eingereicht, welche vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind, zumal es auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen hat (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 S. 542). Dies gilt auch für das Asylrecht (Art. 106 Abs. 1 lit. b AsylG). 4.6.2.1 Im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Kirkuk insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer über keinerlei Arabischkenntnisse verfügte, sich solche aber angeeignet haben müsste, wenn er tatsächlich in Kirkuk aufgewachsen wäre. Vor dem Hintergrund der damals in Kirkuk herrschenden allgemeinen Schulpflicht unter dem Regime von Saddam Hussein und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater, sei nicht einleuchtend, weshalb er - wie selber behauptet - die Schule nicht besucht haben sollte. Diese Einschätzung teilt das Gericht im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführerin zitiert in der Eingabe vom 6. Juli 2015 zwar eine - nicht namentlich benannte - interkulturelle Übersetzerin zur Stützung seiner Vorbringen (S. 7-8). Paraphrasierte Aussagen nicht namentlich genannter Auskunftspersonen haben indes keinerlei Beweiskraft und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. 4.6.2.2 Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht von Landinfo vom 23. Januar 2014 bescheinigt zwar, dass authentische irakische Identitätskarten, welche vor 2006 ausgestellt worden seien, Fehler enthalten könnten (Landinfo, S. 19). Es sei zuweilen schwierig zu unterscheiden, ob eine Identitätskarte authentisch oder gefälscht sei, zumal bei älteren Identitätskarten die Druckqualität der Hintergrundfarben teilweise differiere (a.a.O., S. 20). (...). Wie die Vorinstanz geht das Gericht deshalb davon aus, dass die im ersten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte eine Fälschung darstellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente durch die irakischen Behörden wird zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Antrag ist deshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer beantragte Lingua-Gutachten. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, sich in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz eine neue Identitätskarte zu besorgen. Der vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichte Landinfo-Bericht hält nämlich fest, dass es im Ausland lebenden Irakerinnen und Irakern möglich ist, über die Botschaft ihres Heimatlands eine neue Identitätskarte zu beschaffen (Landinfo, S. 17 f.). Es gibt für das Gericht keine Gründe zur Annahme, dass dies nicht auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, hat er doch nie geltend gemacht, staatlich verfolgt worden zu sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei seinen Heimatbehörden eine neue Identitätskarte zu beantragen, welche seine Herkunft bestätigen könnte, ist mithin zu schliessen, dass er seine wahre Herkunft nicht offenlegen will. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft genügen deshalb nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG). 4.6.2.3 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Personenausweise der amerikanischen Sicherheitsbehörden und einer irakischen Ölgesellschaft nur reduzierten Beweiswert. Dokumente von der Art der eingereichten Ausweise können im Irak leicht käuflich erworben bzw. ohne grössere Probleme selbst hergestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die eingereichten Ausweise zur Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen, er habe nie gearbeitet und das Haus nicht verlassen können (A24, F 26-27), stellen sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr zusätzlich in Frage. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Fotos und die auf Beschwerdeebene eingereichten Facebookprints vermögen im Übrigen nichts anderes zu beweisen, als dass der Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Mann fotografiert worden ist, der sich auf Facebook H._______ nennt. Es ist nicht erstellt, dass es sich bei dieser Person um den Vater des Beschwerdeführers handelt; denkbar ist auch, dass der Beschwerdeführer für die Sicherheit dieses Mannes zuständig war, zumal er auf den Bildern durchwegs in Militäruniformen erscheint und teils sogar bewaffnet ist. Die Einträge auf Facebook beweisen überdies nicht, dass H._______ tatsächlich in Kirkuk wohnt und für die KDP tätig ist, zumal solche Angaben von Facebook nicht überprüft werden und auch vom Gericht nicht authentifiziert werden können. 4.6.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Kirkuk auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder den Beweisanträgen Folge zu leisten. 4.6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zurecht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang der hier zu entscheidenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer weder im vorliegenden Verfahren noch im ersten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelungen ist, seine Herkunft aus Kirkuk glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4.6.2.4). Aufgrund seiner kurdischen Sprachkenntnisse ist mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stammt. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aufgrund der offensichtlich unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sei davon auszugehen, dass er aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stamme. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mossul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS hätten zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Die Auswirkungen dieser Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga konzentrierten sich auf andere Distrikte. Die Präsenz des IS an den Grenzen der ARK habe zu einer grossen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Zudem hätten die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der ARK verbucht. In den vier Provinzen der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei daher - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-403/2015 vom 27. Januar 2015 bestätigt habe - grundsätzlich nach wie vor zumutbar. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherheitslage im Nordirak habe sich in letzter Zeit verschlechtert und nimmt auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, welche vom SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine neue Lagebeurteilung gefordert hätten. Es sei unverständlich, warum die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Kirkuk und Kurdistan vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus einem Syrien betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und aus einem Bericht der International Crisis Group vom 12. Mai 2015 (Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflicts). Schliesslich bringt er vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyya nicht über ein soziales Netz, weshalb eine inländische Fluchtalternative fehle. Es ist - auch wenn die Beschwerdeschrift systematisch nicht kohärent aufgebaut ist - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fehlen eines sozialen Netzes zumindest auch im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht. In der als Beweismittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer zudem aus, das Bundesverwaltungsgericht verfolge aktuell die Praxis, (mangelhaft begründete) Verfügungen des SEM in Bezug auf die Lage im Nordirak zurückzuweisen und eine neue Lagebeurteilung zu fordern. Eine von dieser Rechtsprechung abweichende Haltung in dieser zentralen Frage der Lagebeurteilung werde zu Rechtsunsicherheit führen. 6.4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, warum nach seiner Auffassung zum damaligen Zeitpunkt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK-Gebiete des Nordiraks zu bejahen war. Insofern ist das Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, zum vornherein unberechtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Leitentscheid (Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) eine ausführliche Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK vorgenommen hat. In dem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass in den kurdisch dominierten Gebieten des Nordiraks nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. Die in BVGE 2008/5 begründete Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug für aus dieser Region stammende Kurden grundsätzlich zumutbar sei, sei daher im Grundsatz zu bestätigen. Der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere dem Kriterium eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - sei vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage aber besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O., E. 7.4.2). 6.4.4 Es ist bereits festgestellt worden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus Kirkuk, nicht als glaubhaft zu qualifizieren ist (siehe oben, E. 6.3.2.4). Entsprechend kann auch nicht geglaubt werden, dass alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kirkuk leben (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 6. Juli 2015 mitgereichte Auflistung seiner Familienangehörigen). Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht hat, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Wie die Vorinstanz indes richtig festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen - und soweit ersichtlich - gesunden Mann; es ist überdies zu vermuten, dass er in seinem nicht zu bestimmenden Herkunftsort im kurdisch dominierten Teil des Nordiraks über ein familiäres Netz verfügt, zumal er verschiedentlich angegeben hat, er pflege mit seiner Mutter Kontakt (vgl. z.B. Beschwerdeschrift, S. 5). Es ist also vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, womit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Übereinstimmung mit dem jüngsten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) zu bejahen ist. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: