Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2002 und suchte am 5. Februar 2003 unter den Personalien B._______, Irak, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 12. März 2003 betreffend den Vollzug der Wegweisung Beschwerde, worauf die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 12. Oktober 2005 auf ihre Verfügung vom 26. Februar 2003 zurückkam und diese soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung zog. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er aus der Provinz Dohuk stamme und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe und mithin über ein Beziehungsnetz verfüge. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom Mai 2007 geltend, die Situation in den drei kurdischen Provinzen sei noch unstabil, und es sei verfrüht, um Rückführungen von Flüchtlingen dorthin vorzunehmen. Die sozioökonomische Situation sei schwierig. Zwar habe er im Irak noch Familienangehörige. Jedoch trage er durch seine Arbeit in der Schweiz zu deren finanziellen Situation bei. Zudem habe er sich in der Schweiz gut integriert. C. Mit Verfügung vom 19. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. Dezember 2007 wurde angesichts der vorhandenen Mittel auf dem Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. F. Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS abgelehnt und seine Identitätsdokumente eingezogen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zog die Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 23. Juni 2008 in Wiedererwägung und hob diesen zugunsten weiterer Abklärungen auf. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Verfahrens um Berichtigung seiner Personendaten (A-2927/2008) zu äussern. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zu einem allfälligen Vollzug seiner Wegweisung in den Nordirak gegeben. H. In seiner Eingabe vom 25. August 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Im Weiteren wies er unter Beilage entsprechender Beweismittel (zwei Todesbescheinigungen samt deutscher Übersetzung und Arztzeugnis vom 19. April 2006) darauf hin, dass seine Eltern und eine Schwester in der Zwischenzeit gestorben seien. Ferner hielt er fest, dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. I. Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2008 wurde festgehalten, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS geändert worden seien und neu auf den Namen A._______, Irak, lauten. J. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach - einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
E. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet. Er verfüge im Irak über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen dürfte. Der junge und gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sollte damit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Es bestünden überdies direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu unter Hinweis auf das Update der SFH vom Mai 2007 zur Region Kurdistan eingewendet, die Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren unvorsehbar, und es sei dort zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nach der Grenze zum Irak erhöht. Die ruhige Lage in den kurdisch regierten Provinzen könne sich jederzeit ändern. Zudem seien die Aufnahmekapazitäten beschränkt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert. In seiner Heimat habe er zwar Familienangehörige, könne jedoch nicht auf ein Netz zurückgreifen, das ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen würde. Vielmehr würde seine Rückkehr die prekäre Situation seiner Familie noch verschlimmern.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 11. August 2008 fest, dass das hängige Verfahren um Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer stimmte dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 25. August 2008 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er im Nordirak weder über ein soziales Netz noch über Parteibeziehungen verfüge. Vater, Mutter und Schwester seien in der Zwischenzeit gestorben. Wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr auf alte Kontakte in seiner Heimat zurückgreifen könne. Zudem verwies er erneut auf seine gute Integration in der Schweiz.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 26. Februar 2003 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region weiterhin mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2011 [E-1604/2008] und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Jedenfalls kann dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2006 entnommen werden, dass die durch den plötzlichen Tod von nahen Angehörigen (Schwester und Mutter) ausgelöste Krisensituation habe bewältigt werden können. Zudem ist der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im August 2002 zusammen mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 und 3). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem zwar in Frage gestellt, nachdem im Jahre 2006 seine Mutter und eine Schwester unerwartet gestorben seien. Hingegen kann aufgrund seiner Angaben im vorinstanzlichen Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass er mit seinen anderen Geschwistern (vgl. A1, S. 3) nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er in der Schweiz während mehreren Jahren erwerbstätig war und sich im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton C._______) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 7.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wiedererwägungsweise angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8416/2007 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2002 und suchte am 5. Februar 2003 unter den Personalien B._______, Irak, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 12. März 2003 betreffend den Vollzug der Wegweisung Beschwerde, worauf die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 12. Oktober 2005 auf ihre Verfügung vom 26. Februar 2003 zurückkam und diese soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung zog. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er aus der Provinz Dohuk stamme und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe und mithin über ein Beziehungsnetz verfüge. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe bestünden nicht. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom Mai 2007 geltend, die Situation in den drei kurdischen Provinzen sei noch unstabil, und es sei verfrüht, um Rückführungen von Flüchtlingen dorthin vorzunehmen. Die sozioökonomische Situation sei schwierig. Zwar habe er im Irak noch Familienangehörige. Jedoch trage er durch seine Arbeit in der Schweiz zu deren finanziellen Situation bei. Zudem habe er sich in der Schweiz gut integriert. C. Mit Verfügung vom 19. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. Dezember 2007 wurde angesichts der vorhandenen Mittel auf dem Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. F. Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS abgelehnt und seine Identitätsdokumente eingezogen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zog die Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 23. Juni 2008 in Wiedererwägung und hob diesen zugunsten weiterer Abklärungen auf. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Verfahrens um Berichtigung seiner Personendaten (A-2927/2008) zu äussern. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zu einem allfälligen Vollzug seiner Wegweisung in den Nordirak gegeben. H. In seiner Eingabe vom 25. August 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Im Weiteren wies er unter Beilage entsprechender Beweismittel (zwei Todesbescheinigungen samt deutscher Übersetzung und Arztzeugnis vom 19. April 2006) darauf hin, dass seine Eltern und eine Schwester in der Zwischenzeit gestorben seien. Ferner hielt er fest, dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. I. Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2008 wurde festgehalten, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS geändert worden seien und neu auf den Namen A._______, Irak, lauten. J. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach - einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. 3.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 3.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 3.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet. Er verfüge im Irak über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen dürfte. Der junge und gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sollte damit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Es bestünden überdies direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu unter Hinweis auf das Update der SFH vom Mai 2007 zur Region Kurdistan eingewendet, die Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren unvorsehbar, und es sei dort zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nach der Grenze zum Irak erhöht. Die ruhige Lage in den kurdisch regierten Provinzen könne sich jederzeit ändern. Zudem seien die Aufnahmekapazitäten beschränkt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert. In seiner Heimat habe er zwar Familienangehörige, könne jedoch nicht auf ein Netz zurückgreifen, das ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen würde. Vielmehr würde seine Rückkehr die prekäre Situation seiner Familie noch verschlimmern. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 11. August 2008 fest, dass das hängige Verfahren um Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei. 5.4. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 25. August 2008 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er im Nordirak weder über ein soziales Netz noch über Parteibeziehungen verfüge. Vater, Mutter und Schwester seien in der Zwischenzeit gestorben. Wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr auf alte Kontakte in seiner Heimat zurückgreifen könne. Zudem verwies er erneut auf seine gute Integration in der Schweiz. 6. 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 26. Februar 2003 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 6.2. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region weiterhin mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2011 [E-1604/2008] und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen - gesunden Mann. Jedenfalls kann dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2006 entnommen werden, dass die durch den plötzlichen Tod von nahen Angehörigen (Schwester und Mutter) ausgelöste Krisensituation habe bewältigt werden können. Zudem ist der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im August 2002 zusammen mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 und 3). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er in seiner Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem zwar in Frage gestellt, nachdem im Jahre 2006 seine Mutter und eine Schwester unerwartet gestorben seien. Hingegen kann aufgrund seiner Angaben im vorinstanzlichen Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass er mit seinen anderen Geschwistern (vgl. A1, S. 3) nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er in der Schweiz während mehreren Jahren erwerbstätig war und sich im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton C._______) vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wiedererwägungsweise angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: