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E-7650/2007

E-7650/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-27 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Suleymaniya), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2006 und suchte am 10. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. April 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei beim ihm der Fall, da er in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort mit seinen Eltern und Brüdern über ein soziales Beziehungsnetz. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak und verschiedene Zeitungsberichte geltend, im Nordirak könne nicht von einer grundsätzlich sicheren Lage ausgegangen werden. Zudem befürchte er wegen seiner früheren Tätigkeit behördliche Sanktionen. Sein Bruder habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt. C. Mit Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen, wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. November 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der im früheren Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen als Beweismittel ein. Gleichzeitig machte er geltend, es sei fraglich, ob damit ein Wiedererwägungsgrund bzw. ein Revisionsgrund betreffend die Frage des Asyls erfüllt sei. I. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2011 wies der Beschwerdeführer auf die Situation und die Massenproteste in verschiedenen Ländern so auch in Suleymaniya hin. Gleichzeitig verwies er auf eine Beweismitteleingabe (Videoaufzeichnungen von Medienberichten) in einem anderen Verfahren (N (...) hin.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach - einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. November 2007 festgestellt worden ist, sind die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers und das diesbezüglich am 4. Juni 2008 eingereichte Beweismittel (Bestätigung des Amtes für Grenzpolizei Kreis 1, Suleymaniya vom (...) wären, da im damaligen Verfahren keine Beschwerde erhoben wurde, allenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, welches vom BFM zu prüfen wäre. Indessen vermag die Eingabe vom 4. Juni 2008 den Anforderungen von Art. 66 ff. VwVG nicht zu genügen, weshalb dem Beschwerdeführer das Beweismittel vom (...) zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgesandt wird.

E. 3 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vor­behalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des In­krafttretens der am 16. Dezember 2005 be­schlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit, der Beschwerdeführer stamme aus Suleymaniya im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil und eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Bezüglich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2007 sei darauf hinzuweisen, dass das BFM in ihrer Verfügung vom 27. April 2006 dessen Vorbringen als nicht glaubhaft eingestuft habe. Daher seien auch die befürchteten Sanktionen unglaubhaft, zumal sie sich auf eine berufliche Tätigkeit beziehen würden, die der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können. Im Weiteren stelle der Grad der Integration und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium dar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in Suleymaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut, weshalb er seine Existenz selbständig in die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er in Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz. Er könne auch von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer befürchte asylrelevante Verfolgung seitens der Angehörigen des von ihm im Asylverfahren erwähnten Getöteten. Die Tätigkeit als Grenzwärter könne er nun beweisen. Die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung seien nicht in der Lage, ihn vor Blutrache zu schützen. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak sei angespannt und ungewiss. Zudem würden sozioökonomische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die neu aufgenommenen Flugverbindungen seien mehrheitlich wieder eingestellt worden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht enthalte der neueste Bericht des UNHCR keine ausdrückliche Stellungnahme zum Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Nordprovinzen des Irak. Ferner wird auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, die allgemeine Situation im Nordirak werde laufend überprüft. Dabei werde der Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya nach wie vor als zumutbar erachtet. Das UNHCR sei nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM Rechnung. Im Weiteren sei die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies könne lediglich im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens geprüft werden.

E. 6.4 In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Inaussichtstellen der Vorinstanz hinsichtlich einer differenzierten Wegweisungspraxis ihrer Praxis widerspreche. Es würden viele alleinstehende Männer, welche sich bereits mehr als acht Jahre in der Schweiz aufhielten, zurückgeschickt.

E. 6.5 In seiner Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Tätigkeit als Grenzwächter ein. Es stelle sich die Frage, ob dies als Wiedererwägungsgrund oder als Revisionsgrund hinsichtlich des Asylpunktes zu behandeln sei.

E. 6.6 Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, welche seine Integrationsbemühungen belegen sollen, zu den Akten. Zudem verwies er auf die angespannte Lage sowohl in Tunesien, Algerien, Ägypten als auch in Suleymaniya. Diesbezügliche Videoaufzeichnungen von Medienberichten seien im Verfahren N (...) eingereicht worden und könnten daraus beigezogen werden.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 27. April 2006 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 sowie auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und reichte dazu ein Beweismittel (Bestätigung vom 30. Dezember 2007) ein. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Asylentscheid als unglaubhaft erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen und insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären. Es erübrigen sich damit weitere Ausführungen (vgl. E. 2 hievor).

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region weiterhin mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt. Die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird weiterhin eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. bspw. die Urteile vom 28. Februar 2011 [E-1604/2008] und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngst in mehreren muslimischen Ländern stattfindenden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu zahlreichen Toten gekommen ist, nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Brüdern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 und 3). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht bestritten, wenn auch die Eltern zwischenzeitlich in der zweieinhalb Stunden Autofahrt von Suleymanyja entfernt gelegenen Ortschaft C._______ wohnhaft sind (vgl. Eingabe vom 23. März 2011). Zudem kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mehreren Jahren erwerbstätig ist und dabei im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend der Kanton Aargau) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 8.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 27. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7650/2007 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Suleymaniya), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2006 und suchte am 10. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. April 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei beim ihm der Fall, da er in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort mit seinen Eltern und Brüdern über ein soziales Beziehungsnetz. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak und verschiedene Zeitungsberichte geltend, im Nordirak könne nicht von einer grundsätzlich sicheren Lage ausgegangen werden. Zudem befürchte er wegen seiner früheren Tätigkeit behördliche Sanktionen. Sein Bruder habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt. C. Mit Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen, wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. November 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der im früheren Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen als Beweismittel ein. Gleichzeitig machte er geltend, es sei fraglich, ob damit ein Wiedererwägungsgrund bzw. ein Revisionsgrund betreffend die Frage des Asyls erfüllt sei. I. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2011 wies der Beschwerdeführer auf die Situation und die Massenproteste in verschiedenen Ländern so auch in Suleymaniya hin. Gleichzeitig verwies er auf eine Beweismitteleingabe (Videoaufzeichnungen von Medienberichten) in einem anderen Verfahren (N (...) hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach - einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. November 2007 festgestellt worden ist, sind die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers und das diesbezüglich am 4. Juni 2008 eingereichte Beweismittel (Bestätigung des Amtes für Grenzpolizei Kreis 1, Suleymaniya vom (...) wären, da im damaligen Verfahren keine Beschwerde erhoben wurde, allenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, welches vom BFM zu prüfen wäre. Indessen vermag die Eingabe vom 4. Juni 2008 den Anforderungen von Art. 66 ff. VwVG nicht zu genügen, weshalb dem Beschwerdeführer das Beweismittel vom (...) zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgesandt wird.

3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vor­behalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des In­krafttretens der am 16. Dezember 2005 be­schlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit, der Beschwerdeführer stamme aus Suleymaniya im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil und eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Bezüglich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2007 sei darauf hinzuweisen, dass das BFM in ihrer Verfügung vom 27. April 2006 dessen Vorbringen als nicht glaubhaft eingestuft habe. Daher seien auch die befürchteten Sanktionen unglaubhaft, zumal sie sich auf eine berufliche Tätigkeit beziehen würden, die der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können. Im Weiteren stelle der Grad der Integration und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium dar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in Suleymaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut, weshalb er seine Existenz selbständig in die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er in Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz. Er könne auch von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer befürchte asylrelevante Verfolgung seitens der Angehörigen des von ihm im Asylverfahren erwähnten Getöteten. Die Tätigkeit als Grenzwärter könne er nun beweisen. Die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung seien nicht in der Lage, ihn vor Blutrache zu schützen. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak sei angespannt und ungewiss. Zudem würden sozioökonomische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die neu aufgenommenen Flugverbindungen seien mehrheitlich wieder eingestellt worden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht enthalte der neueste Bericht des UNHCR keine ausdrückliche Stellungnahme zum Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Nordprovinzen des Irak. Ferner wird auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen. 6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, die allgemeine Situation im Nordirak werde laufend überprüft. Dabei werde der Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya nach wie vor als zumutbar erachtet. Das UNHCR sei nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM Rechnung. Im Weiteren sei die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies könne lediglich im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens geprüft werden. 6.4. In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Inaussichtstellen der Vorinstanz hinsichtlich einer differenzierten Wegweisungspraxis ihrer Praxis widerspreche. Es würden viele alleinstehende Männer, welche sich bereits mehr als acht Jahre in der Schweiz aufhielten, zurückgeschickt. 6.5. In seiner Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Tätigkeit als Grenzwächter ein. Es stelle sich die Frage, ob dies als Wiedererwägungsgrund oder als Revisionsgrund hinsichtlich des Asylpunktes zu behandeln sei. 6.6. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, welche seine Integrationsbemühungen belegen sollen, zu den Akten. Zudem verwies er auf die angespannte Lage sowohl in Tunesien, Algerien, Ägypten als auch in Suleymaniya. Diesbezügliche Videoaufzeichnungen von Medienberichten seien im Verfahren N (...) eingereicht worden und könnten daraus beigezogen werden. 7. 7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 27. April 2006 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 sowie auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und reichte dazu ein Beweismittel (Bestätigung vom 30. Dezember 2007) ein. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Asylentscheid als unglaubhaft erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen und insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären. Es erübrigen sich damit weitere Ausführungen (vgl. E. 2 hievor). 7.2. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region weiterhin mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt. Die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird weiterhin eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. bspw. die Urteile vom 28. Februar 2011 [E-1604/2008] und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngst in mehreren muslimischen Ländern stattfindenden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu zahlreichen Toten gekommen ist, nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Brüdern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 und 3). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht bestritten, wenn auch die Eltern zwischenzeitlich in der zweieinhalb Stunden Autofahrt von Suleymanyja entfernt gelegenen Ortschaft C._______ wohnhaft sind (vgl. Eingabe vom 23. März 2011). Zudem kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mehreren Jahren erwerbstätig ist und dabei im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend der Kanton Aargau) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 27. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: