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E-224/2008

E-224/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordirak), verliess Irak eigenen Angaben zufolge am (...) 2001. Er reiste via Iran in die Türkei (Aufenthaltsdauer zirka [...]), wo er von einem Lastwagenfahrer an einen unbekannten Ort transportiert worden sei. Von dort sei er mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument mit der Fluggesellschaft Swiss am 21. März 2001 im Direktflug nach Zürich gelangt. A.b. Die Fachstelle der Kantonspolizei Zürich stellte am 21. März 2001 beim deutschen Reisedokument des Beschwerdeführers Fälschungsmerkmale fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Transitbereich festgehalten. A.c. Der Beschwerdeführer stellte gegenüber den Flughafenbehörden am 23. März 2001 ein Asylgesuch, obwohl er eigentlich beabsichtigt habe, die Reise von Zürich nach Schweden fortzusetzen. Gleichentags bewilligte ihm das zuständige Bundesamt (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn der Empfangsstelle Kreuzlingen zu. A.d. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 29. März 2001 sowie der Anhörung vom 1. Juni 2001 er­klärte der Beschwerdeführer, (...) in C._______ gewesen zu sein. Er unterhalte mit einer Studentin (...) seit vier Monaten eine Liebesbeziehung, die von den Islamisten nicht toleriert worden werde. Zudem habe er sich für mehr persönliche Freiheiten für die irakischen Frauen ausgesprochen, was ihm weitere Missbilligungen islamistischer Kreise eingetragen habe. Anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs im (...) 2000 (...) seien sie von Unbekannten geohrfeigt, bedroht und geschlagen worden. Im Januar 2001 habe er (...) seine Freundin herzlich begrüsst und dabei umarmt, was den Unwillen islamistischer (...) hervorgerufen habe. Als sie am (...) 2001 gemeinsam in einem öffentlichen Park der Stadt unterwegs gewesen seien, sei auf sie gezielt geschossen worden; es seien drei bis vier Schüsse aus einer Distanz von mindestens 150 Metern gefallen. Er habe damals eine Gruppe von zirka fünf Personen entdeckt, die er dem Kreis der mutmasslichen Gegner zurechne. Er sei politisch nicht aktiv. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen habe seine Familie für ihn einen Schlepper angeheuert, der ihm die Ausreise ermöglicht habe. B. Der Beschwerdeführer reichte beim BFF am 1. Juni 2001 eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis und eine beglaubigte Kopie eines irakischen Nationalitätenausweises nach, welche Dokumente er von seinen Eltern im Irak via (...) erhalten habe. C. Mit Verfügung vom 31. März 2004 - eröffnet am 7. April 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFF argumentierte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in zentralen Teilen der Asylbegründung nicht glaubhaft, namentlich ungereimt, unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Seine Erklärungen zu den festgestellten Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben vermöchten nicht zu überzeugen. Er sei nicht in der Lage, substanziierte Angaben über die ihn verfolgenden Studenten und deren Partei­zugehörigkeiten zu machen. Realitätsfremd und widersprüchlich mute der Überfall mit Schusswaffen aus Distanz von etwa 150 Metern in einem öffentlichen Park der Stadt an. Zunächst habe er behauptet, von hinten beschossen worden zu sein. Dann habe er angegeben, etwa fünf Unbe­kannte in der Schussdistanz von ungefähr 150 Metern erkannt zu haben. Fraglich sei namentlich, wie er seine Gegner entdeckt und erkannt habe und wie auf ihn aus einer solchen Entfernung habe geschossen werden können, ohne andere Fussgänger zu gefährden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. (...) D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004 wurde von der damaligen Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), am 17. Oktober 2005 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das BFM am 28. September 2005 im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 31. März 2004 zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 die übrigen Beschwerdeanträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Anordnung der Wegweisung) zurückgezogen hatte. Das BFM verfügte wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. E. E.a. Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte das BFM dem Be­schwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und ein Wegweisungsvollzug dorthin sei grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei in der Provinz C._______ aufgewachsen und verfüge dort über Familienangehörige. Es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist bis zum 5. Oktober 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden. E.b. Mit Schreiben vom 21. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Zur Begründung führte er an, eine Rückkehr nach C._______ sei momentan zu gefährlich. Er fürchte sich wegen des erwähnten Vorfalls vor den Islamisten, die bei einer Rückkehr die Gelegenheit nutzen könnten, ihn zu ermorden. Sie hätten schon in der Vergangenheit mehrfach getötet und stünden in Verbindung mit der Terrororganisation Al Kaida, deren Zentrum sich im Nordirak in der Stadt Sharbajer (...) befinde. Der Staat könne deren Übergriffe nicht verhindern. Unter Hinweis auf das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 halte er die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks weiterhin als unvorhersehbar und eskalationsgefährdet, obwohl es in den drei erwähnten Provinzen momentan keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe. Auch nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis des BFM sei der Norden Iraks von Anschlägen nicht verschont, wovon zahlreiche Beispiele zeugten. Seit Februar 2007 habe sich die Gewalt vom Süden in den Norden des Iraks verlagert. Die vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen von Ländern, Ethnien, Parteien, Personen und die im Nordirak vorhandenen Bodenschätze, na­mentlich Ölvorkommen, und politischen Spannungen erschwerten eine schnelle tragfähige Lösung. Zudem sei die angespannte soziale Situation durch die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und eine zwangsweise Rückkehr werde von der kurdischen Regionalregierung abgelehnt. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, eröffnet am 20. Dezember 2007, hob das BFM die am 28. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 12. Februar 2008 zu verlassen. Das BFM begründete den Entscheid mit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, was eine Berufung auf das Gebot der Nichtrückschiebung ausschliesse. Zur Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und C._______ führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Weiter sei es eine Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückreisende nicht gezwungen seien, via den unsicheren Zentralirak in den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen zur gleichen Einschätzung. Die kürzlich erfolgte Lagebeurteilung der SFH vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Der Beschwerdeführer habe in der Provinz C._______ bis zur Ausreise gelebt und (...). Er verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und er sei gemäss Aktenlage ein gesunder Mann, ohne familiäre Verpflichtungen und mit einer guten Schul- und Berufsausbildung. Auch könnte er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Damit stellte das BFM fest, dass keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin auch zulässig und möglich. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2007 sei aufzuheben, und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine vom 8. Januar 2008 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht. Im Wesentlichen verwies er zur Begründung erneut auf seine Argumentation in den Stellungnahmen, das Irak-Update der SFH vom Mai 2007 und die Entwicklungen seit 2003, erwähnte die diversen Anschläge im Nordirak (worunter auch in C._______) und wies auf die Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine baldige einvernehmliche Lösung im Nordirak erschwerten. Weiter böte eine Rückkehr in den Nordirak für die Islamisten die Gelegenheit, ihn zu töten. So mache ein namentlich nicht näher bezeichneter früher Kommilitone (...) bei der radikalen islamistischen Partei (...) mit. Dieser habe sich im Kollegenkreis des Beschwerdeführer bereits nach seiner Anschrift und Erreichbarkeit erkundigt. Da ihm bekannt sei, dass Islamisten vor Mordtaten nicht zurückschreckten und mit dem Terrornetzwerk Al Kaida in Verbindung stünden, fürchte er sich vor der Rückkehr. Angesichts der unsicheren Entwicklung im Nordirak und seiner individuellen Probleme sei eine Rückführung ins Heimatland unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. I. I.a. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Lage in den drei Provinzen im Nordirak führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der Grenze des Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Was die geltend gemachte Furcht vor den Islamisten wegen (...) betreffe, so vermöchten die Ergänzungen, soweit sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden seien, nichts an den bisherigen Feststellungen des Bundesamtes zu ändern. I.b. Mit Replik vom 14. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Er erklärte, an den Beschwerdeanträgen festzuhalten und die Auffassungen des BFM nicht teilen zu können. Islamisten seien in und um C._______ sehr organisiert und aktiv. Die Regi­on sei nicht befriedet, die bisherigen Anschläge könnten dies belegen. Er reichte dem Internet entnommene Berichte vom 4. Februar und 11. März 2008 sowie eine Kopie eines E-Mail-Schreibens seines ehemaligen Kommilitonen vom 23. Februar 2008 mit deutscher Übersetzung ein, worin dieser mitteilt, er habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer ihn und vier weitere Kollegen im Internet angeschwärzt und in der Öffentlichkeit als Terroristen hingestellt habe. Sollte er ihn treffen, werde er sich rächen. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich beim Verfasser um einen fanatischen Islamisten. J. J.a. In einem im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die Urteile BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM am 23. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Es fügte an, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren unglaubhafte Angaben gemacht und könne demzufolge in C._______ keiner Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt sein. Die Beschwerde sei abzuweisen. J.b. Die Antwort des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung datiert vom 9. Mai 2008. Er führte unter Hinweis auf die bisherige Argumentation aus, dass bis anhin kein islamistischer Mörder vor ein Gericht gestellt worden sei. Die Islamisten könnten somit ungestraft töten. Seine Verlobte habe kürzlich nach Syrien flüchten müssen, weil sie regelmässig Artikel in der Zeitung verfasst habe.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zugemutet werden kann und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.2 In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und des Beschwerdeführers wird auf den oben dargestellten Sachverhalt (Bst. F) verwiesen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. September 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werden auf Beschwerdestufe nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglich vorgebrachten Asylgründen, welche angeblich weiterhin bestehen und weitere Folgen - wie eine Bedrohung durch einen früheren Kommilitonen - nach sich gezogen hätten, kommt zum Vornherein keine Bedeutung zu, da in rechtskräftiger Weise erkannt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch die Behauptung, wonach sich seine Verlobte im Jahr 2008 nach Syrien habe absetzen müssen, weil sie als Verfasserin von Texten in einer Zeitschrift den Unwillen der Islamisten auf sich gezogen habe, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren eine angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand sein kann.

E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3 Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in der Provinz C._______ seien als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in C._______ gehabt habe. So verfüge er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge, gut geschulte und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte somit in der Lage sein, sich im Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Schliesslich stehe es ihm offen, von der Möglichkeit auf Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniyah und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in der Provinz C._______ lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor den militanten Islamisten, welche rund um C._______ sehr organisiert und aktiv seien und mit der Al Kaida stünden, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen Anhörung zu den Asylgründen genannten Vorfall vom Januar 2001 - Schüsse auf ihn und seine Freundin während eines Spaziergangs durch einen öffentlichen Park - rechtlich nicht von Bedeutung, da die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt worden ist. Damit bleibt nur noch die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags durch militante Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht höher ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als niedrig zu bezeichnen ist. Der (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit Geburt bis zur Ausreise in der Provinz C._______ wohnhaft gewesen und hat dort seine Schulen (...) besucht und damit eine überdurchschnittliche Bildung erworben. Die implizite Feststellung der Vorinstanz, er verfüge vor Ort oder in der Region über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Reintegration stützen könne, ist vom Beschwerdeführer nie substanziiert bestritten worden. So leben im Heimatstaat [diverse Verwandte] (act. A5 S. 3). Die Vermögenssituation seiner Eltern (...) soll gut gewesen sein. (...). Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Zudem hat das BFM in der Vernehmlassung auf die Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen, hingewiesen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz C._______ keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zumutbar erachtet und die mit Verfügung vom 28. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings angesichts der vermutungsweise bestehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und zufolge des Umstandes, dass das Verfahren im Einreichungszeitpunkt nicht aussichtlos war, gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-224/2008 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordirak), verliess Irak eigenen Angaben zufolge am (...) 2001. Er reiste via Iran in die Türkei (Aufenthaltsdauer zirka [...]), wo er von einem Lastwagenfahrer an einen unbekannten Ort transportiert worden sei. Von dort sei er mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument mit der Fluggesellschaft Swiss am 21. März 2001 im Direktflug nach Zürich gelangt. A.b. Die Fachstelle der Kantonspolizei Zürich stellte am 21. März 2001 beim deutschen Reisedokument des Beschwerdeführers Fälschungsmerkmale fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Transitbereich festgehalten. A.c. Der Beschwerdeführer stellte gegenüber den Flughafenbehörden am 23. März 2001 ein Asylgesuch, obwohl er eigentlich beabsichtigt habe, die Reise von Zürich nach Schweden fortzusetzen. Gleichentags bewilligte ihm das zuständige Bundesamt (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn der Empfangsstelle Kreuzlingen zu. A.d. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 29. März 2001 sowie der Anhörung vom 1. Juni 2001 er­klärte der Beschwerdeführer, (...) in C._______ gewesen zu sein. Er unterhalte mit einer Studentin (...) seit vier Monaten eine Liebesbeziehung, die von den Islamisten nicht toleriert worden werde. Zudem habe er sich für mehr persönliche Freiheiten für die irakischen Frauen ausgesprochen, was ihm weitere Missbilligungen islamistischer Kreise eingetragen habe. Anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs im (...) 2000 (...) seien sie von Unbekannten geohrfeigt, bedroht und geschlagen worden. Im Januar 2001 habe er (...) seine Freundin herzlich begrüsst und dabei umarmt, was den Unwillen islamistischer (...) hervorgerufen habe. Als sie am (...) 2001 gemeinsam in einem öffentlichen Park der Stadt unterwegs gewesen seien, sei auf sie gezielt geschossen worden; es seien drei bis vier Schüsse aus einer Distanz von mindestens 150 Metern gefallen. Er habe damals eine Gruppe von zirka fünf Personen entdeckt, die er dem Kreis der mutmasslichen Gegner zurechne. Er sei politisch nicht aktiv. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen habe seine Familie für ihn einen Schlepper angeheuert, der ihm die Ausreise ermöglicht habe. B. Der Beschwerdeführer reichte beim BFF am 1. Juni 2001 eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis und eine beglaubigte Kopie eines irakischen Nationalitätenausweises nach, welche Dokumente er von seinen Eltern im Irak via (...) erhalten habe. C. Mit Verfügung vom 31. März 2004 - eröffnet am 7. April 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFF argumentierte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in zentralen Teilen der Asylbegründung nicht glaubhaft, namentlich ungereimt, unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Seine Erklärungen zu den festgestellten Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben vermöchten nicht zu überzeugen. Er sei nicht in der Lage, substanziierte Angaben über die ihn verfolgenden Studenten und deren Partei­zugehörigkeiten zu machen. Realitätsfremd und widersprüchlich mute der Überfall mit Schusswaffen aus Distanz von etwa 150 Metern in einem öffentlichen Park der Stadt an. Zunächst habe er behauptet, von hinten beschossen worden zu sein. Dann habe er angegeben, etwa fünf Unbe­kannte in der Schussdistanz von ungefähr 150 Metern erkannt zu haben. Fraglich sei namentlich, wie er seine Gegner entdeckt und erkannt habe und wie auf ihn aus einer solchen Entfernung habe geschossen werden können, ohne andere Fussgänger zu gefährden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. (...) D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004 wurde von der damaligen Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), am 17. Oktober 2005 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das BFM am 28. September 2005 im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 31. März 2004 zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 die übrigen Beschwerdeanträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Anordnung der Wegweisung) zurückgezogen hatte. Das BFM verfügte wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. E. E.a. Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte das BFM dem Be­schwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und ein Wegweisungsvollzug dorthin sei grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei in der Provinz C._______ aufgewachsen und verfüge dort über Familienangehörige. Es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist bis zum 5. Oktober 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden. E.b. Mit Schreiben vom 21. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Zur Begründung führte er an, eine Rückkehr nach C._______ sei momentan zu gefährlich. Er fürchte sich wegen des erwähnten Vorfalls vor den Islamisten, die bei einer Rückkehr die Gelegenheit nutzen könnten, ihn zu ermorden. Sie hätten schon in der Vergangenheit mehrfach getötet und stünden in Verbindung mit der Terrororganisation Al Kaida, deren Zentrum sich im Nordirak in der Stadt Sharbajer (...) befinde. Der Staat könne deren Übergriffe nicht verhindern. Unter Hinweis auf das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 halte er die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks weiterhin als unvorhersehbar und eskalationsgefährdet, obwohl es in den drei erwähnten Provinzen momentan keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe. Auch nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis des BFM sei der Norden Iraks von Anschlägen nicht verschont, wovon zahlreiche Beispiele zeugten. Seit Februar 2007 habe sich die Gewalt vom Süden in den Norden des Iraks verlagert. Die vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen von Ländern, Ethnien, Parteien, Personen und die im Nordirak vorhandenen Bodenschätze, na­mentlich Ölvorkommen, und politischen Spannungen erschwerten eine schnelle tragfähige Lösung. Zudem sei die angespannte soziale Situation durch die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und eine zwangsweise Rückkehr werde von der kurdischen Regionalregierung abgelehnt. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, eröffnet am 20. Dezember 2007, hob das BFM die am 28. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 12. Februar 2008 zu verlassen. Das BFM begründete den Entscheid mit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, was eine Berufung auf das Gebot der Nichtrückschiebung ausschliesse. Zur Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und C._______ führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Weiter sei es eine Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückreisende nicht gezwungen seien, via den unsicheren Zentralirak in den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen zur gleichen Einschätzung. Die kürzlich erfolgte Lagebeurteilung der SFH vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Der Beschwerdeführer habe in der Provinz C._______ bis zur Ausreise gelebt und (...). Er verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und er sei gemäss Aktenlage ein gesunder Mann, ohne familiäre Verpflichtungen und mit einer guten Schul- und Berufsausbildung. Auch könnte er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Damit stellte das BFM fest, dass keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin auch zulässig und möglich. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2007 sei aufzuheben, und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine vom 8. Januar 2008 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht. Im Wesentlichen verwies er zur Begründung erneut auf seine Argumentation in den Stellungnahmen, das Irak-Update der SFH vom Mai 2007 und die Entwicklungen seit 2003, erwähnte die diversen Anschläge im Nordirak (worunter auch in C._______) und wies auf die Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine baldige einvernehmliche Lösung im Nordirak erschwerten. Weiter böte eine Rückkehr in den Nordirak für die Islamisten die Gelegenheit, ihn zu töten. So mache ein namentlich nicht näher bezeichneter früher Kommilitone (...) bei der radikalen islamistischen Partei (...) mit. Dieser habe sich im Kollegenkreis des Beschwerdeführer bereits nach seiner Anschrift und Erreichbarkeit erkundigt. Da ihm bekannt sei, dass Islamisten vor Mordtaten nicht zurückschreckten und mit dem Terrornetzwerk Al Kaida in Verbindung stünden, fürchte er sich vor der Rückkehr. Angesichts der unsicheren Entwicklung im Nordirak und seiner individuellen Probleme sei eine Rückführung ins Heimatland unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. I. I.a. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Lage in den drei Provinzen im Nordirak führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der Grenze des Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Was die geltend gemachte Furcht vor den Islamisten wegen (...) betreffe, so vermöchten die Ergänzungen, soweit sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden seien, nichts an den bisherigen Feststellungen des Bundesamtes zu ändern. I.b. Mit Replik vom 14. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Er erklärte, an den Beschwerdeanträgen festzuhalten und die Auffassungen des BFM nicht teilen zu können. Islamisten seien in und um C._______ sehr organisiert und aktiv. Die Regi­on sei nicht befriedet, die bisherigen Anschläge könnten dies belegen. Er reichte dem Internet entnommene Berichte vom 4. Februar und 11. März 2008 sowie eine Kopie eines E-Mail-Schreibens seines ehemaligen Kommilitonen vom 23. Februar 2008 mit deutscher Übersetzung ein, worin dieser mitteilt, er habe Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer ihn und vier weitere Kollegen im Internet angeschwärzt und in der Öffentlichkeit als Terroristen hingestellt habe. Sollte er ihn treffen, werde er sich rächen. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich beim Verfasser um einen fanatischen Islamisten. J. J.a. In einem im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die Urteile BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM am 23. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Es fügte an, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren unglaubhafte Angaben gemacht und könne demzufolge in C._______ keiner Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt sein. Die Beschwerde sei abzuweisen. J.b. Die Antwort des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung datiert vom 9. Mai 2008. Er führte unter Hinweis auf die bisherige Argumentation aus, dass bis anhin kein islamistischer Mörder vor ein Gericht gestellt worden sei. Die Islamisten könnten somit ungestraft töten. Seine Verlobte habe kürzlich nach Syrien flüchten müssen, weil sie regelmässig Artikel in der Zeitung verfasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zugemutet werden kann und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2. In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und des Beschwerdeführers wird auf den oben dargestellten Sachverhalt (Bst. F) verwiesen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. September 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werden auf Beschwerdestufe nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglich vorgebrachten Asylgründen, welche angeblich weiterhin bestehen und weitere Folgen - wie eine Bedrohung durch einen früheren Kommilitonen - nach sich gezogen hätten, kommt zum Vornherein keine Bedeutung zu, da in rechtskräftiger Weise erkannt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch die Behauptung, wonach sich seine Verlobte im Jahr 2008 nach Syrien habe absetzen müssen, weil sie als Verfasserin von Texten in einer Zeitschrift den Unwillen der Islamisten auf sich gezogen habe, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren eine angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand sein kann. 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3. Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in der Provinz C._______ seien als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in C._______ gehabt habe. So verfüge er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge, gut geschulte und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte somit in der Lage sein, sich im Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Schliesslich stehe es ihm offen, von der Möglichkeit auf Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniyah und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in der Provinz C._______ lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor den militanten Islamisten, welche rund um C._______ sehr organisiert und aktiv seien und mit der Al Kaida stünden, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen Anhörung zu den Asylgründen genannten Vorfall vom Januar 2001 - Schüsse auf ihn und seine Freundin während eines Spaziergangs durch einen öffentlichen Park - rechtlich nicht von Bedeutung, da die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt worden ist. Damit bleibt nur noch die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags durch militante Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht höher ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als niedrig zu bezeichnen ist. Der (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit Geburt bis zur Ausreise in der Provinz C._______ wohnhaft gewesen und hat dort seine Schulen (...) besucht und damit eine überdurchschnittliche Bildung erworben. Die implizite Feststellung der Vorinstanz, er verfüge vor Ort oder in der Region über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Reintegration stützen könne, ist vom Beschwerdeführer nie substanziiert bestritten worden. So leben im Heimatstaat [diverse Verwandte] (act. A5 S. 3). Die Vermögenssituation seiner Eltern (...) soll gut gewesen sein. (...). Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Zudem hat das BFM in der Vernehmlassung auf die Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen, hingewiesen. 4.4. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz C._______ keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zumutbar erachtet und die mit Verfügung vom 28. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings angesichts der vermutungsweise bestehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und zufolge des Umstandes, dass das Verfahren im Einreichungszeitpunkt nicht aussichtlos war, gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: