Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus dem Irak, eigenen Angaben zufolge aus Mosul, verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Aussagen am 13. August 2010 und gelangte in einem Personenwagen zunächst über Syrien in die Türkei, von wo er versteckt im Laderaum eines Lastwagens weiterreiste und ca. zweieinhalb Tage später die Schweiz erreichte. Am 30. August 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 9. September 2010 im EVZ Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 19. April 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus Mosul und habe dort mit seinem Vater und seinen zwei Brüdern gelebt. Im (...) 2006 sei sein Bruder B._______ von unbekannten Personen getötet worden. Sein zweiter Bruder C._______ sei daraufhin vom Dienst bei der republikanischen Garde, welche damals mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet habe, zurückgetreten, da er sich wegen seines Militärdienstes nicht mehr sicher gefühlt und die Tötung seines Bruders damit in Verbindung gesetzt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe ständig Drohbriefe erhalten, in welchen sie als Verräter bezeichnet und der Kollaboration mit den Amerikanern beschuldigt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei wegen dieser Situation mehrere Male bei der Polizei vorstellig geworden, diese habe sich jedoch nicht um seine Familie gekümmert resp. ihre Ermittlungen seien erfolglos geblieben. Im (...) 2008 sei auch sein Bruder C._______ getötet worden. Dies weil er bei der republikanischen Garde gearbeitet gehabt habe, wobei ihm im Konkreten die Weitergabe von Informationen über Islamisten an die Amerikaner vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seiner Brüder auch persönlich verfolgt worden. So seien eines Tages mehrere vermummte und bewaffnete Personen aus einem Auto ausgestiegen und in seine Richtung gelaufen, als er auf dem Bazar gewesen sei. Er habe noch rechtzeitig flüchten können, als er mehrere Schussabgaben hinter sich gehört habe. Auf Anraten seines Vaters und von Bekannten habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original);
- Irakischer Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers (Original);
- Sterbeurkunde vom (...) März 2008 lautend auf C._______, geboren (...) (Kopie);
- Wohnsitzbestätigung vom (...) 2010 der irakischen Informationsbehörde (Innenministerium) betreffend den Beschwerdeführer; darin wird gleichzeitig die Tötung der Brüder des Beschwerdeführers bestätigt und die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers selbst festgestellt;
- Drohbrief vom 13. Juli 2010 an den Beschwerdeführer, worin er als Verräter bezeichnet wird und ihm mit dem Tod gedroht wird. B. Am 6. Dezember 2010 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Experte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer spreche Kurmanji und stamme mit Sicherheit aus dem Irak, sei mit Sicherheit aber nicht in Mosul sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung vom 19. April 2012 gewährt. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihm auch mitgeteilt, seine Identitätsdokumente enthielten gemäss einer amtsintern durchgeführten Dokumentenanalyse objektive Fälschungsmerkmale. C. Mit Verfügung vom 27. April 2012 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 1. Mai 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass weder die geltend gemachte Herkunft aus Mosul noch die darauf beruhenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stamme. Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Entscheidbegründung im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. D. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung des ORS Service vom 15. Mai 2012 beigelegt. Weiter wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in das Expertengutachten betreffend Sprach- und Ländertest sowie in die Authentizitätsanalyse des BFM betreffend die Identitätsdokumente zu gewähren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen, ebenso wie der Antrag auf Einsicht in die Sprach- und Länderexpertise sowie in die Authentizitätsanalyse der Identitätsdokumente. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend die bei den eingereichten Identitätsdokumenten durchgeführte Dokumentenanalyse legte das BFM diesbezüglich konkrete festgestellte Fälschungsmerkmale dar (der Schriftträger der Identitätskarte entspreche nicht echtem Vergleichsmaterial, es seien orthografische Fehler vorhanden, die Druckart der Seriennummer sei falsch; auch bei der Seriennummer des Nationalitätenausweises sei das Druckverfahren falsch, der Schriftträger sei von schlechter Qualität, der Vordruck der Aussenseite des Ausweises entspreche nicht vorhandenem Vergleichsmaterial) und hielt fest, die Dokumente seien von zwei Fachspezialisten analysiert worden. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin bot dem Beschwerdeführer daraufhin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Replik vom 11. Juli 2012 (Poststempel) hielt der Rechtsvertreter an der Echtheit der Identitätspapiere fest und beantragte eine Prüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle wie das Forensische Institut Zürich sowie die Durchführung einer Botschaftsabklärung. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 wurde ein weiteres Beweismittel - eine Niederlassungsbestätigung vom (...) 2012, ausgestellt betreffend den Beschwerdeführer durch den Quartiervorsteher des (...)-Viertels - samt deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten gereicht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts im Asylbereich bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. Die Ergebnisse des Länder- und Sprachtests, der mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, würden klar aufzeigen, dass er nicht aus Mosul stamme. Der Beschwerdeführer spreche nicht den kurdischen Dialekt, der in Mosul gesprochen werde, sondern den Badini-Dialekt aus der Region Dohuk. Sein Arabisch sei ungenügend, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, in Mosul die Schule besucht zu haben. Zudem mangle es seinem Arabisch an spezifischen Merkmalen der irakisch-arabischen Umgangssprache. Er spreche dagegen lediglich eine Variante des Hocharabisch. Weiter besitze der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt. Er könne sein Quartier, in dem er während mehr als zwanzig Jahren gewohnt haben soll, innerhalb der Stadt Mosul nicht geografisch einordnen. Auch kenne er wichtige Orte der Stadt nicht und ihm sei das während des Saddam-Regimes in Mosul verwendete Geld nicht bekannt. Schliesslich habe die Analyse der eingereichten Identitätspapiere ergeben, dass diese Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Aus diesen Gründen stehe für das BFM mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stamme und entsprechend seine Familie dort auch nie von unbekannten Personen habe verfolgt werden können. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen zusätzlich erhärtet. Die Erklärungen und Gegenargumente des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten vermöchten das BFM nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweisunterlagen könnten zu keiner anderen Würdigung führen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die weitere Prüfung der Asylrelevanz. Den Vollzug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2.1 Demgegenüber hielt der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeeingabe fest, dass der vom Beschwerdeführer gesprochene Badini-Dialekt nicht nur in Dohuk, sondern auch in der Region Mosul von einem grossen Teil der kurdischen Bevölkerung gesprochen werde, dies vor allem im Wohnquartier des Beschwerdeführers. Zu den ungenügenden Arabisch-Kenntnissen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits selber dies damit begründet habe, dass er Kurde sei und in Hocharabisch unterrichtet worden sei. Zuhause sei nur Kurdisch gesprochen worden. Weiter habe der Sprachexperte den Beschwerdeführer lediglich ca. 3-5 Minuten auf Arabisch befragt und die Fragen auf Hocharabisch und nicht im irakischen Dialekt gestellt. Im Übrigen beherrsche der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch den irakischen Dialekt. Hierzu wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer durchaus fliessend Arabisch spreche, wo er doch alle auf Arabisch gestellten Fragen im Befragungsprotokoll verstanden und beantwortet habe und sich mit dem Rechtsvertreter, dessen Muttersprache Arabisch sei, während einer Stunde problemlos auf Arabisch habe unterhalten können.
E. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer auch über gute Kenntnisse über seine Heimatstadt. Er habe an der Kurzbefragung alle Nachbarsquartiere seines Wohnviertels nennen können. Die Universität habe er nicht falsch bezeichnet, sondern sie heisse in der Umgangssprache in Mosul tatsächlich "Al Hadbaa". Die Angabe des Beschwerdeführers zu den während des Saddam-Regimes verwendeten Geldscheinen sei korrekt, da er von "Dinar" gesprochen habe. Man unterscheide zwischen alten und neuen Dinar, nur die Notenbilder und die Kennzeichen hätten sich geändert.
E. 4.2.3 Bezüglich der vom BFM als gefälscht bezeichneten Identitätsdokumente wird gerügt, es sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den Inhalt der Authentizitätsanalyse gewährt worden, sondern lediglich deren Ergebnis ohne Erläuterung angegeben worden. Der Rechtsvertreter hielt fest, dass diese Dokumente die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul beweisen würden und die vorinstanzliche Verfügung auf einer falschen Annahme basiere. Im Übrigen seien die Asylgründe des Beschwerdeführers widerspruchsfrei und detailliert geschildert worden. Hinsichtlich der Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle "Lingua" hielt der Rechtsvertreter fest, dass diese nur in ihrem wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden sei (vgl. Verfügung des BFM vom 27. April 2012, Anhörungsprotokoll vom 19. April 2012). Aus nicht konkret genannten Gründen sei sie im Übrigen geheim gehalten worden. Die Wiedergabe der Vorinstanz enthalte keinerlei Details betreffend die Sichtweise des Gutachters. Durch die einseitige Würdigung des Gutachtens seien vorliegend der Grundsatz der Waffengleichheit und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul zu Unrecht lediglich gestützt auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse als unglaubhaft gewürdigt, und damit auch zu Unrecht die in Mosul erlebten Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt. Die Darstellungen des Beschwerdeführers würden sodann entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Widersprüche beinhalten; zu würdigen sei ferner, dass entsprechende Beweismittel (Wohnsitzbestätigung; Todesurkunde betreffend den Bruder, Drohbrief) eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten, ohne dass im Zentralirak ein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem zur Verfügung stünde, weshalb ihm dort der erforderliche staatliche Schutz vor Verfolgung fehlen würde. Schliesslich bestünden keine innerstaatlichen Fluchtalternativen. Der Beschwerdeführer, der im arabischen Teil des Iraks sozialisiert sei, verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im kurdisch-kontrollierten Nordirak.
E. 5 Vorab sind die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe betreffend die Einsichtsgewährung in die Lingua-Analyse und in die Dokumentenanalysen das rechtliche Gehör verletzt.
E. 5.1 Was die Lingua-Analyse betrifft, wurde diese dem Beschwerdeführer nicht vollumfänglich offengelegt, sondern die Schlussfolgerung des Experten ebenso wie dessen wesentliche Überlegungen, die seinem Schluss zugrunde lagen, wurden dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 19. April 2012 (vgl. A25/15 S. 12) zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Ausserdem wurden ihm in anonymisierter Form der Werdegang und die Qualifikation des Experten offengelegt (vgl. A20/1). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und praxiskonform (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3, 1998 Nr. 34 E. 9b), und die Vorinstanz hat betreffend eine vollständige Edition der Lingua-Analyse zu Recht das Bestehen überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG bejaht. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, wurde das Gesuch um Einsicht in die Sprach- und Länderexpertise abgewiesen.
E. 5.2 Was die vom BFM amtsintern erstellten Dokumentenanalysen zu den Identitätsdokumenten betrifft, wurde in der Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 VwVG, das einer integralen Offenlegung entgegenstehe, ebenfalls bejaht und entsprechend der Antrag um Einsicht in die Dokumentenanalysen ebenfalls abgewiesen. Hingegen wurde festgehalten, mit dem blossen Hinweis, es bestünden "objektive Fälschungsmerkmale" (so A25/15 S. 12 f.), sei der wesentliche Inhalt der geheimzuhaltenden Dokumente im Sinne von Art. 28 VwVG nicht genüglich offengelegt, und das BFM wurde eingeladen, entsprechend die festgestellten Fälschungsmerkmale in ihrem wesentlichen Gehalt näher zu umschreiben. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 nachträglich den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalysen dargelegt hat, wozu der Beschwerdeführer replikweise hat Stellung nehmen können (vgl. oben Bst. F, G und H), ist der Mangel im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens mithin behoben und geheilt worden.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stammt und die diesbezüglichen Vorbringen überwiegend unglaubhaft sind.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung selber zu Protokoll, dass das kurdische Badini (auch Kurmanji genannt) seine Muttersprache sei (vgl. A1/13 S. 3). Innerhalb des irakischen Staatsgebiets wird Badini in den nördlichen Kurden-Gebieten der Provinz Erbil und in der Provinz Dohuk gesprochen (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, http://www.refworld.org/ pdfid/4ab399c10.pdf; abgerufen am 24. März 2014). Mosul befindet sich dagegen ausserhalb der beiden genannten Provinzen, namentlich südlich von der Provinz Dohuk und westlich von der Provinz Erbil. Die vom BFM veranlasste Herkunftsanalyse, wonach der Beschwerdeführer das nordkurdische Badini spreche, stimmt mit dem Gesagten überein. Anhand des Expertengutachtens wird ersichtlich, dass sowohl die kurdische als auch die arabische Sprache des Beschwerdeführers sorgfältig im Hinblick auf seine Herkunft überprüft wurden und sich dabei für den Experten klar herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stammen könne. Das auf Beschwerdeebene entgegengehaltene Argument, der Dialekt des Beschwerdeführers werde auch von einem Grossteil der in Mosul ansässigen Kurden gesprochen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person wird in der Lingua-Analyse in fundierter und nachvollziehbarer Weise begründet, und das Gericht erachtet die vom Experten in sprachlicher Hinsicht gezogenen Schlüsse als überzeugend. Das Lingua-Gutachten gibt im Weiteren auch über die geographischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers Auskunft, welche indessen aufgrund augenfälliger Wissenslücken nicht auf eine Abstammung aus Mosul schliessen lassen. Auch diesen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person schliesst sich das Gericht an. So nannte der Beschwerdeführer den falschen Namen der Universität Mosul, nämlich "Al-Hadbaa", obwohl er behauptete, er habe diese Universität besuchen wollen (vgl. A25/15 S. 4 F29). Zwar gibt es gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen eine private Universität in Mosul namens 'Al Hadbaa University College', jedoch hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den genauen Namen dieser Universität nennen können und auch nicht darauf hingewiesen, dass es mehrere Universitäten in Mosul gibt. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, der vom Beschwerdeführer angeführte Name der Universität, "Al-Hadbaa", sei die umgangssprachliche Bezeichnung der Universität Mosul, überzeugt ebenso wenig. Auch die Aufzählung der umliegenden Quartiere seines Wohnorts stimmt gemäss Länderexpertise mehrheitlich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer allgemein bekannte Orte der Stadt (Märkte, Kinos, Parks und Schreine) nicht aufzählen. Vor diesem Hintergrund vermitteln auch die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, was ihm persönlich an seiner Heimatstadt besonders gefallen habe, den Eindruck, er würde die Stadt nicht richtig kennen. So fallen seine diesbezüglichen Antworten sehr knapp aus, wobei er mitunter Gegenfragen stellte, obwohl die Frage an sich genügend klar formuliert wurde. Im Wesentlichen führte er lediglich an, es gebe viele Dinge in Mosul wie die Universität, Moscheen und ein Minarett sowie einen Fluss. Allerdings gab er damit keine Antwort auf die gestellte Frage, was ihm persönlich an der Stadt besonders gefallen habe (vgl. A25/15 S. 4 F28 ff.). Angesichts dieser Erkenntnisse erstaunt es auch nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung keine einzige Telefonnummer von seinen nahen Angehörigen, Verwandten oder Freunden nennen konnte (vgl. A1/13 S. 2).
E. 6.2 Ferner erwiesen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente (die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis), welche vom BFM amtsintern auf ihre Echtheit hin überprüft wurden, als gefälscht. Zwei Fachspezialisten des BFM haben die Dokumente unabhängig voneinander überprüft und haben übereinstimmend objektive Fälschungsmerkmale in beiden Dokumenten gefunden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Echtheit der Dokumente fest, ohne dass indessen seine Stellungnahme zu den konkret dargelegten Fälschungsmerkmalen überzeugen kann. So weist die eingereichte Identitätskarte orthografische Fehler auf, die auch nach Einschätzung des Gerichts klarerweise gegen die Echtheit eines amtlichen Ausweises sprechen. Weiter ist die Seriennummer der Identitätskarte nicht in der Druckart gedruckt, wie dies Vergleichsmaterial entspricht, wobei weder der Umstand, dass die Ziffern der Seriennummer von links nach rechts grösser werden, ausschlaggebend ist, noch der Einwand zu überzeugen vermag, die Vorinstanz habe sich auf veraltetes Vergleichsmaterial abgestützt (Replik S. 1). Wenn sodann bei beiden Identitätsdokumenten Mängel im "Schriftträger" festgestellt worden sind, bezieht sich dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 1) - nicht auf die Handschrift des unterzeichnenden Beamten, sondern auf Beschaffenheit und Ausgestaltung des für die Ausweise verwendeten Grundmaterials; auch diesbezüglich bleiben mithin die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Replik unbehelflich. Die festgestellten Fälschungsmerkmale erweisen sich auch aus Sicht des Gerichts als deutlich und relevant; der Beschwerdeführer vermag die entsprechenden Feststellungen nicht glaubhaft zu relativieren. Der Antrag, es sei eine weitere Überprüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle, wie beispielsweise das Forensische Institut Zürich, oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen (Replik S. 2), ist abzuweisen, zumal die Lingua-Analyse, wie oben ausgeführt, inhaltlich zu übereinstimmenden Erkenntnissen führt wie die vom BFM sorgfältig durchgeführten Dokumentenanalysen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in Mosul, sondern in Nordirak sozialisiert wurde, weshalb auf weitere Ungereimtheiten nicht weiter einzugehen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Wohnsitzbestätigung betrifft, welche vom irakischen Innenministerium ("Ministry of Interior Deputy Minister for the Information And National Investigation") ausgestellt sein soll und in welcher zugleich eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestätigt wird, hat die Vorinstanz diesem Beweismittel zu Recht nicht ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Auch die auf Beschwerdeebene (Eingabe vom 8. Oktober 2012) nachgereichte Niederlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Quartierbehörde (...) vermag an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine Gefälligkeit oder um ein unrechtmässig erworbenes Dokument handeln könnte und ihr entsprechend geringe Beweiskraft zukommt.
E. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen können auch die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, die räumlich unmittelbar an den Lebensraum in Mosul anknüpfen, nicht der Wahrheit entsprechen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation erweist sich demnach als unglaubhaft.
E. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend ist die Wegweisung des Beschwerdeführers in die kurdischen Provinzen Erbil oder Dohuk im Nordirak zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - in Frage steht vorliegend, wie oben festgehalten, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis 8.69; vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3, D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus der kurdischen Provinz Erbil oder Dohuk im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion auch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal er zu Protokoll gab, dass er dem (...)-Stamm angehöre und dass seine Eltern und weitere Verwandte in Mosul leben würden (vgl. A1/13 S. 4). Weiter habe er bis zu seiner Ausreise noch die Schule besucht. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er bereits rund (...) ordentliche Schuljahre absolviert und es fehlte ihm lediglich noch (...) bis zum Abschluss des Gymnasiums. Angesichts der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen familiären Beziehungen ist davon auszugehen, dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder in das gesellschaftliche System in seiner Heimatprovinz integrieren wird. Der Beschwerdeführer ist [noch jung] und, soweit aktenkundig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz während seines Aufenthalts gesammelten Erfahrungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann. 9.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 gutgeheissen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis heute kaum verändert. Demnach werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2919/2012 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus dem Irak, eigenen Angaben zufolge aus Mosul, verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Aussagen am 13. August 2010 und gelangte in einem Personenwagen zunächst über Syrien in die Türkei, von wo er versteckt im Laderaum eines Lastwagens weiterreiste und ca. zweieinhalb Tage später die Schweiz erreichte. Am 30. August 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 9. September 2010 im EVZ Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 19. April 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus Mosul und habe dort mit seinem Vater und seinen zwei Brüdern gelebt. Im (...) 2006 sei sein Bruder B._______ von unbekannten Personen getötet worden. Sein zweiter Bruder C._______ sei daraufhin vom Dienst bei der republikanischen Garde, welche damals mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet habe, zurückgetreten, da er sich wegen seines Militärdienstes nicht mehr sicher gefühlt und die Tötung seines Bruders damit in Verbindung gesetzt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe ständig Drohbriefe erhalten, in welchen sie als Verräter bezeichnet und der Kollaboration mit den Amerikanern beschuldigt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei wegen dieser Situation mehrere Male bei der Polizei vorstellig geworden, diese habe sich jedoch nicht um seine Familie gekümmert resp. ihre Ermittlungen seien erfolglos geblieben. Im (...) 2008 sei auch sein Bruder C._______ getötet worden. Dies weil er bei der republikanischen Garde gearbeitet gehabt habe, wobei ihm im Konkreten die Weitergabe von Informationen über Islamisten an die Amerikaner vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seiner Brüder auch persönlich verfolgt worden. So seien eines Tages mehrere vermummte und bewaffnete Personen aus einem Auto ausgestiegen und in seine Richtung gelaufen, als er auf dem Bazar gewesen sei. Er habe noch rechtzeitig flüchten können, als er mehrere Schussabgaben hinter sich gehört habe. Auf Anraten seines Vaters und von Bekannten habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original);
- Irakischer Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers (Original);
- Sterbeurkunde vom (...) März 2008 lautend auf C._______, geboren (...) (Kopie);
- Wohnsitzbestätigung vom (...) 2010 der irakischen Informationsbehörde (Innenministerium) betreffend den Beschwerdeführer; darin wird gleichzeitig die Tötung der Brüder des Beschwerdeführers bestätigt und die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers selbst festgestellt;
- Drohbrief vom 13. Juli 2010 an den Beschwerdeführer, worin er als Verräter bezeichnet wird und ihm mit dem Tod gedroht wird. B. Am 6. Dezember 2010 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Experte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer spreche Kurmanji und stamme mit Sicherheit aus dem Irak, sei mit Sicherheit aber nicht in Mosul sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung vom 19. April 2012 gewährt. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihm auch mitgeteilt, seine Identitätsdokumente enthielten gemäss einer amtsintern durchgeführten Dokumentenanalyse objektive Fälschungsmerkmale. C. Mit Verfügung vom 27. April 2012 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 1. Mai 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass weder die geltend gemachte Herkunft aus Mosul noch die darauf beruhenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stamme. Das BFM bezeichnete den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Entscheidbegründung im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. D. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung des ORS Service vom 15. Mai 2012 beigelegt. Weiter wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in das Expertengutachten betreffend Sprach- und Ländertest sowie in die Authentizitätsanalyse des BFM betreffend die Identitätsdokumente zu gewähren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen, ebenso wie der Antrag auf Einsicht in die Sprach- und Länderexpertise sowie in die Authentizitätsanalyse der Identitätsdokumente. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend die bei den eingereichten Identitätsdokumenten durchgeführte Dokumentenanalyse legte das BFM diesbezüglich konkrete festgestellte Fälschungsmerkmale dar (der Schriftträger der Identitätskarte entspreche nicht echtem Vergleichsmaterial, es seien orthografische Fehler vorhanden, die Druckart der Seriennummer sei falsch; auch bei der Seriennummer des Nationalitätenausweises sei das Druckverfahren falsch, der Schriftträger sei von schlechter Qualität, der Vordruck der Aussenseite des Ausweises entspreche nicht vorhandenem Vergleichsmaterial) und hielt fest, die Dokumente seien von zwei Fachspezialisten analysiert worden. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin bot dem Beschwerdeführer daraufhin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Replik vom 11. Juli 2012 (Poststempel) hielt der Rechtsvertreter an der Echtheit der Identitätspapiere fest und beantragte eine Prüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle wie das Forensische Institut Zürich sowie die Durchführung einer Botschaftsabklärung. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 wurde ein weiteres Beweismittel - eine Niederlassungsbestätigung vom (...) 2012, ausgestellt betreffend den Beschwerdeführer durch den Quartiervorsteher des (...)-Viertels - samt deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts im Asylbereich bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. Die Ergebnisse des Länder- und Sprachtests, der mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, würden klar aufzeigen, dass er nicht aus Mosul stamme. Der Beschwerdeführer spreche nicht den kurdischen Dialekt, der in Mosul gesprochen werde, sondern den Badini-Dialekt aus der Region Dohuk. Sein Arabisch sei ungenügend, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, in Mosul die Schule besucht zu haben. Zudem mangle es seinem Arabisch an spezifischen Merkmalen der irakisch-arabischen Umgangssprache. Er spreche dagegen lediglich eine Variante des Hocharabisch. Weiter besitze der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt. Er könne sein Quartier, in dem er während mehr als zwanzig Jahren gewohnt haben soll, innerhalb der Stadt Mosul nicht geografisch einordnen. Auch kenne er wichtige Orte der Stadt nicht und ihm sei das während des Saddam-Regimes in Mosul verwendete Geld nicht bekannt. Schliesslich habe die Analyse der eingereichten Identitätspapiere ergeben, dass diese Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Aus diesen Gründen stehe für das BFM mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stamme und entsprechend seine Familie dort auch nie von unbekannten Personen habe verfolgt werden können. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen zusätzlich erhärtet. Die Erklärungen und Gegenargumente des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten vermöchten das BFM nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweisunterlagen könnten zu keiner anderen Würdigung führen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die weitere Prüfung der Asylrelevanz. Den Vollzug der Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 4.2.1 Demgegenüber hielt der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeeingabe fest, dass der vom Beschwerdeführer gesprochene Badini-Dialekt nicht nur in Dohuk, sondern auch in der Region Mosul von einem grossen Teil der kurdischen Bevölkerung gesprochen werde, dies vor allem im Wohnquartier des Beschwerdeführers. Zu den ungenügenden Arabisch-Kenntnissen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits selber dies damit begründet habe, dass er Kurde sei und in Hocharabisch unterrichtet worden sei. Zuhause sei nur Kurdisch gesprochen worden. Weiter habe der Sprachexperte den Beschwerdeführer lediglich ca. 3-5 Minuten auf Arabisch befragt und die Fragen auf Hocharabisch und nicht im irakischen Dialekt gestellt. Im Übrigen beherrsche der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch den irakischen Dialekt. Hierzu wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer durchaus fliessend Arabisch spreche, wo er doch alle auf Arabisch gestellten Fragen im Befragungsprotokoll verstanden und beantwortet habe und sich mit dem Rechtsvertreter, dessen Muttersprache Arabisch sei, während einer Stunde problemlos auf Arabisch habe unterhalten können. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer auch über gute Kenntnisse über seine Heimatstadt. Er habe an der Kurzbefragung alle Nachbarsquartiere seines Wohnviertels nennen können. Die Universität habe er nicht falsch bezeichnet, sondern sie heisse in der Umgangssprache in Mosul tatsächlich "Al Hadbaa". Die Angabe des Beschwerdeführers zu den während des Saddam-Regimes verwendeten Geldscheinen sei korrekt, da er von "Dinar" gesprochen habe. Man unterscheide zwischen alten und neuen Dinar, nur die Notenbilder und die Kennzeichen hätten sich geändert. 4.2.3 Bezüglich der vom BFM als gefälscht bezeichneten Identitätsdokumente wird gerügt, es sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den Inhalt der Authentizitätsanalyse gewährt worden, sondern lediglich deren Ergebnis ohne Erläuterung angegeben worden. Der Rechtsvertreter hielt fest, dass diese Dokumente die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul beweisen würden und die vorinstanzliche Verfügung auf einer falschen Annahme basiere. Im Übrigen seien die Asylgründe des Beschwerdeführers widerspruchsfrei und detailliert geschildert worden. Hinsichtlich der Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle "Lingua" hielt der Rechtsvertreter fest, dass diese nur in ihrem wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden sei (vgl. Verfügung des BFM vom 27. April 2012, Anhörungsprotokoll vom 19. April 2012). Aus nicht konkret genannten Gründen sei sie im Übrigen geheim gehalten worden. Die Wiedergabe der Vorinstanz enthalte keinerlei Details betreffend die Sichtweise des Gutachters. Durch die einseitige Würdigung des Gutachtens seien vorliegend der Grundsatz der Waffengleichheit und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2.4 Die Vorinstanz habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul zu Unrecht lediglich gestützt auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse als unglaubhaft gewürdigt, und damit auch zu Unrecht die in Mosul erlebten Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt. Die Darstellungen des Beschwerdeführers würden sodann entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Widersprüche beinhalten; zu würdigen sei ferner, dass entsprechende Beweismittel (Wohnsitzbestätigung; Todesurkunde betreffend den Bruder, Drohbrief) eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten, ohne dass im Zentralirak ein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem zur Verfügung stünde, weshalb ihm dort der erforderliche staatliche Schutz vor Verfolgung fehlen würde. Schliesslich bestünden keine innerstaatlichen Fluchtalternativen. Der Beschwerdeführer, der im arabischen Teil des Iraks sozialisiert sei, verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im kurdisch-kontrollierten Nordirak.
5. Vorab sind die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe betreffend die Einsichtsgewährung in die Lingua-Analyse und in die Dokumentenanalysen das rechtliche Gehör verletzt. 5.1 Was die Lingua-Analyse betrifft, wurde diese dem Beschwerdeführer nicht vollumfänglich offengelegt, sondern die Schlussfolgerung des Experten ebenso wie dessen wesentliche Überlegungen, die seinem Schluss zugrunde lagen, wurden dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 19. April 2012 (vgl. A25/15 S. 12) zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Ausserdem wurden ihm in anonymisierter Form der Werdegang und die Qualifikation des Experten offengelegt (vgl. A20/1). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und praxiskonform (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3, 1998 Nr. 34 E. 9b), und die Vorinstanz hat betreffend eine vollständige Edition der Lingua-Analyse zu Recht das Bestehen überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG bejaht. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, wurde das Gesuch um Einsicht in die Sprach- und Länderexpertise abgewiesen. 5.2 Was die vom BFM amtsintern erstellten Dokumentenanalysen zu den Identitätsdokumenten betrifft, wurde in der Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 VwVG, das einer integralen Offenlegung entgegenstehe, ebenfalls bejaht und entsprechend der Antrag um Einsicht in die Dokumentenanalysen ebenfalls abgewiesen. Hingegen wurde festgehalten, mit dem blossen Hinweis, es bestünden "objektive Fälschungsmerkmale" (so A25/15 S. 12 f.), sei der wesentliche Inhalt der geheimzuhaltenden Dokumente im Sinne von Art. 28 VwVG nicht genüglich offengelegt, und das BFM wurde eingeladen, entsprechend die festgestellten Fälschungsmerkmale in ihrem wesentlichen Gehalt näher zu umschreiben. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 nachträglich den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalysen dargelegt hat, wozu der Beschwerdeführer replikweise hat Stellung nehmen können (vgl. oben Bst. F, G und H), ist der Mangel im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens mithin behoben und geheilt worden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stammt und die diesbezüglichen Vorbringen überwiegend unglaubhaft sind. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung selber zu Protokoll, dass das kurdische Badini (auch Kurmanji genannt) seine Muttersprache sei (vgl. A1/13 S. 3). Innerhalb des irakischen Staatsgebiets wird Badini in den nördlichen Kurden-Gebieten der Provinz Erbil und in der Provinz Dohuk gesprochen (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, http://www.refworld.org/ pdfid/4ab399c10.pdf; abgerufen am 24. März 2014). Mosul befindet sich dagegen ausserhalb der beiden genannten Provinzen, namentlich südlich von der Provinz Dohuk und westlich von der Provinz Erbil. Die vom BFM veranlasste Herkunftsanalyse, wonach der Beschwerdeführer das nordkurdische Badini spreche, stimmt mit dem Gesagten überein. Anhand des Expertengutachtens wird ersichtlich, dass sowohl die kurdische als auch die arabische Sprache des Beschwerdeführers sorgfältig im Hinblick auf seine Herkunft überprüft wurden und sich dabei für den Experten klar herausstellte, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stammen könne. Das auf Beschwerdeebene entgegengehaltene Argument, der Dialekt des Beschwerdeführers werde auch von einem Grossteil der in Mosul ansässigen Kurden gesprochen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person wird in der Lingua-Analyse in fundierter und nachvollziehbarer Weise begründet, und das Gericht erachtet die vom Experten in sprachlicher Hinsicht gezogenen Schlüsse als überzeugend. Das Lingua-Gutachten gibt im Weiteren auch über die geographischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers Auskunft, welche indessen aufgrund augenfälliger Wissenslücken nicht auf eine Abstammung aus Mosul schliessen lassen. Auch diesen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person schliesst sich das Gericht an. So nannte der Beschwerdeführer den falschen Namen der Universität Mosul, nämlich "Al-Hadbaa", obwohl er behauptete, er habe diese Universität besuchen wollen (vgl. A25/15 S. 4 F29). Zwar gibt es gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen eine private Universität in Mosul namens 'Al Hadbaa University College', jedoch hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den genauen Namen dieser Universität nennen können und auch nicht darauf hingewiesen, dass es mehrere Universitäten in Mosul gibt. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, der vom Beschwerdeführer angeführte Name der Universität, "Al-Hadbaa", sei die umgangssprachliche Bezeichnung der Universität Mosul, überzeugt ebenso wenig. Auch die Aufzählung der umliegenden Quartiere seines Wohnorts stimmt gemäss Länderexpertise mehrheitlich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer allgemein bekannte Orte der Stadt (Märkte, Kinos, Parks und Schreine) nicht aufzählen. Vor diesem Hintergrund vermitteln auch die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, was ihm persönlich an seiner Heimatstadt besonders gefallen habe, den Eindruck, er würde die Stadt nicht richtig kennen. So fallen seine diesbezüglichen Antworten sehr knapp aus, wobei er mitunter Gegenfragen stellte, obwohl die Frage an sich genügend klar formuliert wurde. Im Wesentlichen führte er lediglich an, es gebe viele Dinge in Mosul wie die Universität, Moscheen und ein Minarett sowie einen Fluss. Allerdings gab er damit keine Antwort auf die gestellte Frage, was ihm persönlich an der Stadt besonders gefallen habe (vgl. A25/15 S. 4 F28 ff.). Angesichts dieser Erkenntnisse erstaunt es auch nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung keine einzige Telefonnummer von seinen nahen Angehörigen, Verwandten oder Freunden nennen konnte (vgl. A1/13 S. 2). 6.2 Ferner erwiesen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente (die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis), welche vom BFM amtsintern auf ihre Echtheit hin überprüft wurden, als gefälscht. Zwei Fachspezialisten des BFM haben die Dokumente unabhängig voneinander überprüft und haben übereinstimmend objektive Fälschungsmerkmale in beiden Dokumenten gefunden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Echtheit der Dokumente fest, ohne dass indessen seine Stellungnahme zu den konkret dargelegten Fälschungsmerkmalen überzeugen kann. So weist die eingereichte Identitätskarte orthografische Fehler auf, die auch nach Einschätzung des Gerichts klarerweise gegen die Echtheit eines amtlichen Ausweises sprechen. Weiter ist die Seriennummer der Identitätskarte nicht in der Druckart gedruckt, wie dies Vergleichsmaterial entspricht, wobei weder der Umstand, dass die Ziffern der Seriennummer von links nach rechts grösser werden, ausschlaggebend ist, noch der Einwand zu überzeugen vermag, die Vorinstanz habe sich auf veraltetes Vergleichsmaterial abgestützt (Replik S. 1). Wenn sodann bei beiden Identitätsdokumenten Mängel im "Schriftträger" festgestellt worden sind, bezieht sich dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 1) - nicht auf die Handschrift des unterzeichnenden Beamten, sondern auf Beschaffenheit und Ausgestaltung des für die Ausweise verwendeten Grundmaterials; auch diesbezüglich bleiben mithin die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Replik unbehelflich. Die festgestellten Fälschungsmerkmale erweisen sich auch aus Sicht des Gerichts als deutlich und relevant; der Beschwerdeführer vermag die entsprechenden Feststellungen nicht glaubhaft zu relativieren. Der Antrag, es sei eine weitere Überprüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle, wie beispielsweise das Forensische Institut Zürich, oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen (Replik S. 2), ist abzuweisen, zumal die Lingua-Analyse, wie oben ausgeführt, inhaltlich zu übereinstimmenden Erkenntnissen führt wie die vom BFM sorgfältig durchgeführten Dokumentenanalysen. 6.3 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in Mosul, sondern in Nordirak sozialisiert wurde, weshalb auf weitere Ungereimtheiten nicht weiter einzugehen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Wohnsitzbestätigung betrifft, welche vom irakischen Innenministerium ("Ministry of Interior Deputy Minister for the Information And National Investigation") ausgestellt sein soll und in welcher zugleich eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestätigt wird, hat die Vorinstanz diesem Beweismittel zu Recht nicht ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Auch die auf Beschwerdeebene (Eingabe vom 8. Oktober 2012) nachgereichte Niederlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Quartierbehörde (...) vermag an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine Gefälligkeit oder um ein unrechtmässig erworbenes Dokument handeln könnte und ihr entsprechend geringe Beweiskraft zukommt. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen können auch die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, die räumlich unmittelbar an den Lebensraum in Mosul anknüpfen, nicht der Wahrheit entsprechen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation erweist sich demnach als unglaubhaft.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend ist die Wegweisung des Beschwerdeführers in die kurdischen Provinzen Erbil oder Dohuk im Nordirak zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - in Frage steht vorliegend, wie oben festgehalten, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis 8.69; vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3, D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus der kurdischen Provinz Erbil oder Dohuk im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion auch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal er zu Protokoll gab, dass er dem (...)-Stamm angehöre und dass seine Eltern und weitere Verwandte in Mosul leben würden (vgl. A1/13 S. 4). Weiter habe er bis zu seiner Ausreise noch die Schule besucht. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er bereits rund (...) ordentliche Schuljahre absolviert und es fehlte ihm lediglich noch (...) bis zum Abschluss des Gymnasiums. Angesichts der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen familiären Beziehungen ist davon auszugehen, dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder in das gesellschaftliche System in seiner Heimatprovinz integrieren wird. Der Beschwerdeführer ist [noch jung] und, soweit aktenkundig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz während seines Aufenthalts gesammelten Erfahrungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann. 9.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 gutgeheissen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis heute kaum verändert. Demnach werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: