Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2005 und reiste am 22. November 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung durchs BFM im EVZ Kreuzlingen vom 28. November 2005 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit Geburt in B._______ wohnhaft gewesen, habe dort die Schulen bis zur 5. Klasse besucht und danach während zirka eines Jahres bis etwa am 1. November 2005 (...) gearbeitet. Im Heimatland seien weiterhin die Eltern, [mehrere Geschwister und Halbgeschwister] wohnhaft. Nach dem Grund der Ausreise aus dem Irak gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 1. November 2005 mit einem sehr engen Freund in einem Sammeltaxi nach Mosul gefahren. Sein Freund habe beabsichtigt, in Mosul ein paar Dinge einzukaufen. Auf dem Bazar habe er seinen Freund dann aus den Augen verloren. Er habe vergebens nach ihm gesucht. Plötzlich sei er von sieben Arabisch sprechenden Männern angesprochen und mit einem Auto beziehungsweise Minibus in ein Haus geführt worden, wo sich viele andere Männer aufgehalten hätten. In der Nacht beziehungsweise zwei oder drei Nächte später sei er mit verbundenen Augen in einem Auto an einen anderen Ort geführt worden. Als plötzlich eine Polizeisirene ertönt sei, seien die Männer geflohen. Mit Hilfe eines kurdisch aussehenden Mannes, der Mitleid mit ihm gehabt habe, sei er dann wieder nach Hause zurückgekehrt, wo er seinen Eltern alles erzählt habe - auch dass er nicht wisse, was mit seinem Freund passiert sei. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Leiche seines Freundes in der Zwischenzeit bereits gefunden worden sei. Die Angehörigen seines Freundes hätten mehrmals nach ihm gefragt, da sie gewusst hätten, dass sie zusammen nach Mosul gefahren seien. Sie hätten ihn gar beschuldigt, etwas mit dessen Tod zu tun zu haben. Seine Eltern hätten ihm deswegen empfohlen, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84 Prozent in den Nordirak inklusive Mosul und Kirkuk), unterstreiche diese Feststellung zur Situation in der Region. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit, ein Wegweisungsvollzug in die erwähnte Region sei daher grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Das BFM stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer in der Provinz B._______ geboren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige dort aufhielten. Weiter stellte es fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Das BFM erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Dem Beschwerdeführer räumte das BFM eine Frist bis zum 15. Dezember 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstünden. Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenentscheid in Aussicht gestellt. D. Mit Fax-Schreiben vom 11. Dezember 2007 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Mandantsübernahme. Gleichzeitig ersuchte sie um Edition der Akten und Erstreckung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme, da sie sich erst in den Fall einarbeiten müsse. Die Frist sei bis Mitte Januar zu erstrecken, die Fristerstreckung sei vorab per Fax zu bestätigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin die gewünschte Einsicht in die Akten, soweit es sich nicht um interne oder kantonale Akten handelte. Gleichzeitig hiess es das Fristerstreckungsgesuch gut. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung. Sie beantragte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen; diese sei vielmehr um weitere zwölf Monate zu verlängern. Zur Begründung führte sie an, ihr Mandant sei bei einer Rückkehr weiterhin erheblich an Leib und Leben gefährdet. Dieser habe vor rund drei Monaten letztmals mit Familienangehörigen telefoniert. Die Familie habe ihn eindringlich davor gewarnt, in den Irak zurückzukehren, da die Bedrohungssituation immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimatregion B._______ im Nordirak. Er leide zudem erheblich an einer Augenschwäche sowie unter den psychischen Folgen seiner Entführung und Flucht aus dem Irak. Nichtsdestotrotz sei ihm ein guter Einstieg ins hiesige Berufsleben gelungen, was ihm ein wirtschaftliches Auskommen ermögliche. Die Gedanken an eine mögliche Wegweisung hätten ihn in den letzen Wochen jedoch in Bedrängnis versetzt und es sei mit Retraumatisierungen zu rechnen. Im Falle der Rückkehr sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation absehbar. Entgegen den Ausführungen des BFM sei die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers keineswegs als sicher einzustufen. Vielmehr sei die Gegend in den letzten Monaten sogar vermehrt von Kriegsgeschehnissen heimgesucht worden und hätten sich die türkischen Streitkräfte in den Konflikt eingemischt. Die irakische Regierung sei weder willens noch imstande, der kurdischen Bevölkerung in B.______ jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchten. Die staatlichen Organe seien nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme und den Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Der Beschwerdeführer müsse in ein Land und eine Gesellschaft zurückkehren, die arg gebeutelt sei und in der er sich nicht mehr zurechtfinden werde. Der Eingabe lagen eine Brillenverordnung sowie ein NZZ-Artikel über die Lage im Nordirak bei. G. Mit Entscheid vom 19. Februar 2008, eröffnet am 22. Februar 2008, hob das BFM die am 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 15. April 2008 zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Es sei davon auszugehen, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer im Heimatland reintegrieren könne. Seine Augenschwäche beziehungsweise der Umstand, dass er Brillenträger sei, stelle kein Wegweisungshindernis dar. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Der Wegweisungsvollzug sei weiter auch zulässig und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. H. Mit Eingabe vom 25. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei (weiterhin) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die Begründung der Eingabe wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Eingabe lagen diverse Berichte zur Lage im Irak sowie ein Arbeitszeugnis und eine Unterschriftensammlung von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bei. I. Am 7. April 2008 ging beim BFM ein Zeugnis eines Augenarztes ein, welches dieses in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Mit Eingabe vom 7. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin vom gleichen Augenarzt ein weiteres Zeugnis zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer angeborenen Augenerkrankung leide und die Sehkraft mit der besten Korrektur an beiden Augen nur (...) betrage. Der Beschwerdeführer sei durch seine schwache Sehkraft im Alltag sehr eingeschränkt. Er benötige eine Brille mit Tönung als Sehhilfe. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 23. April 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten und seine Sehbehinderung betreffend einen Arztbericht einzureichen. K. Am 22. April 2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM in der Folge zur Vernehmlassung ein. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Sehschwäche des Beschwerdeführers führte es aus, diese sei keine schwerwiegende Krankheit, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer sei dadurch lediglich gezwungen, eine Brille zu tragen. Dieses Schicksal teilten mit ihm unzählige im Irak lebende Personen. M. Mit Replik vom 9. Juni 2008, zu welcher die Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig eingeladen worden war, nahm diese zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Sodann wies sie unter Beilage von zwei Artikeln aus dem Internet darauf hin, dass die Türkei immer noch Angriffe auf Gebiete im Norden Iraks starte und weitere Angriffe plane. Die Lage im Nordirak müsse als instabil bezeichnet werden, zumal es auch zu schlimmen Attentaten gekommen sei. Entscheidend sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Blutrache drohe. Schliesslich sei bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenerkrankung und der (...) eingeschränkten Sehfähigkeit im Alltag sehr stark beeinträchtigt sei. Alles in allem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 2.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 3.3 Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2005, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls beinhaltet, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einem Wegweisungsvollzug Blutrache wegen des Verdachts seitens der Eltern seines Freundes, für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Die Vorinstanz hat sich im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 16. Dezember 2005 zu diesem Vorbringen dahingehend geäussert, die Behörden des kurdisch kontrollierten Nordiraks seien grundsätzlich willig und fähig, die Bevölkerung vor solchen Übergriffen Dritter zu schützen. PUK und KDP hätten sich mit ihrer Vertretung in der Übergangsregierung verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten und ihren staatlichen Schutzpflichten nachzukommen. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Behörden schutzfähig und -willig gewesen wären. Den Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts zum Schutze des Beschwerdeführers unternommen, da er es nämlich unterlassen habe, diese über seine Situation sowie sein Schutzbedürfnis zu informieren. Ohne plausible Gründe habe der Beschwerdeführer weiter auch darauf verzichtet, die Familie des Freundes über die wahren Vorfälle zu unterrichten. Angesichts dessen sei eine Verantwortung des irakischen Staates zu verneinen und es könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Diesen unangefochten gebliebenen und auch im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers nicht aufgegriffenen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sie decken sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 vorgenommenen Lageanalyse. Die dargestellte Flucht des Beschwerdeführers ohne vorgängige Richtigstellung gegenüber den Eltern des angeblich so engen Freundes sowie ohne Meldung der genauen Umstände des Verschwindens des Freundes und der eigenen Entführung bei der Polizei ist überdies als äusserst realitätsfremd zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für die auch vom Sachbearbeiter des BFM als überstürzt gewertete Flucht (vgl. A7/10, S. 3), nämlich dass ihm niemand geglaubt hätte und die Polizei ihn geschlagen und verhört hätte, wenn er die Wahrheit erzählt hätte (vgl. A1/12, S. 6, A7/10,S.3), entbehrt jeglicher Grundlage und vermag folglich ebenfalls nicht zu greifen. Zu Recht hat das BFM auch erwähnt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeiten aufweisen würden. Augenfällig ist insbesondere die Unsubstanziiertheit bezüglich der Darstellung der Reise und des Aufenthalts in Mosul, dem Ort des Geschehens. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu schildern, in welcher Himmelsrichtung Mosul liegt, welche grösseren Ortschaften er passiert habe, wie lange die Reise gedauert habe, was ihm in der Stadt Besonderes aufgefallen sei, etc. (vgl. A7/10, S. 5f.) lässt vermuten, dass er noch gar nie in Mosul war.Ungeachtet der Glaubhaftigkeit lässt sich zu diesem Vorbringen abschliessend festhalten, dass auch heute nach wie vor von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auf die in BVGE 2008/4 vorgenommene Lageanalyse darf weiterhin verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus seinem Fluchtvorbringen, selbst wenn dieses geglaubt werden könnte, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten.
E. 4.1 Als weiteres Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die Lage im Nordirak sei weiterhin als unzumutbar zu qualifizieren. Zudem spreche seine Sehschwäche sowie seine Integration in der Schweiz gegen den Vollzug der Wegweisung.
E. 4.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das BFM im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher seinen letzten Wohnsitz in B._______ gehabt habe. So lebten seinen Angaben zufolge seine Eltern und Geschwister vor Ort. Damit verfüge er über ein Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Die Augenschwäche und der Umstand, dass er eine Brille tragen müsse, stellten kein Hindernis für eine Rückkehr in die Heimat dar. Schiesslich stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der heute (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge vor Ort über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Demgegenüber hat die Rechtsvertreterin geltend gemacht, im Falle der Wegweisung sei mit psychischen Problemen sowie mit Integrationsschwierigkeiten wegen der Sehbehinderung des Beschwerdeführers zu rechnen. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung ist festzustellen, dass diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorliegen, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Was die angeborene Sehschwäche betrifft, stellt das Gericht fest, dass in den eingereichten Arztzeugnissen zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des Alltagslebens behauptet wird. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehschwäche bereits im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und er auch in der Schweiz erwerbstätig ist. Das eingereichte Arbeitszeugnis vom 12. März 2008 nennt keine Beeinträchtigungen, vielmehr ist von einer äusserst sorgfältigen Arbeitsweise zu voller Zufriedenheit (...) die Rede. Gemäss den Berichten des Augenarztes vom 29. März 2008 wird die Sehschwäche des Beschwerdeführers mit einer Sehhilfe in Form einer Brille mit Tönung behandelt. Die Prognose mit oder ohne Behandlung bezeichnet der Augenarzt als "unverändert". Aufgrund der Aktenlage ist der Umstand der angeborenen Sehschwäche somit nicht dergestalt zu beurteilen, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein wirtschaftliches Auskommen verwehrt wäre, was bereits aus der Arbeitstätigkeit im Heimatland hervorgeht. Die Sehschwäche vermag somit, wie das BFM zu Recht erwogen hat, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen.
E. 5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich des sechsjährigen Aufenthalts und der geltend gemachten fortgeschrittener Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte, kantonale Verfahren sowie auf Art. 84 Abs. 5 AuG zu verweisen. Gemäss dem letztgenannten Artikel werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
E. 6 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz B._______ keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollten die zu den Akten gereichten Identitätspapiere nicht genügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug ist somit auch als möglich zu bezeichnen, zumal Direktflüge in den Nordirak verfügbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 22. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1957/2008 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2005 und reiste am 22. November 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung durchs BFM im EVZ Kreuzlingen vom 28. November 2005 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit Geburt in B._______ wohnhaft gewesen, habe dort die Schulen bis zur 5. Klasse besucht und danach während zirka eines Jahres bis etwa am 1. November 2005 (...) gearbeitet. Im Heimatland seien weiterhin die Eltern, [mehrere Geschwister und Halbgeschwister] wohnhaft. Nach dem Grund der Ausreise aus dem Irak gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 1. November 2005 mit einem sehr engen Freund in einem Sammeltaxi nach Mosul gefahren. Sein Freund habe beabsichtigt, in Mosul ein paar Dinge einzukaufen. Auf dem Bazar habe er seinen Freund dann aus den Augen verloren. Er habe vergebens nach ihm gesucht. Plötzlich sei er von sieben Arabisch sprechenden Männern angesprochen und mit einem Auto beziehungsweise Minibus in ein Haus geführt worden, wo sich viele andere Männer aufgehalten hätten. In der Nacht beziehungsweise zwei oder drei Nächte später sei er mit verbundenen Augen in einem Auto an einen anderen Ort geführt worden. Als plötzlich eine Polizeisirene ertönt sei, seien die Männer geflohen. Mit Hilfe eines kurdisch aussehenden Mannes, der Mitleid mit ihm gehabt habe, sei er dann wieder nach Hause zurückgekehrt, wo er seinen Eltern alles erzählt habe - auch dass er nicht wisse, was mit seinem Freund passiert sei. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Leiche seines Freundes in der Zwischenzeit bereits gefunden worden sei. Die Angehörigen seines Freundes hätten mehrmals nach ihm gefragt, da sie gewusst hätten, dass sie zusammen nach Mosul gefahren seien. Sie hätten ihn gar beschuldigt, etwas mit dessen Tod zu tun zu haben. Seine Eltern hätten ihm deswegen empfohlen, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84 Prozent in den Nordirak inklusive Mosul und Kirkuk), unterstreiche diese Feststellung zur Situation in der Region. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit, ein Wegweisungsvollzug in die erwähnte Region sei daher grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Das BFM stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer in der Provinz B._______ geboren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige dort aufhielten. Weiter stellte es fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Das BFM erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Dem Beschwerdeführer räumte das BFM eine Frist bis zum 15. Dezember 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstünden. Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenentscheid in Aussicht gestellt. D. Mit Fax-Schreiben vom 11. Dezember 2007 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Mandantsübernahme. Gleichzeitig ersuchte sie um Edition der Akten und Erstreckung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme, da sie sich erst in den Fall einarbeiten müsse. Die Frist sei bis Mitte Januar zu erstrecken, die Fristerstreckung sei vorab per Fax zu bestätigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin die gewünschte Einsicht in die Akten, soweit es sich nicht um interne oder kantonale Akten handelte. Gleichzeitig hiess es das Fristerstreckungsgesuch gut. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung. Sie beantragte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen; diese sei vielmehr um weitere zwölf Monate zu verlängern. Zur Begründung führte sie an, ihr Mandant sei bei einer Rückkehr weiterhin erheblich an Leib und Leben gefährdet. Dieser habe vor rund drei Monaten letztmals mit Familienangehörigen telefoniert. Die Familie habe ihn eindringlich davor gewarnt, in den Irak zurückzukehren, da die Bedrohungssituation immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimatregion B._______ im Nordirak. Er leide zudem erheblich an einer Augenschwäche sowie unter den psychischen Folgen seiner Entführung und Flucht aus dem Irak. Nichtsdestotrotz sei ihm ein guter Einstieg ins hiesige Berufsleben gelungen, was ihm ein wirtschaftliches Auskommen ermögliche. Die Gedanken an eine mögliche Wegweisung hätten ihn in den letzen Wochen jedoch in Bedrängnis versetzt und es sei mit Retraumatisierungen zu rechnen. Im Falle der Rückkehr sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation absehbar. Entgegen den Ausführungen des BFM sei die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers keineswegs als sicher einzustufen. Vielmehr sei die Gegend in den letzten Monaten sogar vermehrt von Kriegsgeschehnissen heimgesucht worden und hätten sich die türkischen Streitkräfte in den Konflikt eingemischt. Die irakische Regierung sei weder willens noch imstande, der kurdischen Bevölkerung in B.______ jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchten. Die staatlichen Organe seien nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme und den Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Der Beschwerdeführer müsse in ein Land und eine Gesellschaft zurückkehren, die arg gebeutelt sei und in der er sich nicht mehr zurechtfinden werde. Der Eingabe lagen eine Brillenverordnung sowie ein NZZ-Artikel über die Lage im Nordirak bei. G. Mit Entscheid vom 19. Februar 2008, eröffnet am 22. Februar 2008, hob das BFM die am 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 15. April 2008 zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Es sei davon auszugehen, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer im Heimatland reintegrieren könne. Seine Augenschwäche beziehungsweise der Umstand, dass er Brillenträger sei, stelle kein Wegweisungshindernis dar. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Der Wegweisungsvollzug sei weiter auch zulässig und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. H. Mit Eingabe vom 25. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei (weiterhin) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die Begründung der Eingabe wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Eingabe lagen diverse Berichte zur Lage im Irak sowie ein Arbeitszeugnis und eine Unterschriftensammlung von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bei. I. Am 7. April 2008 ging beim BFM ein Zeugnis eines Augenarztes ein, welches dieses in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Mit Eingabe vom 7. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin vom gleichen Augenarzt ein weiteres Zeugnis zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer angeborenen Augenerkrankung leide und die Sehkraft mit der besten Korrektur an beiden Augen nur (...) betrage. Der Beschwerdeführer sei durch seine schwache Sehkraft im Alltag sehr eingeschränkt. Er benötige eine Brille mit Tönung als Sehhilfe. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 23. April 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten und seine Sehbehinderung betreffend einen Arztbericht einzureichen. K. Am 22. April 2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM in der Folge zur Vernehmlassung ein. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Sehschwäche des Beschwerdeführers führte es aus, diese sei keine schwerwiegende Krankheit, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer sei dadurch lediglich gezwungen, eine Brille zu tragen. Dieses Schicksal teilten mit ihm unzählige im Irak lebende Personen. M. Mit Replik vom 9. Juni 2008, zu welcher die Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig eingeladen worden war, nahm diese zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Sodann wies sie unter Beilage von zwei Artikeln aus dem Internet darauf hin, dass die Türkei immer noch Angriffe auf Gebiete im Norden Iraks starte und weitere Angriffe plane. Die Lage im Nordirak müsse als instabil bezeichnet werden, zumal es auch zu schlimmen Attentaten gekommen sei. Entscheidend sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Blutrache drohe. Schliesslich sei bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenerkrankung und der (...) eingeschränkten Sehfähigkeit im Alltag sehr stark beeinträchtigt sei. Alles in allem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.3. Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2005, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls beinhaltet, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einem Wegweisungsvollzug Blutrache wegen des Verdachts seitens der Eltern seines Freundes, für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Die Vorinstanz hat sich im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 16. Dezember 2005 zu diesem Vorbringen dahingehend geäussert, die Behörden des kurdisch kontrollierten Nordiraks seien grundsätzlich willig und fähig, die Bevölkerung vor solchen Übergriffen Dritter zu schützen. PUK und KDP hätten sich mit ihrer Vertretung in der Übergangsregierung verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten und ihren staatlichen Schutzpflichten nachzukommen. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Behörden schutzfähig und -willig gewesen wären. Den Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts zum Schutze des Beschwerdeführers unternommen, da er es nämlich unterlassen habe, diese über seine Situation sowie sein Schutzbedürfnis zu informieren. Ohne plausible Gründe habe der Beschwerdeführer weiter auch darauf verzichtet, die Familie des Freundes über die wahren Vorfälle zu unterrichten. Angesichts dessen sei eine Verantwortung des irakischen Staates zu verneinen und es könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Diesen unangefochten gebliebenen und auch im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers nicht aufgegriffenen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sie decken sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 vorgenommenen Lageanalyse. Die dargestellte Flucht des Beschwerdeführers ohne vorgängige Richtigstellung gegenüber den Eltern des angeblich so engen Freundes sowie ohne Meldung der genauen Umstände des Verschwindens des Freundes und der eigenen Entführung bei der Polizei ist überdies als äusserst realitätsfremd zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für die auch vom Sachbearbeiter des BFM als überstürzt gewertete Flucht (vgl. A7/10, S. 3), nämlich dass ihm niemand geglaubt hätte und die Polizei ihn geschlagen und verhört hätte, wenn er die Wahrheit erzählt hätte (vgl. A1/12, S. 6, A7/10,S.3), entbehrt jeglicher Grundlage und vermag folglich ebenfalls nicht zu greifen. Zu Recht hat das BFM auch erwähnt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeiten aufweisen würden. Augenfällig ist insbesondere die Unsubstanziiertheit bezüglich der Darstellung der Reise und des Aufenthalts in Mosul, dem Ort des Geschehens. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu schildern, in welcher Himmelsrichtung Mosul liegt, welche grösseren Ortschaften er passiert habe, wie lange die Reise gedauert habe, was ihm in der Stadt Besonderes aufgefallen sei, etc. (vgl. A7/10, S. 5f.) lässt vermuten, dass er noch gar nie in Mosul war.Ungeachtet der Glaubhaftigkeit lässt sich zu diesem Vorbringen abschliessend festhalten, dass auch heute nach wie vor von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auf die in BVGE 2008/4 vorgenommene Lageanalyse darf weiterhin verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus seinem Fluchtvorbringen, selbst wenn dieses geglaubt werden könnte, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. 4. 4.1. Als weiteres Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die Lage im Nordirak sei weiterhin als unzumutbar zu qualifizieren. Zudem spreche seine Sehschwäche sowie seine Integration in der Schweiz gegen den Vollzug der Wegweisung. 4.2. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das BFM im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher seinen letzten Wohnsitz in B._______ gehabt habe. So lebten seinen Angaben zufolge seine Eltern und Geschwister vor Ort. Damit verfüge er über ein Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Die Augenschwäche und der Umstand, dass er eine Brille tragen müsse, stellten kein Hindernis für eine Rückkehr in die Heimat dar. Schiesslich stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der heute (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge vor Ort über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Demgegenüber hat die Rechtsvertreterin geltend gemacht, im Falle der Wegweisung sei mit psychischen Problemen sowie mit Integrationsschwierigkeiten wegen der Sehbehinderung des Beschwerdeführers zu rechnen. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung ist festzustellen, dass diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorliegen, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Was die angeborene Sehschwäche betrifft, stellt das Gericht fest, dass in den eingereichten Arztzeugnissen zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des Alltagslebens behauptet wird. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehschwäche bereits im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und er auch in der Schweiz erwerbstätig ist. Das eingereichte Arbeitszeugnis vom 12. März 2008 nennt keine Beeinträchtigungen, vielmehr ist von einer äusserst sorgfältigen Arbeitsweise zu voller Zufriedenheit (...) die Rede. Gemäss den Berichten des Augenarztes vom 29. März 2008 wird die Sehschwäche des Beschwerdeführers mit einer Sehhilfe in Form einer Brille mit Tönung behandelt. Die Prognose mit oder ohne Behandlung bezeichnet der Augenarzt als "unverändert". Aufgrund der Aktenlage ist der Umstand der angeborenen Sehschwäche somit nicht dergestalt zu beurteilen, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein wirtschaftliches Auskommen verwehrt wäre, was bereits aus der Arbeitstätigkeit im Heimatland hervorgeht. Die Sehschwäche vermag somit, wie das BFM zu Recht erwogen hat, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen.
5. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich des sechsjährigen Aufenthalts und der geltend gemachten fortgeschrittener Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte, kantonale Verfahren sowie auf Art. 84 Abs. 5 AuG zu verweisen. Gemäss dem letztgenannten Artikel werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
6. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz B._______ keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
7. Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollten die zu den Akten gereichten Identitätspapiere nicht genügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug ist somit auch als möglich zu bezeichnen, zumal Direktflüge in den Nordirak verfügbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 22. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: