Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz lehnte das am 21. Februar 2005 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Suleymaniya) stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. November 2005 ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützte. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort über Familienangehörige. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2008 fristgerecht Stellung. Dabei bestätigte er den nach wie vor aktuellen Aufenthalt seiner Familie in B._______. Jedoch fänden im Nordirak noch immer massive Angriffe seitens der Türkei und des Irans statt, unter denen auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Überdies seien bewaffnete Überfälle an der Tagesordnung. Er fürchte deshalb im Falle einer Rückkehr um sein Leben. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 hob das BFM die am 30. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, verändert habe. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil, welche Einschätzung durch die beachtliche Anzahl von Rückkehrern dorthin bestätigt werde. Trotz vereinzelter, punktueller und zielgerichteter Angriffe der türkischen und der iranischen Sicherheitskräfte im jeweiligen grenznahen Gebiet lägen keine konkreten Indizien für die Annahme bevorstehender Angriffe auf das Autonomiegebiet als solches oder gar für die Befürchtung eines bewaffneten Konflikts vor. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb grundsätzlich zumutbar. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen nicht vor, zumal der alleinstehende, gesunde, bis zur Ausreise stets am Herkunftsort wohnhaft und selbständig erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) verfüge und im Übrigen Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife bei ihm nicht, weil er gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei schliesslich in Anbetracht der Flugverbindungen via Amman und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Reisedokumenten gegeben. D. Mit Eingabe vom 17. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er die von ihm geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungssituation in Form seiner Furcht vor einem Ehrenmord seitens der Familie seiner Freundin. Diese verunmögliche eine Rückkehr in seinen Heimatort, eine Kontaktnahme mit seiner Familie und die damit verbundene finanzielle und moralische Unterstützung durch diese. Zu beachten sei ferner, dass die Anzahl Rückkehrer im Vergleich mit den nach wie vor in der Schweiz verbliebenen Asylsuchenden gering sei, die Rückkehrer im Nordirak in schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hätten und dort täglich Anschlägen und Terrorismus ausgesetzt seien. Hinzu kommen würden die ständigen, gegen die drei nordirakischen Provinzen gerichteten Drohungen und militärischen Interventionen der Nachbarländer, vorab der Türkei und des Irans, wobei insbesondere die Türkei nicht nur die Bekämpfung der PKK interessiere, sondern diese auch politische und wirtschaftliche Interessen im Nordirak verfolge. Der Nordirak sei nach wie vor unsicher, instabil und von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, was die Vorinstanz weitgehend verkenne. So habe eine Bombenexplosion vor kurzem in Suleymaniya zwei Todesopfer und über 30 Verletzte gefordert. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 17. März 2008, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis zum 9. April 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:),"dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) entschieden hat, dass ein Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder Bekannte) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - zutreffend erscheinen, (...)dass diese Vorbringen [gemäss Beschwerdeschrift] nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und nach wie vor davon auszugehen ist, dass es dem gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflichtungen, vor seiner Ausreise einen eigenen Laden geführt hat und welcher in der Provinz Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz ([...]) verfügt, zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren, dass ein Wegweisungsvollzug zudem zulässig und möglich erscheint". Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 4. April 2008 bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
E. 2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 2.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 30. November 2005 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich seine im Asylverfahren geltend gemachte, von der Familie seiner Freundin ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Erwägungen und insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
E. 3.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt, sondern der materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eigentlicher militärischer Interventionen umliegender Länder in das nordirakische Autonomiegebiet haben sich entsprechend der bereits damaligen Lageeinschätzung von BFM und Bundesverwaltungsgericht nicht bewahrheitet. Der heute (...) jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vorab in Form seiner Familie) und Erfahrungen als Selbständigerwerbender wird von diesem nicht bestritten. Seinem Einwand der angeblichen Bedeutungslosigkeit und unmöglichen Kontaktierbarkeit dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort drohenden Blutrache sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz seit dem Jahre 2006 erworbenen Erfahrungen in verschiedenen Berufszweigen ins Gewicht.
E. 3.2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1804/2008 Urteil vom 14. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz lehnte das am 21. Februar 2005 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Suleymaniya) stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. November 2005 ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützte. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort über Familienangehörige. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2008 fristgerecht Stellung. Dabei bestätigte er den nach wie vor aktuellen Aufenthalt seiner Familie in B._______. Jedoch fänden im Nordirak noch immer massive Angriffe seitens der Türkei und des Irans statt, unter denen auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Überdies seien bewaffnete Überfälle an der Tagesordnung. Er fürchte deshalb im Falle einer Rückkehr um sein Leben. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 hob das BFM die am 30. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, verändert habe. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil, welche Einschätzung durch die beachtliche Anzahl von Rückkehrern dorthin bestätigt werde. Trotz vereinzelter, punktueller und zielgerichteter Angriffe der türkischen und der iranischen Sicherheitskräfte im jeweiligen grenznahen Gebiet lägen keine konkreten Indizien für die Annahme bevorstehender Angriffe auf das Autonomiegebiet als solches oder gar für die Befürchtung eines bewaffneten Konflikts vor. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb grundsätzlich zumutbar. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen nicht vor, zumal der alleinstehende, gesunde, bis zur Ausreise stets am Herkunftsort wohnhaft und selbständig erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) verfüge und im Übrigen Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife bei ihm nicht, weil er gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei schliesslich in Anbetracht der Flugverbindungen via Amman und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Reisedokumenten gegeben. D. Mit Eingabe vom 17. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er die von ihm geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungssituation in Form seiner Furcht vor einem Ehrenmord seitens der Familie seiner Freundin. Diese verunmögliche eine Rückkehr in seinen Heimatort, eine Kontaktnahme mit seiner Familie und die damit verbundene finanzielle und moralische Unterstützung durch diese. Zu beachten sei ferner, dass die Anzahl Rückkehrer im Vergleich mit den nach wie vor in der Schweiz verbliebenen Asylsuchenden gering sei, die Rückkehrer im Nordirak in schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hätten und dort täglich Anschlägen und Terrorismus ausgesetzt seien. Hinzu kommen würden die ständigen, gegen die drei nordirakischen Provinzen gerichteten Drohungen und militärischen Interventionen der Nachbarländer, vorab der Türkei und des Irans, wobei insbesondere die Türkei nicht nur die Bekämpfung der PKK interessiere, sondern diese auch politische und wirtschaftliche Interessen im Nordirak verfolge. Der Nordirak sei nach wie vor unsicher, instabil und von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, was die Vorinstanz weitgehend verkenne. So habe eine Bombenexplosion vor kurzem in Suleymaniya zwei Todesopfer und über 30 Verletzte gefordert. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 17. März 2008, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis zum 9. April 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:),"dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) entschieden hat, dass ein Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder Bekannte) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - zutreffend erscheinen, (...)dass diese Vorbringen [gemäss Beschwerdeschrift] nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und nach wie vor davon auszugehen ist, dass es dem gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflichtungen, vor seiner Ausreise einen eigenen Laden geführt hat und welcher in der Provinz Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz ([...]) verfügt, zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren, dass ein Wegweisungsvollzug zudem zulässig und möglich erscheint". Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 4. April 2008 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. 3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 30. November 2005 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich seine im Asylverfahren geltend gemachte, von der Familie seiner Freundin ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Erwägungen und insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt, sondern der materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eigentlicher militärischer Interventionen umliegender Länder in das nordirakische Autonomiegebiet haben sich entsprechend der bereits damaligen Lageeinschätzung von BFM und Bundesverwaltungsgericht nicht bewahrheitet. Der heute (...) jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vorab in Form seiner Familie) und Erfahrungen als Selbständigerwerbender wird von diesem nicht bestritten. Seinem Einwand der angeblichen Bedeutungslosigkeit und unmöglichen Kontaktierbarkeit dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort drohenden Blutrache sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz seit dem Jahre 2006 erworbenen Erfahrungen in verschiedenen Berufszweigen ins Gewicht. 3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: