Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Mai 2000 und suchte nach einem neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 5. März 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein erstes Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete - unter Ausschluss der zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks - den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). B. Mit Verfügung vom 25. November 2005 nahm das BFM den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Am 20. Dezember 2005 liess dieser durch seinen damaligen Rechtsvertreter die bei der ARK hängige Beschwerde zurückziehen. C. Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 ab. D. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 19. August 2008 ein Revisionsgesuch ein. E. Am 28. August 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine Eingabe ans BFM, in welcher sie das Amt bat, ihren Sohn nicht in den Irak zurückzuschicken, da er dort von den Feinden seines Vaters umgebracht werden würde. F. Mit Urteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 19. August 2008 ab. G. Am 15. Oktober 2008 ordnete die zuständige kantonale Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft an. H. Am 16. Oktober 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine Eingabe ans BFM, welche dieses mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 beantwortete. I. Am 15. Dezember 2008 ging dem BFM eine vom 10. Dezember 2008 datierende, während der Ausschaffungshaft verfasste und als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers zu, welche das Bundesamt aufgrund des Inhaltes als zweites Asylgesuch entgegennahm. J. Am gleichen Tag traf beim BFM eine handschriftliche, an die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ gerichtete und von dieser zuständigkeitshalber ans Bundesamt weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2008 ein. K. Am 15. Dezember 2008 ging bei der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ ein weiteres, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 ein, welches die Behörde zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete, wo es am 22. Dezember 2008 eintraf. L. Am 12. Januar 2009 (Poststempel) reichte die [...] beim BFM ein vom 11. Januar 2009 datierendes Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers ein, in welchem sie um seine baldige Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie sinngemäss um die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. M. M.a. Am 13. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft zu den Asylgründen an. Dabei gab dieser an, anwaltlich vertreten zu sein. M.b. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den diversen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, weil sein Vater ihm dies untersagt habe. Dieser habe in den achtziger Jahren in der damaligen Regierung von Saddam Hussein eine hohe Position eingenommen. Er sei von 1980 bis 1991 in Suleimaniya für den Militärberater ("Mustashar") B._______ als Gruppenleiter ("Amer Seria") und Mitglied der Nationalen Verteidigung tätig gewesen. B._______ habe gegen die kurdischen Peshmerga der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gekämpft und an der Anfal-Kampagne gegen die kurdische Zivilbevölkerung teilgenommen, bei welcher man kurdische Dörfer an der irakischen Grenze zu Syrien, der Türkei und Iran in Brand gesetzt sowie die Bevölkerung vertrieben habe. Sein Vater habe eng mit B._______ zusammengearbeitet, dessen Einheit für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sei. B._______ sei 1996 ermordet worden, weshalb sein Vater 1998 ausgereist sei. Nach 1991 hätten die Feinde der Familie - Freiheitskämpfer und Verwandte von ermordeten Opfern - dreimal das Haus der Familie beschossen und versucht, sie umzubringen. Bei einem Angriff 1994 sei ein Bruder auf der Flucht in den Keller von der Treppe gestürzt; seither sei er geistig behindert. 1997 sei sein Vater bei einem Angriff verletzt und kurz vor der Ausreise aus Irak sei auf die Familie geschossen worden. Sie hätten lange Zeit im Keller gelebt und sich später bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgehalten. Sein Vater habe im eigenen Asylverfahren aus Angst vor einem negativen Entscheid und einer Wegweisung nach Irak die Tätigkeit für die Baath-Regierung verschwiegen. Ein Jahr nach dem Sturz der Regierung sei der Vater freiwillig aus der Schweiz ausgereist; er sei jedoch nicht in den Irak zurückgekehrt, sondern habe sich nach Syrien begeben. Der Vater habe seine Mutter in den Jahren 2006 und 2007 zweimal aus Syrien angerufen und erfolglos versucht, in die Schweiz zurückzukehren; seit dem letzten Telefonanruf im Jahr 2007 habe die Familie keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Zeitung "Kurdistani News" habe über die Ermordung von B._______ berichtet, und verschiedene Zeitungen hätten auch über die Tätigkeit seines Vaters geschrieben. Diese Zeitungen seien alt und man finde sie nicht mehr in Archiven oder im Internet, beziehungsweise, diese Zeitungen und Kassetten existierten weiter, es sei jedoch nicht einfach, sie zu finden. Wenn man wolle, könne man direkt bei der KDP oder der PUK vorbeigehen. Aufgrund der früheren Aktivitäten seines Vaters befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Irak zum einen Vergeltungsmassnahmen der Freiheitskämpfer und der Angehörigen der Opfer und zum anderen, dass die irakischen Behörden von ihm den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung bringen wollten. N. Mit Eingaben vom 13. und 16. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM einen Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung sowie eine kurze, nicht unterzeichnete Erklärung ein. Gemäss dem mit dem Ausstellungsdatum 2. Mai 1987 versehenen Ausweis soll der Vater beim Bataillon [...] von B._______ den Rang eines Kompaniebefehlshabers eingenommen haben. O. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihm eine Frist an zur Nachreichung von anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes. Ferner gewährte das Amt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach sein Onkel Fattah Mohammad Ahmad im Jahr 2003 sowie dessen Familie in den Jahren 2004 und 2005 in den Irak zurückgekehrt seien. P. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM aufgrund der Fasnacht in Z._______ um Gewährung einer Fristerstreckung. Q. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 26. Februar 2009 zur vom BFM angenommenen Rückkehr des Onkels des Beschwerdeführers in den Irak sowie zum dortigen familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers Stellung. R. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 - am folgenden Tag eröffnet - wies das BFM das Fristerstreckungsgesuch ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 31. März 2009 zu verlassen. S. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Seite zu geben. Als Beilagen wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein zehnseitiges, persönliches und undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, ein undatiertes Schreiben an seine Rechtsvertreterin, zwei Eingaben seiner Mutter ans BFM vom 28. August 2008 und 16. Oktober 2008, ein vom 29. Oktober 2008 datierendes Schreiben des BFM an die Mutter, vier fremdsprachige Dokumente, die bereits anlässlich des Revisionsgesuchs vom 19. August 2008 als Kopien mit amtlich beglaubigter Übersetzung eingereicht worden waren (zwei Totenscheine im Original, einer in Kopie und eine polizeiliche Vermisstenmeldung im Original) sowie ein Schreiben des Justizministeriums der irakisch-kurdischen Regionalregierung vom 14. September 2008 (Auszug aus dem Grundbuch) im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung. Des Weiteren wurde in der Beschwerde die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt. T. Mit Verfügung vom 9. April 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte der Instruktionsrichter zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. U. Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht ein kurzes Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers zu. Darin bestätigt der Arzt, dass der Beschwerdeführer bei ihm in hausärztlicher Kontrolle stehe und dessen Mutter, welche seit dem Weggang ihres Ehemannes vor fünf Jahren erkrankt sei und Mühe habe, die alltäglichen Verrichtungen selbstständig zu bewältigen, auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sei. V. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. W. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 setzte die Rechtsvertreterin den Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr seine Begründung der Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung missfalle, seien doch für das Einreichen eines zweiten Asylgesuchs fundierte Rechtskenntnisse notwendig. X. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Y. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden, vom 8. Juni 2009 datierenden psychiatrischen Arztbericht zukommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine erst im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen seien insgesamt zu wenig fundiert, und es bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.1.1. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe seine Befürchtungen erst aus der Ausschaffungshaft geltend gemacht, obwohl er schon in den diversen vorher durchlaufenen Verfahren (Beschwerdeverfahren, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Revisionsgesuch) Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Anlässlich der Anhörung nach den Gründen für das verspätete Vorbringen befragt, habe er lediglich angegeben, er habe sich wegen der Ausschaffungshaft zum jetzigen Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen. Dies erkläre jedoch nicht, warum er dies nicht spätestens bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme getan habe. Aus dem Umstand, dass er seine Befürchtungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht früher geltend gemacht habe, sei zu schliessen, dass er selbst aufgrund der nun neu vorgebrachen Konstellation keine besonderen Befürchtungen für seine Sicherheit habe. 4.1.2. Weiter hält das BFM fest, die geltend gemachten Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers - sowohl dessen Funktion als Gruppenleiter bei einem Mustashar als auch seine Teilnahme an Gräueltaten - seien durch nichts belegt. Beim als Beweismittel eingereichten Ausweis seines Vaters handle es sich nicht um ein amtliches Dokument, sondern um eine mit Schreibmaschine beschriebene, laminierte Karte, welche im Bereich des Fotos diverse Veränderungen aufweise. Dazu komme, dass selbst die Tätigkeit als Mustashar oder als Gruppenchef nicht automatisch mit der Ausführung von Gräueltaten verbunden gewesen sei. In allgemein zugänglichen Informationsquellen tauche ausserdem weder der Name seines Vaters noch derjenige von B._______ auf. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Vaters seien somit nicht erwiesen. Ob und wie genau der Vater des Beschwerdeführers für den Mushtasar B._______ tätig gewesen sei, könne aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. 4.1.3. In den achtziger Jahren hätten zahlreiche Kurden in von Mustasharen geleiteten Einheiten der Nationalen Verteidigung für das irakische Regime gegen die Peshmerga der PUK und der KDP gekämpft. Ein Eintrag auf den Listen der Nationalen Verteidigung habe jedoch nicht automatisch eine aktive Teilnahme an militärischen oder kriegerischen Handlungen bedeutet. Mit dem kurdischen Aufstand 1990/91 seien zahlreiche Mustashare mit ihren Einheiten zu den Peshmerga der KDP oder PUK übergelaufen und hätten mit diesen gegen die Regierungstruppen gekämpft. Deshalb hätten die Parteileitungen 1991 eine Generalamnestie für alle Beteiligten erlassen, weshalb niemand allein aufgrund einer Beteiligung an der Nationalen Verteidigung nach der Amnestie noch verfolgt worden sei. Manche ehemalige Angehörige der Nationalen Verteidigung seien später getötet worden, weil sie an den innerkurdischen Auseinandersetzungen Mitte der neunziger Jahre teilgenommen hätten; andere hätten sich mit den kurdischen Parteien arrangiert und seien Peshmerga geworden, einige Mustashare hätten bei den Parlamentswahlen 2005 auf den Listen der kurdischen Parteien kandidiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, sein Vater habe sich nach 1991 noch an irgendwelchen politischen Auseinandersetzungen beteiligt sowie aufgrund der Generalamnestie, gebe es keinen Anlass zur Annahme, der Vater habe aufgrund seiner früheren Aktivitäten jetzt noch mit Verfolgung zu rechnen. Dies gelte umso mehr für seinen Sohn - den Beschwerdeführer -, welcher damals ein Kind gewesen sei. 4.1.4. Die Vorinstanz führt ferner aus, das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte, wäre von ihm eine glaubhafte Schilderung der erlittenen Übergriffe zu erwarten gewesen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, bestehe kein Anlass zu glauben, er und seine Familie hätten in der Zeit vor der Ausreise die in der Anhörung vom 13. Februar 2009 erneut geltend gemachten Nachteile erlitten. 4.1.5. Sodann hielt das Bundesamt fest, es sei anzunehmen, dass der im Jahr 2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückgekehrt sei, zumal er sonst keinen Ort gehabt habe, wohin er habe gehen können. Die Rückkehr des Vaters in den Irak spreche aber gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen. Angesichts der im irakischen Kontext sehr starken Familienbande sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater beziehungsweise Ehemann sowie der ebenfalls freiwillig ausgereiste Onkel väterlicherseits und dessen Familie aufhielten, nicht glaubhaft. 4.1.6. Schliesslich sei schwer vorstellbar, dass die [...], welche sich als Sprachrohr aller irakischen Asylsuchenden und Flüchtlinge in der Schweiz verstehe und auch mit den Verhältnissen im (Nord-)Irak vertraut sei, sich für den Beschwerdeführer eingesetzt und für ihn am [...] in Z._______ eine [...] durchgeführt hätte, wenn dessen Vater im Nordirak als jemand bekannt wäre, der sich während der Anfal-Kampagne an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt hätte und deshalb immer noch geächtet wäre. 4.2.1. In der Beschwerdeschrift und der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers wird demgegenüber geltend gemacht, dieser habe sich nicht ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, da die Anhörung zu kurz gewesen sei und zur eigentlichen Asylsache nur sechs respektive acht Fragen gestellt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es verwehrt worden, auf Einzelheiten einzugehen, weshalb er diese zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs in der Beschwerdebeilage ausführlich darlege. Die überaus kurz bemessene Frist vor erster Instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes habe den Mangel nicht zu heilen vermocht. Zudem sei die - aus dem Revisionsverfahren bekannte - Rechtsvertreterin nicht ordnungsgemäss zur Anhörung vorgeladen worden. Die Ausführungen im der Beschwerdeschrift beigelegten persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers seien im Übrigen absolut authentisch und wiesen nun die vom BFM geforderte Fundiertheit auf. 4.2.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Befürchtungen ohne nachvollziehbaren Grund erst nach der Ansetzung der Ausschaffungshaft geltend gemacht, wird in der Beschwerde bestritten. Dessen Mutter habe bereits nach Einreichen des Revisionsgesuchs versucht, in ihrer Eingabe vom 28. August 2008 auf die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes hinzuweisen und das Amt gebeten, ihren Sohn aufgrund der Gefahr von Racheakten nicht in den Irak zurückzuschicken. Dass der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe, sei auf Anleitung der Rechtsvertreterin geschehen, weil nach Einreichung des Revisionsgesuchs keine andere Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn vor der Fortsetzung der Haft zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Eingabe der Mutter vom 28. August 2008 in seinem Urteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 als nicht revisionsfähiges Beweismittel angesehen, da es erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sei. Man habe nicht erst während der Ausschaffungshaft auf die politische Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern bereits im Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 8. September 2008 ein entsprechendes Beweismittel offeriert. Mit der Aussage im Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008, es erübrige sich, den Eingang einer Bestätigung über die politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers abzuwarten, da solche Dokumente im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unerheblich seien, habe das Bundesverwaltungsgericht eine antizipierte Beweiswürdigung ohne nähere Kenntnisse des Sachverhaltes vorgenommen, weshalb diese Ausführungen nicht verbindlich seien. Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf die politischen Tätigkeiten des Vaters hingewiesen, treffe zwar zu, falle allerdings weniger ins Gewicht. Der Vorwurf verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, da "das Beschwerdeverfahren durch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zurückgezogen" worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich "ganz offensichtlich" (...) durch die Anfrage des BFM "fehlleiten" lassen, "das Beschwerdeverfahren zurückzuziehen" (vgl. Beschwerde Ziff. II 11 S. 6). Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit einem Widerruf der vorläufigen Aufnahme gerechnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich am 16. Oktober 2008 noch einmal an das BFM gewandt. Dessen Antwortschreiben vom 29. Oktober 2008 berufe sich auf rein formaljuristische Kriterien. Die Mutter habe jedoch eine Anscheinsvollmacht gehabt, um für ihren Sohn ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch einzureichen. Zwar sei das Schreiben der Mutter vom 16. Oktober 2011 erst einen Tag nach Ansetzung der Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn ans BFM gesandt worden, doch sei jedenfalls belegt, dass nicht erst im Zeitpunkt der Ansetzung der Ausschaffungshaft Schritte unternommen worden seien, die politischen Tätigkeiten des Vaters offenzulegen. Nachdem das Revisionsgesuch "in einem recht gewundenen Urteilsspruch abgelehnt" worden sei, sei die Familie ohne Vater nicht mehr in der Lage gewesen, Anwälte zu beauftragen (vgl. Beschwerde Ziff. II 11 S. 7). Dass der Beschwerdeführer früher nie über die Aktivitäten seines Vaters gesprochen habe, werde verständlich, wenn man lese, was letzterer tatsächlich getan habe. Asylsuchende würden "in solchen Konstellationen erst im letzten Moment die Wahrheit bringen, da sie immer befürchten, dass sie verpetzt werden oder z.B. der Übersetzer nicht dicht hält" (vgl. Beschwerde Ziff. II 12 S. 8). Der Beschwerdeführer selber sei geschockt gewesen, dass sein Vater nichts über seine Vergangenheit erzählt habe. Der Vater habe bereits 2003 die Wahrheit sagen wollen, doch sein Anwalt habe ihm erklärt, dass es dafür zu spät sei, da sie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme akzeptiert hätten (vgl. persönliche Eingabe S. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor Behelligungen durch Landsleute in der Schweiz gehabt. Er habe befürchtet, dass gewisse Informationen an Personen gehen würden, an welche sie nicht gehen dürften. Die [...] habe bis zu ihrer Intervention nichts gewusst. Ein Gefängnisinsasse habe durch einen Sachbearbeiter der kantonalen Behörde teilweise Auskunft über die Gründe für die Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten. Dies schüre das Misstrauen gegenüber den Behörden und trage dazu bei, dass Asylsuchende erst im letzten Moment die Wahrheit sagen würden. 4.2.3. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seines Vaters würden durch keine tauglichen Beweismittel belegt, wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erläuterungen der Rechtsvertreterin seien "derart stichhaltig, dass sie nicht noch dokumentenmässig belegt werden" müssten (vgl. Beschwerde II 13 S. 9). Der Beschwerdeführer gibt in seiner persönlichen Eingabe (S. 2) an, sein Vater habe die zahlreichen Dokumente, die er gehabt habe, verbrannt. 4.2.4. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe aktiv an militärischen oder kriegerischen Handlungen teilgenommen und sich nicht mit den ehemaligen Peshmerga arrangiert; er sei nicht in den Genuss der Amnestie gekommen, sondern sechs Jahre nach der Revolution immer noch im Visier der PDK und der PUK und weiterhin deren Verfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. persönliche Eingabe S. 7). Die Familie sei in den Jahren 1991, 1994 und 1997 insgesamt dreimal zuhause angegriffen und unter Beschuss genommen worden. Nach einem Angriff am 24. April 1994 sei der Vater untergetaucht und seine Familie habe bis zur Ausreise bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt, welche den Angreifern nicht bekannt gewesen seien (vgl. persönliche Eingabe S. 8 f.). Nach einem weiteren Angriff auf die Familie im Jahr 1997 sei der Vater ausgereist. 4.2.5. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer - selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte - mindestens in der Lage hätte sein sollen, die erlittenen Übergriffe glaubhaft zu schildern, wird in der Beschwerde zurückgewiesen. Er habe über die Aktivitäten seines Vaters nichts erzählen dürfen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts über den Vater gesagt hätte, wäre es ausgeschlossen gewesen, die Übergriffe authentisch darzustellen, und hätte er darüber berichtet, ohne Namen zu nennen, hätte man ihm nicht geglaubt. Aus der Ablehnung des ersten Asylgesuches wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen im zweiten Asylverfahren geschlossen werden. Die neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers zeige vielmehr, dass es sich beim ersten Entscheid des BFM um ein "Fehlurteil" handle (vgl. Beschwerde Ziff. II 8 S. 5). 4.2.6. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers sei 2004 in den Irak zurückgekehrt, wird in der Beschwerde unter Hinweis auf die Eingabe vom 26. Februar 2009 bestritten. Als Indiz dafür, dass der Vater nicht im Irak weilen könne, wird angegeben, die Familie habe im Hinblick auf seine erwartete Wiedereinreise in die Schweiz bei der [...] ein zusätzliches Bett beantragt. Der Onkel väterlicherseits sei zwar in den Irak zurückgekehrt; bei seiner Familie sei dies aber nicht mit Gewissheit der Fall. Die Familie C._______ habe jedenfalls seit 2005 keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2009). In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, ein völliger Abbruch der Kontakte zu Verwandten sei eher ungewöhnlich und auch den Anwälten als stereotype Aussage bekannt; für die Richtigkeit der Angaben der Mutter spreche jedoch, dass diese seit dem Untertauchen des Vaters krank geworden sei, und dass trotz Ablauf der dreijährigen Wartefrist seit Erhalt der F-Bewilligung im Jahr 2004 kein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 9 S. 5). 4.2.7. Die Argumentation des BFM, es sei schwer vorstellbar, dass die [...] sich für den Beschwerdeführer eingesetzt hätte, wenn sein Vater im Irak an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen wäre, wird in der Beschwerde als bar jeglicher Grundlage und realitätsfremd bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff, II 10 S. 6, persönliche Eingabe S. 10). Die Organisation habe für den Beschwerdeführer eine [...] veranstaltet, nicht für seinen Vater. Die Familie des Vaters habe mit dessen Taten nichts zu tun. Über die Sünden, welche der Vater in Irak begangen habe, sei nur der [...] der [...] informiert gewesen; die [...] hätten davon nichts gewusst. 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die aus dem Revisionsverfahren bekannt gewesene Rechtsvertreterin sei zur Anhörung des Beschwerdeführers im Ausschaffungsgefängnis nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden, unbegründet ist. Das BFM musste nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vertreten sein würde und dies von derselben Rechtsanwältin wie im Revisionsverfahren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht im Übrigen hervor, dass die Rechtsvertreterin am Vortag der Anhörung davon Kenntnis hatte (vgl. act. C8/12 S. 5 f.). Zu einer Wiederholung der Anhörung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil sich für die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2009 nicht ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, in den Akten keine Bestätigung findet. Der Beschwerdeführer hatte - insbesondere in den grösstenteils sehr ausführlichen Antworten auf die Fragen 31 bis 37 - ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der Sachbearbeiter des BFM fragte mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für sein zweites Asylgesuch habe nennen können, was dieser bejahte (vgl. act. C8/12 S. 8, 10). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. Februar 2009 angegeben hatte, anwaltlich vertreten zu sein, gewährte das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihr eine einwöchige Frist zur Nachreichung von an der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes an. Ihr Fristersterstreckungsgesuch vom 20. Februar 2009 begründete die Rechtsvertreterin damit, die Anwaltskanzlei sei zufolge des Fasnachtstreibens im Kanton Z._______ vom 19. bis 24. Februar 2009 nur beschränkt belegt. Das BFM wies das Fristerstreckungsgesuch in der angefochtenen Verfügung zum einen deshalb ab, weil die Begründung für die Fristerstreckung nicht zureichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG sei, da es sich bei der Fasnacht auch im Kanton Z._______ nicht um offizielle Feiertage handle; zum anderen gehe es nicht an, dass zwei Behörden gegeneinander ausgespielt würden, indem gegenüber dem BFM um Fristerstreckung ersucht, gegenüber anderen Behörden im Verfahren betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft jedoch eine zögerliche Behandlung des Asylgesuchs geltend gemacht werde. Diese Begründung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal es die Rechtsvertreterin unterliess, im Gesuch konkret darzulegen, welche Verfahrensdispositionen ihr zwingend nur innert erstreckter Frist möglich gewesen sein sollen. 5.2. In der angefochtenen Verfügung verneint das BFM zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung unter anderem mit dem Argument, dieser habe keinen nachvollziehbaren Grund für die verspätete Geltendmachung der angeblichen politischen Vergangenheit seines Vaters und die ihm als Sohn bei einer Rückkehr nach Nordirak dadurch drohenden Nachteile angeben können. Der Beschwerdeführer vermochte in der Tat nicht überzeugend darzulegen, weshalb er selbst nicht bereits seit der Ausreise seines Vaters im April 2004 oder spätestens im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine Asylgründe vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang unbehelflich sind die in Erwägung 4.2.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der Rechtsvertreterin zum Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008, welche sich in Urteilskritik erschöpfen und in denen nicht dargetan wird, inwiefern in Bezug auf das genannte Urteil Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegen sollten, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM am 25. November 2005 zu einem Rückzug der Beschwerde vom 3. Dezember 2001 "fehlleiten" lassen, entbehrt der Grundlage. Die an den damaligen Rechtsvertreter gerichtete Rückzugsanfrage vom 5. Dezember 2005 erfolgte nicht durch die Vorinstanz, sondern durch die ARK als vormalige Beschwerdeinstanz. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre, wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung im Irak gehegt hätte, zumal ein solches Vorgehen kaum dem Verhalten einer von Verfolgung bedrohten Person entsprechen dürfte. Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass der F-Ausweis eines Tages widerrufen werde, liefert keine Erklärung für das verspätete Geltendmachen von Asylgründen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers eineinhalb Monate vor Anordnung der Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn beim BFM Schritte unternommen hat, die angeblichen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes offenzulegen, ist ebenso wenig von Belang, wie die Frage, ob sie anstelle ihres Sohnes für diesen ein Asylgesuch hätte einreichen können. Massgebend ist vielmehr, dass weder im zweiten Asylgesuch, noch in den Eingaben der Rechtsvertreterin, noch auf Beschwerdeebene glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erst während der Ausschaffungshaft geltend gemacht hat, aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters in den achtziger Jahren - als er selbst noch ein Kind war - bei einer Rückkehr in die Heimat begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu haben. Dass der Beschwerdeführer derart lange mit der Wahrheit zugewartet haben will, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Vater selbst offenbar bereits im Jahr 2003 das Bedürfnis verspürte, die Wahrheit zu sagen, und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt kontaktierte, welcher ihm eröffnete, dass er auch mit den neuen Vorbringen nicht mehr als eine F-Bewilligung erhalten würde. Der Umstand, dass der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Vater des Beschwerdeführers nach der Konsultation des Rechtsanwaltes die Schweiz im Jahr 2004 freiwillig verlassen hat und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A21/5 S. 4), seiner Geschwister und der Mutter (vgl. act. C18/5 S. 5) in den Irak zurückgekehrt ist, entspricht überdies nicht dem von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwartenden Verhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, ein "Konsilium" des Rechtsanwaltes einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die geltend gemachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers durch keine Beweismittel belegt. Auf welche Weise der Beschwerdeführer in den Besitz des Ausweises gelangt ist, mit welchem die Position des Vaters als [...] nachgewiesen werden soll, und weshalb er diesen erst im Jahre 2009 eingereicht hat, mithin 12 Jahre nach der Ausreise des Vaters aus dem Irak, wird nicht dargelegt. In der Eingabe vom 13. Februar 2009 ist diesbezüglich lediglich zu erfahren, die Beschaffung dieses Dokumentes sei "beinahe illegal" gewesen und es sei "von jemandem, der sich zufälligerweise gerade im Irak aufgehalten habe, mitgebracht worden". Bereits angesichts der offensichtlich manipulierten Fotografie kommt diesem Dokument aber ohnehin kein Beweiswert zu. Auch aus dem Unterstützungsschreiben der [...] lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, und die anlässlich der Anhörung von ihm geäusserte Absicht, über einen in London wohnenden Cousin Zeitungsberichte und Kassetten über die Tätigkeit seines Vaters zu beschaffen (vgl. act. C8/12 S. 8), hat er offenbar nie in die Tat umgesetzt, hat er doch bis heute nichts dergleichen eingereicht. 5.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt weder die Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers, noch die Tatsache, dass seine Familie in der Schweiz in Erwartung der Wiedereinreise des Vaters im Juni 2007 ein zusätzliches Bett besorgt hat, noch der Umstand, dass bisher trotz Ablauf der dreijährigen Wartefrist kein Gesuch um Familiennachzug des Vaters gestellt wurde, den Schluss zu, der Vater halte sich nicht in Irak auf, sondern in Syrien. Der Beschwerdeführer selbst hatte am 27. April 2005 gegenüber den kantonalen Migrationsbehörden ausdrücklich die Erklärung abgegeben, sein Vater sei "im letzten Frühjahr in den Irak zurückgekehrt" (vgl. act. A21/5 S. 4). Auf dieser Aussage hat er sich behaften zu lassen, weshalb die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Erklärung, der Vater habe sich nach Syrien begeben und dort einen Kollegen beauftragt, in den Irak zu gehen und dort für ihn sein Wohneigentum zu verkaufen, nicht geglaubt werden kann. Worauf der Beschwerdeführer seine in der persönlichen Eingabe geäusserte Vermutung stützt, der Vater sei am Leben, wenn zu ihm seit 2007 kein Kontakt mehr bestehen soll (vgl. persönliche Eingabe S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Aus den dargelegten Gründen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich im Irak aufhält, was gegen die geltend gemachte Verfolgung des Vaters und die befürchtete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers spricht. 5.5. Die zutreffenden Ausführungen des BFM zur Generalamnestie für kurdische Kämpfer werden in der Beschwerde ebenso wenig widerlegt wie die vorinstanzliche Argumentation, die [...] hätte sich nicht für den Beschwerdeführer eingesetzt, wenn sein Vater an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen wäre, sowie die Einschätzung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, im ersten Asylverfahren die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu schildern, auch wenn er die Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte. Als realitätsfremd und daher unglaubhaft ist schliesslich die Aussage zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers habe sich nach einem Angriff auf ihr Haus im April 1994 bis zur Ausreise bei den Grosseltern mütterlicherseits versteckt, welche den Angreifern nicht bekannt gewesen seien. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, in welchen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 festgestellt, es gebe keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen, und während der Anhörung vom 13. Februar 2009 habe der Beschwerdeführer keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht.
E. 7.4.2 In der Beschwerde wird gerügt, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht mit dem grössten Teil der bei einem Wegweisungsvollzug zu prüfenden Fragen; die Begründung sei ungenügend und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über kein verwandtschaftliches Netz. Seine Kernfamilie lebe in der Schweiz; der Vater sei verschwunden und halte sich wahrscheinlich in Syrien auf. D._______, der Onkel mütterlicherseits, sei im Juli 2005 verstorben. E._______, ein weiterer Onkel mütterlicherseits, sei spurlos verschwunden und nicht mehr auffindbar, wie auch die polizeiliche Bestätigung beweise. Der Onkel väterlicherseits, F._______, sei am 18. Mai 2008 in Suleimaniya gestorben, und dessen Ehefrau, G._______, bereits am 5. Januar 2008. Deren Sohn, H._______, lebe als anerkannter Flüchtling in London und habe in Syrien einen Freund beauftragt, die Totenscheine in Irak zu beschaffen. In der Beschwerde wird beantragt, es sei das gesamte Belegsmaterial des Revisionsgesuches beizuziehen, insbesondere auch die Belege 7, 8 und 9. Weiter wird argumentiert, alleinstehend und gesund zu sein reiche immer noch nicht, um für den eigenen Unterhalt selber zu sorgen, da sich die Situation im Nordirak rasch zum Schlechteren wenden könne. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer "keine Bildung absolviert" habe und über kein soziales Netzwerk verfüge. Es erstaune sehr, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, ein junger und alleinstehender Mann könne sich in Irak bei einer Inflationsrate von 40% (2005), einer Arbeitslosenquote von 30 bis 40% und einer Wirtschaftswachstumsrate von -3% leicht eine Existenz aufbauen. Dies sei auch deshalb sehr schwierig, weil der Beschwerdeführer über keine Grundstücke verfüge. Zwar seien die Umstände in den nördlichen Provinzen verglichen mit dem Rest des Landes relativ stabil, doch bleibe die Situation auch in den nördlichen Provinzen unvorhersehbar und angespannt. Gemäss einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2007 fänden auch im Norden weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen statt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak sei vor dem politischen Hintergrund seines Vaters sowie aus individuellen Gründen ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Ziff. III 15.b, c und d S. 10 f.).
E. 8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-4646/2009 vom 28. Dezember 2011 E. 8.3.2, D-6127/2009 vom 27. Oktober 2011 E. 6.3, E-1804/2008 vom 14. März 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). An dieser Ausgangslage ändert auch der antragsgemäss erfolgte Beizug der Akten des Revisionsverfahrens, beziehungsweise die im Revisionsverfahren eingereichten Belege 7, 8 und 9 aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 nichts, beziehen sich diese doch nicht auf die aktuelle Situation im Irak.
E. 8.1.1 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist - soweit aktenkundig - gesund und alleinstehend und stammt aus Suleimaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000, mithin über 20 Jahre lang, gelebt hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er diese Kontakte in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht mehr gepflegt haben dürfte, sollte es ihm möglich sein, bei einer Rückkehr wieder daran anzuknüpfen. Zu seinem familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren und in den weiteren Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Während er anlässlich der Befragung (BzP) zur Person am 8. März 2001 noch angegeben hatte, im Heimatstaat keine Verwandten zu haben (vgl. act. A1/8 S. 2), sagte er an der Anhörung vom 24. April 2001, fünf Onkel und eine Tante lebten an seinem Herkunftsort Suleimaniya; die Grosseltern seien verstorben (vgl. act. A7/23 S. 5). In der Beschwerde vom 31. März 2008 gegen die am 3. März 2008 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme machte er geltend, er habe in Suleimaniya kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, da er zu seinen Onkeln und der Tante seit Jahren keinen Kontakt habe und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf deren Hilfe werde zählen können. In einem undatierten Begleitschreiben zur vom 26. Februar 2009 datierenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 halten der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und die vier Geschwister fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Irak dort einen Onkel und eine Tante gehabt, welche seither beide verstorben seien. In der Stellungnahme selbst wird ausgeführt, dass "die engere Familie und auch die weitere Familie im Irak praktisch verstorben" sei. Auch mit den drei bereits mit dem Revisionsgesuch vom 19. August 2008 und nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Totenscheinen und der polizeilichen Vermisstenmeldung versucht der Beschwerdeführer zu belegen, dass er im Nordirak über kein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr verfügt. In den Besitz dieser Dokumente will er mithilfe eines in London lebenden Cousins, H._______, gekommen sein, welcher nach Syrien geflogen sei, und dort einen Freund mit der Beschaffung der Totenscheine seines Vaters F._______ (eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers) und dessen Ehefrau G._______ sowie eines Onkels mütterlicherseits des Beschwerdeführers und der Vermisstenanzeige beauftragt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III 15.a S. 9 und handschriftliches Begleitschreiben des Beschwerdeführers zu den eingereichten Dokumenten). Bereits im Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 wurde diesbezüglich zum einen bemängelt, dass der Beschwerdeführer das angebliche Ableben von F._______, des einen Onkels väterlicherseits, am 18. Mai 2000 - mithin eine Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers - anlässlich der Anhörung vom 24. April 2001 nicht erwähnt hatte, und zum anderen, dass er die Beschaffungsbemühungen für die eingereichten Beweismittel nicht dokumentiert hatte. Als sehr aussergewöhnlich mutet ferner der Umstand an, wonach E._______, der zweite Onkel mütterlicherseits, gemäss der polizeilichen Vermisstenmeldung vom 18. März 2004 an diesem Tag, mithin fünf Tage nach seiner Eheschliessung, "verschwunden und nicht mehr auffindbar" sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt allerdings einer polizeilichen Vermisstenmeldung aus dem Jahre 2004 für eine angebliche Verschollenheit im Jahr 2009 ohnehin kein Beweiswert zu. Auch wenn zwei Onkel sowie die Ehefrau des einen verstorben sein sollten, leben immer noch mehrere Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers in Suleimaniya. Zudem ist davon auszugehen, dass sowohl die verstorbenen als auch die lebenden Onkel und die Tante Ehegatten und Kinder haben, der Beschwerdeführer mithin über einige Cousins und Cousinen verfügen dürfte und es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese alle ausserhalb des Heimatlandes leben. In der Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 wird überdies eingeräumt, dass I._______, ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, im Jahr 2003 freiwillig aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt ist; die Annahme des BFM, dass ihm seine Frau und die Kinder gefolgt sind, wird in der Stellungnahme nicht überzeugend widerlegt. Auch wenn die Mutter und vier Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er zu im Irak lebenden Familienangehörigen (mit Ausnahme wohl des Vaters) in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollte, kann somit von einem bestehenden und tragfähigen familiären Netz im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der im Jahr 2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückgekehrt ist. Gemäss Angaben der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ hat der vorläufig aufgenommene Vater des Beschwerdeführers nach Kriegsende auf den weiteren Verbleib in der Schweiz verzichtet und diese am 3. April 2004 via die Türkei in Richtung Irak verlassen (vgl. act. A21/5 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im April 2005 gegenüber der kantonalen Behörde aus, dass sein Vater im Frühling 2004 in den Irak zurückgekehrt ist (vgl. act. A21/5 S. 4). Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers gaben in ihrem der Eingabe vom 26. Februar 2009 ans BFM beigelegten Schreiben ebenfalls an, der Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahr 2004 in den Irak zurückgekehrt (vgl. act. C18/5 S. 5). Die Aussage, der Beschwerdeführer, seine Geschwister und die Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater beziehungsweise Ehemann heute aufhalte, sind als ebenso unglaubhaft zurückzuweisen wie die Beteuerungen, die Familie des Beschwerdeführers habe in den Jahren 2005 und 2006 zwei- bis dreimal mit dem Vater telefoniert, das letzte Telefongespräch habe im Jahr 2007 stattgefunden, und seither bestehe kein Kontakt mehr (vgl. act. C18/5 S. 5). Selbst in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 9 S. 5) wird eingeräumt, dass ein völliger Kontaktabbruch zwischen Verwandten eher ungewöhnlich ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt der Umstand, dass bis heute kein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Einbezug des Vaters in die vorläufige Aufnahme der Mutter gestellt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. II 9 S. 5), nicht den Schluss zu, dass der Vater nicht im Irak weilen könne, sondern in einem Drittstaat untergetaucht sei und keinen Kontakt mehr zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie habe. Auch die Argumentation in der Stellungnahme vom 26. Februar 2009 - die Tatsache, dass die Familie im Jahr 2007 mit einer Wiedereinreise des Vaters des Beschwerdeführers gerechnet und von einem Hilfswerk zu diesem Zweck ein zusätzliches Bett erhalten habe, sei ein Indiz dafür, dass der Vater sich nicht im Irak aufhalte - ist nicht plausibel. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Suleimaniya nach wie vor sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Neben diesen wird ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland auch seine 13-jährige Schulbildung (vgl. act. A7/23 S. 6) zugutekommen. Allfällige finanzielle Engpässe wird er mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden und teilweise eingebürgerten vier Geschwister überbrücken können. Die Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht auf sich alleine gestellt sein wird und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die Rüge, das BFM habe die Wegweisungsvollzugshindernisse im angefochtenen Entscheid nicht genügend geprüft, ist unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch auf das Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 gestützt, in welchem die vollständige Prüfung der Vollzugshindernisse in Erwägung 5.3 vorgenommen worden war. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
E. 8.1.2 Ein Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter kann aus dem die Mutter betreffenden Arztbericht vom 8. Juni 2009 nicht abgeleitet werden und wird in der Beschwerde wohl auch deshalb nicht ausdrücklich geltend gemacht, weil die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt sind.
E. 8.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
E. 8.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3 Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dieser aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2050/2009law/auj/sed Urteil vom 26. Januar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Mai 2000 und suchte nach einem neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 5. März 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein erstes Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete - unter Ausschluss der zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks - den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). B. Mit Verfügung vom 25. November 2005 nahm das BFM den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Am 20. Dezember 2005 liess dieser durch seinen damaligen Rechtsvertreter die bei der ARK hängige Beschwerde zurückziehen. C. Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 ab. D. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 19. August 2008 ein Revisionsgesuch ein. E. Am 28. August 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine Eingabe ans BFM, in welcher sie das Amt bat, ihren Sohn nicht in den Irak zurückzuschicken, da er dort von den Feinden seines Vaters umgebracht werden würde. F. Mit Urteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 19. August 2008 ab. G. Am 15. Oktober 2008 ordnete die zuständige kantonale Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft an. H. Am 16. Oktober 2008 richtete die Mutter des Beschwerdeführers eine Eingabe ans BFM, welche dieses mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 beantwortete. I. Am 15. Dezember 2008 ging dem BFM eine vom 10. Dezember 2008 datierende, während der Ausschaffungshaft verfasste und als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers zu, welche das Bundesamt aufgrund des Inhaltes als zweites Asylgesuch entgegennahm. J. Am gleichen Tag traf beim BFM eine handschriftliche, an die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ gerichtete und von dieser zuständigkeitshalber ans Bundesamt weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2008 ein. K. Am 15. Dezember 2008 ging bei der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ ein weiteres, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 ein, welches die Behörde zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete, wo es am 22. Dezember 2008 eintraf. L. Am 12. Januar 2009 (Poststempel) reichte die [...] beim BFM ein vom 11. Januar 2009 datierendes Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers ein, in welchem sie um seine baldige Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie sinngemäss um die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. M. M.a. Am 13. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft zu den Asylgründen an. Dabei gab dieser an, anwaltlich vertreten zu sein. M.b. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den diversen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, weil sein Vater ihm dies untersagt habe. Dieser habe in den achtziger Jahren in der damaligen Regierung von Saddam Hussein eine hohe Position eingenommen. Er sei von 1980 bis 1991 in Suleimaniya für den Militärberater ("Mustashar") B._______ als Gruppenleiter ("Amer Seria") und Mitglied der Nationalen Verteidigung tätig gewesen. B._______ habe gegen die kurdischen Peshmerga der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gekämpft und an der Anfal-Kampagne gegen die kurdische Zivilbevölkerung teilgenommen, bei welcher man kurdische Dörfer an der irakischen Grenze zu Syrien, der Türkei und Iran in Brand gesetzt sowie die Bevölkerung vertrieben habe. Sein Vater habe eng mit B._______ zusammengearbeitet, dessen Einheit für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sei. B._______ sei 1996 ermordet worden, weshalb sein Vater 1998 ausgereist sei. Nach 1991 hätten die Feinde der Familie - Freiheitskämpfer und Verwandte von ermordeten Opfern - dreimal das Haus der Familie beschossen und versucht, sie umzubringen. Bei einem Angriff 1994 sei ein Bruder auf der Flucht in den Keller von der Treppe gestürzt; seither sei er geistig behindert. 1997 sei sein Vater bei einem Angriff verletzt und kurz vor der Ausreise aus Irak sei auf die Familie geschossen worden. Sie hätten lange Zeit im Keller gelebt und sich später bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgehalten. Sein Vater habe im eigenen Asylverfahren aus Angst vor einem negativen Entscheid und einer Wegweisung nach Irak die Tätigkeit für die Baath-Regierung verschwiegen. Ein Jahr nach dem Sturz der Regierung sei der Vater freiwillig aus der Schweiz ausgereist; er sei jedoch nicht in den Irak zurückgekehrt, sondern habe sich nach Syrien begeben. Der Vater habe seine Mutter in den Jahren 2006 und 2007 zweimal aus Syrien angerufen und erfolglos versucht, in die Schweiz zurückzukehren; seit dem letzten Telefonanruf im Jahr 2007 habe die Familie keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Zeitung "Kurdistani News" habe über die Ermordung von B._______ berichtet, und verschiedene Zeitungen hätten auch über die Tätigkeit seines Vaters geschrieben. Diese Zeitungen seien alt und man finde sie nicht mehr in Archiven oder im Internet, beziehungsweise, diese Zeitungen und Kassetten existierten weiter, es sei jedoch nicht einfach, sie zu finden. Wenn man wolle, könne man direkt bei der KDP oder der PUK vorbeigehen. Aufgrund der früheren Aktivitäten seines Vaters befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Irak zum einen Vergeltungsmassnahmen der Freiheitskämpfer und der Angehörigen der Opfer und zum anderen, dass die irakischen Behörden von ihm den Aufenthaltsort seines Vaters in Erfahrung bringen wollten. N. Mit Eingaben vom 13. und 16. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM einen Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung sowie eine kurze, nicht unterzeichnete Erklärung ein. Gemäss dem mit dem Ausstellungsdatum 2. Mai 1987 versehenen Ausweis soll der Vater beim Bataillon [...] von B._______ den Rang eines Kompaniebefehlshabers eingenommen haben. O. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihm eine Frist an zur Nachreichung von anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes. Ferner gewährte das Amt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach sein Onkel Fattah Mohammad Ahmad im Jahr 2003 sowie dessen Familie in den Jahren 2004 und 2005 in den Irak zurückgekehrt seien. P. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM aufgrund der Fasnacht in Z._______ um Gewährung einer Fristerstreckung. Q. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 26. Februar 2009 zur vom BFM angenommenen Rückkehr des Onkels des Beschwerdeführers in den Irak sowie zum dortigen familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers Stellung. R. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 - am folgenden Tag eröffnet - wies das BFM das Fristerstreckungsgesuch ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 31. März 2009 zu verlassen. S. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Seite zu geben. Als Beilagen wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein zehnseitiges, persönliches und undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, ein undatiertes Schreiben an seine Rechtsvertreterin, zwei Eingaben seiner Mutter ans BFM vom 28. August 2008 und 16. Oktober 2008, ein vom 29. Oktober 2008 datierendes Schreiben des BFM an die Mutter, vier fremdsprachige Dokumente, die bereits anlässlich des Revisionsgesuchs vom 19. August 2008 als Kopien mit amtlich beglaubigter Übersetzung eingereicht worden waren (zwei Totenscheine im Original, einer in Kopie und eine polizeiliche Vermisstenmeldung im Original) sowie ein Schreiben des Justizministeriums der irakisch-kurdischen Regionalregierung vom 14. September 2008 (Auszug aus dem Grundbuch) im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung. Des Weiteren wurde in der Beschwerde die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt. T. Mit Verfügung vom 9. April 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte der Instruktionsrichter zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. U. Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht ein kurzes Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers zu. Darin bestätigt der Arzt, dass der Beschwerdeführer bei ihm in hausärztlicher Kontrolle stehe und dessen Mutter, welche seit dem Weggang ihres Ehemannes vor fünf Jahren erkrankt sei und Mühe habe, die alltäglichen Verrichtungen selbstständig zu bewältigen, auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sei. V. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. W. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 setzte die Rechtsvertreterin den Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr seine Begründung der Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung missfalle, seien doch für das Einreichen eines zweiten Asylgesuchs fundierte Rechtskenntnisse notwendig. X. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Y. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden, vom 8. Juni 2009 datierenden psychiatrischen Arztbericht zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine erst im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Befürchtungen seien insgesamt zu wenig fundiert, und es bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.1.1. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe seine Befürchtungen erst aus der Ausschaffungshaft geltend gemacht, obwohl er schon in den diversen vorher durchlaufenen Verfahren (Beschwerdeverfahren, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Revisionsgesuch) Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Anlässlich der Anhörung nach den Gründen für das verspätete Vorbringen befragt, habe er lediglich angegeben, er habe sich wegen der Ausschaffungshaft zum jetzigen Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen. Dies erkläre jedoch nicht, warum er dies nicht spätestens bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme getan habe. Aus dem Umstand, dass er seine Befürchtungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht früher geltend gemacht habe, sei zu schliessen, dass er selbst aufgrund der nun neu vorgebrachen Konstellation keine besonderen Befürchtungen für seine Sicherheit habe. 4.1.2. Weiter hält das BFM fest, die geltend gemachten Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers - sowohl dessen Funktion als Gruppenleiter bei einem Mustashar als auch seine Teilnahme an Gräueltaten - seien durch nichts belegt. Beim als Beweismittel eingereichten Ausweis seines Vaters handle es sich nicht um ein amtliches Dokument, sondern um eine mit Schreibmaschine beschriebene, laminierte Karte, welche im Bereich des Fotos diverse Veränderungen aufweise. Dazu komme, dass selbst die Tätigkeit als Mustashar oder als Gruppenchef nicht automatisch mit der Ausführung von Gräueltaten verbunden gewesen sei. In allgemein zugänglichen Informationsquellen tauche ausserdem weder der Name seines Vaters noch derjenige von B._______ auf. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Vaters seien somit nicht erwiesen. Ob und wie genau der Vater des Beschwerdeführers für den Mushtasar B._______ tätig gewesen sei, könne aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. 4.1.3. In den achtziger Jahren hätten zahlreiche Kurden in von Mustasharen geleiteten Einheiten der Nationalen Verteidigung für das irakische Regime gegen die Peshmerga der PUK und der KDP gekämpft. Ein Eintrag auf den Listen der Nationalen Verteidigung habe jedoch nicht automatisch eine aktive Teilnahme an militärischen oder kriegerischen Handlungen bedeutet. Mit dem kurdischen Aufstand 1990/91 seien zahlreiche Mustashare mit ihren Einheiten zu den Peshmerga der KDP oder PUK übergelaufen und hätten mit diesen gegen die Regierungstruppen gekämpft. Deshalb hätten die Parteileitungen 1991 eine Generalamnestie für alle Beteiligten erlassen, weshalb niemand allein aufgrund einer Beteiligung an der Nationalen Verteidigung nach der Amnestie noch verfolgt worden sei. Manche ehemalige Angehörige der Nationalen Verteidigung seien später getötet worden, weil sie an den innerkurdischen Auseinandersetzungen Mitte der neunziger Jahre teilgenommen hätten; andere hätten sich mit den kurdischen Parteien arrangiert und seien Peshmerga geworden, einige Mustashare hätten bei den Parlamentswahlen 2005 auf den Listen der kurdischen Parteien kandidiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, sein Vater habe sich nach 1991 noch an irgendwelchen politischen Auseinandersetzungen beteiligt sowie aufgrund der Generalamnestie, gebe es keinen Anlass zur Annahme, der Vater habe aufgrund seiner früheren Aktivitäten jetzt noch mit Verfolgung zu rechnen. Dies gelte umso mehr für seinen Sohn - den Beschwerdeführer -, welcher damals ein Kind gewesen sei. 4.1.4. Die Vorinstanz führt ferner aus, das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte, wäre von ihm eine glaubhafte Schilderung der erlittenen Übergriffe zu erwarten gewesen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, bestehe kein Anlass zu glauben, er und seine Familie hätten in der Zeit vor der Ausreise die in der Anhörung vom 13. Februar 2009 erneut geltend gemachten Nachteile erlitten. 4.1.5. Sodann hielt das Bundesamt fest, es sei anzunehmen, dass der im Jahr 2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückgekehrt sei, zumal er sonst keinen Ort gehabt habe, wohin er habe gehen können. Die Rückkehr des Vaters in den Irak spreche aber gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen. Angesichts der im irakischen Kontext sehr starken Familienbande sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater beziehungsweise Ehemann sowie der ebenfalls freiwillig ausgereiste Onkel väterlicherseits und dessen Familie aufhielten, nicht glaubhaft. 4.1.6. Schliesslich sei schwer vorstellbar, dass die [...], welche sich als Sprachrohr aller irakischen Asylsuchenden und Flüchtlinge in der Schweiz verstehe und auch mit den Verhältnissen im (Nord-)Irak vertraut sei, sich für den Beschwerdeführer eingesetzt und für ihn am [...] in Z._______ eine [...] durchgeführt hätte, wenn dessen Vater im Nordirak als jemand bekannt wäre, der sich während der Anfal-Kampagne an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt hätte und deshalb immer noch geächtet wäre. 4.2.1. In der Beschwerdeschrift und der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers wird demgegenüber geltend gemacht, dieser habe sich nicht ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, da die Anhörung zu kurz gewesen sei und zur eigentlichen Asylsache nur sechs respektive acht Fragen gestellt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es verwehrt worden, auf Einzelheiten einzugehen, weshalb er diese zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs in der Beschwerdebeilage ausführlich darlege. Die überaus kurz bemessene Frist vor erster Instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes habe den Mangel nicht zu heilen vermocht. Zudem sei die - aus dem Revisionsverfahren bekannte - Rechtsvertreterin nicht ordnungsgemäss zur Anhörung vorgeladen worden. Die Ausführungen im der Beschwerdeschrift beigelegten persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers seien im Übrigen absolut authentisch und wiesen nun die vom BFM geforderte Fundiertheit auf. 4.2.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Befürchtungen ohne nachvollziehbaren Grund erst nach der Ansetzung der Ausschaffungshaft geltend gemacht, wird in der Beschwerde bestritten. Dessen Mutter habe bereits nach Einreichen des Revisionsgesuchs versucht, in ihrer Eingabe vom 28. August 2008 auf die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes hinzuweisen und das Amt gebeten, ihren Sohn aufgrund der Gefahr von Racheakten nicht in den Irak zurückzuschicken. Dass der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe, sei auf Anleitung der Rechtsvertreterin geschehen, weil nach Einreichung des Revisionsgesuchs keine andere Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn vor der Fortsetzung der Haft zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Eingabe der Mutter vom 28. August 2008 in seinem Urteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 als nicht revisionsfähiges Beweismittel angesehen, da es erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sei. Man habe nicht erst während der Ausschaffungshaft auf die politische Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern bereits im Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 8. September 2008 ein entsprechendes Beweismittel offeriert. Mit der Aussage im Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008, es erübrige sich, den Eingang einer Bestätigung über die politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers abzuwarten, da solche Dokumente im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unerheblich seien, habe das Bundesverwaltungsgericht eine antizipierte Beweiswürdigung ohne nähere Kenntnisse des Sachverhaltes vorgenommen, weshalb diese Ausführungen nicht verbindlich seien. Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf die politischen Tätigkeiten des Vaters hingewiesen, treffe zwar zu, falle allerdings weniger ins Gewicht. Der Vorwurf verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, da "das Beschwerdeverfahren durch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zurückgezogen" worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich "ganz offensichtlich" (...) durch die Anfrage des BFM "fehlleiten" lassen, "das Beschwerdeverfahren zurückzuziehen" (vgl. Beschwerde Ziff. II 11 S. 6). Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit einem Widerruf der vorläufigen Aufnahme gerechnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich am 16. Oktober 2008 noch einmal an das BFM gewandt. Dessen Antwortschreiben vom 29. Oktober 2008 berufe sich auf rein formaljuristische Kriterien. Die Mutter habe jedoch eine Anscheinsvollmacht gehabt, um für ihren Sohn ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch einzureichen. Zwar sei das Schreiben der Mutter vom 16. Oktober 2011 erst einen Tag nach Ansetzung der Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn ans BFM gesandt worden, doch sei jedenfalls belegt, dass nicht erst im Zeitpunkt der Ansetzung der Ausschaffungshaft Schritte unternommen worden seien, die politischen Tätigkeiten des Vaters offenzulegen. Nachdem das Revisionsgesuch "in einem recht gewundenen Urteilsspruch abgelehnt" worden sei, sei die Familie ohne Vater nicht mehr in der Lage gewesen, Anwälte zu beauftragen (vgl. Beschwerde Ziff. II 11 S. 7). Dass der Beschwerdeführer früher nie über die Aktivitäten seines Vaters gesprochen habe, werde verständlich, wenn man lese, was letzterer tatsächlich getan habe. Asylsuchende würden "in solchen Konstellationen erst im letzten Moment die Wahrheit bringen, da sie immer befürchten, dass sie verpetzt werden oder z.B. der Übersetzer nicht dicht hält" (vgl. Beschwerde Ziff. II 12 S. 8). Der Beschwerdeführer selber sei geschockt gewesen, dass sein Vater nichts über seine Vergangenheit erzählt habe. Der Vater habe bereits 2003 die Wahrheit sagen wollen, doch sein Anwalt habe ihm erklärt, dass es dafür zu spät sei, da sie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme akzeptiert hätten (vgl. persönliche Eingabe S. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer Angst vor Behelligungen durch Landsleute in der Schweiz gehabt. Er habe befürchtet, dass gewisse Informationen an Personen gehen würden, an welche sie nicht gehen dürften. Die [...] habe bis zu ihrer Intervention nichts gewusst. Ein Gefängnisinsasse habe durch einen Sachbearbeiter der kantonalen Behörde teilweise Auskunft über die Gründe für die Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten. Dies schüre das Misstrauen gegenüber den Behörden und trage dazu bei, dass Asylsuchende erst im letzten Moment die Wahrheit sagen würden. 4.2.3. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seines Vaters würden durch keine tauglichen Beweismittel belegt, wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erläuterungen der Rechtsvertreterin seien "derart stichhaltig, dass sie nicht noch dokumentenmässig belegt werden" müssten (vgl. Beschwerde II 13 S. 9). Der Beschwerdeführer gibt in seiner persönlichen Eingabe (S. 2) an, sein Vater habe die zahlreichen Dokumente, die er gehabt habe, verbrannt. 4.2.4. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe aktiv an militärischen oder kriegerischen Handlungen teilgenommen und sich nicht mit den ehemaligen Peshmerga arrangiert; er sei nicht in den Genuss der Amnestie gekommen, sondern sechs Jahre nach der Revolution immer noch im Visier der PDK und der PUK und weiterhin deren Verfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. persönliche Eingabe S. 7). Die Familie sei in den Jahren 1991, 1994 und 1997 insgesamt dreimal zuhause angegriffen und unter Beschuss genommen worden. Nach einem Angriff am 24. April 1994 sei der Vater untergetaucht und seine Familie habe bis zur Ausreise bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt, welche den Angreifern nicht bekannt gewesen seien (vgl. persönliche Eingabe S. 8 f.). Nach einem weiteren Angriff auf die Familie im Jahr 1997 sei der Vater ausgereist. 4.2.5. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer - selbst wenn er die angebliche Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte - mindestens in der Lage hätte sein sollen, die erlittenen Übergriffe glaubhaft zu schildern, wird in der Beschwerde zurückgewiesen. Er habe über die Aktivitäten seines Vaters nichts erzählen dürfen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts über den Vater gesagt hätte, wäre es ausgeschlossen gewesen, die Übergriffe authentisch darzustellen, und hätte er darüber berichtet, ohne Namen zu nennen, hätte man ihm nicht geglaubt. Aus der Ablehnung des ersten Asylgesuches wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen im zweiten Asylverfahren geschlossen werden. Die neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers zeige vielmehr, dass es sich beim ersten Entscheid des BFM um ein "Fehlurteil" handle (vgl. Beschwerde Ziff. II 8 S. 5). 4.2.6. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers sei 2004 in den Irak zurückgekehrt, wird in der Beschwerde unter Hinweis auf die Eingabe vom 26. Februar 2009 bestritten. Als Indiz dafür, dass der Vater nicht im Irak weilen könne, wird angegeben, die Familie habe im Hinblick auf seine erwartete Wiedereinreise in die Schweiz bei der [...] ein zusätzliches Bett beantragt. Der Onkel väterlicherseits sei zwar in den Irak zurückgekehrt; bei seiner Familie sei dies aber nicht mit Gewissheit der Fall. Die Familie C._______ habe jedenfalls seit 2005 keinen Kontakt mehr zu diesem Onkel (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2009). In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, ein völliger Abbruch der Kontakte zu Verwandten sei eher ungewöhnlich und auch den Anwälten als stereotype Aussage bekannt; für die Richtigkeit der Angaben der Mutter spreche jedoch, dass diese seit dem Untertauchen des Vaters krank geworden sei, und dass trotz Ablauf der dreijährigen Wartefrist seit Erhalt der F-Bewilligung im Jahr 2004 kein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 9 S. 5). 4.2.7. Die Argumentation des BFM, es sei schwer vorstellbar, dass die [...] sich für den Beschwerdeführer eingesetzt hätte, wenn sein Vater im Irak an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen wäre, wird in der Beschwerde als bar jeglicher Grundlage und realitätsfremd bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff, II 10 S. 6, persönliche Eingabe S. 10). Die Organisation habe für den Beschwerdeführer eine [...] veranstaltet, nicht für seinen Vater. Die Familie des Vaters habe mit dessen Taten nichts zu tun. Über die Sünden, welche der Vater in Irak begangen habe, sei nur der [...] der [...] informiert gewesen; die [...] hätten davon nichts gewusst. 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die aus dem Revisionsverfahren bekannt gewesene Rechtsvertreterin sei zur Anhörung des Beschwerdeführers im Ausschaffungsgefängnis nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden, unbegründet ist. Das BFM musste nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vertreten sein würde und dies von derselben Rechtsanwältin wie im Revisionsverfahren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht im Übrigen hervor, dass die Rechtsvertreterin am Vortag der Anhörung davon Kenntnis hatte (vgl. act. C8/12 S. 5 f.). Zu einer Wiederholung der Anhörung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil sich für die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2009 nicht ausreichend über seine Asylgründe aussprechen können, in den Akten keine Bestätigung findet. Der Beschwerdeführer hatte - insbesondere in den grösstenteils sehr ausführlichen Antworten auf die Fragen 31 bis 37 - ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der Sachbearbeiter des BFM fragte mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für sein zweites Asylgesuch habe nennen können, was dieser bejahte (vgl. act. C8/12 S. 8, 10). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. Februar 2009 angegeben hatte, anwaltlich vertreten zu sein, gewährte das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2009 sowie in weitere Verfahrensakten und setzte ihr eine einwöchige Frist zur Nachreichung von an der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismitteln sowie zur Ergänzung des Sachverhaltes an. Ihr Fristersterstreckungsgesuch vom 20. Februar 2009 begründete die Rechtsvertreterin damit, die Anwaltskanzlei sei zufolge des Fasnachtstreibens im Kanton Z._______ vom 19. bis 24. Februar 2009 nur beschränkt belegt. Das BFM wies das Fristerstreckungsgesuch in der angefochtenen Verfügung zum einen deshalb ab, weil die Begründung für die Fristerstreckung nicht zureichend im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG sei, da es sich bei der Fasnacht auch im Kanton Z._______ nicht um offizielle Feiertage handle; zum anderen gehe es nicht an, dass zwei Behörden gegeneinander ausgespielt würden, indem gegenüber dem BFM um Fristerstreckung ersucht, gegenüber anderen Behörden im Verfahren betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft jedoch eine zögerliche Behandlung des Asylgesuchs geltend gemacht werde. Diese Begründung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal es die Rechtsvertreterin unterliess, im Gesuch konkret darzulegen, welche Verfahrensdispositionen ihr zwingend nur innert erstreckter Frist möglich gewesen sein sollen. 5.2. In der angefochtenen Verfügung verneint das BFM zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung unter anderem mit dem Argument, dieser habe keinen nachvollziehbaren Grund für die verspätete Geltendmachung der angeblichen politischen Vergangenheit seines Vaters und die ihm als Sohn bei einer Rückkehr nach Nordirak dadurch drohenden Nachteile angeben können. Der Beschwerdeführer vermochte in der Tat nicht überzeugend darzulegen, weshalb er selbst nicht bereits seit der Ausreise seines Vaters im April 2004 oder spätestens im Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine Asylgründe vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang unbehelflich sind die in Erwägung 4.2.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der Rechtsvertreterin zum Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008, welche sich in Urteilskritik erschöpfen und in denen nicht dargetan wird, inwiefern in Bezug auf das genannte Urteil Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegen sollten, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM am 25. November 2005 zu einem Rückzug der Beschwerde vom 3. Dezember 2001 "fehlleiten" lassen, entbehrt der Grundlage. Die an den damaligen Rechtsvertreter gerichtete Rückzugsanfrage vom 5. Dezember 2005 erfolgte nicht durch die Vorinstanz, sondern durch die ARK als vormalige Beschwerdeinstanz. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre, wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung im Irak gehegt hätte, zumal ein solches Vorgehen kaum dem Verhalten einer von Verfolgung bedrohten Person entsprechen dürfte. Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass der F-Ausweis eines Tages widerrufen werde, liefert keine Erklärung für das verspätete Geltendmachen von Asylgründen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers eineinhalb Monate vor Anordnung der Ausschaffungshaft gegen ihren Sohn beim BFM Schritte unternommen hat, die angeblichen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes offenzulegen, ist ebenso wenig von Belang, wie die Frage, ob sie anstelle ihres Sohnes für diesen ein Asylgesuch hätte einreichen können. Massgebend ist vielmehr, dass weder im zweiten Asylgesuch, noch in den Eingaben der Rechtsvertreterin, noch auf Beschwerdeebene glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb der Beschwerdeführer persönlich erst während der Ausschaffungshaft geltend gemacht hat, aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters in den achtziger Jahren - als er selbst noch ein Kind war - bei einer Rückkehr in die Heimat begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu haben. Dass der Beschwerdeführer derart lange mit der Wahrheit zugewartet haben will, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Vater selbst offenbar bereits im Jahr 2003 das Bedürfnis verspürte, die Wahrheit zu sagen, und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt kontaktierte, welcher ihm eröffnete, dass er auch mit den neuen Vorbringen nicht mehr als eine F-Bewilligung erhalten würde. Der Umstand, dass der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Vater des Beschwerdeführers nach der Konsultation des Rechtsanwaltes die Schweiz im Jahr 2004 freiwillig verlassen hat und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A21/5 S. 4), seiner Geschwister und der Mutter (vgl. act. C18/5 S. 5) in den Irak zurückgekehrt ist, entspricht überdies nicht dem von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwartenden Verhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, ein "Konsilium" des Rechtsanwaltes einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die geltend gemachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers durch keine Beweismittel belegt. Auf welche Weise der Beschwerdeführer in den Besitz des Ausweises gelangt ist, mit welchem die Position des Vaters als [...] nachgewiesen werden soll, und weshalb er diesen erst im Jahre 2009 eingereicht hat, mithin 12 Jahre nach der Ausreise des Vaters aus dem Irak, wird nicht dargelegt. In der Eingabe vom 13. Februar 2009 ist diesbezüglich lediglich zu erfahren, die Beschaffung dieses Dokumentes sei "beinahe illegal" gewesen und es sei "von jemandem, der sich zufälligerweise gerade im Irak aufgehalten habe, mitgebracht worden". Bereits angesichts der offensichtlich manipulierten Fotografie kommt diesem Dokument aber ohnehin kein Beweiswert zu. Auch aus dem Unterstützungsschreiben der [...] lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, und die anlässlich der Anhörung von ihm geäusserte Absicht, über einen in London wohnenden Cousin Zeitungsberichte und Kassetten über die Tätigkeit seines Vaters zu beschaffen (vgl. act. C8/12 S. 8), hat er offenbar nie in die Tat umgesetzt, hat er doch bis heute nichts dergleichen eingereicht. 5.4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt weder die Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers, noch die Tatsache, dass seine Familie in der Schweiz in Erwartung der Wiedereinreise des Vaters im Juni 2007 ein zusätzliches Bett besorgt hat, noch der Umstand, dass bisher trotz Ablauf der dreijährigen Wartefrist kein Gesuch um Familiennachzug des Vaters gestellt wurde, den Schluss zu, der Vater halte sich nicht in Irak auf, sondern in Syrien. Der Beschwerdeführer selbst hatte am 27. April 2005 gegenüber den kantonalen Migrationsbehörden ausdrücklich die Erklärung abgegeben, sein Vater sei "im letzten Frühjahr in den Irak zurückgekehrt" (vgl. act. A21/5 S. 4). Auf dieser Aussage hat er sich behaften zu lassen, weshalb die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Erklärung, der Vater habe sich nach Syrien begeben und dort einen Kollegen beauftragt, in den Irak zu gehen und dort für ihn sein Wohneigentum zu verkaufen, nicht geglaubt werden kann. Worauf der Beschwerdeführer seine in der persönlichen Eingabe geäusserte Vermutung stützt, der Vater sei am Leben, wenn zu ihm seit 2007 kein Kontakt mehr bestehen soll (vgl. persönliche Eingabe S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Aus den dargelegten Gründen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich im Irak aufhält, was gegen die geltend gemachte Verfolgung des Vaters und die befürchtete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers spricht. 5.5. Die zutreffenden Ausführungen des BFM zur Generalamnestie für kurdische Kämpfer werden in der Beschwerde ebenso wenig widerlegt wie die vorinstanzliche Argumentation, die [...] hätte sich nicht für den Beschwerdeführer eingesetzt, wenn sein Vater an Gräueltaten gegen die kurdische Bevölkerung beteiligt gewesen wäre, sowie die Einschätzung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, im ersten Asylverfahren die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu schildern, auch wenn er die Ursache der Probleme verschwiegen haben sollte. Als realitätsfremd und daher unglaubhaft ist schliesslich die Aussage zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers habe sich nach einem Angriff auf ihr Haus im April 1994 bis zur Ausreise bei den Grosseltern mütterlicherseits versteckt, welche den Angreifern nicht bekannt gewesen seien. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein zweites Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, in welchen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 festgestellt, es gebe keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen, und während der Anhörung vom 13. Februar 2009 habe der Beschwerdeführer keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. 7.4.2. In der Beschwerde wird gerügt, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht mit dem grössten Teil der bei einem Wegweisungsvollzug zu prüfenden Fragen; die Begründung sei ungenügend und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über kein verwandtschaftliches Netz. Seine Kernfamilie lebe in der Schweiz; der Vater sei verschwunden und halte sich wahrscheinlich in Syrien auf. D._______, der Onkel mütterlicherseits, sei im Juli 2005 verstorben. E._______, ein weiterer Onkel mütterlicherseits, sei spurlos verschwunden und nicht mehr auffindbar, wie auch die polizeiliche Bestätigung beweise. Der Onkel väterlicherseits, F._______, sei am 18. Mai 2008 in Suleimaniya gestorben, und dessen Ehefrau, G._______, bereits am 5. Januar 2008. Deren Sohn, H._______, lebe als anerkannter Flüchtling in London und habe in Syrien einen Freund beauftragt, die Totenscheine in Irak zu beschaffen. In der Beschwerde wird beantragt, es sei das gesamte Belegsmaterial des Revisionsgesuches beizuziehen, insbesondere auch die Belege 7, 8 und 9. Weiter wird argumentiert, alleinstehend und gesund zu sein reiche immer noch nicht, um für den eigenen Unterhalt selber zu sorgen, da sich die Situation im Nordirak rasch zum Schlechteren wenden könne. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer "keine Bildung absolviert" habe und über kein soziales Netzwerk verfüge. Es erstaune sehr, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, ein junger und alleinstehender Mann könne sich in Irak bei einer Inflationsrate von 40% (2005), einer Arbeitslosenquote von 30 bis 40% und einer Wirtschaftswachstumsrate von -3% leicht eine Existenz aufbauen. Dies sei auch deshalb sehr schwierig, weil der Beschwerdeführer über keine Grundstücke verfüge. Zwar seien die Umstände in den nördlichen Provinzen verglichen mit dem Rest des Landes relativ stabil, doch bleibe die Situation auch in den nördlichen Provinzen unvorhersehbar und angespannt. Gemäss einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2007 fänden auch im Norden weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen statt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak sei vor dem politischen Hintergrund seines Vaters sowie aus individuellen Gründen ausgeschlossen (vgl. Beschwerde Ziff. III 15.b, c und d S. 10 f.). 8. 8.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-4646/2009 vom 28. Dezember 2011 E. 8.3.2, D-6127/2009 vom 27. Oktober 2011 E. 6.3, E-1804/2008 vom 14. März 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). An dieser Ausgangslage ändert auch der antragsgemäss erfolgte Beizug der Akten des Revisionsverfahrens, beziehungsweise die im Revisionsverfahren eingereichten Belege 7, 8 und 9 aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 nichts, beziehen sich diese doch nicht auf die aktuelle Situation im Irak. 8.1.1. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist - soweit aktenkundig - gesund und alleinstehend und stammt aus Suleimaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000, mithin über 20 Jahre lang, gelebt hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er diese Kontakte in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht mehr gepflegt haben dürfte, sollte es ihm möglich sein, bei einer Rückkehr wieder daran anzuknüpfen. Zu seinem familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren und in den weiteren Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Während er anlässlich der Befragung (BzP) zur Person am 8. März 2001 noch angegeben hatte, im Heimatstaat keine Verwandten zu haben (vgl. act. A1/8 S. 2), sagte er an der Anhörung vom 24. April 2001, fünf Onkel und eine Tante lebten an seinem Herkunftsort Suleimaniya; die Grosseltern seien verstorben (vgl. act. A7/23 S. 5). In der Beschwerde vom 31. März 2008 gegen die am 3. März 2008 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme machte er geltend, er habe in Suleimaniya kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, da er zu seinen Onkeln und der Tante seit Jahren keinen Kontakt habe und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf deren Hilfe werde zählen können. In einem undatierten Begleitschreiben zur vom 26. Februar 2009 datierenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 halten der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und die vier Geschwister fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Irak dort einen Onkel und eine Tante gehabt, welche seither beide verstorben seien. In der Stellungnahme selbst wird ausgeführt, dass "die engere Familie und auch die weitere Familie im Irak praktisch verstorben" sei. Auch mit den drei bereits mit dem Revisionsgesuch vom 19. August 2008 und nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Totenscheinen und der polizeilichen Vermisstenmeldung versucht der Beschwerdeführer zu belegen, dass er im Nordirak über kein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr verfügt. In den Besitz dieser Dokumente will er mithilfe eines in London lebenden Cousins, H._______, gekommen sein, welcher nach Syrien geflogen sei, und dort einen Freund mit der Beschaffung der Totenscheine seines Vaters F._______ (eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers) und dessen Ehefrau G._______ sowie eines Onkels mütterlicherseits des Beschwerdeführers und der Vermisstenanzeige beauftragt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III 15.a S. 9 und handschriftliches Begleitschreiben des Beschwerdeführers zu den eingereichten Dokumenten). Bereits im Revisionsurteil D-5351/2008 vom 22. September 2008 wurde diesbezüglich zum einen bemängelt, dass der Beschwerdeführer das angebliche Ableben von F._______, des einen Onkels väterlicherseits, am 18. Mai 2000 - mithin eine Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers - anlässlich der Anhörung vom 24. April 2001 nicht erwähnt hatte, und zum anderen, dass er die Beschaffungsbemühungen für die eingereichten Beweismittel nicht dokumentiert hatte. Als sehr aussergewöhnlich mutet ferner der Umstand an, wonach E._______, der zweite Onkel mütterlicherseits, gemäss der polizeilichen Vermisstenmeldung vom 18. März 2004 an diesem Tag, mithin fünf Tage nach seiner Eheschliessung, "verschwunden und nicht mehr auffindbar" sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt allerdings einer polizeilichen Vermisstenmeldung aus dem Jahre 2004 für eine angebliche Verschollenheit im Jahr 2009 ohnehin kein Beweiswert zu. Auch wenn zwei Onkel sowie die Ehefrau des einen verstorben sein sollten, leben immer noch mehrere Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers in Suleimaniya. Zudem ist davon auszugehen, dass sowohl die verstorbenen als auch die lebenden Onkel und die Tante Ehegatten und Kinder haben, der Beschwerdeführer mithin über einige Cousins und Cousinen verfügen dürfte und es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese alle ausserhalb des Heimatlandes leben. In der Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 wird überdies eingeräumt, dass I._______, ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, im Jahr 2003 freiwillig aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt ist; die Annahme des BFM, dass ihm seine Frau und die Kinder gefolgt sind, wird in der Stellungnahme nicht überzeugend widerlegt. Auch wenn die Mutter und vier Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er zu im Irak lebenden Familienangehörigen (mit Ausnahme wohl des Vaters) in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollte, kann somit von einem bestehenden und tragfähigen familiären Netz im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der im Jahr 2004 freiwillig ausgereiste Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückgekehrt ist. Gemäss Angaben der Migrationsbehörde des Kantons Z._______ hat der vorläufig aufgenommene Vater des Beschwerdeführers nach Kriegsende auf den weiteren Verbleib in der Schweiz verzichtet und diese am 3. April 2004 via die Türkei in Richtung Irak verlassen (vgl. act. A21/5 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im April 2005 gegenüber der kantonalen Behörde aus, dass sein Vater im Frühling 2004 in den Irak zurückgekehrt ist (vgl. act. A21/5 S. 4). Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers gaben in ihrem der Eingabe vom 26. Februar 2009 ans BFM beigelegten Schreiben ebenfalls an, der Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahr 2004 in den Irak zurückgekehrt (vgl. act. C18/5 S. 5). Die Aussage, der Beschwerdeführer, seine Geschwister und die Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater beziehungsweise Ehemann heute aufhalte, sind als ebenso unglaubhaft zurückzuweisen wie die Beteuerungen, die Familie des Beschwerdeführers habe in den Jahren 2005 und 2006 zwei- bis dreimal mit dem Vater telefoniert, das letzte Telefongespräch habe im Jahr 2007 stattgefunden, und seither bestehe kein Kontakt mehr (vgl. act. C18/5 S. 5). Selbst in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 9 S. 5) wird eingeräumt, dass ein völliger Kontaktabbruch zwischen Verwandten eher ungewöhnlich ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt der Umstand, dass bis heute kein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Einbezug des Vaters in die vorläufige Aufnahme der Mutter gestellt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. II 9 S. 5), nicht den Schluss zu, dass der Vater nicht im Irak weilen könne, sondern in einem Drittstaat untergetaucht sei und keinen Kontakt mehr zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie habe. Auch die Argumentation in der Stellungnahme vom 26. Februar 2009 - die Tatsache, dass die Familie im Jahr 2007 mit einer Wiedereinreise des Vaters des Beschwerdeführers gerechnet und von einem Hilfswerk zu diesem Zweck ein zusätzliches Bett erhalten habe, sei ein Indiz dafür, dass der Vater sich nicht im Irak aufhalte - ist nicht plausibel. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Suleimaniya nach wie vor sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Neben diesen wird ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland auch seine 13-jährige Schulbildung (vgl. act. A7/23 S. 6) zugutekommen. Allfällige finanzielle Engpässe wird er mit der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden und teilweise eingebürgerten vier Geschwister überbrücken können. Die Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht auf sich alleine gestellt sein wird und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die Rüge, das BFM habe die Wegweisungsvollzugshindernisse im angefochtenen Entscheid nicht genügend geprüft, ist unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch auf das Urteil D-2094/2008 vom 21. Mai 2008 gestützt, in welchem die vollständige Prüfung der Vollzugshindernisse in Erwägung 5.3 vorgenommen worden war. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 8.1.2. Ein Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter kann aus dem die Mutter betreffenden Arztbericht vom 8. Juni 2009 nicht abgeleitet werden und wird in der Beschwerde wohl auch deshalb nicht ausdrücklich geltend gemacht, weil die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt sind. 8.1.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist. 8.2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3. Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dieser aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: