Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 6. Dezember 2008 und reiste über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 24. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Die LINGUA-Analyse vom 9. Februar 2009 - gestützt auf ein Telefongespräch vom 21. Januar 2009 - ergab, dass der Beschwerdeführer im Irak, Regionen Dohuk und C._______, sozialisiert wurde, nicht jedoch in der Region Mosul. Am 17. Februar 2009 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Bruders, bei dem er gewohnt habe, aufgefordert worden, seine Schwägerin zu heiraten, was jedoch weder er noch seine Schwägerin gewollt hätten. Da die Eltern der Schwägerin ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er seinen damaligen Wohnort C._______ verlassen. In der Folge habe er eine Stelle bei den Amerikanern auf dem Flughafen D._______ erhalten. Da sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei, sei er zu seiner Schwester nach E._______ (gemeint wohl: E._______ [Provinz Ninawa, Distrikt Tal Afar]) zurückgekehrt. Als ausgekommen sei, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe, sei er einmal von Arabern zusammengeschlagen und einmal von zwei Leuten verfolgt worden, denen er aber habe entkommen können. Daraufhin habe er sich bis zum Verlassen des Heimatstaates versteckt gehalten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 - eröffnet am 24. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Sowohl hinsichtlich einer erzwungenen Heirat seiner Schwägerin als auch seiner Tätigkeit auf dem Flughafen D._______ habe der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und zudem unsubstanziierte Angaben gemacht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass er Probleme mit der Familie der Witwe seines Bruders gehabt habe und er deshalb zu seiner Schwester nach E._______ habe fliehen müssen. Ebenso wenig könnten ihm die Probleme wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner geglaubt werden. Es erübrige sich damit, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift eine Farbkopie des Todesscheines seines Bruders samt Übersetzung zu den Akten sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte auf dem Flughafen D._______ (ebenfalls mit Übersetzung). D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 20. April 2009.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene vorbringen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestünden in seinen Angaben weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten. Vielmehr seien seine Aussagen detailliert, plausibel, übereinstimmend und damit asylrelevant. Er sei einerseits wegen der Drohungen und des Drucks seitens der Familie seiner Schwägerin aus C._______ geflohen. Anderseits sei er von Arabern wegen seiner Stelle bei den Amerikanern verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
E. 5.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe kann deshalb unterbleiben.
E. 5.2.1 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung geltend macht. Sowohl hinsichtlich der erzwungenen Heirat als auch der Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für die amerikanischen Truppen auf dem Flughafen von D._______ handelt es sich bei den Verfolgern um private Drittpersonen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach geltender Rechtsprechung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der sogenannten "Schutztheorie" (in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" [vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1]) ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.
E. 5.2.2 Sowohl bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedrohung durch die Familienangehörige seiner Schwägerin als auch derjenigen durch Araber in E._______ handelt es sich - wie schon erwähnt - um eine solche von privater Seite. Indem die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist - wie soeben ausgeführt - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben im Dorf F._______ geboren. Kurz nach seiner Geburt sei die Familie nach G._______ (Türkei) gegangen und erst im Jahr 1992 nach C._______ (Provinz Dohuk) zurückgekehrt. Bis zu seinem Weggang im Jahr 2006 habe er in C._______ gelebt, wo er auch die Schule (in der zur C._______ gehörenden Ortschaft H._______) besucht habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil - dessen Einschätzungen auch zum heutigen Zeitpunkt gültig sind - in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak festgehalten hat, sind die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann aber davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen (a.a.O. E. 6.5).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk und verbrachte lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit entweder auf dem Flughafen D._______ oder in der zur Provinz Ninawa gehörigen Ortschaft E._______. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, in eine der drei nordirakischen, kurdischen Provinzen zurückzukehren und sich dort niederzulassen, sei dies in der Provinz Dohuk, wo Verwandte des Beschwerdeführers leben, oder in einer der beiden anderen Nordprovinzen Suleimaniya und Erbil.
E. 5.2.4 Anzufügen bleibt in Bezug auf die Heirat mit seiner Schwägerin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Januar 2009 ausführte, die Angehörigen seiner Schwägerin hätten nach dem Tod seines Bruders im Juni 2006 verlangt, dass er die Schwägerin heirate. Ihre Angehörigen hätten ihm gesagt, wenn er dieser Forderung nicht nachkomme, müsse er C._______ verlassen. Danach sei er nach E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 5). Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seines Bruders von den Eltern seiner Schwägerin aufgefordert worden sei, seine Schwägerin zu heiraten. Da weder er noch seine Schwägerin dies gewollt hätten, hätten ihre Eltern ihn mit dem Tod bedroht und zu ihm gesagt, dass er entweder C._______ verlassen müsse oder sie ihn umbringen würden. Daraufhin sei er zu seiner Schwester ins Dorf E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 6). Zunächst sei die Mutter seiner Schwägerin etwa fünf Mal zu ihm gekommen, am Schluss seien ihr Vater und ihre Brüder gekommen und hätten ihm gesagt, entweder müsse er seine Schwägerin heiraten oder sie würden ihn umbringen. Er habe diese Drohungen niemandem gemeldet, er sei noch jung und niemand hätte ihm geglaubt (vgl. a.a.O. S. 7). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus C._______ von den Familienmitgliedern seiner Schwägerin noch irgendwie behelligt worden wäre. Nachdem er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008, und damit während rund zweieinhalb Jahren, von den Verwandten seiner Schwägerin nicht mehr kontaktiert wurde, kann weder den erfolgten Drohungen die erforderliche Intensität zugesprochen werden, noch besteht Anlass, künftige Verfolgungshandlungen ernsthaft zu befürchten. Unbesehen davon ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe motivierte Verfolgung gelten macht.
E. 5.2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Araber in E._______ ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Umschreibung einer erlittenen Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter klar macht, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Bei Eingriffen wie Freiheitsentzug, Schlagen und sexueller Belästigung ist die psychische oder physische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einmal zusammengeschlagen worden, habe sich aber zum Glück von diesen Leuten losreissen können, und einmal sei er, als er aus einem Coiffeursalon gekommen sei, von zwei Leuten verfolgt worden, denen er habe entkommen können (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 10), liegen damit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung sowohl im Hinblick auf eine Zwangsheirat als auch aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz hätte nachsuchen können beziehungsweise er dies auch zum heutigen Zeitpunkt tun könnte. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die Asylrelevanz abzusprechen. Er erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellte dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden, jungen Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens - einschliesslich seine neunjährige Schulzeit - in der Provinz Dohuk verbracht hat. Nebst der Mutter des Beschwerdeführers leben deren (...) Brüder ebenfalls in der Provinz Dohuk. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und deren Verwandtschaft, ohne allerdings einen Grund dafür zu nennen. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten nicht wieder in Kontakt treten könnte. Zudem gab er an, er habe sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Freund nach I._______ (gemeint wohl J._______, Provinz Dohuk) begeben, um diverse Dokumente abzuholen. Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein Beziehungsnetz von Bekannten und Freunden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sich weder aus den Akten, noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wobei ihm allenfalls die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedelung zusätzlich erleichtern kann. Nach dem vorstehend Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1846/2009 Urteil vom 16. August 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 6. Dezember 2008 und reiste über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 24. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Die LINGUA-Analyse vom 9. Februar 2009 - gestützt auf ein Telefongespräch vom 21. Januar 2009 - ergab, dass der Beschwerdeführer im Irak, Regionen Dohuk und C._______, sozialisiert wurde, nicht jedoch in der Region Mosul. Am 17. Februar 2009 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Bruders, bei dem er gewohnt habe, aufgefordert worden, seine Schwägerin zu heiraten, was jedoch weder er noch seine Schwägerin gewollt hätten. Da die Eltern der Schwägerin ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er seinen damaligen Wohnort C._______ verlassen. In der Folge habe er eine Stelle bei den Amerikanern auf dem Flughafen D._______ erhalten. Da sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei, sei er zu seiner Schwester nach E._______ (gemeint wohl: E._______ [Provinz Ninawa, Distrikt Tal Afar]) zurückgekehrt. Als ausgekommen sei, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe, sei er einmal von Arabern zusammengeschlagen und einmal von zwei Leuten verfolgt worden, denen er aber habe entkommen können. Daraufhin habe er sich bis zum Verlassen des Heimatstaates versteckt gehalten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 - eröffnet am 24. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Sowohl hinsichtlich einer erzwungenen Heirat seiner Schwägerin als auch seiner Tätigkeit auf dem Flughafen D._______ habe der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und zudem unsubstanziierte Angaben gemacht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass er Probleme mit der Familie der Witwe seines Bruders gehabt habe und er deshalb zu seiner Schwester nach E._______ habe fliehen müssen. Ebenso wenig könnten ihm die Probleme wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner geglaubt werden. Es erübrige sich damit, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift eine Farbkopie des Todesscheines seines Bruders samt Übersetzung zu den Akten sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte auf dem Flughafen D._______ (ebenfalls mit Übersetzung). D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 20. April 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene vorbringen, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestünden in seinen Angaben weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten. Vielmehr seien seine Aussagen detailliert, plausibel, übereinstimmend und damit asylrelevant. Er sei einerseits wegen der Drohungen und des Drucks seitens der Familie seiner Schwägerin aus C._______ geflohen. Anderseits sei er von Arabern wegen seiner Stelle bei den Amerikanern verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 5.2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe kann deshalb unterbleiben. 5.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung geltend macht. Sowohl hinsichtlich der erzwungenen Heirat als auch der Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für die amerikanischen Truppen auf dem Flughafen von D._______ handelt es sich bei den Verfolgern um private Drittpersonen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach geltender Rechtsprechung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der sogenannten "Schutztheorie" (in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" [vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1]) ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann. 5.2.2. Sowohl bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedrohung durch die Familienangehörige seiner Schwägerin als auch derjenigen durch Araber in E._______ handelt es sich - wie schon erwähnt - um eine solche von privater Seite. Indem die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist - wie soeben ausgeführt - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben im Dorf F._______ geboren. Kurz nach seiner Geburt sei die Familie nach G._______ (Türkei) gegangen und erst im Jahr 1992 nach C._______ (Provinz Dohuk) zurückgekehrt. Bis zu seinem Weggang im Jahr 2006 habe er in C._______ gelebt, wo er auch die Schule (in der zur C._______ gehörenden Ortschaft H._______) besucht habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil - dessen Einschätzungen auch zum heutigen Zeitpunkt gültig sind - in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak festgehalten hat, sind die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann aber davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen (a.a.O. E. 6.5). 5.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk und verbrachte lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit entweder auf dem Flughafen D._______ oder in der zur Provinz Ninawa gehörigen Ortschaft E._______. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, in eine der drei nordirakischen, kurdischen Provinzen zurückzukehren und sich dort niederzulassen, sei dies in der Provinz Dohuk, wo Verwandte des Beschwerdeführers leben, oder in einer der beiden anderen Nordprovinzen Suleimaniya und Erbil. 5.2.4. Anzufügen bleibt in Bezug auf die Heirat mit seiner Schwägerin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Januar 2009 ausführte, die Angehörigen seiner Schwägerin hätten nach dem Tod seines Bruders im Juni 2006 verlangt, dass er die Schwägerin heirate. Ihre Angehörigen hätten ihm gesagt, wenn er dieser Forderung nicht nachkomme, müsse er C._______ verlassen. Danach sei er nach E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 5). Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seines Bruders von den Eltern seiner Schwägerin aufgefordert worden sei, seine Schwägerin zu heiraten. Da weder er noch seine Schwägerin dies gewollt hätten, hätten ihre Eltern ihn mit dem Tod bedroht und zu ihm gesagt, dass er entweder C._______ verlassen müsse oder sie ihn umbringen würden. Daraufhin sei er zu seiner Schwester ins Dorf E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 6). Zunächst sei die Mutter seiner Schwägerin etwa fünf Mal zu ihm gekommen, am Schluss seien ihr Vater und ihre Brüder gekommen und hätten ihm gesagt, entweder müsse er seine Schwägerin heiraten oder sie würden ihn umbringen. Er habe diese Drohungen niemandem gemeldet, er sei noch jung und niemand hätte ihm geglaubt (vgl. a.a.O. S. 7). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus C._______ von den Familienmitgliedern seiner Schwägerin noch irgendwie behelligt worden wäre. Nachdem er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008, und damit während rund zweieinhalb Jahren, von den Verwandten seiner Schwägerin nicht mehr kontaktiert wurde, kann weder den erfolgten Drohungen die erforderliche Intensität zugesprochen werden, noch besteht Anlass, künftige Verfolgungshandlungen ernsthaft zu befürchten. Unbesehen davon ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe motivierte Verfolgung gelten macht. 5.2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Araber in E._______ ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Umschreibung einer erlittenen Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter klar macht, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Bei Eingriffen wie Freiheitsentzug, Schlagen und sexueller Belästigung ist die psychische oder physische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einmal zusammengeschlagen worden, habe sich aber zum Glück von diesen Leuten losreissen können, und einmal sei er, als er aus einem Coiffeursalon gekommen sei, von zwei Leuten verfolgt worden, denen er habe entkommen können (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 10), liegen damit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung sowohl im Hinblick auf eine Zwangsheirat als auch aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz hätte nachsuchen können beziehungsweise er dies auch zum heutigen Zeitpunkt tun könnte. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die Asylrelevanz abzusprechen. Er erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellte dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). 7.4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden, jungen Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens - einschliesslich seine neunjährige Schulzeit - in der Provinz Dohuk verbracht hat. Nebst der Mutter des Beschwerdeführers leben deren (...) Brüder ebenfalls in der Provinz Dohuk. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und deren Verwandtschaft, ohne allerdings einen Grund dafür zu nennen. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten nicht wieder in Kontakt treten könnte. Zudem gab er an, er habe sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Freund nach I._______ (gemeint wohl J._______, Provinz Dohuk) begeben, um diverse Dokumente abzuholen. Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein Beziehungsnetz von Bekannten und Freunden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sich weder aus den Akten, noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wobei ihm allenfalls die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedelung zusätzlich erleichtern kann. Nach dem vorstehend Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zumutbar zu bezeichnen. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: