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D-4154/2009

D-4154/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehörigkeit kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. November 2008 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und unbekannte Länder am 22. November 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 27. April 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, er fürchte sich vor "Feindschaft/Blutrache" (vgl. BFM-act. A24/12 S. 6 Antw. 57) beziehungsweise "Stammesproblemen" (vgl. act. A1/12 S. 4) respektive "terroristischen Attacken" (vgl. act. A1/12 S. 7), und zum anderen, er habe unter Angriffen, Misshandlungen und Drohungen seines Vaters B._______ gelitten. Bezüglich des Vorbringens einer drohenden Blutrache führte er aus, ein Mann namens C._______, der mit seinem Vater alle möglichen Probleme, unter anderem wegen eines Grundstücks gehabt habe, habe in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2005 zwei Leibwächter des Vaters getötet. Am 24. November 2006 hätten Mitglieder der Familie von C._______ erneut auf seinen Vater geschossen, wobei dieser von zwei Schüssen am Bein getroffen und verletzt worden sei. In der Folge hätten sie zweimal versucht, ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen, wahrscheinlich "um Rache zu nehmen oder ans Geld zu kommen" (vgl. act. A1/12 S. 7). Er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und habe wie in einem Gefängnis gelebt. Er sei nicht sicher, ob "diese Familie" dahinter stecke, oder ob es "die Terroristen" gewesen seien (vgl. act. A24/12 S. 6 Antw. 57). Am 17. April 2008 habe sein Vater zusammen mit seinem Wachtcorps C._______ sowie dessen Sohn und Tochter umgebracht. Zum zweiten Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihn geschlagen und misshandelt, und ihn dazu gedrängt, ebenfalls Leute umzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe ihn sein Vater dermassen geschlagen, dass er umgekommen wäre, wenn Nachbarn ihm nicht geholfen hätten. Würde sein Vater erfahren, dass sein Sohn sich in der Schweiz aufhält, unternähme er alles, um ihn zu ermorden. C. C.a. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis sowie ein Foto ein, auf dem er selbst und ein Mann mit einem Gipsbein abgebildet sind. C.b. Die eingereichten Ausweise liess das BFM am 13. Dezember 2008 durch das [...] der [...] Y. auf ihre Echtheit überprüfen. Die Analyse ergab in Bezug auf die Identitätskarte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt, und hinsichtlich des Nationalitätenausweises, dass Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen. C.c. Anlässlich der Anhörung am 27. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Dokumentenanalyse. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein. E. Am 2. Juni 2009 beantwortete das BFM das vom 27. Mai 2009 datierende Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. F. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er einen am [...] im Internet publizierten Artikel mit deutscher Übersetzung sowie ein Foto einreichen, welches ihn mit vier weiteren Männern vor einem Gebäude stehend zeigt. Sodann liess er die Einreichung weiterer Dokumente zum Beleg seiner Identität und derjenigen seines Vaters sowie Beweismittel zu einem im Zusammenhang mit einem weiteren Todesfall erfolgten Fernsehauftritt des Vaters in Aussicht stellen. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer sechs Fotos von sich und anderen Personen sowie die Kopie eines Dokumentes einreichen, bei welchem es sich um den Ausweis seiner Schwester D.________ handle, dessen amtliche Übersetzung gleichzeitig beantragt wurde. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts des Kantons Z._______ zukommen. J.a. Der Instruktionsrichter lud am 27. August 2009 die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu Beschwerdeschrift und Beweismittelergänzung ein. J.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. J.c. Am 6. Oktober 2009 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukom­men. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer den bereits mit der Beschwerde eingereichten Internetartikel vom [...] samt deutscher Übersetzung sowie neu einen weiteren im Internet am [...] (Original) beziehungsweise am [...] (Übersetzung) erschienenen Artikel mit deutscher Übersetzung einreichen. In der Eingabe wurde dazu ausgeführt, beim in den Artikeln erwähnten "Parteifunktionär" handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers, und auf die Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fernsehberichtes werde verzichtet, da der Beitrag nicht den Vater des Beschwerdeführers betreffe, sondern über eine Gedenkzeremonie eines Freundes des Vaters berichte. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine CD und die Kopie eines sechsseitigen, handschriftlichen Textes in arabischer Sprache einreichen und die amtliche Übersetzung dieses Textes beantragen. Die CD enthalte Interviews des Vaters des Beschwerdeführers und vier seiner Freunde, welche TV Kurdistan anlässlich des Jahresgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga in Kirkuk gesendet habe. Beim Text handle es sich um die handgeschriebene Abschrift der Reden aller Personen, wobei die Rede des Vaters hervorgehoben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Position des [...] in X._______ inne und bekleide den Rang eines "[...]" (Rang über demjenigen eines [...]).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die eingereichte Identitätskarte weise "keine der in authentischen Dokumenten dieser Art vorhandenen und werthaltigen Sicherheitselemente" auf (E. 1 S. 3 der angefochtenen Verfügung); die Druckqualität des eingereichten Nationalitätenausweises und darin angebrachte Vermerke seien mit einem echten Dokument dieser Art nicht vereinbar. Mit seiner Erklärung anlässlich der Gehörsgewährung an der Anhörung vom 27. April 2009, falls die eingereichten Ausweise gefälscht seien, seien alle irakischen Ausweise gefälscht, habe der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten nicht aufgelöst. Das BFM führte weiter aus, angesichts der als gefälscht erkannten Identitätsausweise sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Kirkuk im Zentralirak, ansonsten er echte Papiere eingereicht hätte. Von einer Person, die tatsächlich aus dem vorgebrachten Herkunftsgebiet stamme, sei zu erwarten, dass sie der Schulplicht unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein nachgekommen wäre und somit auch über entsprechende Arabischkenntnisse verfügen würde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht mit grundlegenden Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsgegend vertraut. Daher erstaune es nicht, dass die vorgebrachten, angeblich in Kirkuk erfolgten Verfolgungsmassnahmen "mit Unstimmigkeiten bespickt" seien (E. 1 S. 3 der angefochtenen Verfügung). Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch unsubstanzierte Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So habe dieser zu Protokoll gegeben, er habe die Schule in Kirkuk nicht zu besuchen gewagt, weil sein Vater für die irakische Opposition aktiv gewesen sei und sich im Iran aufgehalten habe. Zu den geltend gemachten Aktivitäten des Vaters und dessen Aufenthalt in Iran sei der Beschwerdeführer grundlegende Informationen schuldig geblieben. Auch die persönlichen Umstände seines Vaters habe er auf die diesbezügliche Frage ungeklärt gelassen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgegeben, sein Vater sei ein wohlhabender und angesehener Geschäftsmann in Kirkuk; diesbezügliche substanziierte Informationen seien aber ausgeblieben. Zu den vorgebrachten Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben machen können. Er habe erklärt, die Vorfälle seien in allen irakischen Medien publiziert worden, namentlich in zwei von ihm genannten Zeitungen, doch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege eingereicht. Schliesslich habe er auch nicht anzugeben vermocht, ob sich nach seiner Ausreise in der von ihm vorgebrachten Angelegenheit Neues ergeben habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, in Ermangelung der genauen Kenntnis des Fälschungsberichtes könne man zu diesem nicht Stellung nehmen und beantragt, "Einsicht in den Bericht resp. die atypischen Merkmale erhalten zu können ebenso wie eine Kopie des Ausweises zu erhalten" (Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3). Der Beschwerdeführer habe seinen Vater, einen bekannten Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) während seines Aufenthaltes im Durchgangszentrum im kurdischen Fernsehen in Zusammenhang mit einem Vorfall gesehen, in dem wieder eine Person umgebracht worden sei. Er werde zu diesem Vorfall sowie zum Beleg seiner Identität und derjenigen des Vaters baldmöglichst Beweismittel nachreichen. Sodann wird geltend gemacht, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Kirkuk sei zweifellos belegt. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto vom 15. April 2007 zeige den Beschwerdeführer mit seinem Vater und zwei von dessen Bodyguards vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk. Der aus Kirkuk stammende Übersetzer habe das Restaurant denn auch sofort erkannt. Zudem habe der Beschwerdeführer an den Befragungen Kirkuk detailliert beschreiben können und neben seiner Familie habe er noch zehn Tanten und einen Onkel. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt, habe er sich als Sohn eines Gegners von Saddam Hussein nicht richtig assimilieren können und deshalb auch die Schule nicht besucht. Ausserdem gebe es in Kirkuk viele Leute, die kein Arabisch sprächen, und der Beschwerdeführer selbst habe keine Kontakte zu Arabisch sprechenden Leuten. Zu den vom BFM monierten spärlichen Aussagen zu den Aktivitäten seines Vaters sowie zu dessen Aufenthalt im Iran wird argumentiert, der Beschwerdeführer sei damals zu klein gewesen, um politische Zusammenhänge zu verstehen, und der Vater sei nie sehr kommunikativ gewesen. Entgegen der Einschätzung des BFM, wonach er keine substanziierten Informationen zu seinem Vater habe geben können, habe der Beschwerdeführer an der Anhörung detailliert von seinem Vater erzählt, der viel Ackerland zwischen X._______ und W._______ besitze. Zudem habe der Vater eine Fabrik für [...] und eine [...], von welcher der Beschwerdeführer eine Ortsbeschreibung und Adressangabe geliefert habe. Mehr habe er über die Geschäfte seines Vaters nicht gewusst, weil dieser ihm nicht mehr erzählt habe, was angesichts der sehr persönlichen Darstellung der schwierigen Vater-Sohn-Beziehung und des Charakters des Vaters plausibel sei. Die KDP-Zugehörigkeit und das Ausmass des Einflusses seines Vaters habe er ebenso beschrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch die beiden Entführungsversuche nachvollziehbar und plausibel geschildert. Abgesehen von einem im Gesamtkontext zu betrachtenden Fehler im Zusammenhang mit den Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe detailliert und nahezu widerspruchsfrei dargelegt. Die Beteiligung seines Vaters an der Ermordung von E._______ sowie dessen Sohn und Tochter würden durch die beiden eingereichten Artikel belegt. Beim erwähnten KDP-Mitglied handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit Familienangehörigen aufgenommen, da sie mit seinem Vater wohnten. Weshalb das BFM vom Beschwerdeführer erwarte, er hätte sich über die Entwicklung der Situation seit seiner Ausreise erkundigen sollen, sei nicht einzusehen, zumal eine Kontaktaufnahme mit dem Vater dem vorgebrachten Fluchtgrund widerspräche. Im Lichte dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer zweifelsohne begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 5.1.1 Das BFM hat am 2. Juni 2009 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einsicht in den Ausweisprüfungsbericht des [...] der [...] Y._______ (vgl. act. A14/3) gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert (vgl. act. A31/2). In der Beschwerde wird Einsicht in den Prüfungsbericht "resp. die atypischen Merkmale" beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3). Gemäss Rechtsprechung stellt der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die missbräuchliche Verwendung dieser Details durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Das BFM hat daher die vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse und den Prüfungsbericht zu Recht verweigert; der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag auf Einsicht in den Bericht ist gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG folglich abzuweisen.

E. 5.1.2 Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf zum Nachteil der Partei nur darauf abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG, vgl. BVGE D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.4). Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; den Anforderungen von Art. 28 VwVG ist aber auch mit einer bloss mündlichen Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes Genüge getan (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Vorinstanz hat anlässlich der Anhörung vom 27. April 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm eingereichten Ausweise einer Dokumentenanalyse unterzogen wurden und hat ihn über die Prüfungsergebnisse orientiert (vgl. act. A24/12 S. 9 f.). Bezüglich der Identitätskarte hat es ihm zum wesentlichen Prüfungsergebnis, wonach es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt, da sie keine der in authentischen Dokumenten vorhandenen Sicherheitslemente aufweist, das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der durchgeführten Dokumentenanalyse und vom wesentlichen Inhalt des Ausweisprüfungsberichtes; er erhielt auch die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit den vorstehend aufgezeigten Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan ist.

E. 5.1.3 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er sei sich ganz sicher, dass die Identitätskarte nicht gefälscht sei, die irakischen Identitätskarten seien alle geändert worden, und falls seine Identitätskarte doch gefälscht sei, seien alle irakischen Identitätskarten gefälscht (vgl. act. A24/12 S. 10), überzeugen angesichts des diesbezüglich klaren Befundes des [...] der [...] Y._______ nicht. Hinsichtlich des beim Nationalitätenausweises bestehenden Fälschungsverdachts führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er sei sicher, der Ausweis sei nicht gefälscht, da er keine Fälschung brauche; das BFM könne den Ausweis der irakischen Botschaft zeigen, welche ihn in den Irak schicken könne, um die Echtheit zu überprüfen (vgl. act. A24/12 S. 10). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentenanalyse sowohl in Bezug auf die Totalfälschung der Identitätskarte - Absenz von in authentischen Dokumenten vorhandenen werthaltigen Sicherheitselementen - als auch hinsichtlich der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung des Nationalitätenausweises - fehlende Vereinbarkeit der Druckqualität des eingereichten Ausweises und der darin angebrachten Vermerke mit einem echten Ausweis dieser Art - korrekt zusammengefasst. Auf Beschwerdeebene wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb die entsprechenden Feststellungen des BFM nicht zutreffend sein sollen. Die Fälschungsvorwürfe wurden somit weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene überzeugend widerlegt. Das BFM hat daher in der angefochtenen Verfügung die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers zu Recht als Fälschungen bewertet. Festzuhalten bleibt, dass die eingereichten Ausweise für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar von entscheidender Bedeutung sind, weshalb auf eine Zustellung vor Urteilsfällung - entsprechend dem in der Beschwerde formulierten Antrag (vgl. Beschwerde III B 1 S. 3) - zu verzichten ist. Kopien der eingereichten Dokumente sind dem Beschwerdeführer jedoch mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zuzustellen.

E. 5.2.1 Auch im irakischen Kontext entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Identitätsdokumente gelangen können, dies umso mehr, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, keine staatliche Verfolgung geltend machen. Der Fälschungscharakter der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises weist somit darauf hin, dass die in diesen Dokumenten bekundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grund sind die eingereichten Ausweise, in welchen Kirkuk als Geburtsort des Beschwerdeführers und seiner Eltern (sowie als Registrierungsort des Beschwerdeführers und als Ausstellungsort) angegeben ist, nicht geeignet, den Nachweis für die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu erbringen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht hat, weist überdies darauf hin, dass er nicht ursprünglich aus Kirkuk stammen kann, ansonsten er - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat - in der Lage gewesen sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. Der Beschwerdeführer hat es somit bis zum Urteilszeitpunkt ohne überzeugende Begründung unterlassen, ein taugliches persönliches Identitätsdokument einzureichen, obwohl er dafür seit dem Einreichen des Asylgesuchs im November 2008 mehr als drei Jahre Zeit gehabt hätte.

E. 5.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Foto, welches den Beschwerdeführer mit weiteren Männern vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk zeigen soll, vermag nicht mehr und nicht weniger als den Umstand zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren männlichen Personen mindestens einmal vor diesem Gebäude aufgehalten und sich bei dieser Gelegenheit hat fotografieren lassen. Auch die weiteren eingereichten Fotos und die gemäss Eingabe vom 10. Juni 2009 auf der CD enthaltenen, im TV Kurdistan ausgestrahlten Interviews des Vaters des Beschwerdeführers und anderer Personen anlässlich des Jahresgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga in Kirkuk sind nicht geeignet, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers oder seines Vaters aus Kirkuk nachzuweisen. Der Antrag auf amtliche Übersetzung des Transkripts der auf der CD befindlichen Interviews ist daher ebenfalls abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Übersetzung wesentliche Erkenntnisse vermitteln und mithin zu einer anderen Entscheidung führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Auch der nachgereichten Kopie eines angeblich der Schwester gehörenden Ausweises kommt kein Beweiswert im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu, zumal das Dokument nur als Kopie vorliegt und zudem nicht belegt ist, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Schwester des Beschwerdeführers handelt. Der Antrag auf amtliche Übersetzung dieses Dokumentes ist daher aus den nämlichen Gründen ebenfalls abzuweisen

E. 5.2.3 Die Fragen, welche das BFM dem Beschwerdeführer an der BzP zu Kirkuk gestellt hat, blieben weitgehend an der Oberfläche und hätten auch von jemandem beantwortet werden können, der sich entsprechend vorbereitet oder sich anlässlich von Besuchen in Kirkuk aufgehalten hat; eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers lassen sich daraus nicht ableiten. Zu stützen ist hingegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die fehlenden Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers als klares Indiz gegen seine angebliche Herkunft aus Kirkuk zu werten sind. Seine Erklärungsversuche, er spreche kein Arabisch, weil er keinen Kontakt zur arabischsprachigen Bevölkerung gehabt habe, und es gebe in Kirkuk Tausende Araber, welche kein Kurdisch sprächen sowie viele Leute ohne Arabischkenntnisse (vgl. act. A1/12 S. 3, A24/12 S. 5 Antw. 36, Beschwerde Ziff. III B 1 S. 4), überzeugen nicht. Die Fragen der BFM-Sachbearbeiterin, wie seine Familie den Alltag in Kirkuk und die Besuche auf dem Markt ohne Arabischkenntnisse bewältigt habe, vermochte er nicht plausibel zu beantworten: "Unsere Angehörigen waren alle dort", und ""Wir waren nicht oft ausser Haus, wenn wir mal irgendwo hingingen, wurden wir beobachtet. Man dachte, wir gingen irgendwo hin. Zurzeit ist es auch so" (vgl. act. A24/12 S. 5 Antw. 37 f.). Seine fehlenden Arabischkenntnisse versuchte der Beschwerdeführer ferner damit zu begründen, er sei nie zur Schule gegangen, weil er damals nicht unter der Obhut seines Vaters gewesen sei, dieser als Gegner von Saddam Hussein in Iran gelebt habe und die Familie sich deshalb nicht habe assimilieren können (vgl. act. A1/12 S. 3 A24/12 S. 3). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und aufgrund der unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen Schulpflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater (vgl. Beschwerde Ziff. III A S. 2) nicht einleuchtend, weshalb sie sich als unglaubhaft erweist. Wie sich der angebliche Analphabetismus des Beschwerdeführers - er gab explizit zu Protokoll, weder in Kurdisch noch in einer anderen Sprache lesen oder schreiben zu können (vgl. act. A24/12 S. 3 Antw. 11) - mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass er ein Transkript der auf der eingereichten CD enthaltenen Reden (gemäss Eingabe vom 10. Juni 2010 in Kurdisch) verfassen konnte, wird in der Eingabe nicht erklärt.

E. 5.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Kirkuk im Zentralirak nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, er befürchte, Opfer von Blutrache beziehungsweise von Vergeltungsmassnahmen der Angehörigen eines Mannes namens C._______ und von dessen Sohn und Tochter zu werden, welche sein Vater am 17. April 2008 zusammen mit seinem Wachtcorps umgebracht haben soll - dies als Vergeltung für die Tötung von zwei Leibwächtern des Vaters durch C._______ am 14./15. Oktober 2005 und von am 24. November 2006 auf den Vater abgegebenen Schüssen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers lagen diesen Ereignissen private Streitigkeiten zwischen seinem Vater und C._______ zugrunde (vgl. vorstehende Sachverhaltsdarstellung Bst. B). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der ihm angeblich drohenden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erweist sich das Vorbringen überdies auch als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen widerspruchsfrei und in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern; hierzu ist auf die entsprechenden, vorstehend in E. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, welche in der Beschwerde (vgl. die Zusammenfassung in E. 4.2) nicht überzeugend widerlegt werden. An dieser Stelle sei nur einer von zahlreichen weiteren Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers erwähnt. An den Befragungen gab er als ersten Fluchtgrund an, sein Vater und dessen Wachtcorps hätten einen Mann namens C._______ umgebracht (vgl. act. 1/12 S. 7, act. 12/24 S. 6 Antw. 57). Unmittelbar nach dieser Aussage an der Anhörung gab er an, er wünschte, C._______ würde auch getötet (vgl. act. A24/12 S. 7 Antw. 58). Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer, die geltend gemachten Tötungen und die ihm angeblich drohende Blutrache mittels eines Zeitungsberichts und eines im Internet publizierten Artikels zu belegen (vgl. Sachverhaltsdarstellung F und K hievor), was ihm jedoch misslingt, widerspricht der in den eingereichten Artikeln geschilderte Sachverhalt doch in zentralen Punkten den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen, was den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Konstruierung seiner Verfolgungsgeschichte von diesen Artikeln hat inspirieren lassen, an den Befragungen jedoch die Einzelheiten durcheinanderbrachte. So heisst es in der eingereichten Übersetzung des im Internet publizierten Artikels, am [...] seien E._______ und sein Sohn getötet sowie eine Tochter angeschossen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Sache gehe auf einen Konflikt zurück, bei dem es am [...] zu einer Schiesserei gekommen sei und in der Folge drei Familienangehörige von E._______ und zwei Wächter des Büros der KDP getötet worden seien. Im Zeitungsartikel vom [...] heisst es, an diesem Tag seien zwei Männer und eine Frau getötet sowie ein Mann und eine Frau angeschossen worden. Diese Berichte weichen in zentralen Punkten von der Version ab, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vortrug. Dort erklärte er nämlich, der im April 2008 Getötete heisse C._______. Ferner soll nicht nur dieser und sein Sohn gestorben sein, sondern auch die Tochter; zudem soll die Tat nicht am [...], sondern acht Tage früher geschehen sein (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. 24/12 S. 6 f.). In der Beschwerde wird der Name des Opfers neu mit E._______ angegeben - übereinstimmend mit den Beweismitteln, jedoch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an den Befragungen; von einem Opfer namens C._______ ist keine Rede mehr, und die Unvereinbarkeit des in den Beweismitteln wiedergegeben Inhalts mit den mündlich Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen werden auch nicht zu erklären versucht. Die Behauptung, beim im Internetartikel erwähnten KDP-Mitglied und Täter handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers, ist ebenfalls nicht belegt.

E. 5.3.2 Als weiteren Fluchtgrund macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe ihn geschlagen und wolle ihn ermorden; die Misshandlungen nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe er nur dank der Intervention von Nachbarn überlebt. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater angeblich nicht konfliktfrei sei: "Er sagte, ich solle genauso sein wie er" (vgl. act. A24/12 S. 8 Antw. 79); "Ich wollte aber wie ein normaler Jugendlicher leben"; "Ich träumte davon, wie (...) Jugendliche in meinem Alter, meine Klamotten selbst aussuchen zu dürfen"; "Ich bin auch nicht in der Lage, die Anforderungen meines Vaters zu erfüllen"; "Er ist ein Sturkopf, und wenn man mit ihm redet, dann redet man mit einer Wand" (vgl. act. A1/12 S. 7). In dem unbewältigten Vater-Sohn-Konflikt lässt sich jedoch kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, weshalb dieses Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehrt. Als unglaubhaft erweisen sich die geltend gemachten Misshandlungen und Tötungsabsichten des Vaters. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen der Probleme mit dem Vater fielen widersprüchlich, einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plausibel aus. So behauptete er beispielsweise, "täglich" beziehungsweise "immer" respektive "immer wieder" von seinem Vater geschlagen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, diejenigen Leute zu töten, welche der Vater selbst auch habe umbringen wollen (vgl. act. A24/12 S. 8). Die Frage der Sachbearbeiterin des BFM, weshalb er Menschen hätte töten sollen, welche der Vater ebenso gut selbst oder mithilfe seiner Schergen hätte umbringen können und auch umgebracht haben soll, wobei der Vater straffrei geblieben sei, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: "Er sagte, ich solle genau so sein wie er" (vgl. act. A24/12 S. 8). Ebenfalls nicht plausibel ist die Aussage des Beschwerdeführers, seine drei Geschwister hätten kein derartigen Probleme mit dem Vater, weil sie "dieses Alter noch nicht erreicht" hätten (vgl. act. 24/12 S. 8 Antw. 75), sind doch zumindest seine beiden Brüder lediglich ein beziehungsweise drei Jahre jünger als er (vgl. act. A1/12 S. 5). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass ein Vater seinen ältesten Sohn umbringen will und ihm gleichzeitig den Lebensunterhalt finanziert - ein Umstand, welchen der Beschwerdeführer an der BzP zunächst nicht eingestehen wollte (vgl. act. A1/12 S. 4). Ausserdem war der Vater seinem Sohn auch behilflich bei der Beschaffung einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises (vgl. act. A24/12 S. 9), was er ebenfalls kaum getan hätte, wenn er seinen Sohn tatsächlich hätte umbringen wollen.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärungen, namentlich einer ergänzenden Anhörung und einer Botschaftsabklärungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Subeventualantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einer drohenden Blutrache einerseits und der Mordpläne seines Vaters andererseits nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser habe im Verlauf des Asylverfahrens bewusst unstimmige Angaben gemacht und sei nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Aufgrund der in der vorstehenden E. 4.1 wiedergegebenen Indizien folgert das BFM, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus dem Nordirak. Daher sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar sei, und dass er in seiner Herkunftsregion, in der er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt habe, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. 7.3.3. Diesen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges findet ihre Grenzen in der Tat an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschät­zen, besteht auch kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. 7.3.4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil im Gegensatz zum Zentral- und Südirak keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3, E-4646/2009 vom 28. Dezember 2011 E. 8.3.2, E-1833/2010 vom 16. November 2011 E. 7.4.3). 7.3.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk im Zentralirak (vgl. E. 5.1 und 5.2) ergibt sich, dass dieser nicht bereit ist, vollständig und wahrheitsgemäss über seinen genauen Herkunftsort im Irak und seine dortige persönliche und familiäre Situation Auskunft zu erteilen. Es ist demnach nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen im Herkunftsland zu forschen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein wohlhabender Vater sei eine bedeutende Persönlichkeit innerhalb der KDP (vgl. act. A24/12 S. 4 und 7 ). Es kann unter diesem Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer mit Hilfe seines vermögenden und einflussreichen Vaters möglich ist, sich im Norden des Iraks eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. April 2011 als Mitarbeiter im Gastgewerbe erwerbstätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die mit Verfügung vom 9. Juli 2009 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4154/2009law/auj Urteil vom 14. März 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehörigkeit kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. November 2008 und gelangte auf dem Landweg über die Türkei und unbekannte Länder am 22. November 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu. Am 27. April 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, er fürchte sich vor "Feindschaft/Blutrache" (vgl. BFM-act. A24/12 S. 6 Antw. 57) beziehungsweise "Stammesproblemen" (vgl. act. A1/12 S. 4) respektive "terroristischen Attacken" (vgl. act. A1/12 S. 7), und zum anderen, er habe unter Angriffen, Misshandlungen und Drohungen seines Vaters B._______ gelitten. Bezüglich des Vorbringens einer drohenden Blutrache führte er aus, ein Mann namens C._______, der mit seinem Vater alle möglichen Probleme, unter anderem wegen eines Grundstücks gehabt habe, habe in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2005 zwei Leibwächter des Vaters getötet. Am 24. November 2006 hätten Mitglieder der Familie von C._______ erneut auf seinen Vater geschossen, wobei dieser von zwei Schüssen am Bein getroffen und verletzt worden sei. In der Folge hätten sie zweimal versucht, ihn (den Beschwerdeführer) zu entführen, wahrscheinlich "um Rache zu nehmen oder ans Geld zu kommen" (vgl. act. A1/12 S. 7). Er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und habe wie in einem Gefängnis gelebt. Er sei nicht sicher, ob "diese Familie" dahinter stecke, oder ob es "die Terroristen" gewesen seien (vgl. act. A24/12 S. 6 Antw. 57). Am 17. April 2008 habe sein Vater zusammen mit seinem Wachtcorps C._______ sowie dessen Sohn und Tochter umgebracht. Zum zweiten Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihn geschlagen und misshandelt, und ihn dazu gedrängt, ebenfalls Leute umzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe ihn sein Vater dermassen geschlagen, dass er umgekommen wäre, wenn Nachbarn ihm nicht geholfen hätten. Würde sein Vater erfahren, dass sein Sohn sich in der Schweiz aufhält, unternähme er alles, um ihn zu ermorden. C. C.a. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis sowie ein Foto ein, auf dem er selbst und ein Mann mit einem Gipsbein abgebildet sind. C.b. Die eingereichten Ausweise liess das BFM am 13. Dezember 2008 durch das [...] der [...] Y. auf ihre Echtheit überprüfen. Die Analyse ergab in Bezug auf die Identitätskarte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt, und hinsichtlich des Nationalitätenausweises, dass Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen. C.c. Anlässlich der Anhörung am 27. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Dokumentenanalyse. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein. E. Am 2. Juni 2009 beantwortete das BFM das vom 27. Mai 2009 datierende Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. F. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er einen am [...] im Internet publizierten Artikel mit deutscher Übersetzung sowie ein Foto einreichen, welches ihn mit vier weiteren Männern vor einem Gebäude stehend zeigt. Sodann liess er die Einreichung weiterer Dokumente zum Beleg seiner Identität und derjenigen seines Vaters sowie Beweismittel zu einem im Zusammenhang mit einem weiteren Todesfall erfolgten Fernsehauftritt des Vaters in Aussicht stellen. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer sechs Fotos von sich und anderen Personen sowie die Kopie eines Dokumentes einreichen, bei welchem es sich um den Ausweis seiner Schwester D.________ handle, dessen amtliche Übersetzung gleichzeitig beantragt wurde. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts des Kantons Z._______ zukommen. J.a. Der Instruktionsrichter lud am 27. August 2009 die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu Beschwerdeschrift und Beweismittelergänzung ein. J.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. J.c. Am 6. Oktober 2009 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukom­men. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer den bereits mit der Beschwerde eingereichten Internetartikel vom [...] samt deutscher Übersetzung sowie neu einen weiteren im Internet am [...] (Original) beziehungsweise am [...] (Übersetzung) erschienenen Artikel mit deutscher Übersetzung einreichen. In der Eingabe wurde dazu ausgeführt, beim in den Artikeln erwähnten "Parteifunktionär" handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers, und auf die Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fernsehberichtes werde verzichtet, da der Beitrag nicht den Vater des Beschwerdeführers betreffe, sondern über eine Gedenkzeremonie eines Freundes des Vaters berichte. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine CD und die Kopie eines sechsseitigen, handschriftlichen Textes in arabischer Sprache einreichen und die amtliche Übersetzung dieses Textes beantragen. Die CD enthalte Interviews des Vaters des Beschwerdeführers und vier seiner Freunde, welche TV Kurdistan anlässlich des Jahresgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga in Kirkuk gesendet habe. Beim Text handle es sich um die handgeschriebene Abschrift der Reden aller Personen, wobei die Rede des Vaters hervorgehoben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Position des [...] in X._______ inne und bekleide den Rang eines "[...]" (Rang über demjenigen eines [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die eingereichte Identitätskarte weise "keine der in authentischen Dokumenten dieser Art vorhandenen und werthaltigen Sicherheitselemente" auf (E. 1 S. 3 der angefochtenen Verfügung); die Druckqualität des eingereichten Nationalitätenausweises und darin angebrachte Vermerke seien mit einem echten Dokument dieser Art nicht vereinbar. Mit seiner Erklärung anlässlich der Gehörsgewährung an der Anhörung vom 27. April 2009, falls die eingereichten Ausweise gefälscht seien, seien alle irakischen Ausweise gefälscht, habe der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten nicht aufgelöst. Das BFM führte weiter aus, angesichts der als gefälscht erkannten Identitätsausweise sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Kirkuk im Zentralirak, ansonsten er echte Papiere eingereicht hätte. Von einer Person, die tatsächlich aus dem vorgebrachten Herkunftsgebiet stamme, sei zu erwarten, dass sie der Schulplicht unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein nachgekommen wäre und somit auch über entsprechende Arabischkenntnisse verfügen würde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht mit grundlegenden Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsgegend vertraut. Daher erstaune es nicht, dass die vorgebrachten, angeblich in Kirkuk erfolgten Verfolgungsmassnahmen "mit Unstimmigkeiten bespickt" seien (E. 1 S. 3 der angefochtenen Verfügung). Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch unsubstanzierte Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So habe dieser zu Protokoll gegeben, er habe die Schule in Kirkuk nicht zu besuchen gewagt, weil sein Vater für die irakische Opposition aktiv gewesen sei und sich im Iran aufgehalten habe. Zu den geltend gemachten Aktivitäten des Vaters und dessen Aufenthalt in Iran sei der Beschwerdeführer grundlegende Informationen schuldig geblieben. Auch die persönlichen Umstände seines Vaters habe er auf die diesbezügliche Frage ungeklärt gelassen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgegeben, sein Vater sei ein wohlhabender und angesehener Geschäftsmann in Kirkuk; diesbezügliche substanziierte Informationen seien aber ausgeblieben. Zu den vorgebrachten Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben machen können. Er habe erklärt, die Vorfälle seien in allen irakischen Medien publiziert worden, namentlich in zwei von ihm genannten Zeitungen, doch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege eingereicht. Schliesslich habe er auch nicht anzugeben vermocht, ob sich nach seiner Ausreise in der von ihm vorgebrachten Angelegenheit Neues ergeben habe. 4.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, in Ermangelung der genauen Kenntnis des Fälschungsberichtes könne man zu diesem nicht Stellung nehmen und beantragt, "Einsicht in den Bericht resp. die atypischen Merkmale erhalten zu können ebenso wie eine Kopie des Ausweises zu erhalten" (Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3). Der Beschwerdeführer habe seinen Vater, einen bekannten Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) während seines Aufenthaltes im Durchgangszentrum im kurdischen Fernsehen in Zusammenhang mit einem Vorfall gesehen, in dem wieder eine Person umgebracht worden sei. Er werde zu diesem Vorfall sowie zum Beleg seiner Identität und derjenigen des Vaters baldmöglichst Beweismittel nachreichen. Sodann wird geltend gemacht, die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Kirkuk sei zweifellos belegt. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto vom 15. April 2007 zeige den Beschwerdeführer mit seinem Vater und zwei von dessen Bodyguards vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk. Der aus Kirkuk stammende Übersetzer habe das Restaurant denn auch sofort erkannt. Zudem habe der Beschwerdeführer an den Befragungen Kirkuk detailliert beschreiben können und neben seiner Familie habe er noch zehn Tanten und einen Onkel. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt, habe er sich als Sohn eines Gegners von Saddam Hussein nicht richtig assimilieren können und deshalb auch die Schule nicht besucht. Ausserdem gebe es in Kirkuk viele Leute, die kein Arabisch sprächen, und der Beschwerdeführer selbst habe keine Kontakte zu Arabisch sprechenden Leuten. Zu den vom BFM monierten spärlichen Aussagen zu den Aktivitäten seines Vaters sowie zu dessen Aufenthalt im Iran wird argumentiert, der Beschwerdeführer sei damals zu klein gewesen, um politische Zusammenhänge zu verstehen, und der Vater sei nie sehr kommunikativ gewesen. Entgegen der Einschätzung des BFM, wonach er keine substanziierten Informationen zu seinem Vater habe geben können, habe der Beschwerdeführer an der Anhörung detailliert von seinem Vater erzählt, der viel Ackerland zwischen X._______ und W._______ besitze. Zudem habe der Vater eine Fabrik für [...] und eine [...], von welcher der Beschwerdeführer eine Ortsbeschreibung und Adressangabe geliefert habe. Mehr habe er über die Geschäfte seines Vaters nicht gewusst, weil dieser ihm nicht mehr erzählt habe, was angesichts der sehr persönlichen Darstellung der schwierigen Vater-Sohn-Beziehung und des Charakters des Vaters plausibel sei. Die KDP-Zugehörigkeit und das Ausmass des Einflusses seines Vaters habe er ebenso beschrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch die beiden Entführungsversuche nachvollziehbar und plausibel geschildert. Abgesehen von einem im Gesamtkontext zu betrachtenden Fehler im Zusammenhang mit den Entführungsversuchen habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe detailliert und nahezu widerspruchsfrei dargelegt. Die Beteiligung seines Vaters an der Ermordung von E._______ sowie dessen Sohn und Tochter würden durch die beiden eingereichten Artikel belegt. Beim erwähnten KDP-Mitglied handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit Familienangehörigen aufgenommen, da sie mit seinem Vater wohnten. Weshalb das BFM vom Beschwerdeführer erwarte, er hätte sich über die Entwicklung der Situation seit seiner Ausreise erkundigen sollen, sei nicht einzusehen, zumal eine Kontaktaufnahme mit dem Vater dem vorgebrachten Fluchtgrund widerspräche. Im Lichte dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer zweifelsohne begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5. 5.1. 5.1.1. Das BFM hat am 2. Juni 2009 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einsicht in den Ausweisprüfungsbericht des [...] der [...] Y._______ (vgl. act. A14/3) gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert (vgl. act. A31/2). In der Beschwerde wird Einsicht in den Prüfungsbericht "resp. die atypischen Merkmale" beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. III B 1 S. 3). Gemäss Rechtsprechung stellt der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die missbräuchliche Verwendung dieser Details durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Das BFM hat daher die vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse und den Prüfungsbericht zu Recht verweigert; der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag auf Einsicht in den Bericht ist gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG folglich abzuweisen. 5.1.2. Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf zum Nachteil der Partei nur darauf abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG, vgl. BVGE D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.4). Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; den Anforderungen von Art. 28 VwVG ist aber auch mit einer bloss mündlichen Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes Genüge getan (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Vorinstanz hat anlässlich der Anhörung vom 27. April 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm eingereichten Ausweise einer Dokumentenanalyse unterzogen wurden und hat ihn über die Prüfungsergebnisse orientiert (vgl. act. A24/12 S. 9 f.). Bezüglich der Identitätskarte hat es ihm zum wesentlichen Prüfungsergebnis, wonach es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt, da sie keine der in authentischen Dokumenten vorhandenen Sicherheitslemente aufweist, das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der durchgeführten Dokumentenanalyse und vom wesentlichen Inhalt des Ausweisprüfungsberichtes; er erhielt auch die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit den vorstehend aufgezeigten Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan ist. 5.1.3. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er sei sich ganz sicher, dass die Identitätskarte nicht gefälscht sei, die irakischen Identitätskarten seien alle geändert worden, und falls seine Identitätskarte doch gefälscht sei, seien alle irakischen Identitätskarten gefälscht (vgl. act. A24/12 S. 10), überzeugen angesichts des diesbezüglich klaren Befundes des [...] der [...] Y._______ nicht. Hinsichtlich des beim Nationalitätenausweises bestehenden Fälschungsverdachts führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er sei sicher, der Ausweis sei nicht gefälscht, da er keine Fälschung brauche; das BFM könne den Ausweis der irakischen Botschaft zeigen, welche ihn in den Irak schicken könne, um die Echtheit zu überprüfen (vgl. act. A24/12 S. 10). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentenanalyse sowohl in Bezug auf die Totalfälschung der Identitätskarte - Absenz von in authentischen Dokumenten vorhandenen werthaltigen Sicherheitselementen - als auch hinsichtlich der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung des Nationalitätenausweises - fehlende Vereinbarkeit der Druckqualität des eingereichten Ausweises und der darin angebrachten Vermerke mit einem echten Ausweis dieser Art - korrekt zusammengefasst. Auf Beschwerdeebene wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb die entsprechenden Feststellungen des BFM nicht zutreffend sein sollen. Die Fälschungsvorwürfe wurden somit weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene überzeugend widerlegt. Das BFM hat daher in der angefochtenen Verfügung die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers zu Recht als Fälschungen bewertet. Festzuhalten bleibt, dass die eingereichten Ausweise für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar von entscheidender Bedeutung sind, weshalb auf eine Zustellung vor Urteilsfällung - entsprechend dem in der Beschwerde formulierten Antrag (vgl. Beschwerde III B 1 S. 3) - zu verzichten ist. Kopien der eingereichten Dokumente sind dem Beschwerdeführer jedoch mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zuzustellen. 5.2. 5.2.1. Auch im irakischen Kontext entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Identitätsdokumente gelangen können, dies umso mehr, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, keine staatliche Verfolgung geltend machen. Der Fälschungscharakter der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises weist somit darauf hin, dass die in diesen Dokumenten bekundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grund sind die eingereichten Ausweise, in welchen Kirkuk als Geburtsort des Beschwerdeführers und seiner Eltern (sowie als Registrierungsort des Beschwerdeführers und als Ausstellungsort) angegeben ist, nicht geeignet, den Nachweis für die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu erbringen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht hat, weist überdies darauf hin, dass er nicht ursprünglich aus Kirkuk stammen kann, ansonsten er - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat - in der Lage gewesen sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. Der Beschwerdeführer hat es somit bis zum Urteilszeitpunkt ohne überzeugende Begründung unterlassen, ein taugliches persönliches Identitätsdokument einzureichen, obwohl er dafür seit dem Einreichen des Asylgesuchs im November 2008 mehr als drei Jahre Zeit gehabt hätte. 5.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Foto, welches den Beschwerdeführer mit weiteren Männern vor einem bekannten Restaurant in Kirkuk zeigen soll, vermag nicht mehr und nicht weniger als den Umstand zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren männlichen Personen mindestens einmal vor diesem Gebäude aufgehalten und sich bei dieser Gelegenheit hat fotografieren lassen. Auch die weiteren eingereichten Fotos und die gemäss Eingabe vom 10. Juni 2009 auf der CD enthaltenen, im TV Kurdistan ausgestrahlten Interviews des Vaters des Beschwerdeführers und anderer Personen anlässlich des Jahresgedenktages des 2003 erfolgten Einmarsches der Peshmerga in Kirkuk sind nicht geeignet, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers oder seines Vaters aus Kirkuk nachzuweisen. Der Antrag auf amtliche Übersetzung des Transkripts der auf der CD befindlichen Interviews ist daher ebenfalls abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Übersetzung wesentliche Erkenntnisse vermitteln und mithin zu einer anderen Entscheidung führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Auch der nachgereichten Kopie eines angeblich der Schwester gehörenden Ausweises kommt kein Beweiswert im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu, zumal das Dokument nur als Kopie vorliegt und zudem nicht belegt ist, dass es sich bei der abgebildeten Person um die Schwester des Beschwerdeführers handelt. Der Antrag auf amtliche Übersetzung dieses Dokumentes ist daher aus den nämlichen Gründen ebenfalls abzuweisen 5.2.3. Die Fragen, welche das BFM dem Beschwerdeführer an der BzP zu Kirkuk gestellt hat, blieben weitgehend an der Oberfläche und hätten auch von jemandem beantwortet werden können, der sich entsprechend vorbereitet oder sich anlässlich von Besuchen in Kirkuk aufgehalten hat; eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers lassen sich daraus nicht ableiten. Zu stützen ist hingegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die fehlenden Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers als klares Indiz gegen seine angebliche Herkunft aus Kirkuk zu werten sind. Seine Erklärungsversuche, er spreche kein Arabisch, weil er keinen Kontakt zur arabischsprachigen Bevölkerung gehabt habe, und es gebe in Kirkuk Tausende Araber, welche kein Kurdisch sprächen sowie viele Leute ohne Arabischkenntnisse (vgl. act. A1/12 S. 3, A24/12 S. 5 Antw. 36, Beschwerde Ziff. III B 1 S. 4), überzeugen nicht. Die Fragen der BFM-Sachbearbeiterin, wie seine Familie den Alltag in Kirkuk und die Besuche auf dem Markt ohne Arabischkenntnisse bewältigt habe, vermochte er nicht plausibel zu beantworten: "Unsere Angehörigen waren alle dort", und ""Wir waren nicht oft ausser Haus, wenn wir mal irgendwo hingingen, wurden wir beobachtet. Man dachte, wir gingen irgendwo hin. Zurzeit ist es auch so" (vgl. act. A24/12 S. 5 Antw. 37 f.). Seine fehlenden Arabischkenntnisse versuchte der Beschwerdeführer ferner damit zu begründen, er sei nie zur Schule gegangen, weil er damals nicht unter der Obhut seines Vaters gewesen sei, dieser als Gegner von Saddam Hussein in Iran gelebt habe und die Familie sich deshalb nicht habe assimilieren können (vgl. act. A1/12 S. 3 A24/12 S. 3). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und aufgrund der unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen Schulpflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater (vgl. Beschwerde Ziff. III A S. 2) nicht einleuchtend, weshalb sie sich als unglaubhaft erweist. Wie sich der angebliche Analphabetismus des Beschwerdeführers - er gab explizit zu Protokoll, weder in Kurdisch noch in einer anderen Sprache lesen oder schreiben zu können (vgl. act. A24/12 S. 3 Antw. 11) - mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass er ein Transkript der auf der eingereichten CD enthaltenen Reden (gemäss Eingabe vom 10. Juni 2010 in Kurdisch) verfassen konnte, wird in der Eingabe nicht erklärt. 5.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Kirkuk im Zentralirak nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, er befürchte, Opfer von Blutrache beziehungsweise von Vergeltungsmassnahmen der Angehörigen eines Mannes namens C._______ und von dessen Sohn und Tochter zu werden, welche sein Vater am 17. April 2008 zusammen mit seinem Wachtcorps umgebracht haben soll - dies als Vergeltung für die Tötung von zwei Leibwächtern des Vaters durch C._______ am 14./15. Oktober 2005 und von am 24. November 2006 auf den Vater abgegebenen Schüssen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers lagen diesen Ereignissen private Streitigkeiten zwischen seinem Vater und C._______ zugrunde (vgl. vorstehende Sachverhaltsdarstellung Bst. B). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der ihm angeblich drohenden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erweist sich das Vorbringen überdies auch als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen widerspruchsfrei und in der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern; hierzu ist auf die entsprechenden, vorstehend in E. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, welche in der Beschwerde (vgl. die Zusammenfassung in E. 4.2) nicht überzeugend widerlegt werden. An dieser Stelle sei nur einer von zahlreichen weiteren Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers erwähnt. An den Befragungen gab er als ersten Fluchtgrund an, sein Vater und dessen Wachtcorps hätten einen Mann namens C._______ umgebracht (vgl. act. 1/12 S. 7, act. 12/24 S. 6 Antw. 57). Unmittelbar nach dieser Aussage an der Anhörung gab er an, er wünschte, C._______ würde auch getötet (vgl. act. A24/12 S. 7 Antw. 58). Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer, die geltend gemachten Tötungen und die ihm angeblich drohende Blutrache mittels eines Zeitungsberichts und eines im Internet publizierten Artikels zu belegen (vgl. Sachverhaltsdarstellung F und K hievor), was ihm jedoch misslingt, widerspricht der in den eingereichten Artikeln geschilderte Sachverhalt doch in zentralen Punkten den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen, was den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Konstruierung seiner Verfolgungsgeschichte von diesen Artikeln hat inspirieren lassen, an den Befragungen jedoch die Einzelheiten durcheinanderbrachte. So heisst es in der eingereichten Übersetzung des im Internet publizierten Artikels, am [...] seien E._______ und sein Sohn getötet sowie eine Tochter angeschossen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Sache gehe auf einen Konflikt zurück, bei dem es am [...] zu einer Schiesserei gekommen sei und in der Folge drei Familienangehörige von E._______ und zwei Wächter des Büros der KDP getötet worden seien. Im Zeitungsartikel vom [...] heisst es, an diesem Tag seien zwei Männer und eine Frau getötet sowie ein Mann und eine Frau angeschossen worden. Diese Berichte weichen in zentralen Punkten von der Version ab, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vortrug. Dort erklärte er nämlich, der im April 2008 Getötete heisse C._______. Ferner soll nicht nur dieser und sein Sohn gestorben sein, sondern auch die Tochter; zudem soll die Tat nicht am [...], sondern acht Tage früher geschehen sein (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. 24/12 S. 6 f.). In der Beschwerde wird der Name des Opfers neu mit E._______ angegeben - übereinstimmend mit den Beweismitteln, jedoch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an den Befragungen; von einem Opfer namens C._______ ist keine Rede mehr, und die Unvereinbarkeit des in den Beweismitteln wiedergegeben Inhalts mit den mündlich Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen werden auch nicht zu erklären versucht. Die Behauptung, beim im Internetartikel erwähnten KDP-Mitglied und Täter handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers, ist ebenfalls nicht belegt. 5.3.2. Als weiteren Fluchtgrund macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe ihn geschlagen und wolle ihn ermorden; die Misshandlungen nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen habe er nur dank der Intervention von Nachbarn überlebt. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater angeblich nicht konfliktfrei sei: "Er sagte, ich solle genauso sein wie er" (vgl. act. A24/12 S. 8 Antw. 79); "Ich wollte aber wie ein normaler Jugendlicher leben"; "Ich träumte davon, wie (...) Jugendliche in meinem Alter, meine Klamotten selbst aussuchen zu dürfen"; "Ich bin auch nicht in der Lage, die Anforderungen meines Vaters zu erfüllen"; "Er ist ein Sturkopf, und wenn man mit ihm redet, dann redet man mit einer Wand" (vgl. act. A1/12 S. 7). In dem unbewältigten Vater-Sohn-Konflikt lässt sich jedoch kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, weshalb dieses Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehrt. Als unglaubhaft erweisen sich die geltend gemachten Misshandlungen und Tötungsabsichten des Vaters. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen der Probleme mit dem Vater fielen widersprüchlich, einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plausibel aus. So behauptete er beispielsweise, "täglich" beziehungsweise "immer" respektive "immer wieder" von seinem Vater geschlagen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, diejenigen Leute zu töten, welche der Vater selbst auch habe umbringen wollen (vgl. act. A24/12 S. 8). Die Frage der Sachbearbeiterin des BFM, weshalb er Menschen hätte töten sollen, welche der Vater ebenso gut selbst oder mithilfe seiner Schergen hätte umbringen können und auch umgebracht haben soll, wobei der Vater straffrei geblieben sei, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: "Er sagte, ich solle genau so sein wie er" (vgl. act. A24/12 S. 8). Ebenfalls nicht plausibel ist die Aussage des Beschwerdeführers, seine drei Geschwister hätten kein derartigen Probleme mit dem Vater, weil sie "dieses Alter noch nicht erreicht" hätten (vgl. act. 24/12 S. 8 Antw. 75), sind doch zumindest seine beiden Brüder lediglich ein beziehungsweise drei Jahre jünger als er (vgl. act. A1/12 S. 5). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass ein Vater seinen ältesten Sohn umbringen will und ihm gleichzeitig den Lebensunterhalt finanziert - ein Umstand, welchen der Beschwerdeführer an der BzP zunächst nicht eingestehen wollte (vgl. act. A1/12 S. 4). Ausserdem war der Vater seinem Sohn auch behilflich bei der Beschaffung einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises (vgl. act. A24/12 S. 9), was er ebenfalls kaum getan hätte, wenn er seinen Sohn tatsächlich hätte umbringen wollen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärungen, namentlich einer ergänzenden Anhörung und einer Botschaftsabklärungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Subeventualantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einer drohenden Blutrache einerseits und der Mordpläne seines Vaters andererseits nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser habe im Verlauf des Asylverfahrens bewusst unstimmige Angaben gemacht und sei nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Aufgrund der in der vorstehenden E. 4.1 wiedergegebenen Indizien folgert das BFM, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus dem Nordirak. Daher sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar sei, und dass er in seiner Herkunftsregion, in der er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt habe, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. 7.3.3. Diesen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges findet ihre Grenzen in der Tat an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschät­zen, besteht auch kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. 7.3.4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil im Gegensatz zum Zentral- und Südirak keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3, E-4646/2009 vom 28. Dezember 2011 E. 8.3.2, E-1833/2010 vom 16. November 2011 E. 7.4.3). 7.3.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk im Zentralirak (vgl. E. 5.1 und 5.2) ergibt sich, dass dieser nicht bereit ist, vollständig und wahrheitsgemäss über seinen genauen Herkunftsort im Irak und seine dortige persönliche und familiäre Situation Auskunft zu erteilen. Es ist demnach nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen im Herkunftsland zu forschen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein wohlhabender Vater sei eine bedeutende Persönlichkeit innerhalb der KDP (vgl. act. A24/12 S. 4 und 7 ). Es kann unter diesem Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer mit Hilfe seines vermögenden und einflussreichen Vaters möglich ist, sich im Norden des Iraks eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. April 2011 als Mitarbeiter im Gastgewerbe erwerbstätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die mit Verfügung vom 9. Juli 2009 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: