Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______, seinen Heimatstaat "Ende Sommer 2007" in Richtung Türkei, wo er sich einige Monate aufhielt. Am 3. Juli 2008 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz, wo er als damals noch Minderjähriger am 4. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt und gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsvertreter mit der Verfahrensführung. Am 6. März 2009 fand die Anhörung statt, wobei der Beschwerdeführer gemäss einem Telefax seines Rechtsvertreters vom 4. März 2009 von R. A.A. begleitet wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in B._______ wohnhaft gewesen sei. Als er Anfang Sommer 2007 mit einem Kollegen, dessen Vater eine hohe Stellung bei der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) innehabe, schwimmen gegangen sei, sei dieser Kollege von der Strömung mitgerissen worden und ertrunken. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar versucht, ihn zu retten, was jedoch misslungen sei; nur knapp habe er das Ufer wieder erreicht, dann das Bewusstsein verloren und er sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Dort sei er von der Polizei zum Vorfall befragt worden. Als sein Vater zur Trauerfeier des Verstorbenen habe gehen wollen, sei er hinausgeworfen worden mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Verstorbenen ertrinken lassen und man wolle ihn deshalb töten. Daraufhin sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, wobei er vom Gericht als unschuldig befunden worden sei, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Später sei er von Brüdern und Cousins des verstorbenen Kollegen angegriffen worden. Beim zweiten solchen Angriff sei er von einem Felsen hinuntergestossen worden, worauf er ein Bein gebrochen habe. Daraufhin habe er in Dohuk operiert werden und eine Woche im Spital bleiben müssen. Sein Vater habe in der Folge noch einmal versucht, mit der Familie seines Kollegen zu sprechen, wobei diese jedoch auf der Tötung ihres Sohnes durch den Beschwerdeführers beharrt habe. Sein Vater habe dann entschieden, er solle das Land verlassen, was er ungefähr vier Monate später getan habe. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein gelochtes Metallstück sowie zwei Schreiben seines Arztes, (...), Bern, vom 31. Oktober und 18. November 2008, bezüglich Metallentfernung und Narbe am Unterschenkel zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Dagegen erhob er am 30. Juli 2008 Beschwerde mit der Begründung, er wolle zu seinem Bruder in den Kanton E._______. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 - eröffnet tags darauf - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefürer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2008 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen neuen irakischen Haftbefehl vom 21. Juli 2009, eine Erklärung seiner Familie (beide im Original, inkl. Übersetzungen), die Personalausweise des Vaters, der Mutter und zweier Geschwister (in Kopie, inkl. Übersetzungen) sowie eine Bestätigung des in der Schweiz wohnhaften Bruders und dessen Ehefrau vom 28. Juli 2009, welcher zu entnehmen ist, dass diese auch in Zukunft bereit seien, für den Beschwerdeführer zu sorgen und ihm Kost und Logis zu gewähren, zu den Akten F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - unter anderem unter Berücksichtigung der Unterstützungserklärung des in der Schweiz lebenden Bruders - ab, verzichtete jedoch aufgrund der damaligen Minderjährigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss dem unter BVGE 2008/4 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 6.5) seien die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Kollegen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden, was deutlich mache, dass die nordirakischen Behörden trotz der angeblich hohen KDP-Position des Vaters des Verstorbenen ein neutrales Verfahren durchgeführt hätten. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch vor Übergriffen durch die verfeindete Familie schützen würden, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer, nachdem er zum zweiten Mal zusammengeschlagen worden sei, noch drei oder vier Monate in B._______ verbracht und er sei in dieser Zeit nicht belästigt worden. Überdies sei bemerkenswert, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise keine Probleme mehr mit der verfeindeten Familie gehabt hätten. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise unterbrochen sei und zudem der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht habe vor Verfolgung. Schliesslich argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, namentlich in eine andere nordirakische Provinz, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem trotz seiner Minderjährigkeit zumutbar, da er in einem Alter sei, in dem er nicht mehr der ständigen Unterstützung und Betreuung Erwachsener bedürfe, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne und zahlreiche Verwandte von ihm in B._______ lebten. Auch würden keine gesundheitlichen Probleme gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da den eingereichten Arztberichten zu entnehmen sei, dass die Heilung des Beines ohne Probleme verlaufen sei. Ausserdem könne er, wenn nötig, medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz, es seien seit seiner Ausreise aus dem Irak gegenüber seinen Familienangehörigen wiederholt Drohungen ausgesprochen worden, und es sei ihm unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er mit dem Tod zu rechnen habe, falls er in den Irak zurückkehre. Es sei zudem davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden keinen genügenden Schutz bieten könnten und er nach einer Rückkehr der Willkür und der Gewalt der verfeindeten Familie ausgesetzt wäre. Auch der mehrmonatige Verbleib in B._______ nach dem zweiten Angriff weise nicht darauf hin, dass er nicht weiterhin mit Repressalien rechnen müsste, zumal er sich während dieser Zeit im Haus verbarrikadiert habe und nur in Begleitung seiner Familie aus dem Haus gegangen sei. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Rückkehr in den Irak sei für ihn überdies unzumutbar. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder und dessen Ehefrau seien ausserdem gerne bereit, ihn bei sich aufzunehmen.
E. 5.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei am (...). Juli 2009 auf Veranlassung der Familie des verstorbenen Kollegen erneut ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde im Irak nach wie vor verfolgt und habe bei einer Rückkehr mit erheblichen Repressalien von Seiten der verfeindeten Familie zu rechnen. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer seit über einem Jahr bei seinem Bruder und dessen Ehefrau, für welche er eine vertraute Bezugsperson geworden sei.
E. 5.4 Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 führte die Instruktionsrichterin aus, die Fürsorgebestätigung sei bereits vor mehr als einem Jahr ausgestellt worden und vermöge deshalb die aktuelle Fürsorgeabhängigkeit nicht zu belegen. Aus einem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ergebe sich, dass diese für ihn sorgen und ihm Kost und Logis gewähren würden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wurden deshalb abgewiesen, wobei gestützt auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Freundes geltend, also eine Verfolgung durch Dritte. Wie das BFM korrekt festgestellt hat, führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 bezüglich der Lage im kurdisch kontrollierten Nordirak aus, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind ausreichend dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an eine stabile und dauerhafte Schutzgewährung zu entsprechen (a.a.O., E. 6.5). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die nordirakischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Sie hätten nach der Anzeige der verfeindeten Familie ein Verfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer vor Gericht freigesprochen. Dies mache deutlich, dass er nicht auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen sei. Dieser Einschätzung des BFM ist zuzustimmen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörden am Heimatort des Beschwerdeführers willens und in der Lage sind, diesem Schutz zu gewähren, und er entsprechend keine begründete Furch hat vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an die Asylrelevanz somit nicht stand. An dieser Auffassung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, der eingereichte Haftbefehl vom (...). Juli 2009 sei echt, ändert dies nichts daran, dass vom Schutzwillen der Behörden in B._______ auszugehen ist.Aufgrund vorstehender Erwägungen, in welchen eine asylrelevante Verfolgung in B._______ verneint wurde, erübrigt es sich, auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben hinsichtlich Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie einer Fluchtalternative in einer anderen nordirakischen Provinz einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in B._______ gehabt habe. So verfüge er dort mit seinen Eltern und weiteren Familienmitgliedern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die gesundheitlichen Probleme aufgrund seiner Beinverletzung würden ebenfalls nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da den eingereichten medizinischen Gutachten zu entnehmen sei, dass die Heilung gut verlaufe.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht so angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter anderen die Urteile E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist, ist die Vereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4646/2009 Urteil vom 28. Dezember 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Irak, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______, seinen Heimatstaat "Ende Sommer 2007" in Richtung Türkei, wo er sich einige Monate aufhielt. Am 3. Juli 2008 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz, wo er als damals noch Minderjähriger am 4. Juli 2008 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Kurzbefragung statt und gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsvertreter mit der Verfahrensführung. Am 6. März 2009 fand die Anhörung statt, wobei der Beschwerdeführer gemäss einem Telefax seines Rechtsvertreters vom 4. März 2009 von R. A.A. begleitet wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in B._______ wohnhaft gewesen sei. Als er Anfang Sommer 2007 mit einem Kollegen, dessen Vater eine hohe Stellung bei der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) innehabe, schwimmen gegangen sei, sei dieser Kollege von der Strömung mitgerissen worden und ertrunken. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar versucht, ihn zu retten, was jedoch misslungen sei; nur knapp habe er das Ufer wieder erreicht, dann das Bewusstsein verloren und er sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Dort sei er von der Polizei zum Vorfall befragt worden. Als sein Vater zur Trauerfeier des Verstorbenen habe gehen wollen, sei er hinausgeworfen worden mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Verstorbenen ertrinken lassen und man wolle ihn deshalb töten. Daraufhin sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, wobei er vom Gericht als unschuldig befunden worden sei, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Später sei er von Brüdern und Cousins des verstorbenen Kollegen angegriffen worden. Beim zweiten solchen Angriff sei er von einem Felsen hinuntergestossen worden, worauf er ein Bein gebrochen habe. Daraufhin habe er in Dohuk operiert werden und eine Woche im Spital bleiben müssen. Sein Vater habe in der Folge noch einmal versucht, mit der Familie seines Kollegen zu sprechen, wobei diese jedoch auf der Tötung ihres Sohnes durch den Beschwerdeführers beharrt habe. Sein Vater habe dann entschieden, er solle das Land verlassen, was er ungefähr vier Monate später getan habe. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein gelochtes Metallstück sowie zwei Schreiben seines Arztes, (...), Bern, vom 31. Oktober und 18. November 2008, bezüglich Metallentfernung und Narbe am Unterschenkel zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Dagegen erhob er am 30. Juli 2008 Beschwerde mit der Begründung, er wolle zu seinem Bruder in den Kanton E._______. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 - eröffnet tags darauf - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefürer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2008 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen neuen irakischen Haftbefehl vom 21. Juli 2009, eine Erklärung seiner Familie (beide im Original, inkl. Übersetzungen), die Personalausweise des Vaters, der Mutter und zweier Geschwister (in Kopie, inkl. Übersetzungen) sowie eine Bestätigung des in der Schweiz wohnhaften Bruders und dessen Ehefrau vom 28. Juli 2009, welcher zu entnehmen ist, dass diese auch in Zukunft bereit seien, für den Beschwerdeführer zu sorgen und ihm Kost und Logis zu gewähren, zu den Akten F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - unter anderem unter Berücksichtigung der Unterstützungserklärung des in der Schweiz lebenden Bruders - ab, verzichtete jedoch aufgrund der damaligen Minderjährigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss dem unter BVGE 2008/4 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 6.5) seien die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Kollegen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden, was deutlich mache, dass die nordirakischen Behörden trotz der angeblich hohen KDP-Position des Vaters des Verstorbenen ein neutrales Verfahren durchgeführt hätten. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch vor Übergriffen durch die verfeindete Familie schützen würden, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer, nachdem er zum zweiten Mal zusammengeschlagen worden sei, noch drei oder vier Monate in B._______ verbracht und er sei in dieser Zeit nicht belästigt worden. Überdies sei bemerkenswert, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise keine Probleme mehr mit der verfeindeten Familie gehabt hätten. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise unterbrochen sei und zudem der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht habe vor Verfolgung. Schliesslich argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, namentlich in eine andere nordirakische Provinz, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem trotz seiner Minderjährigkeit zumutbar, da er in einem Alter sei, in dem er nicht mehr der ständigen Unterstützung und Betreuung Erwachsener bedürfe, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne und zahlreiche Verwandte von ihm in B._______ lebten. Auch würden keine gesundheitlichen Probleme gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da den eingereichten Arztberichten zu entnehmen sei, dass die Heilung des Beines ohne Probleme verlaufen sei. Ausserdem könne er, wenn nötig, medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 5.2. In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz, es seien seit seiner Ausreise aus dem Irak gegenüber seinen Familienangehörigen wiederholt Drohungen ausgesprochen worden, und es sei ihm unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er mit dem Tod zu rechnen habe, falls er in den Irak zurückkehre. Es sei zudem davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden keinen genügenden Schutz bieten könnten und er nach einer Rückkehr der Willkür und der Gewalt der verfeindeten Familie ausgesetzt wäre. Auch der mehrmonatige Verbleib in B._______ nach dem zweiten Angriff weise nicht darauf hin, dass er nicht weiterhin mit Repressalien rechnen müsste, zumal er sich während dieser Zeit im Haus verbarrikadiert habe und nur in Begleitung seiner Familie aus dem Haus gegangen sei. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Rückkehr in den Irak sei für ihn überdies unzumutbar. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder und dessen Ehefrau seien ausserdem gerne bereit, ihn bei sich aufzunehmen. 5.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei am (...). Juli 2009 auf Veranlassung der Familie des verstorbenen Kollegen erneut ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde im Irak nach wie vor verfolgt und habe bei einer Rückkehr mit erheblichen Repressalien von Seiten der verfeindeten Familie zu rechnen. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer seit über einem Jahr bei seinem Bruder und dessen Ehefrau, für welche er eine vertraute Bezugsperson geworden sei. 5.4. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 führte die Instruktionsrichterin aus, die Fürsorgebestätigung sei bereits vor mehr als einem Jahr ausgestellt worden und vermöge deshalb die aktuelle Fürsorgeabhängigkeit nicht zu belegen. Aus einem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ergebe sich, dass diese für ihn sorgen und ihm Kost und Logis gewähren würden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wurden deshalb abgewiesen, wobei gestützt auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Familie seines verstorbenen Freundes geltend, also eine Verfolgung durch Dritte. Wie das BFM korrekt festgestellt hat, führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 bezüglich der Lage im kurdisch kontrollierten Nordirak aus, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind ausreichend dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an eine stabile und dauerhafte Schutzgewährung zu entsprechen (a.a.O., E. 6.5). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die nordirakischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Sie hätten nach der Anzeige der verfeindeten Familie ein Verfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer vor Gericht freigesprochen. Dies mache deutlich, dass er nicht auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen sei. Dieser Einschätzung des BFM ist zuzustimmen. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörden am Heimatort des Beschwerdeführers willens und in der Lage sind, diesem Schutz zu gewähren, und er entsprechend keine begründete Furch hat vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an die Asylrelevanz somit nicht stand. An dieser Auffassung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, der eingereichte Haftbefehl vom (...). Juli 2009 sei echt, ändert dies nichts daran, dass vom Schutzwillen der Behörden in B._______ auszugehen ist.Aufgrund vorstehender Erwägungen, in welchen eine asylrelevante Verfolgung in B._______ verneint wurde, erübrigt es sich, auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben hinsichtlich Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie einer Fluchtalternative in einer anderen nordirakischen Provinz einzugehen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in B._______ gehabt habe. So verfüge er dort mit seinen Eltern und weiteren Familienmitgliedern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die gesundheitlichen Probleme aufgrund seiner Beinverletzung würden ebenfalls nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da den eingereichten medizinischen Gutachten zu entnehmen sei, dass die Heilung gut verlaufe. 8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht so angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter anderen die Urteile E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). 8.3.3. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist, ist die Vereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: