Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2002 unter dem Namen B._______ - als (...)-jähriger - in der Schweiz ein Asylgesuch. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er sich als A._______ aus. A.b. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen vom 9. Juli 2002 sowie der Anhörung vom 23. Oktober 2002 erklärte der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in [Nordirak] zu sein. Er habe nach sechs Jahren Grundschulbesuch - mithin ab dem Jahr 2000 - als (...) gelebt. Die Mutter sei im Jahr 1997 oder 1998 an einer Krankheit gestorben. Sein Onkel habe wegen der Probleme mit den Islamisten vermutlich im Jahr 1998 den Irak verlassen, habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht (N [...]) und einen negativen Entscheid erhalten. Als sich die Islamisten zwei Wochen nach dessen Ausreise nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, habe sein Vater diese Leute beschimpft. Anfang (...) sei sein Vater von den Islamisten verschleppt und getötet worden. Eine Anzeige habe nichts gebracht; die Polizei habe seiner Familie nicht helfen können. Er habe in der Folge beim Onkel (...) gelebt. Mangels Zukunftsperspektiven habe er im April 2002 das Land verlassen. In der Türkei sei er von der Polizei aufgegriffen und geschlagen worden. Gegen eine Geldleistung sei er freigekommen. Nach weiteren zwei Monaten Aufenthalt in der Türkei habe er einen Lastwagen gefunden, der ihn am 8. Juli 2002 in die Schweiz transportiert habe. Auf Aufforderung des Befragers erklärte er, er werde seine Identitätskarte per Telefax bei seiner in [Nordirak] lebenden Grossmutter bestellen. A.c. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach am 8. Oktober 2001 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass zentrale Aussagen des im Jahr 1998 in die Schweiz eingereisten Onkels nicht glaubhaft seien. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass der Vater von den Islamisten umgebracht worden sei. Das BFM gehe davon aus, dass die Eltern im Irak leben würden. A.d. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 11. Januar 2005 an der bisherigen Sachdarstellung festhalten, namentlich auch an der Aussage, er habe keine Eltern im Irak. A.e. Am 18. Januar 2005 nahm das BFM eine bei ihm eingereichte, am (...) 2000 ausgestellte irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten. A.f. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 - eröffnet am 21. Januar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Juli 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.g. Eine gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005 wurde von der damaligen Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), am 7. April 2006 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das BFM am 4. April 2006 wiedererwägungsweise im Rahmen eines Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 20. Januar 2005 zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzugspunkt) aufgehoben und wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hatte. A.h. Nach einer polizeilichen Personenkontrolle vom (...) 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) angezeigt und die Stadtpolizei (...) erstellte einen Rapport zuhanden der Jugendanwaltschaft (...). Weiteres ist den Asylakten nicht zu entnehmen. A.i. Am 4. September 2006 wurde der Beschwerdeführer offenbar von der Staatsanwaltschaft (...) zu einer bedingten Strafe von 45 Tagen verurteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des Strafbefehls der gleichen Behörde vom 15. Februar 2008). B. B.a. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die erwähnten Regionen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus diesen Regionen stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei in [nordirakische Provinz] aufgewachsen und verfüge dort über Familienangehörige. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die ihm erteilte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist bis zum 15. August 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden. B.b. Mit Schreiben vom 6. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Zur Begründung führte er an, seit drei Jahren keine Kontakte zu Verwandten und Bekannten im Irak zu pflegen. Bei einer Rückkehr habe er vermutlich Schwierigkeiten aufgrund der von ihm angegebenen Ausreisegründe. Sein Wunsch sei es, in der Schweiz zu bleiben. Er bemühe sich hier um einen feste Arbeitsstelle mit guten Perspektiven. B.c. Am 15. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft (...) wegen des Handels mit Betäubungsmitteln und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19 Ziff 1 Abs. 5 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit (360 Stunden) und Busse von Fr. 200.- bestraft. Die bedingte Aussprechung der von der gleichen Behörde am 4. September 2006 verhängten Strafe von 45 Tagen wurde widerrufen. B.d. Mit Schreiben vom 26. März 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum ins Auge gefassten Wegweisungsvollzug in den Irak. Mit Schreiben vom 11. April 2008, beim BFM eingegangen am 17. April 2008, ergänzte dieser unter Hinweis auf das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 die bisherige Argumentation gegen einen Wegweisungsvollzug mit dem Hinweis, er halte die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks weiterhin für unvorhersehbar und eskalationsgefährdet. Der Norden Iraks sei von Anschlägen nicht verschont, wovon zahlreiche Beispiele zeugten. Seit Februar 2007 habe sich die Gewalt vom Süden in des Norden des Iraks verlagert. Die vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen von Ländern, Ethnien, Parteien und Personen, die im Nordirak vorhandenen Bodenschätze, namentlich Ölvorkommen, und die politischen Spannungen erschwerten eine Lösung. Zudem sei die angespannte soziale Situation durch die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und eine zwangsweise Rückkehr werde von der kurdischen Regionalregierung abgelehnt. Er fügte an, zur ersten Verurteilung im Jahr 2006 sei es wegen eines Streits mit seiner damaligen Freundin gekommen, und der Strafbescheid der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2008 sei nur erfolgt, weil er mit einigen Kollegen und Freunden etwas "Gras" geraucht habe. Er habe sich in der Schweiz sozialisiert, beherrsche Deutsch, spreche Mundart und sei integriert. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 hob das BFM die am 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. Juni 2008 zu verlassen. Das BFM führte zur Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Zwischen Juli 2003 und September 2007 seien rund 500 Personen mit Rückkehrhilfen aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückreisende nicht gezwungen seien, über den unsicheren Zentralirak in den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen zur gleichen Einschätzung. Die Stellungnahmen vom 6. August 2007 und 11. April 2008, wonach die Situation im Nordirak zu wenig stabil sei, vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Der Beschwerdeführer habe in [nordirakische Provinz] bis zu seiner Ausreise, mithin während des weitaus grössten Teil seines Lebens, gewohnt. Er verfüge dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und sei gemäss Aktenlage ein gesunder junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Weiter sei sein geltend gemachter Sozialisierungsgrad für die Schweiz anzuzweifeln. Gemäss Aktenlage sei er zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten und es sei ihm nicht gelungen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er sei nach wie vor von der Fürsorge abhängig. Auch könne er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Mithin lägen keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin auch zulässig und möglich. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2008 sei aufzuheben, und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Arbeitsvertrag als Vollzeitmitarbeiter (...) vom 29. April 2008 sowie eine Lohnabrechnung vom 10. Mai 2008 eingereicht. Im Wesentlichen verwies er auf das Irak-Update der SFH vom Mai 2007 und die Entwicklungen seit 2004, erwähnte dabei die diversen Anschläge im Nordirak (worunter auch in [Nordirak]) und die divergierenden Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine Lösung im Nordirak erschwerten. Im Nordirak existiere für ihn kein tragfähiges soziales Netz. Vater und Mutter seien gestorben. Mit dem Grossvater und dem (...) Bruder habe er seit drei Jahren keine Kontakte mehr. Kulturell und sozial sei er mit der Schweiz verbunden. Er beginne im Juni 2008 mit einer Vollzeitstelle. Vom 13. April 2008 bis 11. Mai 2008 habe er an derselben Stelle im Stundenlohn gearbeitet. Was den Strafbefehl vom 15. Februar 2008 betrifft, so unterhalte er keine Kontakte mehr zu den "Gras" rauchenden Kollegen. Angesichts der unsicheren Entwicklung im Nordirak und seiner individuellen Probleme sei eine Rückführung ins Heimatland unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In einem im Anschluss an die BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 zum Nordirak angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 an der Abweisung der Beschwerde fest. In den drei Provinzen im Nordirak herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der Grenze des Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Was die individuellen Gründe des Beschwerdeführers betreffe, vermöchten dessen Ergänzungen nichts an den bisherigen Feststellungen des BFM zu ändern. Der Beschwerdeführer sei ledig, (...)-jährig und gesund. Er könne die abgebrochenen Kontakte zu den Verwandten in seiner Wohnregion wieder herstellen. Schliesslich sei nicht aktenkundig, dass er im Besitz eines kantonal bewilligten Stellenantritts sei. G. In der Replik vom 27. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Islamisten hätten seinen Vater getötet. Er habe in seiner Wohnregion als Minderjähriger "Sachen erlebt, die für viele Gleichaltrige unvorstellbar" seien. Er habe aktuell keine Bindungen zum Irak. Nur sein Grossvater und sein Bruder lebten dort, zu denen er keine Kontakte pflege. Kulturell und sozial sei er mit der Schweiz verbunden. Er reichte eine Arbeitsbewilligung ein und erklärte, seit April 2008 erwerbstätig zu sein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich geworden ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werden auf Beschwerdestufe ausdrücklich nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise, wenn die Überprüfung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens vorgenommen wird, weiterbestehen zu lassen (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG).
E. 4.3 Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in [nordirakische Provinz] seien weiterhin so, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in D [Nordirak] gehabt habe. So verfüge er dort über Familienmitglieder, mit welchen er, selbst wenn die Beziehungen namentlich mit seinem Grossvater und seinem (...) Bruder abgebrochen sein sollten, wieder in Kontakt treten könne. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte mit einer minimalen familiären Unterstützung in der Lage sein, sich im Heimatland wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht so angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter anderen die Urteile E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in [nordirakische Provinz] lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor militanten Islamisten, welche seinem Onkel zugesetzt und seinen Vater umgebracht hätten, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen Anhörungen zu den Asylgründen genannten Vorfällen basieren, rechtlich nicht von Bedeutung, da die mangelnde Asylrelevanz und Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt worden ist. Damit bleibt nur die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags durch Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht höher ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als niedrig einzuschätzen ist. Der heute (...)-jährige, alleinstehende und aufgrund der Aktenlage offenbar gesunde Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit Geburt bis zur Ausreise, mithin den grössten Teil seines Lebens, in [nordirakische Provinz] wohnhaft gewesen. Er hat seine Grundschulbildung dort erhalten und berufliche Erfahrungen als (...) erworben. Die implizite Feststellung des BFM, er verfüge vor Ort oder in der Region über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Reintegration stützen könne, ist zwar vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seit dem Jahr 2004 erloschenen Kontakte zu seinen Verwandten (act. B6) beziehungsweise zu seinem Grossvater und seinem (...) Bruder (act. 1 S. 4, act. 5 S. 1 f.) bestritten worden. Dessen ungeachtet ist es ihm zuzumuten, die Verbindung zu seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz - gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung (...) vom 23. Oktober 2002 wohnten damals die [etliche Verwandte] in [Nordirak] (act. A10 S.4) - wieder aufzunehmen und nach seiner Rückkehr auch auf alte Freundschaften, Nachbarn und weitere Bekannte zurückzugreifen. Es besteht kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es offenbar in der Schweiz gelungen ist, sich tragfähige Kontakte zu schaffen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen, dies nicht auch in seinem Heimatland bewerkstelligen kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, noch keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Bei dieser Feststellung erübrigen sich Erwägungen zur Bedeutung der beiden strafrechtlichen Verurteilungen unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 AuG. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die [nordirakische Provinz] keiner konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM hat die mit Verfügung vom 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt.
E. 5 Die angefochtene Verfügung verletzt mithin Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3427/2008 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______ alias B._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2002 unter dem Namen B._______ - als (...)-jähriger - in der Schweiz ein Asylgesuch. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er sich als A._______ aus. A.b. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen vom 9. Juli 2002 sowie der Anhörung vom 23. Oktober 2002 erklärte der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in [Nordirak] zu sein. Er habe nach sechs Jahren Grundschulbesuch - mithin ab dem Jahr 2000 - als (...) gelebt. Die Mutter sei im Jahr 1997 oder 1998 an einer Krankheit gestorben. Sein Onkel habe wegen der Probleme mit den Islamisten vermutlich im Jahr 1998 den Irak verlassen, habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht (N [...]) und einen negativen Entscheid erhalten. Als sich die Islamisten zwei Wochen nach dessen Ausreise nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, habe sein Vater diese Leute beschimpft. Anfang (...) sei sein Vater von den Islamisten verschleppt und getötet worden. Eine Anzeige habe nichts gebracht; die Polizei habe seiner Familie nicht helfen können. Er habe in der Folge beim Onkel (...) gelebt. Mangels Zukunftsperspektiven habe er im April 2002 das Land verlassen. In der Türkei sei er von der Polizei aufgegriffen und geschlagen worden. Gegen eine Geldleistung sei er freigekommen. Nach weiteren zwei Monaten Aufenthalt in der Türkei habe er einen Lastwagen gefunden, der ihn am 8. Juli 2002 in die Schweiz transportiert habe. Auf Aufforderung des Befragers erklärte er, er werde seine Identitätskarte per Telefax bei seiner in [Nordirak] lebenden Grossmutter bestellen. A.c. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach am 8. Oktober 2001 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass zentrale Aussagen des im Jahr 1998 in die Schweiz eingereisten Onkels nicht glaubhaft seien. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass der Vater von den Islamisten umgebracht worden sei. Das BFM gehe davon aus, dass die Eltern im Irak leben würden. A.d. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 11. Januar 2005 an der bisherigen Sachdarstellung festhalten, namentlich auch an der Aussage, er habe keine Eltern im Irak. A.e. Am 18. Januar 2005 nahm das BFM eine bei ihm eingereichte, am (...) 2000 ausgestellte irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten. A.f. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 - eröffnet am 21. Januar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Juli 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.g. Eine gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005 wurde von der damaligen Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), am 7. April 2006 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das BFM am 4. April 2006 wiedererwägungsweise im Rahmen eines Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 20. Januar 2005 zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzugspunkt) aufgehoben und wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hatte. A.h. Nach einer polizeilichen Personenkontrolle vom (...) 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) angezeigt und die Stadtpolizei (...) erstellte einen Rapport zuhanden der Jugendanwaltschaft (...). Weiteres ist den Asylakten nicht zu entnehmen. A.i. Am 4. September 2006 wurde der Beschwerdeführer offenbar von der Staatsanwaltschaft (...) zu einer bedingten Strafe von 45 Tagen verurteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des Strafbefehls der gleichen Behörde vom 15. Februar 2008). B. B.a. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die erwähnten Regionen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus diesen Regionen stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei in [nordirakische Provinz] aufgewachsen und verfüge dort über Familienangehörige. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die ihm erteilte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist bis zum 15. August 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden. B.b. Mit Schreiben vom 6. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Zur Begründung führte er an, seit drei Jahren keine Kontakte zu Verwandten und Bekannten im Irak zu pflegen. Bei einer Rückkehr habe er vermutlich Schwierigkeiten aufgrund der von ihm angegebenen Ausreisegründe. Sein Wunsch sei es, in der Schweiz zu bleiben. Er bemühe sich hier um einen feste Arbeitsstelle mit guten Perspektiven. B.c. Am 15. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft (...) wegen des Handels mit Betäubungsmitteln und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19 Ziff 1 Abs. 5 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit (360 Stunden) und Busse von Fr. 200.- bestraft. Die bedingte Aussprechung der von der gleichen Behörde am 4. September 2006 verhängten Strafe von 45 Tagen wurde widerrufen. B.d. Mit Schreiben vom 26. März 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum ins Auge gefassten Wegweisungsvollzug in den Irak. Mit Schreiben vom 11. April 2008, beim BFM eingegangen am 17. April 2008, ergänzte dieser unter Hinweis auf das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 die bisherige Argumentation gegen einen Wegweisungsvollzug mit dem Hinweis, er halte die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks weiterhin für unvorhersehbar und eskalationsgefährdet. Der Norden Iraks sei von Anschlägen nicht verschont, wovon zahlreiche Beispiele zeugten. Seit Februar 2007 habe sich die Gewalt vom Süden in des Norden des Iraks verlagert. Die vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen von Ländern, Ethnien, Parteien und Personen, die im Nordirak vorhandenen Bodenschätze, namentlich Ölvorkommen, und die politischen Spannungen erschwerten eine Lösung. Zudem sei die angespannte soziale Situation durch die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und eine zwangsweise Rückkehr werde von der kurdischen Regionalregierung abgelehnt. Er fügte an, zur ersten Verurteilung im Jahr 2006 sei es wegen eines Streits mit seiner damaligen Freundin gekommen, und der Strafbescheid der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2008 sei nur erfolgt, weil er mit einigen Kollegen und Freunden etwas "Gras" geraucht habe. Er habe sich in der Schweiz sozialisiert, beherrsche Deutsch, spreche Mundart und sei integriert. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 hob das BFM die am 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. Juni 2008 zu verlassen. Das BFM führte zur Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Zwischen Juli 2003 und September 2007 seien rund 500 Personen mit Rückkehrhilfen aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückreisende nicht gezwungen seien, über den unsicheren Zentralirak in den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen zur gleichen Einschätzung. Die Stellungnahmen vom 6. August 2007 und 11. April 2008, wonach die Situation im Nordirak zu wenig stabil sei, vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Der Beschwerdeführer habe in [nordirakische Provinz] bis zu seiner Ausreise, mithin während des weitaus grössten Teil seines Lebens, gewohnt. Er verfüge dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und sei gemäss Aktenlage ein gesunder junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Weiter sei sein geltend gemachter Sozialisierungsgrad für die Schweiz anzuzweifeln. Gemäss Aktenlage sei er zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten und es sei ihm nicht gelungen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er sei nach wie vor von der Fürsorge abhängig. Auch könne er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Mithin lägen keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin auch zulässig und möglich. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2008 sei aufzuheben, und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Arbeitsvertrag als Vollzeitmitarbeiter (...) vom 29. April 2008 sowie eine Lohnabrechnung vom 10. Mai 2008 eingereicht. Im Wesentlichen verwies er auf das Irak-Update der SFH vom Mai 2007 und die Entwicklungen seit 2004, erwähnte dabei die diversen Anschläge im Nordirak (worunter auch in [Nordirak]) und die divergierenden Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine Lösung im Nordirak erschwerten. Im Nordirak existiere für ihn kein tragfähiges soziales Netz. Vater und Mutter seien gestorben. Mit dem Grossvater und dem (...) Bruder habe er seit drei Jahren keine Kontakte mehr. Kulturell und sozial sei er mit der Schweiz verbunden. Er beginne im Juni 2008 mit einer Vollzeitstelle. Vom 13. April 2008 bis 11. Mai 2008 habe er an derselben Stelle im Stundenlohn gearbeitet. Was den Strafbefehl vom 15. Februar 2008 betrifft, so unterhalte er keine Kontakte mehr zu den "Gras" rauchenden Kollegen. Angesichts der unsicheren Entwicklung im Nordirak und seiner individuellen Probleme sei eine Rückführung ins Heimatland unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In einem im Anschluss an die BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 zum Nordirak angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 an der Abweisung der Beschwerde fest. In den drei Provinzen im Nordirak herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der Grenze des Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Was die individuellen Gründe des Beschwerdeführers betreffe, vermöchten dessen Ergänzungen nichts an den bisherigen Feststellungen des BFM zu ändern. Der Beschwerdeführer sei ledig, (...)-jährig und gesund. Er könne die abgebrochenen Kontakte zu den Verwandten in seiner Wohnregion wieder herstellen. Schliesslich sei nicht aktenkundig, dass er im Besitz eines kantonal bewilligten Stellenantritts sei. G. In der Replik vom 27. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Islamisten hätten seinen Vater getötet. Er habe in seiner Wohnregion als Minderjähriger "Sachen erlebt, die für viele Gleichaltrige unvorstellbar" seien. Er habe aktuell keine Bindungen zum Irak. Nur sein Grossvater und sein Bruder lebten dort, zu denen er keine Kontakte pflege. Kulturell und sozial sei er mit der Schweiz verbunden. Er reichte eine Arbeitsbewilligung ein und erklärte, seit April 2008 erwerbstätig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich geworden ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werden auf Beschwerdestufe ausdrücklich nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar ist. 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise, wenn die Überprüfung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens vorgenommen wird, weiterbestehen zu lassen (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). 4.3. Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in [nordirakische Provinz] seien weiterhin so, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in D [Nordirak] gehabt habe. So verfüge er dort über Familienmitglieder, mit welchen er, selbst wenn die Beziehungen namentlich mit seinem Grossvater und seinem (...) Bruder abgebrochen sein sollten, wieder in Kontakt treten könne. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte mit einer minimalen familiären Unterstützung in der Lage sein, sich im Heimatland wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und die politische Lage nicht so angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter anderen die Urteile E-1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in [nordirakische Provinz] lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor militanten Islamisten, welche seinem Onkel zugesetzt und seinen Vater umgebracht hätten, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen Anhörungen zu den Asylgründen genannten Vorfällen basieren, rechtlich nicht von Bedeutung, da die mangelnde Asylrelevanz und Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt worden ist. Damit bleibt nur die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags durch Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht höher ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als niedrig einzuschätzen ist. Der heute (...)-jährige, alleinstehende und aufgrund der Aktenlage offenbar gesunde Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit Geburt bis zur Ausreise, mithin den grössten Teil seines Lebens, in [nordirakische Provinz] wohnhaft gewesen. Er hat seine Grundschulbildung dort erhalten und berufliche Erfahrungen als (...) erworben. Die implizite Feststellung des BFM, er verfüge vor Ort oder in der Region über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Reintegration stützen könne, ist zwar vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seit dem Jahr 2004 erloschenen Kontakte zu seinen Verwandten (act. B6) beziehungsweise zu seinem Grossvater und seinem (...) Bruder (act. 1 S. 4, act. 5 S. 1 f.) bestritten worden. Dessen ungeachtet ist es ihm zuzumuten, die Verbindung zu seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz - gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung (...) vom 23. Oktober 2002 wohnten damals die [etliche Verwandte] in [Nordirak] (act. A10 S.4) - wieder aufzunehmen und nach seiner Rückkehr auch auf alte Freundschaften, Nachbarn und weitere Bekannte zurückzugreifen. Es besteht kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es offenbar in der Schweiz gelungen ist, sich tragfähige Kontakte zu schaffen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen, dies nicht auch in seinem Heimatland bewerkstelligen kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, noch keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Bei dieser Feststellung erübrigen sich Erwägungen zur Bedeutung der beiden strafrechtlichen Verurteilungen unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 AuG. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die [nordirakische Provinz] keiner konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM hat die mit Verfügung vom 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt.
5. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: