Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus C._______ im Nordirak, reichte am 5. März 2001 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 8. März 2001 summarisch befragt und am 24. April 2001 von der zuständigen kantonalen Behörde eingehend zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach seinen Angaben am 25. Mai 2000 und gelangte mit dem Auto und zu Fuss über den Iran in die Türkei, wo er sich bis im März 2001 aufhielt. Versteckt in einem Lastwagen sei er am 3. März 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister seien bereits vor ihm in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor, respektive er machte geltend, dass seine Identitätskarte bereits von seinem Vater vorgelegt worden sei, als dieser Asyl beantragt habe. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Heimatland wegen der Probleme seines Vaters, welcher mit Autos und Immobilien gehandelt habe, verlassen habe. Sein Vater sei zwei Mal angeschossen und verletzt worden, weshalb die ganze Familie für zwei Jahre in den Iran geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr im Jahr X._______ seien sie immer wieder bedroht worden. Deshalb sei sein Vater geflohen. Nach dessen Ausreise im Jahr Y._______ sei eines Nachts auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers geschossen worden, so dass seine Familie aus Angst in den Keller geflohen sei. Weder der Beschwerdeführer noch Angehörige seiner Familie seien persönlich bedroht worden. Da er zu dieser Zeit im Haus seiner Grosseltern gelebt habe, hätten die Feinde seines Vaters nicht von seinem Aufenthaltsort gewusst. Der Beschwerdeführer habe wegen der Probleme seines Vaters in ständiger Angst gelebt. Deswegen habe er auch das Gymnasium nicht beenden können. Ihm hätten aber die finanziellen Mittel gefehlt, um ebenfalls auszureisen. Die Ausreise sei erst möglich geworden, nachdem ihr Haus verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen zu sein und in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt gleichzeitig fest, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das BFM hob mit neuer Verfügung vom 25. November 2005 die Verfügung vom 31. Oktober 2001, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall unzumutbar sei. E. Auf Anfrage zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 20. Dezember 2005 seine Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss der ARK vom 23. Dezember 2005 im Asyl- und Wegweisungspunkt als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Betreffend den Wegweisungsvollzug wurde es mangels Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Das BFM informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. November 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, diesbezüglich bis zum 25. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das BFM hielt in dieser Verfügung ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach in Erscheinung getreten. H. Mit Eingabe vom 31. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Gesuch legte er eine Fürsorgebestätigung bei. I. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, bis zum 23. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 10. April 2008 fristgerecht ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufig Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und C._______ keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2007 mindesten 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genanten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in sein Heimatland einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe deshalb den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz C._______ verbracht. Er sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss seinen eigenen Angabe verfüge er über eine gute Schulbildung, habe er doch während zehn Jahren die Primar- und Sekundarschulen besucht und anschliessend während ca. drei Jahren das Gymnasium. Zudem lebten einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in C._______, er verfüge dort deshalb über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, weshalb es ihm gelingen dürfte, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland für seinen Unterhalt zu sorgen. Durch seine Migration in die Schweiz habe er übrigens seine Flexibilität unter Beweis gestellt und es sei daher davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz in der Heimat gelingen dürfte. Trotz der schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers geht das BFM insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisationen und seinem Beziehungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das BFM verwies dabei auch auf sein Rückkehrhilfeprogramm "Irak", welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzliche erleichtern dürfte.
E. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, sein Rechtsvertreter habe ihm das Schreiben des BFM vom 8. November 2007 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zur Kenntnis gebracht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem damaligen Rechtsvertreter, welcher die Mandatsniederlegung offenbar nie angezeigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter betrifft, weshalb es für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sein kann. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine unsorgfältige Verfahrensführung durch die Vorinstanz (vgl. zu diesem Kriterium EMARK 2004 Nr. 38 S. 265), zumal diese - in Unkenntnis einer allfälligen Mandatsniederlegung - verpflichtet war, sich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu wenden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Zudem erwächst dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das besagte Schreiben vom 8. November 2007 angeblich nicht zugestellt wurde, kein schwerer Nachteil, da er seine Vorbringen vollumfänglich auf Beschwerdeebene geltend machen kann und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Sachverhalt und die Rechtsanwendung zukommt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 46 N. 131, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerdeschrift in pauschaler Weise geltend gemacht, dass namhafte Organisationen wie das UNHCR und Menschenrechtsorganisationen die Praxis des BFM verurteilten und sich für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprächen. Auch wenn es zutreffe, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage gemäss Informationen von diesen Organisationen verbessert habe, herrscht aus Sicht des Beschwerdeführers im gesamten Irak, auch in den erwähnten Gebieten, immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt. Ausserdem seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar, hingen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Der Beschwerdeführer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus verschiedenen Berichten über die Lage im Irak aus dem Jahr 2007. Zudem macht er geltend, dass er entgegen der Ansicht des BFM kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in C._______ besitze, da seine ganze Familie in der Schweiz lebe. Zu den vom BFM erwähnten Verwandten im Irak habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr und werde deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf deren Hilfe zählen können. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer eines Anschlags werde, wie dies bereits geschehen sei, sei nach wie vor gross. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, hat dort seit seiner Geburt im Jahr 1978 bis zur Ausreise im Jahr 2000 gelebt und verfügt über eine dreizehnjährige Schulbildung. Auch wenn sich ein Teil seiner Kernfamilie in der Schweiz in der Schweiz befindet und der Beschwerdeführer zu im Irak lebenden Familienangehörigen in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hätte, kann von einem bestehenden familiären Netz ausgegangen werden, da sein Vater im Jahr Z._______ in den Irak zurückkehrte und in C._______ mehrere Onkel und seine Tante leben, die dem Beschwerdeführer bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein können. Demnach sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2094/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren W._______, Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. März 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus C._______ im Nordirak, reichte am 5. März 2001 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 8. März 2001 summarisch befragt und am 24. April 2001 von der zuständigen kantonalen Behörde eingehend zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach seinen Angaben am 25. Mai 2000 und gelangte mit dem Auto und zu Fuss über den Iran in die Türkei, wo er sich bis im März 2001 aufhielt. Versteckt in einem Lastwagen sei er am 3. März 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister seien bereits vor ihm in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor, respektive er machte geltend, dass seine Identitätskarte bereits von seinem Vater vorgelegt worden sei, als dieser Asyl beantragt habe. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Heimatland wegen der Probleme seines Vaters, welcher mit Autos und Immobilien gehandelt habe, verlassen habe. Sein Vater sei zwei Mal angeschossen und verletzt worden, weshalb die ganze Familie für zwei Jahre in den Iran geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr im Jahr X._______ seien sie immer wieder bedroht worden. Deshalb sei sein Vater geflohen. Nach dessen Ausreise im Jahr Y._______ sei eines Nachts auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers geschossen worden, so dass seine Familie aus Angst in den Keller geflohen sei. Weder der Beschwerdeführer noch Angehörige seiner Familie seien persönlich bedroht worden. Da er zu dieser Zeit im Haus seiner Grosseltern gelebt habe, hätten die Feinde seines Vaters nicht von seinem Aufenthaltsort gewusst. Der Beschwerdeführer habe wegen der Probleme seines Vaters in ständiger Angst gelebt. Deswegen habe er auch das Gymnasium nicht beenden können. Ihm hätten aber die finanziellen Mittel gefehlt, um ebenfalls auszureisen. Die Ausreise sei erst möglich geworden, nachdem ihr Haus verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen zu sein und in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt gleichzeitig fest, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das BFM hob mit neuer Verfügung vom 25. November 2005 die Verfügung vom 31. Oktober 2001, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall unzumutbar sei. E. Auf Anfrage zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 20. Dezember 2005 seine Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss der ARK vom 23. Dezember 2005 im Asyl- und Wegweisungspunkt als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Betreffend den Wegweisungsvollzug wurde es mangels Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Das BFM informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. November 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, diesbezüglich bis zum 25. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Das BFM hielt in dieser Verfügung ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach in Erscheinung getreten. H. Mit Eingabe vom 31. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Gesuch legte er eine Fürsorgebestätigung bei. I. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, bis zum 23. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 10. April 2008 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufig Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und C._______ keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2007 mindesten 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genanten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in sein Heimatland einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe deshalb den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz C._______ verbracht. Er sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss seinen eigenen Angabe verfüge er über eine gute Schulbildung, habe er doch während zehn Jahren die Primar- und Sekundarschulen besucht und anschliessend während ca. drei Jahren das Gymnasium. Zudem lebten einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in C._______, er verfüge dort deshalb über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, weshalb es ihm gelingen dürfte, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland für seinen Unterhalt zu sorgen. Durch seine Migration in die Schweiz habe er übrigens seine Flexibilität unter Beweis gestellt und es sei daher davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz in der Heimat gelingen dürfte. Trotz der schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers geht das BFM insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisationen und seinem Beziehungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das BFM verwies dabei auch auf sein Rückkehrhilfeprogramm "Irak", welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzliche erleichtern dürfte. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, sein Rechtsvertreter habe ihm das Schreiben des BFM vom 8. November 2007 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zur Kenntnis gebracht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem damaligen Rechtsvertreter, welcher die Mandatsniederlegung offenbar nie angezeigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter betrifft, weshalb es für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sein kann. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine unsorgfältige Verfahrensführung durch die Vorinstanz (vgl. zu diesem Kriterium EMARK 2004 Nr. 38 S. 265), zumal diese - in Unkenntnis einer allfälligen Mandatsniederlegung - verpflichtet war, sich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu wenden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Zudem erwächst dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das besagte Schreiben vom 8. November 2007 angeblich nicht zugestellt wurde, kein schwerer Nachteil, da er seine Vorbringen vollumfänglich auf Beschwerdeebene geltend machen kann und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Sachverhalt und die Rechtsanwendung zukommt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 46 N. 131, mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerdeschrift in pauschaler Weise geltend gemacht, dass namhafte Organisationen wie das UNHCR und Menschenrechtsorganisationen die Praxis des BFM verurteilten und sich für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprächen. Auch wenn es zutreffe, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage gemäss Informationen von diesen Organisationen verbessert habe, herrscht aus Sicht des Beschwerdeführers im gesamten Irak, auch in den erwähnten Gebieten, immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt. Ausserdem seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar, hingen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Der Beschwerdeführer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus verschiedenen Berichten über die Lage im Irak aus dem Jahr 2007. Zudem macht er geltend, dass er entgegen der Ansicht des BFM kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in C._______ besitze, da seine ganze Familie in der Schweiz lebe. Zu den vom BFM erwähnten Verwandten im Irak habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr und werde deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf deren Hilfe zählen können. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer eines Anschlags werde, wie dies bereits geschehen sei, sei nach wie vor gross. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, hat dort seit seiner Geburt im Jahr 1978 bis zur Ausreise im Jahr 2000 gelebt und verfügt über eine dreizehnjährige Schulbildung. Auch wenn sich ein Teil seiner Kernfamilie in der Schweiz in der Schweiz befindet und der Beschwerdeführer zu im Irak lebenden Familienangehörigen in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hätte, kann von einem bestehenden familiären Netz ausgegangen werden, da sein Vater im Jahr Z._______ in den Irak zurückkehrte und in C._______ mehrere Onkel und seine Tante leben, die dem Beschwerdeführer bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein können. Demnach sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: