Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2007 legal auf dem Landweg und gelangte _______ am 16. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 21. Juli 2008 vom BFM summarisch befragt. A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, er sei Kurde und habe von Geburt an bis zur Ausreise in _______ gelebt. Als Händler habe er Waren aus dem Iran importierten lassen und sei zu diesem Zweck oftmals an die Staatsgrenze gereist. Mitte April 2007 sei er in diesem Zusammenhang durch als Polizisten verkleidete Terroristen angehalten und entführt worden. Gegen ein Lösegeld von 50'000 Dollar, welches sein Bruder übermittelt habe, sei er nach einigen Tagen wieder freigekommen. Sein Bruder habe den Vorfall polizeilich angezeigt. In der Folge habe er einen Entführer zusammen mit einer ihm unbekannten Person auf der Strasse erkannt. Auf seine Anzeige hin seien die beiden verhaftet, aber nach 20 bis 30 Tagen wieder freigelassen worden. Sie hätten die Tat nicht gestanden. Er habe erfahren, dass es sich bei derjenigen Person, welche ihm bekannt vorgekommen sei, um einen arabischen Terroristen handle. Angehörige von dessen Gruppe würden steckbrieflich gesucht. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie ihn zweimal bedroht und zur Rücknahme der Anzeigen genötigt. Die Gruppe sei auch weiterer Delikte beschuldigt worden, habe aber Verbindungen zu den Behörden. Auf eine erneute behördlich Anzeige seinerseits hin sei er zur Vorsicht gemahnt worden. Da er eine Fortsetzung der Repressalien durch die Terroristen befürchtet habe, sei er schliesslich ausgereist. A.c. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismitte - Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung und den Anzeigen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. BFM-Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 11. August 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei wiederum die Entführung und schilderte deren Umstände. Ein Entführer habe ihm vorgeworfen, Kurde zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Am Haftort hätten sich noch andere Insassen befunden. Seinem Bruder sei ein von der Gruppe _______ unterzeichnetes Schreiben für eine Lösegeldforderung zugegangen, was dieser umgehend den Behörden mitgeteilt habe. Aufgrund des vom Bruder in der Folge geleisteten Geldes sei er freigekommen. Nach der von ihm erfolgten Anzeige gegen den Terroristen, welchen er auf der Strasse wiedererkannt habe, sei dieser festgenommen worden. Einige Tage vor der Aburteilung sei diesem indes die Flucht gelungen. In der Folge habe er unter den geschilderten Einschüchterungen der Gruppe gelitten. Es seien Todesdrohungen ergangen. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weshalb er in den Westen geflohen sei. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 an die kantonale Behörde stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Besagte Beweismittel (irakische ID-Karte; Quittungen; drei andere Fassungen bereits eingereichter Dokumente; weiteres Dokument) wurden dem BFM am 17. November 2008 übermittelt. D. Am 19. November 2008 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Sprachanalyse mit teilweiser Berücksichtigung länderkundlicher Kenntnisse (LINGUA-Dokument) vom 18. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in geografischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Region _______ zuzuordnen sei. Gleichwohl könnten die Angaben des Beschwerdeführers, in _______ bei _______ geboren zu sein und einige Jahre dort gelebt zu haben, nicht ausgeschlossen werden. Er habe sehr gute Kenntnisse über den Ort _______ und dessen nähere Umgebung. Zudem kenne er viele typische Ausdrücke der dort gesprochenen Mundart. F. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. Gemäss ersterer stamme er entgegen seinen bisherigen Erklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region _______. Die typische Mundart von _______ sei bei ihm nicht feststellbar. In Abweichung der bisherigen Angaben habe er ferner geltend gemacht, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. _______ sei er nach _______ zurückgekehrt. Im Weiteren habe eine interne Analyse der Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei. Sie weise drucktechnische Mängel auf und enthalte falsche geografische Angaben. Angesichts der Aktenlage werde ein Vollzug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Provinz _______ Wohnsitz gehabt habe. Ferner gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus _______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Das Dokument weise ein Merkmal, welches schlüssig auf die behauptete Ausstellung in _______ hinweise, auf. Mit dem Dokument sei er innerhalb des Iraks problemlos herumgereist. Gestützt auf das Dokument sei ihm Anfang 2007 in _______ überdies ein Pass ausgestellt worden. Auch die (von Hand gemachten) Einträge des Dokuments entsprächen denjenigen von Identitätskarten, welche aus der Provinz _______ stammten. Er werde sich ausserdem bemühen, durch Vermittlung seines Bruders eine Bestätigung der Behörde für seinen letzten Wohnsitz in _______ beizubringen. Im Weiteren treffe in sprachlicher Hinsicht zwar zu, dass er nebst dem in _______ üblichen Dialekt auch den von _______ spreche, zumal er sich _______ dort aufgehalten habe. Seine anderslautende angebliche Aussage bei der Erstbefragung, seit der Geburt bis 2007 ausschliesslich in _______ gelebt zu haben, sei auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einziehung der Identitätskarte als gefälschtes Dokument angeordnet. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das BFM, er habe die angebliche Herkunft aus _______ mittels einer als gefälscht erkannten Identitätskarte zu belegen versucht. Es sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Analyseergebnis zu entkräften. Im Weiteren habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region _______ stamme. Seine Behauptung, auch den Dialekt von _______ zu sprechen, treffe gemäss LINGUA-Gutachten nicht zu. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er eingeräumt, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. Dies sei als Versuch zu werten, den Sachverhalt an das Analyseergebnis anzupassen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass er aus _______ stamme und dort bis zur Ausreise gewohnt habe. Entsprechend sei auch die angeblich dort erfolgte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Das in Aussicht gestellte weitere Beweismittel für die angebliche Herkunft aus _______ sei mangels Beweistauglichkeit nicht abzuwarten. Ferner seien seine Darlegungen zu den angeblichen Verfolgungshandlungen mit Widersprüchen behaftet. Die Angaben zu Belangen respektive Verhaltensweisen der Entführer seien ungereimt ausgefallen. Auch den Zeitpunkt angeblich ergangener Drohungen habe er nicht übereinstimmend geschildert. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer der drei durch die kurdische Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise der Aktenlage sei es für das BFM indes nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Abklärungspflicht finde aber praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Betroffenen. I. I.a. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz setze sich im Entscheid mit den Argumenten, welche er im Rahmen der Stellungnahme vom 30. August 2010 für die Echtheit der Identitätskarte angeführt habe, nicht auseinander. Sie verweise lediglich auf eine interne Dokumentenanalyse und deren Befund, welche ihm aber nicht bekannt seien. Es gehe nicht an und sei als willkürlich zu werten, das Ergebnis einer zentralen, amtsinternen Abklärung aus Geheimhaltungsgründen zu verwehren. Die eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2010 sei als Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, und zwar auch betreffend Argumentation zur LINGUA-Analyse. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das BFM habe sich mit seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt und verweise stereotyp auf den Analysebefund, welcher ihm nicht bekannt sei. Im Übrigen unterschieden sich die Dialekte von _______ und _______ nicht dermassen, dass aufgrund eines kurzen Telefongesprächs die Herkunft des Betroffenen schlüssig beurteilt werden könne. Die vom BFM vorgenommene Analyse sei entsprechend mit einem Mangel behaftet; es seien von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Zudem sei es ihm gelungen, zwei Bestätigungen der Behörden für seinen geltend gemachten Wohnsitz in _______ beizubringen. Entgegen den antizipierenden, aber haltlosen Erwägungen des BFM handle es sich dabei nicht um Fälschungen. Schliesslich bestünden in der Tat gewisse unbedeutende Widersprüche in seinen Aussagen. Insgesamt habe er aber ein stimmiges Bild der Bedrohungssituation vor Ort vermitteln können. I.b. Als Beweismittel gab er zwei Wohnsitzbestätigungen aus dem Irak samt Briefumschlag und Übersetzungen sowie die erwähnte Stellungnahme vom 30. August 2010 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Beschwerdeführer sei gemäss einer Meldung der zuständigen deutschen Behörde vom 25. August 2010 am 29. September 2007 in Deutschland eingereist. Seine Personalien seien dort mit _______ erfasst worden. Er habe angegeben, iranischer Staatsbürger aus _______ zu sein, und sei _______ in Anbetracht der Ablehnung seines Asylantrags nach _______ überstellt worden. Zu diesem Sachverhalt gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 bestätigte der Beschwerdeführer, in Deutschland als iranischer Asylsuchender in Erscheinung getreten zu sein. Die falsche Identität habe er gewählt, um nicht in den Fokus der ihn bedrohenden Terrorgruppe, welche auch in Deutschland verwurzelt sei, zu geraten. Er habe von Anfang an versucht, in die Schweiz zu gelangen, was ihm erst später gelungen sei. L. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der verschwiegene Deutschlandaufenthalt bestätige die Unglaubhaftigkeit zentraler Aussagen des Beschwerdeführers. M. Mit Replik vom 10. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Diese würden durch die eingereichten Beweismittel bestätigt. N. Am 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer Internet-Zeitung vom 14. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Im Begleitschreiben machte er geltend, gemäss Zeitungsartikel sei die von ihm erwähnte Terrorgruppe in der Region von _______ tatsächlich aktiv, was seine Vorbringen bestätige. Sie habe Festnahmen vorgenommen. Auch ein Terrorist sei verhaftet worden. Im Artikel werde diejenige Person, welche ihn gekidnappt habe, erwähnt. O. Am 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Es handelte sich dabei um eine aufgenommene Radiosendung (Stick von _______) samt Übersetzung. In der Sendung gehe es um die terroristische Gruppe, welche ihn verfolgt und bedroht habe.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A 20/2 (interne Analyse der Identitätskarte) und A 25/5 (LINGUA-Analyse) hätte gewährt werden müssen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 18. August 2010 das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke als solche unter Hinweis auf bestehende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG).
E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-besondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
E. 3.1.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a und b).
E. 3.1.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstücks ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b).
E. 3.1.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).
E. 3.2 Die Akte A 20/2 wurde vom BFM mit "B" klassifiziert (interne Akte). Dies ist nach dem Gesagten insofern unzutreffend, als sie ein Analyseformular für gewisse irakische Identitätskarten samt Befund betreffend das geprüfte Dokument enthält (vgl. Ziff. 3.1.2. vorstehend). Im Ergebnis hat die Vorinstanz aber auch den wesentlichen Inhalt dieses Dokument dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 offen gelegt, weshalb ihm aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwachsen ist. Zu dieser Akte ist festzustellen, dass gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Akte A 20/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 über das Ergebnis der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zügen informierte und er dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf das Aktenstück A 20/2 abstellen.
E. 3.3 Die Akte A 25/5 wurden durch das BFM mit "A" klassifiziert, das heisst als Akte, an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein "Gutachten" einer vom BFM (Fachstelle LINGUA) beauftragten Expertenperson, mit deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers gewonnen werden sollten. Es ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich dieses Aktenstücks gewichtige Geheimhaltungsinteressen existieren, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Solche Interessen bestehen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei Durchführung einer derartigen Analyse. Der Umstand, wonach bei einer vollständigen Offenlegung aller Prüfungspunkte deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A 25/5 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert.
E. 3.4 Da das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt besagter Aktenstücke vor Entscheiderlass im Sinne von Art. 28 VwVG offenlegte, ist seine Vorgehensweise mithin nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien die Ergebnisse der Analysen nicht bekannt gegeben worden, trifft nicht zu. Die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, weshalb das Gesuch um Rückweisung der Sache an das BFM, wie auch die (sinngemässen) Anträge auf vollständige Einsicht in besagte Akten abzuweisen sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).
E. 5.2 Die LINGUA-Analyse vom 18. Juni 2009 ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt gemäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse in den relevanten Bereichen (vgl. A 24/1). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozialisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Antrag auf Durchführung weiterer behördlicher Abklärungen - etwa im Sinne einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter - ist somit abzuweisen. Vielmehr ist entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen von korrekten Analyseergebnissen auszugehen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im angegebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen.
E. 6.1 Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der sehr pauschalen Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen, zumal die Darlegungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder einer Terrorgruppe aufweisen (A 9/22 Antwort 51). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf irakischem Staatsgebiet in eine Kontrolle geraten ist und im Rahmen von Abklärungen befragt wurde. Soweit er aber in diesem Zusammenhang den Eindruck einer Entführung durch Mitglieder der besagten Terrorgruppe zu erwecken versucht, gelingt ihm dies in Anbetracht der diesbezüglich sehr stereotypen Schilderungen nicht (vgl. A 9/22 Antworten 76 ff., 118 ff., 143 ff. und 171 ff.). Die Tatsache, dass er mit Eingabe vom 1. September 2011 Material aus dem Internet zu terroristischen Umtrieben vor Ort einreichte, bestätigt den Eindruck einer ihm allenfalls aus den Medien bekannten Situation; dass er davon persönlich betroffen gewesen wäre, kann den Unterlagen aber in keiner Weise schlüssig entnommen werden. Dasselbe trifft gemäss Übersetzung auf das am 30. Januar 2012 nachgereichte Beweismittel (Stick einer Radiosendung) zu. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel für die angebliche Entführung - namentlich Drohbriefe, Anzeigen, behördeninternes Schreiben - vermögen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht auszuräumen (vgl. auch A 9/22 Antworten 128 ff.). Zudem hat er die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung wiederholt widersprüchlich und ungereimt dargelegt; die entsprechenden und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, sind mangels konkreter Gegenargumente unwidersprochen geblieben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren bei der Erstbefragung ausgesagt, seit der Geburt bis August 2007 in _______ wohnhaft gewesen zu sein (A 2/11 S. 1). Dem LINGUA-Experten gegenüber räumte er indes ein, sich während langer Zeit (auch) in _______ aufgehalten zu haben. Ein Übersetzungs- oder Dolmetscherproblem für die Erstaussage kann entgegen den Beschwerdevorbringen ausgeschlossen werden, da er keine entsprechenden Probleme geltend machte (A 2/11 S. 2, 9 und 10). Diese widersprüchlichen Angaben zu Aufenthaltsorten bestätigen die Zweifel an der Verfolgung im angeblichen Herkunftsgebiet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland verbunden mit einem Asylverfahren vorerst verschwieg, lässt sein Aussageverhalten als sehr berechnend erscheinen. Und schliesslich weckt auch die dort angegebene angeblich falsche Identität, mitsamt einer anderen Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die angebliche Furcht vor der auch in Deutschland aktiven Terrorgruppe erscheint dabei konstruiert und wenig überzeugend.
E. 6.3 Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse (geografische Zuordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu _______) wird grundsätzlich auch dadurch erhärtet, dass die Vorinstanz bei der zu den Akten gereichten Identitätskarte Fälschungsmerkmale festgestellt hat. Angesichts der vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale, welche durch die Gegenargumente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar erscheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt werden. In Anbetracht der erwähnten leichten Erhältlichkeit irakischer Dokumente unbesehen der Frage, ob sie einen tatsächlichen Sachverhalt belegen, trifft dies auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, das in der sehr differenzierten LINGUA-Analyse im Rahmen der Überprüfung von Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax auch Elemente, welche für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zu _______ sprechen sollen, festgehalten wurden. So schloss der Experte eine Geburt des Beschwerdeführers am von ihm angegebenen Ort und einige Jahre Aufenthalt dort nicht aus. Der Experte wies überdies auf gute Ortskenntnisse des Beschwerdeführers hin. Im Ergebnis ist demnach nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich aus _______ stammt, dort einige Jahre lebte und dorthin auch während oder nach seiner Sozialisation in _______ zwischendurch wieder zurückkehrte. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm unter Umständen auch möglich gewesen sein, Dokumente aus seinem Geburtsort zu beschaffen. Die Frage, inwieweit diese tatsächlich als authentisch anzusehen sind, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen gelassen werden, da sie die vom Experten festgehaltene Hauptsozialisation in _______ nicht zu entkräften vermögen.
E. 6.4 In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in _______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Anzumerken ist ohnehin, dass Entführungen durch kriminelle Organisationen aus finanziellen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive gelten könnten und der Beschwerdeführer zudem vor einer allfälligen Gefährdung in diesem Sinne im Norden des Iraks geschützt wäre.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit gelebt hat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Provinz _______ auszugehen.
E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und arbeitete als Händler. Dabei erzielte er als Grossist offenbar ein hohes Einkommen (A 9/22 Antworten 45, 168 und 197). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismittel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass er längere Zeit im Nordirak gelebt hat. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch aufgrund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei genannten nordirakischen Provinzen verfügt, letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Aktenlage ist indes nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die Begehren erschienen zudem nicht aussichtslos. In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist entsprechend auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7368/2010 Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Irak, vertreten durch Dr. iur. Hans Ulrich Ziswiler, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2007 legal auf dem Landweg und gelangte _______ am 16. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 21. Juli 2008 vom BFM summarisch befragt. A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, er sei Kurde und habe von Geburt an bis zur Ausreise in _______ gelebt. Als Händler habe er Waren aus dem Iran importierten lassen und sei zu diesem Zweck oftmals an die Staatsgrenze gereist. Mitte April 2007 sei er in diesem Zusammenhang durch als Polizisten verkleidete Terroristen angehalten und entführt worden. Gegen ein Lösegeld von 50'000 Dollar, welches sein Bruder übermittelt habe, sei er nach einigen Tagen wieder freigekommen. Sein Bruder habe den Vorfall polizeilich angezeigt. In der Folge habe er einen Entführer zusammen mit einer ihm unbekannten Person auf der Strasse erkannt. Auf seine Anzeige hin seien die beiden verhaftet, aber nach 20 bis 30 Tagen wieder freigelassen worden. Sie hätten die Tat nicht gestanden. Er habe erfahren, dass es sich bei derjenigen Person, welche ihm bekannt vorgekommen sei, um einen arabischen Terroristen handle. Angehörige von dessen Gruppe würden steckbrieflich gesucht. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie ihn zweimal bedroht und zur Rücknahme der Anzeigen genötigt. Die Gruppe sei auch weiterer Delikte beschuldigt worden, habe aber Verbindungen zu den Behörden. Auf eine erneute behördlich Anzeige seinerseits hin sei er zur Vorsicht gemahnt worden. Da er eine Fortsetzung der Repressalien durch die Terroristen befürchtet habe, sei er schliesslich ausgereist. A.c. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismitte - Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung und den Anzeigen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. BFM-Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 11. August 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei wiederum die Entführung und schilderte deren Umstände. Ein Entführer habe ihm vorgeworfen, Kurde zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Am Haftort hätten sich noch andere Insassen befunden. Seinem Bruder sei ein von der Gruppe _______ unterzeichnetes Schreiben für eine Lösegeldforderung zugegangen, was dieser umgehend den Behörden mitgeteilt habe. Aufgrund des vom Bruder in der Folge geleisteten Geldes sei er freigekommen. Nach der von ihm erfolgten Anzeige gegen den Terroristen, welchen er auf der Strasse wiedererkannt habe, sei dieser festgenommen worden. Einige Tage vor der Aburteilung sei diesem indes die Flucht gelungen. In der Folge habe er unter den geschilderten Einschüchterungen der Gruppe gelitten. Es seien Todesdrohungen ergangen. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weshalb er in den Westen geflohen sei. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 an die kantonale Behörde stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Besagte Beweismittel (irakische ID-Karte; Quittungen; drei andere Fassungen bereits eingereichter Dokumente; weiteres Dokument) wurden dem BFM am 17. November 2008 übermittelt. D. Am 19. November 2008 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Sprachanalyse mit teilweiser Berücksichtigung länderkundlicher Kenntnisse (LINGUA-Dokument) vom 18. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in geografischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Region _______ zuzuordnen sei. Gleichwohl könnten die Angaben des Beschwerdeführers, in _______ bei _______ geboren zu sein und einige Jahre dort gelebt zu haben, nicht ausgeschlossen werden. Er habe sehr gute Kenntnisse über den Ort _______ und dessen nähere Umgebung. Zudem kenne er viele typische Ausdrücke der dort gesprochenen Mundart. F. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. Gemäss ersterer stamme er entgegen seinen bisherigen Erklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region _______. Die typische Mundart von _______ sei bei ihm nicht feststellbar. In Abweichung der bisherigen Angaben habe er ferner geltend gemacht, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. _______ sei er nach _______ zurückgekehrt. Im Weiteren habe eine interne Analyse der Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei. Sie weise drucktechnische Mängel auf und enthalte falsche geografische Angaben. Angesichts der Aktenlage werde ein Vollzug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Provinz _______ Wohnsitz gehabt habe. Ferner gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus _______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Das Dokument weise ein Merkmal, welches schlüssig auf die behauptete Ausstellung in _______ hinweise, auf. Mit dem Dokument sei er innerhalb des Iraks problemlos herumgereist. Gestützt auf das Dokument sei ihm Anfang 2007 in _______ überdies ein Pass ausgestellt worden. Auch die (von Hand gemachten) Einträge des Dokuments entsprächen denjenigen von Identitätskarten, welche aus der Provinz _______ stammten. Er werde sich ausserdem bemühen, durch Vermittlung seines Bruders eine Bestätigung der Behörde für seinen letzten Wohnsitz in _______ beizubringen. Im Weiteren treffe in sprachlicher Hinsicht zwar zu, dass er nebst dem in _______ üblichen Dialekt auch den von _______ spreche, zumal er sich _______ dort aufgehalten habe. Seine anderslautende angebliche Aussage bei der Erstbefragung, seit der Geburt bis 2007 ausschliesslich in _______ gelebt zu haben, sei auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einziehung der Identitätskarte als gefälschtes Dokument angeordnet. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das BFM, er habe die angebliche Herkunft aus _______ mittels einer als gefälscht erkannten Identitätskarte zu belegen versucht. Es sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Analyseergebnis zu entkräften. Im Weiteren habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region _______ stamme. Seine Behauptung, auch den Dialekt von _______ zu sprechen, treffe gemäss LINGUA-Gutachten nicht zu. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er eingeräumt, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. Dies sei als Versuch zu werten, den Sachverhalt an das Analyseergebnis anzupassen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass er aus _______ stamme und dort bis zur Ausreise gewohnt habe. Entsprechend sei auch die angeblich dort erfolgte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Das in Aussicht gestellte weitere Beweismittel für die angebliche Herkunft aus _______ sei mangels Beweistauglichkeit nicht abzuwarten. Ferner seien seine Darlegungen zu den angeblichen Verfolgungshandlungen mit Widersprüchen behaftet. Die Angaben zu Belangen respektive Verhaltensweisen der Entführer seien ungereimt ausgefallen. Auch den Zeitpunkt angeblich ergangener Drohungen habe er nicht übereinstimmend geschildert. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer der drei durch die kurdische Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise der Aktenlage sei es für das BFM indes nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Abklärungspflicht finde aber praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Betroffenen. I. I.a. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz setze sich im Entscheid mit den Argumenten, welche er im Rahmen der Stellungnahme vom 30. August 2010 für die Echtheit der Identitätskarte angeführt habe, nicht auseinander. Sie verweise lediglich auf eine interne Dokumentenanalyse und deren Befund, welche ihm aber nicht bekannt seien. Es gehe nicht an und sei als willkürlich zu werten, das Ergebnis einer zentralen, amtsinternen Abklärung aus Geheimhaltungsgründen zu verwehren. Die eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2010 sei als Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, und zwar auch betreffend Argumentation zur LINGUA-Analyse. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das BFM habe sich mit seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt und verweise stereotyp auf den Analysebefund, welcher ihm nicht bekannt sei. Im Übrigen unterschieden sich die Dialekte von _______ und _______ nicht dermassen, dass aufgrund eines kurzen Telefongesprächs die Herkunft des Betroffenen schlüssig beurteilt werden könne. Die vom BFM vorgenommene Analyse sei entsprechend mit einem Mangel behaftet; es seien von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Zudem sei es ihm gelungen, zwei Bestätigungen der Behörden für seinen geltend gemachten Wohnsitz in _______ beizubringen. Entgegen den antizipierenden, aber haltlosen Erwägungen des BFM handle es sich dabei nicht um Fälschungen. Schliesslich bestünden in der Tat gewisse unbedeutende Widersprüche in seinen Aussagen. Insgesamt habe er aber ein stimmiges Bild der Bedrohungssituation vor Ort vermitteln können. I.b. Als Beweismittel gab er zwei Wohnsitzbestätigungen aus dem Irak samt Briefumschlag und Übersetzungen sowie die erwähnte Stellungnahme vom 30. August 2010 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Beschwerdeführer sei gemäss einer Meldung der zuständigen deutschen Behörde vom 25. August 2010 am 29. September 2007 in Deutschland eingereist. Seine Personalien seien dort mit _______ erfasst worden. Er habe angegeben, iranischer Staatsbürger aus _______ zu sein, und sei _______ in Anbetracht der Ablehnung seines Asylantrags nach _______ überstellt worden. Zu diesem Sachverhalt gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 bestätigte der Beschwerdeführer, in Deutschland als iranischer Asylsuchender in Erscheinung getreten zu sein. Die falsche Identität habe er gewählt, um nicht in den Fokus der ihn bedrohenden Terrorgruppe, welche auch in Deutschland verwurzelt sei, zu geraten. Er habe von Anfang an versucht, in die Schweiz zu gelangen, was ihm erst später gelungen sei. L. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der verschwiegene Deutschlandaufenthalt bestätige die Unglaubhaftigkeit zentraler Aussagen des Beschwerdeführers. M. Mit Replik vom 10. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Diese würden durch die eingereichten Beweismittel bestätigt. N. Am 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer Internet-Zeitung vom 14. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Im Begleitschreiben machte er geltend, gemäss Zeitungsartikel sei die von ihm erwähnte Terrorgruppe in der Region von _______ tatsächlich aktiv, was seine Vorbringen bestätige. Sie habe Festnahmen vorgenommen. Auch ein Terrorist sei verhaftet worden. Im Artikel werde diejenige Person, welche ihn gekidnappt habe, erwähnt. O. Am 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Es handelte sich dabei um eine aufgenommene Radiosendung (Stick von _______) samt Übersetzung. In der Sendung gehe es um die terroristische Gruppe, welche ihn verfolgt und bedroht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A 20/2 (interne Analyse der Identitätskarte) und A 25/5 (LINGUA-Analyse) hätte gewährt werden müssen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 18. August 2010 das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke als solche unter Hinweis auf bestehende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG). 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-besondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 3.1.2. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a und b). 3.1.3. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstücks ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b). 3.1.4. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b). 3.2. Die Akte A 20/2 wurde vom BFM mit "B" klassifiziert (interne Akte). Dies ist nach dem Gesagten insofern unzutreffend, als sie ein Analyseformular für gewisse irakische Identitätskarten samt Befund betreffend das geprüfte Dokument enthält (vgl. Ziff. 3.1.2. vorstehend). Im Ergebnis hat die Vorinstanz aber auch den wesentlichen Inhalt dieses Dokument dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 offen gelegt, weshalb ihm aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwachsen ist. Zu dieser Akte ist festzustellen, dass gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Akte A 20/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 über das Ergebnis der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zügen informierte und er dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf das Aktenstück A 20/2 abstellen. 3.3. Die Akte A 25/5 wurden durch das BFM mit "A" klassifiziert, das heisst als Akte, an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein "Gutachten" einer vom BFM (Fachstelle LINGUA) beauftragten Expertenperson, mit deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers gewonnen werden sollten. Es ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich dieses Aktenstücks gewichtige Geheimhaltungsinteressen existieren, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Solche Interessen bestehen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei Durchführung einer derartigen Analyse. Der Umstand, wonach bei einer vollständigen Offenlegung aller Prüfungspunkte deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A 25/5 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. 3.4. Da das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt besagter Aktenstücke vor Entscheiderlass im Sinne von Art. 28 VwVG offenlegte, ist seine Vorgehensweise mithin nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien die Ergebnisse der Analysen nicht bekannt gegeben worden, trifft nicht zu. Die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, weshalb das Gesuch um Rückweisung der Sache an das BFM, wie auch die (sinngemässen) Anträge auf vollständige Einsicht in besagte Akten abzuweisen sind. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). 5.2. Die LINGUA-Analyse vom 18. Juni 2009 ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt gemäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse in den relevanten Bereichen (vgl. A 24/1). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozialisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Antrag auf Durchführung weiterer behördlicher Abklärungen - etwa im Sinne einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter - ist somit abzuweisen. Vielmehr ist entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen von korrekten Analyseergebnissen auszugehen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im angegebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen. 6. 6.1. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der sehr pauschalen Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen, zumal die Darlegungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder einer Terrorgruppe aufweisen (A 9/22 Antwort 51). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf irakischem Staatsgebiet in eine Kontrolle geraten ist und im Rahmen von Abklärungen befragt wurde. Soweit er aber in diesem Zusammenhang den Eindruck einer Entführung durch Mitglieder der besagten Terrorgruppe zu erwecken versucht, gelingt ihm dies in Anbetracht der diesbezüglich sehr stereotypen Schilderungen nicht (vgl. A 9/22 Antworten 76 ff., 118 ff., 143 ff. und 171 ff.). Die Tatsache, dass er mit Eingabe vom 1. September 2011 Material aus dem Internet zu terroristischen Umtrieben vor Ort einreichte, bestätigt den Eindruck einer ihm allenfalls aus den Medien bekannten Situation; dass er davon persönlich betroffen gewesen wäre, kann den Unterlagen aber in keiner Weise schlüssig entnommen werden. Dasselbe trifft gemäss Übersetzung auf das am 30. Januar 2012 nachgereichte Beweismittel (Stick einer Radiosendung) zu. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel für die angebliche Entführung - namentlich Drohbriefe, Anzeigen, behördeninternes Schreiben - vermögen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht auszuräumen (vgl. auch A 9/22 Antworten 128 ff.). Zudem hat er die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung wiederholt widersprüchlich und ungereimt dargelegt; die entsprechenden und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, sind mangels konkreter Gegenargumente unwidersprochen geblieben. 6.2. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren bei der Erstbefragung ausgesagt, seit der Geburt bis August 2007 in _______ wohnhaft gewesen zu sein (A 2/11 S. 1). Dem LINGUA-Experten gegenüber räumte er indes ein, sich während langer Zeit (auch) in _______ aufgehalten zu haben. Ein Übersetzungs- oder Dolmetscherproblem für die Erstaussage kann entgegen den Beschwerdevorbringen ausgeschlossen werden, da er keine entsprechenden Probleme geltend machte (A 2/11 S. 2, 9 und 10). Diese widersprüchlichen Angaben zu Aufenthaltsorten bestätigen die Zweifel an der Verfolgung im angeblichen Herkunftsgebiet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland verbunden mit einem Asylverfahren vorerst verschwieg, lässt sein Aussageverhalten als sehr berechnend erscheinen. Und schliesslich weckt auch die dort angegebene angeblich falsche Identität, mitsamt einer anderen Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die angebliche Furcht vor der auch in Deutschland aktiven Terrorgruppe erscheint dabei konstruiert und wenig überzeugend. 6.3. Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse (geografische Zuordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu _______) wird grundsätzlich auch dadurch erhärtet, dass die Vorinstanz bei der zu den Akten gereichten Identitätskarte Fälschungsmerkmale festgestellt hat. Angesichts der vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale, welche durch die Gegenargumente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar erscheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt werden. In Anbetracht der erwähnten leichten Erhältlichkeit irakischer Dokumente unbesehen der Frage, ob sie einen tatsächlichen Sachverhalt belegen, trifft dies auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, das in der sehr differenzierten LINGUA-Analyse im Rahmen der Überprüfung von Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax auch Elemente, welche für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zu _______ sprechen sollen, festgehalten wurden. So schloss der Experte eine Geburt des Beschwerdeführers am von ihm angegebenen Ort und einige Jahre Aufenthalt dort nicht aus. Der Experte wies überdies auf gute Ortskenntnisse des Beschwerdeführers hin. Im Ergebnis ist demnach nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich aus _______ stammt, dort einige Jahre lebte und dorthin auch während oder nach seiner Sozialisation in _______ zwischendurch wieder zurückkehrte. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm unter Umständen auch möglich gewesen sein, Dokumente aus seinem Geburtsort zu beschaffen. Die Frage, inwieweit diese tatsächlich als authentisch anzusehen sind, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen gelassen werden, da sie die vom Experten festgehaltene Hauptsozialisation in _______ nicht zu entkräften vermögen. 6.4. In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in _______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Anzumerken ist ohnehin, dass Entführungen durch kriminelle Organisationen aus finanziellen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive gelten könnten und der Beschwerdeführer zudem vor einer allfälligen Gefährdung in diesem Sinne im Norden des Iraks geschützt wäre. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit gelebt hat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2. Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Provinz _______ auszugehen. 8.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und arbeitete als Händler. Dabei erzielte er als Grossist offenbar ein hohes Einkommen (A 9/22 Antworten 45, 168 und 197). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismittel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass er längere Zeit im Nordirak gelebt hat. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch aufgrund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei genannten nordirakischen Provinzen verfügt, letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen). 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Aktenlage ist indes nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die Begehren erschienen zudem nicht aussichtslos. In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist entsprechend auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: