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D-5351/2008

D-5351/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-22 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5351/2008 {T 0/2} Urteil vom 22. September 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 / D-2094/2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 5. März 2001 in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe den Heimatstaat wegen der Probleme seines Vaters, welcher mit Autos und Immobilien gehandelt habe, verlassen, dass sein Vater zweimal angeschossen und verletzt worden sei, weshalb die ganze Familie in den Iran geflohen sei und sich dort während zweier Jahre aufgehalten habe, dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahre 1991 immer wieder bedroht worden seien, weshalb sein Vater geflohen sei, dass nach dessen Ausreise im Jahre 1998 das Haus der Familie des Gesuchstellers unter Feuer genommen worden sei, und sich seine Familie in der Folge in den Keller zurückgezogen habe, dass weder der Gesuchsteller noch Angehörige seiner Familie persönlich bedroht worden seien, dass er zu dieser Zeit im Hause seiner Grosseltern gewohnt habe, weshalb die Feinde seines Vaters seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätten, dass er wegen der Probleme seines Vaters in ständiger Angst gelebt und deswegen auch das Gymnasium nicht beendet habe, dass ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um seine Ausreise zu finanzieren, weshalb diese erst nach dem Verkauf ihres Hauses möglich geworden sei, dass er nicht politisch aktiv oder im Gefängnis gewesen sei, dass er weder vor Gericht gestanden noch in einem anderen Land um Asyl ersucht habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt ausschloss, dass der Gesuchsteller hiegegen mit Beschwerde vom 3. Dezember 2001 unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit neuer Verfügung vom 25. November 2005 die Ziffern 4 - 6 der Verfügung vom 31. Oktober 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufhob, dass der Gesuchsteller in der Folge am 20. Dezember 2005 den Beschwerderückzug erklärte, woraufhin die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 im Asyl- und Wegweisungspunkt als durch Rückzug erledigt und im Punkt des Wegweisungsvollzugs mangels Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. November 2007 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung gewährte, dass sich der Gesuchsteller innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess und das BFM mit Verfügung vom 3. März 2008 die mit Verfügung vom 25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 31. März 2008 unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2008 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2008 die Beschwerde abwies und zur Begründung im Wesentlichen festhielt, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei, dass der Gesuchsteller aus Suleimanyia stamme, dort seit seiner Geburt im Jahre 1978 bis zur Ausreise im Jahre 2000 gelebt habe und über eine dreizehnjährige Schulbildung verfüge, dass auch wenn sich ein Teil seiner Kernfamilie in der Schweiz befinde und der Gesuchsteller zu den im Irak lebenden Familienangehörigen in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollte, von einem bestehenden familiären Netz ausgegangen werden könne, da sein Vater im Jahre 2004 in den Irak zurückgekehrt sei und in Suleimanyia mehrere Onkel und seine Tante lebten, welche dem Gesuchsteller bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein könnten, dass demnach im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. August 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008, um Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen namentlich drei Totenscheine, eine polizeiliche Bestätigung vom 18. März 2004, einen im Internet publizierten Artikel vom 10. Juli 2007, einen Bericht vom 16. November 2006 mit dem Titel "UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger" sowie einen Auszug aus Wikipedia zur Wirtschaftslage im Irak zu den Akten reichen liess, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 den Vollzug der Wegweisung im Sinne der Erwägungen nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Absatz 1 und 2 VwVG abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 8. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2008 um Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 22. August 2008 ersuchen liess und bei dieser Gelegenheit weitere Beweismittel zu den Akten reichte, nämlich eine Bestätigung vom 27. August 2008 eines Übersetzers sowie einen Brief vom 28. August 2008, dass der Gesuchsteller ferner in Aussicht stellte, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bestätigung der politischen Aktivitäten seines Vaters sowie einen Auszug aus dem Grundbuch von Suleimanyia nachzureichen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 das Gesuch um Wiedererwägung der Ziffer 1 der Verfügung vom 22. August 2008 abwies und festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde weiterhin nicht ausgesetzt, und Ziffer 1 der Verfügung vom 22. August 2008 bleibe rechtskräftig, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. September 2008 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene qualifizierenden Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 19. August 2008 gewahrt sind, dass der Gesuchsteller schliesslich auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller auf Revisionsebene eine Reihe von Beweismitteln einreichte und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend macht, die Verwandten des Gesuchstellers im Heimatstaat seien entweder gestorben, zumindest aber verschwunden und unauffindbar, weshalb es an einem sozialen Netzwerk fehle, dass diese Beweismittel nicht früher hätten beschafft werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid die mangelnde berufliche Ausbildung des Gesuchstellers nicht beachtet habe, dass neue Tatsachen dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a, welcher sich auf die diesbezüglich identische Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bezieht), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, dass es sich im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf das Schreiben vom 28. August 2008 der Mutter um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 21. Mai 2008 entstanden ist, dass derartige Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht Beweismittel darstellen, mit denen die Revision verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8069/2007 vom 25. März 2008), dass im Wesentlichen mit verschiedenen, revisionsrechtlich zulässigen Beweismitteln das Fehlen eines sozialen Netzes sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits im Heimatstaat bewiesen werden soll, dass es indessen dem Gesuchsteller beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin nicht gelungen ist, in substanziierter Form aufzuzeigen, aus welchem Grund dem Gesuchsteller nicht eine frühere Beibringung der entsprechenden Dokumente aus seiner Heimat möglich gewesen sein soll, dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern ("Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen der Gesuchsteller trotz der von ihm zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die das Fehlen eines sozialen Netzes beweisenden Dokumente bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - oder auch schon früher - zu den Akten zu geben, nicht erkennbar sind, dass nämlich der Gesuchsteller, der den Heimatstaat am 25. Mai 2000 verlassen haben will, anlässlich der Anhörung vom 24. April 2001 die damals lebenden Angehörigen im Heimatstaat bezeichnete (vgl. A7/23 S. 5), und er zu diesem Zeitpunkt vom Ableben eines nahen Verwandten kurze Zeit vor seiner Ausreise nichts zu berichten wusste (vgl. Revisionsbeilage 5), dass ein in den Protokollen vom 8. März und 24. April 2001 nicht erwähnter, auch namentlich nicht bekannter Cousin in London angeblich die Dokumente des Gesuchstellers aufgetrieben haben soll, wobei die entsprechenden Beschaffungsbemühungen dieser Person ebenso wenig wie diejenigen des Gesuchstellers in irgendeiner Weise - beispielsweise durch Zustellcouverts - dokumentiert sind, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Todesscheine - wie auch die polizeiliche Bestätigung vom 18. März 2004 (Beilage 4) - nicht im Original, sondern lediglich in kopierter Form vorliegen, weshalb - abgesehen von deren verspäteter Einreichung - auch das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt ist, handelt es sich doch nicht um "entscheidende" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass dementsprechend auch nicht angenommen werden muss, die auf Revisionsstufe eingereichten Dokumente, welche das Fehlen eines sozialen Netzes beweisen sollen, hätten bei Vorliegen im Hauptverfahren zu einem anderen Entscheid geführt (vgl. Nicolas von Werdt, Rz. 12 zu Art. 123 BGG, S. 527, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, dass die Revisionsbeilagen 7 - 9 verspätet eingereicht wurden, dass sich weitere Vorbringen - wie etwa die angebliche Nichtbeachtung der fehlenden beruflichen Ausbildung des Gesuchstellers - in appellatorischer Kritik erschöpfen, dass es sich erübrigt, den Eingang einer Bestätigung über die politischen Aktivitäten des Vaters des Gesuchstellers oder eines Auszugs aus dem Grundbuch abzuwarten, zumal derartige Dokumente im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in casu unerheblich sind, dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 1. September 2008 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: