opencaselaw.ch

D-7368/2010

D-7368/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 22. August 2007 legal auf dem Landweg und gelangte _______ am 16. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 21. Juli 2008 vom BFM summa­risch be­fragt. A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, er sei Kurde und habe von Geburt an bis zur Ausreise in _______ gelebt. Als Händler habe er Waren aus dem Iran importierten lassen und sei zu diesem Zweck oftmals an die Staatsgrenze gereist. Mitte April 2007 sei er in die­sem Zusammenhang durch als Polizisten verkleidete Terroristen angehal­ten und entführt worden. Gegen ein Lösegeld von 50'000 Dollar, welches sein Bruder übermittelt habe, sei er nach einigen Tagen wieder freigekom­men. Sein Bruder habe den Vorfall polizeilich angezeigt. In der Folge habe er einen Entführer zusammen mit einer ihm unbekannten Person auf der Strasse erkannt. Auf seine Anzeige hin seien die beiden verhaftet, aber nach 20 bis 30 Tagen wieder freigelassen worden. Sie hätten die Tat nicht gestanden. Er habe erfahren, dass es sich bei derjenigen Person, wel­che ihm bekannt vorgekommen sei, um einen arabischen Terroristen handle. Angehörige von dessen Gruppe würden steckbrieflich gesucht. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie ihn zweimal bedroht und zur Rück­nahme der Anzeigen genötigt. Die Gruppe sei auch weiterer Delikte beschuldigt worden, habe aber Verbin­dungen zu den Behörden. Auf eine erneute behördlich Anzeige sei­nerseits hin sei er zur Vorsicht gemahnt worden. Da er eine Fortsetzung der Repressalien durch die Terroristen befürchtet habe, sei er schliesslich ausgereist. A.c. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismitte - Unterlagen im Zu­sammenhang mit der geltend gemachten Entführung und den Anzeigen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. BFM-Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 11. August 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Der Be­schwerdeführer erwähnte dabei wiederum die Entführung und schilderte de­ren Umstände. Ein Entführer habe ihm vorgeworfen, Kurde zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Am Haftort hätten sich noch an­dere Insassen befunden. Seinem Bruder sei ein von der Gruppe _______ unterzeichnetes Schreiben für eine Lösegeldforderung zugegan­gen, was dieser umgehend den Behörden mitgeteilt habe. Aufgrund des vom Bruder in der Folge geleisteten Geldes sei er freigekommen. Nach der von ihm erfolgten Anzeige gegen den Terroristen, welchen er auf der Strasse wiedererkannt habe, sei dieser festgenommen worden. Einige Tage vor der Aburteilung sei diesem indes die Flucht gelungen. In der Folge habe er unter den geschilderten Einschüchterungen der Gruppe gelit­ten. Es seien Todesdrohungen ergangen. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weshalb er in den Westen geflohen sei. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 an die kantonale Behörde stellte der Be­schwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Besagte Beweismittel (irakische ID-Karte; Quittungen; drei andere Fassungen bereits eingereich­ter Dokumente; weiteres Dokument) wurden dem BFM am 17. No­vember 2008 übermittelt. D. Am 19. November 2008 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer einge­reichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument ob­jektive Fälschungs­merkmale aufweise. E. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Sprachanalyse mit teilweiser Berücksichtigung länderkundlicher Kenntnisse (LINGUA-Dokument) vom 18. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdefüh­rer in geografischer Hinsicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit der Region _______ zuzuordnen sei. Gleich­wohl könnten die Angaben des Beschwerdeführers, in _______ bei _______ ge­boren zu sein und einige Jahre dort gelebt zu haben, nicht ausgeschlos­sen werden. Er habe sehr gute Kenntnisse über den Ort _______ und dessen nähere Umgebung. Zudem kenne er viele typische Ausdrü­cke der dort gesprochenen Mundart. F. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen­heit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Ana­lyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. Gemäss ersterer stamme er entgegen seinen bisherigen Erklärungen mit überwiegender Wahrschein­lichkeit aus der Region _______. Die typische Mundart von _______ sei bei ihm nicht feststellbar. In Abweichung der bisherigen Anga­ben habe er ferner geltend gemacht, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. _______ sei er nach _______ zurückgekehrt. Im Wei­teren habe eine interne Analyse der Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei. Sie weise drucktechnische Mängel auf und enthalte fal­sche geografische Angaben. Angesichts der Aktenlage werde ein Voll­zug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrol­lierten Nordirak erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Provinz _______ Wohnsitz gehabt habe. Ferner gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2010 hielt der Be­schwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus _______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausge­stellt worden sei, fest. Das Dokument weise ein Merkmal, welches schlüssig auf die behauptete Ausstellung in _______ hinweise, auf. Mit dem Dokument sei er innerhalb des Iraks problemlos herumgereist. Gestützt auf das Dokument sei ihm Anfang 2007 in _______ überdies ein Pass ausge­stellt worden. Auch die (von Hand gemachten) Einträge des Doku­ments entsprächen denjenigen von Identitätskarten, welche aus der Pro­vinz _______ stammten. Er werde sich ausserdem bemühen, durch Vermitt­lung seines Bruders eine Bestätigung der Behörde für seinen letzten Wohn­sitz in _______ beizubringen. Im Weiteren treffe in sprachlicher Hin­sicht zwar zu, dass er nebst dem in _______ üblichen Dialekt auch den von _______ spreche, zumal er sich _______ dort aufgehalten habe. Seine anderslautende angebliche Aussage bei der Erstbefragung, seit der Geburt bis 2007 ausschliesslich in _______ gelebt zu haben, sei auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einzie­hung der Identitätskarte als gefälschtes Dokument angeordnet. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das BFM, er habe die angebliche Her­kunft aus _______ mittels einer als gefälscht erkannten Identitäts­karte zu belegen versucht. Es sei ihm im Rahmen des rechtli­chen Gehörs nicht gelungen, das Analyseergebnis zu entkräften. Im Weite­ren habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er mit überwiegender Wahrschein­lichkeit aus der Region _______ stamme. Seine Behaup­tung, auch den Dialekt von _______ zu sprechen, treffe gemäss LINGUA-Gut­achten nicht zu. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er einge­räumt, sich _______ in _______ aufgehalten zu ha­ben. Dies sei als Versuch zu werten, den Sachverhalt an das Analyseergeb­nis anzupassen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass er aus _______ stamme und dort bis zur Ausreise gewohnt habe. Ent­sprechend sei auch die angeblich dort erfolgte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Das in Aussicht gestellte weitere Beweismittel für die angebli­che Herkunft aus _______ sei mangels Beweistauglichkeit nicht abzu­warten. Ferner seien seine Darlegungen zu den angeblichen Verfol­gungshandlungen mit Widersprüchen behaftet. Die Angaben zu Belan­gen respektive Verhaltensweisen der Entführer seien ungereimt ausgefal­len. Auch den Zeitpunkt angeblich ergangener Drohungen habe er nicht übereinstimmend geschildert. Den Vollzug der Wegweisung in den Nord­irak erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer der drei durch die kurdische Regionalregie­rung kontrollierten Provinzen stamme. Dort herrsche keine Si­tuation allgemeiner Gewalt. Aufgrund des Aussageverhaltens des Be­schwerdeführers beziehungsweise der Aktenlage sei es für das BFM in­des nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs zu äussern. Die Abklärungspflicht finde aber praxis­gemäss ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Be­troffenen. I. I.a. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung seiner Flüchtlingsei­genschaft verbunden mit der Asylge­währung so­wie in pro­zes­su­aler Hin­sicht eventualiter die unentgeltliche Rechts­pfle­ge samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz setze sich im Ent­scheid mit den Argumenten, welche er im Rahmen der Stellungnahme vom 30. August 2010 für die Echtheit der Identitätskarte angeführt habe, nicht auseinander. Sie verweise lediglich auf eine interne Dokumentenana­lyse und deren Befund, welche ihm aber nicht bekannt seien. Es gehe nicht an und sei als willkürlich zu werten, das Ergebnis ei­ner zentralen, amtsinternen Abklärung aus Geheimhaltungsgründen zu ver­wehren. Die eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2010 sei als Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, und zwar auch betreffend Argumentation zur LINGUA-Analyse. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdefüh­rer wiederum vor, das BFM habe sich mit seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt und verweise stereotyp auf den Analysebefund, welcher ihm nicht bekannt sei. Im Übrigen unter­schieden sich die Dialekte von _______ und _______ nicht dermassen, dass aufgrund eines kurzen Telefongesprächs die Herkunft des Betroffe­nen schlüssig beurteilt werden könne. Die vom BFM vorgenommene Ana­lyse sei entsprechend mit einem Mangel behaftet; es seien von Amtes we­gen weitere Abklärungen zu treffen. Zudem sei es ihm gelungen, zwei Bestätigungen der Behörden für seinen geltend gemachten Wohnsitz in _______ beizubringen. Entgegen den antizipierenden, aber haltlosen Erwä­gungen des BFM handle es sich dabei nicht um Fälschungen. Schliess­lich bestünden in der Tat gewisse unbedeutende Widersprüche in seinen Aussagen. Insgesamt habe er aber ein stimmiges Bild der Bedrohungssitua­tion vor Ort vermitteln können. I.b. Als Beweismittel gab er zwei Wohnsitzbestätigungen aus dem Irak samt Briefumschlag und Übersetzungen sowie die erwähnte Stellung­nahme vom 30. August 2010 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 verzichtete die Instruktions­richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref­fend Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf ei­nen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Ver­beiständung wurde abgewiesen. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungs­gericht dar, der Beschwerdeführer sei gemäss einer Mel­dung der zuständigen deutschen Behörde vom 25. August 2010 am 29. September 2007 in Deutsch­land eingereist. Seine Personalien seien dort mit _______ er­fasst worden. Er habe ange­geben, iranischer Staatsbürger aus _______ zu sein, und sei _______ in Anbetracht der Ablehnung seines Asyl­an­trags nach _______ überstellt worden. Zu diesem Sachverhalt gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 bestätigte der Beschwer­deführer, in Deutschland als iranischer Asylsuchender in Erschei­nung getreten zu sein. Die falsche Identität habe er gewählt, um nicht in den Fokus der ihn bedrohenden Terrorgruppe, welche auch in Deutschland verwurzelt sei, zu geraten. Er habe von Anfang an versucht, in die Schweiz zu gelangen, was ihm erst später gelungen sei. L. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der verschwiegene Deutschlandaufenthalt bestätige die Unglaubhaftigkeit zentraler Aussagen des Beschwerdefüh­rers. M. Mit Replik vom 10. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Diese würden durch die eingereichten Beweis­mittel bestätigt. N. Am 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer In­ternet-Zeitung vom 14. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Im Begleitschreiben machte er geltend, gemäss Zeitungsartikel sei die von ihm erwähnte Terrorgruppe in der Region von _______ tatsächlich aktiv, was seine Vorbringen bestätige. Sie habe Festnahmen vorgenommen. Auch ein Terrorist sei verhaftet worden. Im Artikel werde diejenige Person, welche ihn gekidnappt habe, erwähnt. O. Am 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Es handelte sich dabei um eine aufgenommene Radiosendung (Stick von _______) samt Übersetzung. In der Sendung gehe es um die terroristische Gruppe, welche ihn verfolgt und bedroht habe.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A 20/2 (interne Analyse der Identitätskarte) und A 25/5 (LINGUA-Analyse) hätte gewährt wer­den müssen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 18. August 2010 das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke als solche unter Hinweis auf bestehende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG).

E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-beson­dere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.

E. 3.1.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätz­lich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterla­gen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Be­hörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Be­hörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indes­sen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die ver­fügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die ob­jektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grund­satz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Ver­weigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a und b).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Ak­ten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid­genossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse ei­ner noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung darf das Ein­sichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Ge­heimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfäl­tige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interes­sen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich dem­nach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstücks ist in geeigne­ter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder ver­weigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b).

E. 3.1.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann ge­mäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener Akten respektive ge­heimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber infor­miert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).

E. 3.2 Die Akte A 20/2 wurde vom BFM mit "B" klassifiziert (interne Akte). Dies ist nach dem Gesagten insofern unzutreffend, als sie ein Analysefor­mular für gewisse irakische Identitätskarten samt Befund betreffend das ge­prüfte Dokument enthält (vgl. Ziff. 3.1.2. vorstehend). Im Ergebnis hat die Vorinstanz aber auch den wesentlichen Inhalt dieses Dokument dem Be­schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 offen ge­legt, weshalb ihm aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwach­sen ist. Zu dieser Akte ist festzustellen, dass gewichtige Geheimhaltungsinte­ressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Ein­zelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewis­ser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwer­deführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweige­rungsgrund dar (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Akte A 20/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Dadurch, dass die Vorin­stanz den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 über das Ergebnis der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zü­gen informierte und er dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforde­rungen von Art. 28 VwVG Genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf das Akten­stück A 20/2 abstellen.

E. 3.3 Die Akte A 25/5 wurden durch das BFM mit "A" klassifiziert, das heisst als Akte, an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegen­des öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein "Gutachten" einer vom BFM (Fachstelle LINGUA) beauftragten Expertenperson, mit deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers ge­wonnen werden sollten. Es ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich die­ses Aktenstücks gewichtige Geheimhaltungsinteressen existieren, die geeig­net sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Solche Interessen be­stehen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens und der Prüfungs­punkte bei Durchführung einer derartigen Analyse. Der Um­stand, wonach bei einer vollständigen Offenlegung aller Prüfungspunkte de­ren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A 25/5 das Akteneinsichts­recht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert.

E. 3.4 Da das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt besag­ter Aktenstücke vor Entscheiderlass im Sinne von Art. 28 VwVG offen­legte, ist seine Vorgehensweise mithin nicht zu beanstanden. Die Behaup­tung des Beschwerdeführers, ihm seien die Ergebnisse der Analy­sen nicht bekannt gegeben worden, trifft nicht zu. Die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, weshalb das Gesuch um Rück­weisung der Sache an das BFM, wie auch die (sinn­gemässen) Anträge auf vollständige Einsicht in besagte Akten abzuwei­sen sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro­zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus­künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).

E. 5.2 Die LINGUA-Analyse vom 18. Juni 2009 ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt ge­mäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse in den relevanten Bereichen (vgl. A 24/1). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozi­alisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Antrag auf Durchfüh­rung weiterer behördlicher Abklärungen - etwa im Sinne einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter - ist somit abzuwei­sen. Vielmehr ist entgegen den nicht überzeugenden Beschwerde­vorbringen von korrekten Analyseergebnissen auszugehen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im ange­gebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen.

E. 6.1 Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der sehr pauschalen Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hin­wegzutäuschen, zumal die Darlegungen des Beschwerdeführers kaum Real­kennzeichen im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder einer Terrorgruppe aufweisen (A 9/22 Antwort 51). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf irakischem Staatsgebiet in eine Kontrolle geraten ist und im Rahmen von Abklärun­gen befragt wurde. Soweit er aber in diesem Zusammenhang den Ein­druck einer Entführung durch Mitglieder der besagten Terrorgruppe zu erwe­cken versucht, gelingt ihm dies in Anbetracht der diesbezüglich sehr stereotypen Schilderungen nicht (vgl. A 9/22 Antworten 76 ff., 118 ff., 143 ff. und 171 ff.). Die Tatsache, dass er mit Eingabe vom 1. September 2011 Mate­rial aus dem Internet zu terroristischen Umtrieben vor Ort einreichte, bestä­tigt den Eindruck einer ihm allenfalls aus den Medien bekannten Situa­tion; dass er davon persönlich betroffen gewesen wäre, kann den Un­terlagen aber in keiner Weise schlüssig entnommen werden. Dasselbe trifft gemäss Übersetzung auf das am 30. Januar 2012 nachgereichte Beweismittel (Stick einer Radiosendung) zu. Im Weite­ren ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Be­weiswert beizumessen ist. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Be­schwerdeebene eingereichten Beweismittel für die angebliche Entführung - namentlich Drohbriefe, Anzeigen, behördeninternes Schreiben - vermö­gen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Un­glaubhaftig­keit der Angaben des Beschwerdeführers nicht auszuräu­men (vgl. auch A 9/22 Antworten 128 ff.). Zudem hat er die Vorfälle im Zu­sammenhang mit der angeblichen Entführung wiederholt widersprüchlich und ungereimt dargelegt; die entsprechenden und zutreffenden vor­instanzli­chen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, sind mangels konkreter Gegenargumente unwidersprochen geblieben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren bei der Erstbefragung ausge­sagt, seit der Geburt bis August 2007 in _______ wohnhaft gewesen zu sein (A 2/11 S. 1). Dem LINGUA-Experten gegenüber räumte er indes ein, sich während langer Zeit (auch) in _______ aufgehalten zu ha­ben. Ein Übersetzungs- oder Dolmetscherproblem für die Erstaussage kann entgegen den Beschwerdevorbringen ausgeschlossen werden, da er keine entsprechenden Probleme geltend machte (A 2/11 S. 2, 9 und 10). Diese widersprüchlichen Angaben zu Aufenthaltsorten bestätigen die Zweifel an der Verfolgung im angeblichen Herkunftsgebiet. Auch die Tatsa­che, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland ver­bunden mit einem Asylverfahren vorerst verschwieg, lässt sein Aussage­verhalten als sehr berechnend erscheinen. Und schliesslich weckt auch die dort angegebene angeblich falsche Identität, mitsamt einer anderen Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die angebliche Furcht vor der auch in Deutschland aktiven Terrorgruppe erscheint dabei konstruiert und wenig überzeugend.

E. 6.3 Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse (geografische Zuordnung mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit zu _______) wird grundsätzlich auch dadurch erhärtet, dass die Vorinstanz bei der zu den Akten gereich­ten Identitätskarte Fälschungsmerkmale festgestellt hat. Angesichts der vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale, welche durch die Ge­genargu­mente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar er­scheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt wer­den. In Anbetracht der erwähnten leichten Erhältlichkeit irakischer Doku­mente unbesehen der Frage, ob sie einen tatsächlichen Sachverhalt be­le­gen, trifft dies auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, das in der sehr differenzierten LINGUA-Analyse im Rahmen der Überprüfung von Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax auch Elemente, welche für ei­nen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zu _______ spre­chen sollen, festgehalten wurden. So schloss der Experte eine Geburt des Beschwerdeführers am von ihm angegebenen Ort und einige Jahre Auf­enthalt dort nicht aus. Der Experte wies überdies auf gute Ortskennt­nisse des Beschwerdeführers hin. Im Ergebnis ist demnach nicht ausge­schlossen, dass er tatsächlich aus _______ stammt, dort einige Jahre lebte und dorthin auch während oder nach seiner Sozialisation in _______ zwischen­durch wieder zurückkehrte. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm unter Umständen auch möglich gewesen sein, Dokumente aus sei­nem Geburtsort zu beschaffen. Die Frage, inwieweit diese tatsächlich als authentisch anzusehen sind, kann nach dem Gesagten aber letztlich of­fen gelassen werden, da sie die vom Experten festgehaltene Hauptsozialisa­tion in _______ nicht zu entkräften vermögen.

E. 6.4 In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LIN­GUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorin­stanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in _______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Anzumerken ist ohnehin, dass Entführungen durch kriminelle Organisationen aus finanziellen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive gelten könnten und der Beschwerdeführer zudem vor einer allfälligen Gefährdung in diesem Sinne im Norden des Iraks geschützt wäre.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit gelebt hat, lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in der Provinz _______ auszugehen.

E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Sulaimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un­zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land­weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfas­send wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheits­lage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähn­ten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisa­tionen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskom­mis­sars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eli­gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen, alleinste­henden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und arbeitete als Händler. Da­bei erzielte er als Grossist offenbar ein hohes Einkommen (A 9/22 Ant­worten 45, 168 und 197). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismit­tel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungs­punkte vor Ort hindeutet. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass er län­gere Zeit im Nordirak gelebt hat. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch auf­grund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbe­hörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er ge­mäss seinen An­gaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei genannten nordiraki­schen Provin­zen verfügt, letztlich nicht ge­klärt werden und ist vom Bundesverwaltungsge­richt praxisgemäss auch nicht weiter abzuklä­ren, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich al­lein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinwei­sen).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Aktenlage ist indes nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die Begehren erschienen zudem nicht aussichtslos. In Gutheissung des Ge­suchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist entsprechend auf eine Kos­tenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7368/2010 Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Irak, vertreten durch Dr. iur. Hans Ulrich Ziswiler, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 22. August 2007 legal auf dem Landweg und gelangte _______ am 16. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 21. Juli 2008 vom BFM summa­risch be­fragt. A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung vor, er sei Kurde und habe von Geburt an bis zur Ausreise in _______ gelebt. Als Händler habe er Waren aus dem Iran importierten lassen und sei zu diesem Zweck oftmals an die Staatsgrenze gereist. Mitte April 2007 sei er in die­sem Zusammenhang durch als Polizisten verkleidete Terroristen angehal­ten und entführt worden. Gegen ein Lösegeld von 50'000 Dollar, welches sein Bruder übermittelt habe, sei er nach einigen Tagen wieder freigekom­men. Sein Bruder habe den Vorfall polizeilich angezeigt. In der Folge habe er einen Entführer zusammen mit einer ihm unbekannten Person auf der Strasse erkannt. Auf seine Anzeige hin seien die beiden verhaftet, aber nach 20 bis 30 Tagen wieder freigelassen worden. Sie hätten die Tat nicht gestanden. Er habe erfahren, dass es sich bei derjenigen Person, wel­che ihm bekannt vorgekommen sei, um einen arabischen Terroristen handle. Angehörige von dessen Gruppe würden steckbrieflich gesucht. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie ihn zweimal bedroht und zur Rück­nahme der Anzeigen genötigt. Die Gruppe sei auch weiterer Delikte beschuldigt worden, habe aber Verbin­dungen zu den Behörden. Auf eine erneute behördlich Anzeige sei­nerseits hin sei er zur Vorsicht gemahnt worden. Da er eine Fortsetzung der Repressalien durch die Terroristen befürchtet habe, sei er schliesslich ausgereist. A.c. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismitte - Unterlagen im Zu­sammenhang mit der geltend gemachten Entführung und den Anzeigen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. BFM-Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 11. August 2008 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Der Be­schwerdeführer erwähnte dabei wiederum die Entführung und schilderte de­ren Umstände. Ein Entführer habe ihm vorgeworfen, Kurde zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Am Haftort hätten sich noch an­dere Insassen befunden. Seinem Bruder sei ein von der Gruppe _______ unterzeichnetes Schreiben für eine Lösegeldforderung zugegan­gen, was dieser umgehend den Behörden mitgeteilt habe. Aufgrund des vom Bruder in der Folge geleisteten Geldes sei er freigekommen. Nach der von ihm erfolgten Anzeige gegen den Terroristen, welchen er auf der Strasse wiedererkannt habe, sei dieser festgenommen worden. Einige Tage vor der Aburteilung sei diesem indes die Flucht gelungen. In der Folge habe er unter den geschilderten Einschüchterungen der Gruppe gelit­ten. Es seien Todesdrohungen ergangen. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weshalb er in den Westen geflohen sei. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 an die kantonale Behörde stellte der Be­schwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Besagte Beweismittel (irakische ID-Karte; Quittungen; drei andere Fassungen bereits eingereich­ter Dokumente; weiteres Dokument) wurden dem BFM am 17. No­vember 2008 übermittelt. D. Am 19. November 2008 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer einge­reichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument ob­jektive Fälschungs­merkmale aufweise. E. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Sprachanalyse mit teilweiser Berücksichtigung länderkundlicher Kenntnisse (LINGUA-Dokument) vom 18. Juni 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdefüh­rer in geografischer Hinsicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit der Region _______ zuzuordnen sei. Gleich­wohl könnten die Angaben des Beschwerdeführers, in _______ bei _______ ge­boren zu sein und einige Jahre dort gelebt zu haben, nicht ausgeschlos­sen werden. Er habe sehr gute Kenntnisse über den Ort _______ und dessen nähere Umgebung. Zudem kenne er viele typische Ausdrü­cke der dort gesprochenen Mundart. F. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen­heit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Ana­lyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. Gemäss ersterer stamme er entgegen seinen bisherigen Erklärungen mit überwiegender Wahrschein­lichkeit aus der Region _______. Die typische Mundart von _______ sei bei ihm nicht feststellbar. In Abweichung der bisherigen Anga­ben habe er ferner geltend gemacht, sich _______ in _______ aufgehalten zu haben. _______ sei er nach _______ zurückgekehrt. Im Wei­teren habe eine interne Analyse der Identitätskarte ergeben, dass diese gefälscht sei. Sie weise drucktechnische Mängel auf und enthalte fal­sche geografische Angaben. Angesichts der Aktenlage werde ein Voll­zug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrol­lierten Nordirak erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass er in der Provinz _______ Wohnsitz gehabt habe. Ferner gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2010 hielt der Be­schwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus _______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausge­stellt worden sei, fest. Das Dokument weise ein Merkmal, welches schlüssig auf die behauptete Ausstellung in _______ hinweise, auf. Mit dem Dokument sei er innerhalb des Iraks problemlos herumgereist. Gestützt auf das Dokument sei ihm Anfang 2007 in _______ überdies ein Pass ausge­stellt worden. Auch die (von Hand gemachten) Einträge des Doku­ments entsprächen denjenigen von Identitätskarten, welche aus der Pro­vinz _______ stammten. Er werde sich ausserdem bemühen, durch Vermitt­lung seines Bruders eine Bestätigung der Behörde für seinen letzten Wohn­sitz in _______ beizubringen. Im Weiteren treffe in sprachlicher Hin­sicht zwar zu, dass er nebst dem in _______ üblichen Dialekt auch den von _______ spreche, zumal er sich _______ dort aufgehalten habe. Seine anderslautende angebliche Aussage bei der Erstbefragung, seit der Geburt bis 2007 ausschliesslich in _______ gelebt zu haben, sei auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einzie­hung der Identitätskarte als gefälschtes Dokument angeordnet. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das BFM, er habe die angebliche Her­kunft aus _______ mittels einer als gefälscht erkannten Identitäts­karte zu belegen versucht. Es sei ihm im Rahmen des rechtli­chen Gehörs nicht gelungen, das Analyseergebnis zu entkräften. Im Weite­ren habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er mit überwiegender Wahrschein­lichkeit aus der Region _______ stamme. Seine Behaup­tung, auch den Dialekt von _______ zu sprechen, treffe gemäss LINGUA-Gut­achten nicht zu. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er einge­räumt, sich _______ in _______ aufgehalten zu ha­ben. Dies sei als Versuch zu werten, den Sachverhalt an das Analyseergeb­nis anzupassen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass er aus _______ stamme und dort bis zur Ausreise gewohnt habe. Ent­sprechend sei auch die angeblich dort erfolgte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Das in Aussicht gestellte weitere Beweismittel für die angebli­che Herkunft aus _______ sei mangels Beweistauglichkeit nicht abzu­warten. Ferner seien seine Darlegungen zu den angeblichen Verfol­gungshandlungen mit Widersprüchen behaftet. Die Angaben zu Belan­gen respektive Verhaltensweisen der Entführer seien ungereimt ausgefal­len. Auch den Zeitpunkt angeblich ergangener Drohungen habe er nicht übereinstimmend geschildert. Den Vollzug der Wegweisung in den Nord­irak erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer der drei durch die kurdische Regionalregie­rung kontrollierten Provinzen stamme. Dort herrsche keine Si­tuation allgemeiner Gewalt. Aufgrund des Aussageverhaltens des Be­schwerdeführers beziehungsweise der Aktenlage sei es für das BFM in­des nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs zu äussern. Die Abklärungspflicht finde aber praxis­gemäss ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Be­troffenen. I. I.a. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung seiner Flüchtlingsei­genschaft verbunden mit der Asylge­währung so­wie in pro­zes­su­aler Hin­sicht eventualiter die unentgeltliche Rechts­pfle­ge samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz setze sich im Ent­scheid mit den Argumenten, welche er im Rahmen der Stellungnahme vom 30. August 2010 für die Echtheit der Identitätskarte angeführt habe, nicht auseinander. Sie verweise lediglich auf eine interne Dokumentenana­lyse und deren Befund, welche ihm aber nicht bekannt seien. Es gehe nicht an und sei als willkürlich zu werten, das Ergebnis ei­ner zentralen, amtsinternen Abklärung aus Geheimhaltungsgründen zu ver­wehren. Die eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2010 sei als Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, und zwar auch betreffend Argumentation zur LINGUA-Analyse. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdefüh­rer wiederum vor, das BFM habe sich mit seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt und verweise stereotyp auf den Analysebefund, welcher ihm nicht bekannt sei. Im Übrigen unter­schieden sich die Dialekte von _______ und _______ nicht dermassen, dass aufgrund eines kurzen Telefongesprächs die Herkunft des Betroffe­nen schlüssig beurteilt werden könne. Die vom BFM vorgenommene Ana­lyse sei entsprechend mit einem Mangel behaftet; es seien von Amtes we­gen weitere Abklärungen zu treffen. Zudem sei es ihm gelungen, zwei Bestätigungen der Behörden für seinen geltend gemachten Wohnsitz in _______ beizubringen. Entgegen den antizipierenden, aber haltlosen Erwä­gungen des BFM handle es sich dabei nicht um Fälschungen. Schliess­lich bestünden in der Tat gewisse unbedeutende Widersprüche in seinen Aussagen. Insgesamt habe er aber ein stimmiges Bild der Bedrohungssitua­tion vor Ort vermitteln können. I.b. Als Beweismittel gab er zwei Wohnsitzbestätigungen aus dem Irak samt Briefumschlag und Übersetzungen sowie die erwähnte Stellung­nahme vom 30. August 2010 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 verzichtete die Instruktions­richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref­fend Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf ei­nen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Ver­beiständung wurde abgewiesen. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungs­gericht dar, der Beschwerdeführer sei gemäss einer Mel­dung der zuständigen deutschen Behörde vom 25. August 2010 am 29. September 2007 in Deutsch­land eingereist. Seine Personalien seien dort mit _______ er­fasst worden. Er habe ange­geben, iranischer Staatsbürger aus _______ zu sein, und sei _______ in Anbetracht der Ablehnung seines Asyl­an­trags nach _______ überstellt worden. Zu diesem Sachverhalt gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 bestätigte der Beschwer­deführer, in Deutschland als iranischer Asylsuchender in Erschei­nung getreten zu sein. Die falsche Identität habe er gewählt, um nicht in den Fokus der ihn bedrohenden Terrorgruppe, welche auch in Deutschland verwurzelt sei, zu geraten. Er habe von Anfang an versucht, in die Schweiz zu gelangen, was ihm erst später gelungen sei. L. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der verschwiegene Deutschlandaufenthalt bestätige die Unglaubhaftigkeit zentraler Aussagen des Beschwerdefüh­rers. M. Mit Replik vom 10. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Diese würden durch die eingereichten Beweis­mittel bestätigt. N. Am 1. September 2011 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer In­ternet-Zeitung vom 14. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Im Begleitschreiben machte er geltend, gemäss Zeitungsartikel sei die von ihm erwähnte Terrorgruppe in der Region von _______ tatsächlich aktiv, was seine Vorbringen bestätige. Sie habe Festnahmen vorgenommen. Auch ein Terrorist sei verhaftet worden. Im Artikel werde diejenige Person, welche ihn gekidnappt habe, erwähnt. O. Am 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Es handelte sich dabei um eine aufgenommene Radiosendung (Stick von _______) samt Übersetzung. In der Sendung gehe es um die terroristische Gruppe, welche ihn verfolgt und bedroht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A 20/2 (interne Analyse der Identitätskarte) und A 25/5 (LINGUA-Analyse) hätte gewährt wer­den müssen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 18. August 2010 das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke als solche unter Hinweis auf bestehende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG). 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-beson­dere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 3.1.2. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätz­lich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterla­gen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Be­hörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Be­hörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indes­sen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die ver­fügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die ob­jektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grund­satz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Ver­weigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a und b). 3.1.3. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Ak­ten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid­genossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse ei­ner noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung darf das Ein­sichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Ge­heimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfäl­tige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interes­sen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich dem­nach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstücks ist in geeigne­ter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder ver­weigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b). 3.1.4. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann ge­mäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener Akten respektive ge­heimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber infor­miert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b). 3.2. Die Akte A 20/2 wurde vom BFM mit "B" klassifiziert (interne Akte). Dies ist nach dem Gesagten insofern unzutreffend, als sie ein Analysefor­mular für gewisse irakische Identitätskarten samt Befund betreffend das ge­prüfte Dokument enthält (vgl. Ziff. 3.1.2. vorstehend). Im Ergebnis hat die Vorinstanz aber auch den wesentlichen Inhalt dieses Dokument dem Be­schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 offen ge­legt, weshalb ihm aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwach­sen ist. Zu dieser Akte ist festzustellen, dass gewichtige Geheimhaltungsinte­ressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Ein­zelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewis­ser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwer­deführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweige­rungsgrund dar (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Akte A 20/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Dadurch, dass die Vorin­stanz den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 über das Ergebnis der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zü­gen informierte und er dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforde­rungen von Art. 28 VwVG Genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf das Akten­stück A 20/2 abstellen. 3.3. Die Akte A 25/5 wurden durch das BFM mit "A" klassifiziert, das heisst als Akte, an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegen­des öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein "Gutachten" einer vom BFM (Fachstelle LINGUA) beauftragten Expertenperson, mit deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers ge­wonnen werden sollten. Es ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich die­ses Aktenstücks gewichtige Geheimhaltungsinteressen existieren, die geeig­net sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Solche Interessen be­stehen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens und der Prüfungs­punkte bei Durchführung einer derartigen Analyse. Der Um­stand, wonach bei einer vollständigen Offenlegung aller Prüfungspunkte de­ren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A 25/5 das Akteneinsichts­recht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. 3.4. Da das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt besag­ter Aktenstücke vor Entscheiderlass im Sinne von Art. 28 VwVG offen­legte, ist seine Vorgehensweise mithin nicht zu beanstanden. Die Behaup­tung des Beschwerdeführers, ihm seien die Ergebnisse der Analy­sen nicht bekannt gegeben worden, trifft nicht zu. Die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, weshalb das Gesuch um Rück­weisung der Sache an das BFM, wie auch die (sinn­gemässen) Anträge auf vollständige Einsicht in besagte Akten abzuwei­sen sind. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro­zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus­künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). 5.2. Die LINGUA-Analyse vom 18. Juni 2009 ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt ge­mäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse in den relevanten Bereichen (vgl. A 24/1). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozi­alisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Antrag auf Durchfüh­rung weiterer behördlicher Abklärungen - etwa im Sinne einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter - ist somit abzuwei­sen. Vielmehr ist entgegen den nicht überzeugenden Beschwerde­vorbringen von korrekten Analyseergebnissen auszugehen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im ange­gebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen. 6. 6.1. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der sehr pauschalen Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hin­wegzutäuschen, zumal die Darlegungen des Beschwerdeführers kaum Real­kennzeichen im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder einer Terrorgruppe aufweisen (A 9/22 Antwort 51). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auf irakischem Staatsgebiet in eine Kontrolle geraten ist und im Rahmen von Abklärun­gen befragt wurde. Soweit er aber in diesem Zusammenhang den Ein­druck einer Entführung durch Mitglieder der besagten Terrorgruppe zu erwe­cken versucht, gelingt ihm dies in Anbetracht der diesbezüglich sehr stereotypen Schilderungen nicht (vgl. A 9/22 Antworten 76 ff., 118 ff., 143 ff. und 171 ff.). Die Tatsache, dass er mit Eingabe vom 1. September 2011 Mate­rial aus dem Internet zu terroristischen Umtrieben vor Ort einreichte, bestä­tigt den Eindruck einer ihm allenfalls aus den Medien bekannten Situa­tion; dass er davon persönlich betroffen gewesen wäre, kann den Un­terlagen aber in keiner Weise schlüssig entnommen werden. Dasselbe trifft gemäss Übersetzung auf das am 30. Januar 2012 nachgereichte Beweismittel (Stick einer Radiosendung) zu. Im Weite­ren ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Be­weiswert beizumessen ist. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Be­schwerdeebene eingereichten Beweismittel für die angebliche Entführung - namentlich Drohbriefe, Anzeigen, behördeninternes Schreiben - vermö­gen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Un­glaubhaftig­keit der Angaben des Beschwerdeführers nicht auszuräu­men (vgl. auch A 9/22 Antworten 128 ff.). Zudem hat er die Vorfälle im Zu­sammenhang mit der angeblichen Entführung wiederholt widersprüchlich und ungereimt dargelegt; die entsprechenden und zutreffenden vor­instanzli­chen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, sind mangels konkreter Gegenargumente unwidersprochen geblieben. 6.2. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren bei der Erstbefragung ausge­sagt, seit der Geburt bis August 2007 in _______ wohnhaft gewesen zu sein (A 2/11 S. 1). Dem LINGUA-Experten gegenüber räumte er indes ein, sich während langer Zeit (auch) in _______ aufgehalten zu ha­ben. Ein Übersetzungs- oder Dolmetscherproblem für die Erstaussage kann entgegen den Beschwerdevorbringen ausgeschlossen werden, da er keine entsprechenden Probleme geltend machte (A 2/11 S. 2, 9 und 10). Diese widersprüchlichen Angaben zu Aufenthaltsorten bestätigen die Zweifel an der Verfolgung im angeblichen Herkunftsgebiet. Auch die Tatsa­che, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland ver­bunden mit einem Asylverfahren vorerst verschwieg, lässt sein Aussage­verhalten als sehr berechnend erscheinen. Und schliesslich weckt auch die dort angegebene angeblich falsche Identität, mitsamt einer anderen Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die angebliche Furcht vor der auch in Deutschland aktiven Terrorgruppe erscheint dabei konstruiert und wenig überzeugend. 6.3. Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse (geografische Zuordnung mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit zu _______) wird grundsätzlich auch dadurch erhärtet, dass die Vorinstanz bei der zu den Akten gereich­ten Identitätskarte Fälschungsmerkmale festgestellt hat. Angesichts der vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale, welche durch die Ge­genargu­mente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar er­scheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt wer­den. In Anbetracht der erwähnten leichten Erhältlichkeit irakischer Doku­mente unbesehen der Frage, ob sie einen tatsächlichen Sachverhalt be­le­gen, trifft dies auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, das in der sehr differenzierten LINGUA-Analyse im Rahmen der Überprüfung von Phonetik/Phonologie, Morphologie und Syntax auch Elemente, welche für ei­nen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zu _______ spre­chen sollen, festgehalten wurden. So schloss der Experte eine Geburt des Beschwerdeführers am von ihm angegebenen Ort und einige Jahre Auf­enthalt dort nicht aus. Der Experte wies überdies auf gute Ortskennt­nisse des Beschwerdeführers hin. Im Ergebnis ist demnach nicht ausge­schlossen, dass er tatsächlich aus _______ stammt, dort einige Jahre lebte und dorthin auch während oder nach seiner Sozialisation in _______ zwischen­durch wieder zurückkehrte. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm unter Umständen auch möglich gewesen sein, Dokumente aus sei­nem Geburtsort zu beschaffen. Die Frage, inwieweit diese tatsächlich als authentisch anzusehen sind, kann nach dem Gesagten aber letztlich of­fen gelassen werden, da sie die vom Experten festgehaltene Hauptsozialisa­tion in _______ nicht zu entkräften vermögen. 6.4. In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LIN­GUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorin­stanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in _______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Anzumerken ist ohnehin, dass Entführungen durch kriminelle Organisationen aus finanziellen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive gelten könnten und der Beschwerdeführer zudem vor einer allfälligen Gefährdung in diesem Sinne im Norden des Iraks geschützt wäre. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit gelebt hat, lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Voll­zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2. Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in der Provinz _______ auszugehen. 8.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Sulaimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un­zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land­weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfas­send wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheits­lage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähn­ten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisa­tionen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskom­mis­sars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eli­gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen relativ jungen, alleinste­henden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und arbeitete als Händler. Da­bei erzielte er als Grossist offenbar ein hohes Einkommen (A 9/22 Ant­worten 45, 168 und 197). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismit­tel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungs­punkte vor Ort hindeutet. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass er län­gere Zeit im Nordirak gelebt hat. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch auf­grund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbe­hörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er ge­mäss seinen An­gaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei genannten nordiraki­schen Provin­zen verfügt, letztlich nicht ge­klärt werden und ist vom Bundesverwaltungsge­richt praxisgemäss auch nicht weiter abzuklä­ren, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich al­lein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinwei­sen). 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Aktenlage ist indes nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Die Begehren erschienen zudem nicht aussichtslos. In Gutheissung des Ge­suchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist entsprechend auf eine Kos­tenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: