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E-5186/2008

E-5186/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-09 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Geburtsort im Iran, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 5. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 23. August 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya habe das Bundesamt beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge von 1998 bis zu seiner Ausreise im Juni 2006 im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk gewohnt. Da seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte ebenfalls in der Provinz Dohuk leben würden, verfüge er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Es erwäge daher, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2008 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom 22. Mai 2007 geltend, die Sicherheitslage in der kurdischen Region sei entgegen der Ansicht des BFM noch unstabil. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien äusserst schlecht. Seine Verwandten würden selber ums Überleben kämpfen, weshalb sie ihn nicht unterstützen könnten. Verschiedene Organisationen wie das UNHCR, Amnesty International, ECRC und die SFH würden die neue Praxis des BFM verurteilen. Zwar habe sich die Sicherheitslage leicht gebessert, jedoch herrsche weiterhin eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak. Zudem seien die ständigen Drohungen und militärische Intervention der Nachbarländer eine ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - eröffnet am 17. Juli 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 21. August 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, er sei inzwischen mit einer irakischen Staatsangehörigen, welche lange im Iran gelebt habe, in der Schweiz kirchlich verheiratet. Es sei sein Wunsch im Iran eingebürgert zu werden und mit seiner Frau dort zu leben. H. Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsbescheinigung samt deutscher Übersetzung zu den Akten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung der neu zuständigen Instruktionsrichterin vom 8. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bezüglich seiner Beziehung zu C._______ und deren Aufenthaltsort Ausführungen zu machen sowie allfällige weitere Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 19. März 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, am 4. August 2007 habe seine Verlobung mit C._______ und am 26. Dezember 2010 ihre traditionelle Heirat in D._______ stattgefunden. Seine Ehefrau befinde sich in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Er arbeite seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich auf dem Arbeitsmarkt und in der schweizerischen Gesellschaft integriert. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die seit dem ersten Schriftenwechsel erfolgten Eingaben und die geltend gemachte Heirat des Beschwerdeführers mit einer irakischen Staatsangehörigen (N [...]), welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 in der Schweiz vorläufige aufgenommen worden ist, zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2013 entweder eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte dieses Formular fristgerecht ausgefüllt ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 14. Juli 2008 damit, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber sei im ehemals autonomen Nordirak grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Aufgrund der Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls deren Richtigkeit unterstreiche. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM Rechnung. Beim Beschwerdeführer bestünden keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Er sei mit 27 Jahren in die Schweiz gereist und habe den grösseren Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe dort als Händler gearbeitet. Er sei gesund und alleinstehend und habe nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen. Mit seiner Familie verfüge er an seinem Wohnort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Schliesslich wurde auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" hingewiesen. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz sowie die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat seien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Auf den Aspekt der Prüfung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werde nicht näher eingegangen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 15. April 2008 dazu eingewendet, die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation im Nordirak seien weiterhin schlecht. Der Beschwerdeführer könne sich zudem auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie verlassen, da diese selber ums Überleben kämpfen würde. Die wenigen in den Irak zurückgekehrten Personen würden in einer schwierigen politischen und wirtschaftlichen Situation leben. Hingegen seien mehr als vier Millionen Menschen aus dem Irak geflüchtet. Im Übrigen habe das BFM die Berichte und Stellungnahmen von UNHCR, AI, ECRC und SFH nicht berücksichtigt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, in der angefochtenen Verfügung sei irrtümlich auf Art. 14b Abs. 2 ANAG, das seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG abgelöst worden sei, verwiesen worden, wobei es sich um einen Kanzleifehler handle, aus welchem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen sei, da das angewandte Recht materiell nicht geändert habe. Der Mangel sei daher geheilt. Immerhin sei anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Art. 84 Abs. 2 AuG hingewiesen worden.

E. 4.4 In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei seit dem 1. Oktober 2007 als (...) tätig und stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Gleichzeitig verweist er erneut auf die Sicherheitslage im Irak, die weiterhin unstabil sei. Inzwischen sei er in der Schweiz mit C._______, welche in der Schweiz zusammen mit ihrer Familie um Schutz ersucht habe, kirchlich verheiratet. Er sei bereit mit ihr im Iran zu leben, sobald dies möglich sei.

E. 4.5 Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsbescheinigung samt deutscher Übersetzung ein.

E. 4.6 In seiner Eingabe vom 19. März 2012 hielt der Beschwerdeführer nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 fest, er habe sich am 4. August 2007 mit C._______ verlobt und habe am 26. Dezember 2010 kirchlich geheiratet. Wegen fehlenden irakischen Pässen hätten sie bisher nicht standesamtlich heiraten können. Seine Ehefrau lebe wegen ihrer Arbeit in D._______ bei den Eltern und besuche ihn an den Wochenenden. Sie habe eigene Fluchtgründe und sei in einem laufenden Beschwerdeverfahren. Er arbeite nunmehr seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich bestens auf dem Arbeitsmarkt und in der schweizerischen Gesellschaft integriert.

E. 4.7 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 wurde C._______ (N [...]) in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

E. 4.8 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt die Vorinstanz fest, die vorläufige Aufnahme der Partnerin des Beschwerdeführers ändere nichts in Bezug auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak und eine allfällige Asylgewährung. Er sei im Irak nicht staatlich verfolgt.

E. 5 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg­weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2008 zutreffend darauf hin, dass rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 23. August 2006 blieb unangefochten.

E. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3, E. 3.) fälschlicherweise festgehalten wurde, die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen, obwohl der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt und dort bis zur Ausreise gewohnt hat. Dazu ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, zumal das BFM im Sachverhalt sowie in den übrigen Erwägungen richtigerweise Dohuk als Heimatprovinz des Beschwerdeführers bezeichnet hat. Zudem beziehen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit auf alle drei Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymanyia) respektive "den autonomen Nordirak", was im Übrigen auch der hievor erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Aus diesen Gründen hat der Schreibfehler keinen Einfluss auf die (ansonsten richtige) Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und ist nicht zu beanstanden.

E. 7.4 Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufnahme seiner Partnerin (N [...]), mit der er kirchlich verheiratet ist und die er beabsichtige, standesamtlich zu heiraten, auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK nur dann anerkannt, wenn die in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 f.). Die Partnerin des Beschwerdeführers verfügt gemäss Aktenlage lediglich über eine aus dem Asylrecht abgeleitete vorläufige Aufnahme und mithin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf dessen Verlängerung ein Anspruch besteht.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kurdisch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in das Kurdische Autonomiegebiet setzt gemäss BVGE 2008/5 voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme sowie auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt. Die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation der erwähnten Urteile nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird weiterhin eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. bspw. das Urteil vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). An dieser Einschätzung vermögen auch die seit dem Jahr 2011 in mehreren muslimischen Ländern stattfindenden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu zahlreichen Toten gekommen ist, nichts zu ändern. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich militärischer Interventionen umliegender Länder in das nordirakische Autonomiegebiet haben sich entsprechend der bereits damaligen Lageeinschätzung von BFM und Bundesverwaltungsgericht nicht bewahrheitet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 28-jährigen und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von 1998 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 f.). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht bestritten, wenn auch von ihm geltend gemacht wird, seine Verwandten seien nicht in der Lage ihn in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Ferner kann den Akten sowie den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er in der Schweiz seit mehreren Jahren erwerbstätig ist und dabei Erfahrungen in verschiedenen Berufszweigen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz - bei Erwachsenen - bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...]) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 8.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 23. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 21. August 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem er gemäss Aktenlage über eine Ar­beitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein genügendes Einkommen verfügt (vgl. SKOS-Richtlinien), kann er nicht als bedürftig angesehen wer­den, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei­sen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrensko­sten von insgesamt Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5186/2008 Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Geburtsort im Iran, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 5. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 23. August 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya habe das Bundesamt beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge von 1998 bis zu seiner Ausreise im Juni 2006 im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk gewohnt. Da seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte ebenfalls in der Provinz Dohuk leben würden, verfüge er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Es erwäge daher, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2008 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom 22. Mai 2007 geltend, die Sicherheitslage in der kurdischen Region sei entgegen der Ansicht des BFM noch unstabil. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien äusserst schlecht. Seine Verwandten würden selber ums Überleben kämpfen, weshalb sie ihn nicht unterstützen könnten. Verschiedene Organisationen wie das UNHCR, Amnesty International, ECRC und die SFH würden die neue Praxis des BFM verurteilen. Zwar habe sich die Sicherheitslage leicht gebessert, jedoch herrsche weiterhin eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak. Zudem seien die ständigen Drohungen und militärische Intervention der Nachbarländer eine ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - eröffnet am 17. Juli 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 21. August 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, er sei inzwischen mit einer irakischen Staatsangehörigen, welche lange im Iran gelebt habe, in der Schweiz kirchlich verheiratet. Es sei sein Wunsch im Iran eingebürgert zu werden und mit seiner Frau dort zu leben. H. Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsbescheinigung samt deutscher Übersetzung zu den Akten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung der neu zuständigen Instruktionsrichterin vom 8. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bezüglich seiner Beziehung zu C._______ und deren Aufenthaltsort Ausführungen zu machen sowie allfällige weitere Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 19. März 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, am 4. August 2007 habe seine Verlobung mit C._______ und am 26. Dezember 2010 ihre traditionelle Heirat in D._______ stattgefunden. Seine Ehefrau befinde sich in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Er arbeite seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich auf dem Arbeitsmarkt und in der schweizerischen Gesellschaft integriert. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die seit dem ersten Schriftenwechsel erfolgten Eingaben und die geltend gemachte Heirat des Beschwerdeführers mit einer irakischen Staatsangehörigen (N [...]), welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 in der Schweiz vorläufige aufgenommen worden ist, zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2013 entweder eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte dieses Formular fristgerecht ausgefüllt ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 14. Juli 2008 damit, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber sei im ehemals autonomen Nordirak grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Aufgrund der Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls deren Richtigkeit unterstreiche. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM Rechnung. Beim Beschwerdeführer bestünden keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Er sei mit 27 Jahren in die Schweiz gereist und habe den grösseren Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe dort als Händler gearbeitet. Er sei gesund und alleinstehend und habe nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen. Mit seiner Familie verfüge er an seinem Wohnort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Schliesslich wurde auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" hingewiesen. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz sowie die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat seien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Auf den Aspekt der Prüfung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werde nicht näher eingegangen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 15. April 2008 dazu eingewendet, die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation im Nordirak seien weiterhin schlecht. Der Beschwerdeführer könne sich zudem auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie verlassen, da diese selber ums Überleben kämpfen würde. Die wenigen in den Irak zurückgekehrten Personen würden in einer schwierigen politischen und wirtschaftlichen Situation leben. Hingegen seien mehr als vier Millionen Menschen aus dem Irak geflüchtet. Im Übrigen habe das BFM die Berichte und Stellungnahmen von UNHCR, AI, ECRC und SFH nicht berücksichtigt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2008 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, in der angefochtenen Verfügung sei irrtümlich auf Art. 14b Abs. 2 ANAG, das seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG abgelöst worden sei, verwiesen worden, wobei es sich um einen Kanzleifehler handle, aus welchem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen sei, da das angewandte Recht materiell nicht geändert habe. Der Mangel sei daher geheilt. Immerhin sei anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Art. 84 Abs. 2 AuG hingewiesen worden. 4.4 In seiner Replik vom 10. Oktober 2008 macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei seit dem 1. Oktober 2007 als (...) tätig und stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Gleichzeitig verweist er erneut auf die Sicherheitslage im Irak, die weiterhin unstabil sei. Inzwischen sei er in der Schweiz mit C._______, welche in der Schweiz zusammen mit ihrer Familie um Schutz ersucht habe, kirchlich verheiratet. Er sei bereit mit ihr im Iran zu leben, sobald dies möglich sei. 4.5 Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsbescheinigung samt deutscher Übersetzung ein. 4.6 In seiner Eingabe vom 19. März 2012 hielt der Beschwerdeführer nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 fest, er habe sich am 4. August 2007 mit C._______ verlobt und habe am 26. Dezember 2010 kirchlich geheiratet. Wegen fehlenden irakischen Pässen hätten sie bisher nicht standesamtlich heiraten können. Seine Ehefrau lebe wegen ihrer Arbeit in D._______ bei den Eltern und besuche ihn an den Wochenenden. Sie habe eigene Fluchtgründe und sei in einem laufenden Beschwerdeverfahren. Er arbeite nunmehr seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich bestens auf dem Arbeitsmarkt und in der schweizerischen Gesellschaft integriert. 4.7 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 wurde C._______ (N [...]) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 4.8 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt die Vorinstanz fest, die vorläufige Aufnahme der Partnerin des Beschwerdeführers ändere nichts in Bezug auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak und eine allfällige Asylgewährung. Er sei im Irak nicht staatlich verfolgt.

5. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg­weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

6. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2008 zutreffend darauf hin, dass rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 23. August 2006 blieb unangefochten. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3, E. 3.) fälschlicherweise festgehalten wurde, die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen, obwohl der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt und dort bis zur Ausreise gewohnt hat. Dazu ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, zumal das BFM im Sachverhalt sowie in den übrigen Erwägungen richtigerweise Dohuk als Heimatprovinz des Beschwerdeführers bezeichnet hat. Zudem beziehen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit auf alle drei Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymanyia) respektive "den autonomen Nordirak", was im Übrigen auch der hievor erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Aus diesen Gründen hat der Schreibfehler keinen Einfluss auf die (ansonsten richtige) Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und ist nicht zu beanstanden. 7.4 Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufnahme seiner Partnerin (N [...]), mit der er kirchlich verheiratet ist und die er beabsichtige, standesamtlich zu heiraten, auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK nur dann anerkannt, wenn die in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 f.). Die Partnerin des Beschwerdeführers verfügt gemäss Aktenlage lediglich über eine aus dem Asylrecht abgeleitete vorläufige Aufnahme und mithin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf dessen Verlängerung ein Anspruch besteht. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kurdisch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in das Kurdische Autonomiegebiet setzt gemäss BVGE 2008/5 voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme sowie auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt. Die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation der erwähnten Urteile nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird weiterhin eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. bspw. das Urteil vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). An dieser Einschätzung vermögen auch die seit dem Jahr 2011 in mehreren muslimischen Ländern stattfindenden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu zahlreichen Toten gekommen ist, nichts zu ändern. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich militärischer Interventionen umliegender Länder in das nordirakische Autonomiegebiet haben sich entsprechend der bereits damaligen Lageeinschätzung von BFM und Bundesverwaltungsgericht nicht bewahrheitet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 28-jährigen und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von 1998 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 f.). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht bestritten, wenn auch von ihm geltend gemacht wird, seine Verwandten seien nicht in der Lage ihn in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Ferner kann den Akten sowie den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er in der Schweiz seit mehreren Jahren erwerbstätig ist und dabei Erfahrungen in verschiedenen Berufszweigen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz - bei Erwachsenen - bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...]) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 23. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 21. August 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem er gemäss Aktenlage über eine Ar­beitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein genügendes Einkommen verfügt (vgl. SKOS-Richtlinien), kann er nicht als bedürftig angesehen wer­den, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei­sen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrensko­sten von insgesamt Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: