Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des aus der Provinz Suleymaniya stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers vom 5. Januar 2006 mit Verfügung vom 25. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich beachtlich seien. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden und dort zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, zumal er über ein gutes Beziehungsnetz (insbesondere Mutter und Bruder) verfüge. Er erhalte hiermit das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. September 2007. Mit Eingabe vom 5. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Dabei bekräftigte er die bereits früher geltend gemachte ehemalige Zugehörigkeit der ganzen Familie zur Baath-Partei und eine dadurch nach wie vor bestehende Verfolgungs- und Gefährdungssituation seitens unbekannter Dritter. Die Regionalregierung im Nordirak könne und wolle keinen zureichenden Schutz davor gewähren. Die Lage im Irak und insbesondere auch im Kurdengebiet sei nach wie vor unsicher und instabil. Zwar lebten in Suleymaniya noch sein Bruder und seine Mutter. Letztere sei aber krank und betreuungsbedürftig. Aufgrund dieser Umstände sei er mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. C. Mit Schreiben vom 7. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits am 15. August 2007 erfolgte Ankündigung, wonach eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen werde, erneut mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden und dort zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, zumal er in dieser Provinz über ein gutes Beziehungsnetz (insbesondere Mutter und Bruder) verfüge. Nachdem auf die Ankündigung vom August 2007 hin kein Entscheid des BFM ergangen sei, erhalte er hiermit nochmals das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Mai 2009. Am 17. April 2009 ging beim BFM eine die handschriftliche Adresse einer Drittperson und den Vermerk der Post "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" aufweisende Postsendung ohne Absenderangaben ein, welche eine Kopie des obenerwähnten Schreibens des BFM vom 7. April 2009 enthielt. Am 22. Mai 2009 sandte das BFM dem Beschwerdeführer ein mit dem Schreiben vom 7. April 2009 inhaltlich identisches, jedoch eine neue Frist bis zum 25. Juni 2009 aufweisendes und neu datiertes Schreiben zu. Am 4. Juni 2009 ging beim BFM per Fax eine Mandatsanzeige der rubrizierten Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 30. April 2009) mitsamt einer vom 7. Mai 2009 datierenden Stellungnahme zum Schreiben des BFM vom 7. April 2009 ein. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer abermals die bereits im Asylgesuch sowie in der früheren Stellungnahme vorgebrachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Die Einwände gegen den abschlägigen Asylentscheid des BFM habe er damals nicht anbringen können, weil ihm das Recht zur Beschwerde nicht deutlich genug klar gemacht worden sei und er auch die deutsche Sprache noch nicht verstanden habe. Der Gedanke an eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme versetze ihn in Angstzustände. Seine Mutter und sein Bruder lebten im Nordirak in sozial und finanziell prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht vor Übergriffen aufgrund der früheren Baath-Zugehörigkeit der Familie. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - hob das BFM die am 25. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak nicht vollzughinderlich und die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger sei grundsätzlich gegeben. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige Alltagssituation der kurdischen Mehrheitsbevölkerung hinausgehendes Gefährdungsindiz, zumal die im Asylgesuch geltend gemachte und nunmehr im rechtlichen Gehör bekräftigte Verfolgungssituation rechtskräftig abschlägig beurteilt worden sei. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche ferner aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar sei. Diese Erkenntnis bestätige sich zudem durch die Tatsache zahlreicher freiwilliger Rückkehrer, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und vieler anderer europäischer Staaten sowie die differenzierte Position des UNHCR, welches bei Personen ohne besondere Verletzlichkeitsmerkmale (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) keine grundsätzlichen Rückkehrhindernisse moniere. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen ebenso wenig vor, zumal der im Nordirak sozialisierte, im Alter von (...) Jahren ausgereiste, in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Mutter und Bruder) und ferner über Erwerbserfahrungen verfügende Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in eine Existenz bedrohende Situation zu geraten drohe. Zusätzlich könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, und lokal tätige Hilfsorganisationen könnten die Reintegration ebenso erleichtern. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (und Ergänzung vom 6. August 2009) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er erneut die bereits mehrmals vorgebrachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und die infolge Unwissenheit und mangelhafter Aufklärung über sein Beschwerderecht unterlassene Anfechtung des abschlägigen Asylentscheides. Ferner bestätigt er, insgesamt dreimal das rechtliche Gehör zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhalten und zweimal wahrgenommen zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf die Stellungnahme vom 7. Mai 2009 und insbesondere das dort erwähnte Verfolgungs- und Gefährdungsprofil. Weiter möge das nordirakische Regime zwar schutzwillig, aber nicht schutzfähig sein gegen seine bandenmässig auftretenden Widersacher, welche es auf die Verfolgung von Kollaborateuren des früheren Regimes abgesehen hätten. Seine Furcht davor sei durchaus begründet. Die Lage im Nordirak sei durch Korruption, Amtsmissbrauch, Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen und dergleichen geprägt. Seine Mutter und sein Bruder seien minderbemittelt, und er selber sei psychisch angeschlagen und lebe in Angstzuständen. Schliesslich macht er darauf aufmerksam, dass sich heute Millionen irakischer Flüchtlinge in einer ausweglosen Situation befänden. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 21. Juli 2009, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis zum 27. August 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde hielt die Instruktionsrichterin fest, dass in den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen des BFM kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sei. Ferner erwog sie, dass in der Beschwerde (Zitat:) "unter Bekräftigung bisheriger sachverhaltlicher Vorbringen im Wesentlichen auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vom 7. Mai 2009, das spezifische Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und die Schutzunfähigkeit der nordirakischen Behörden vor mittelbarer staatlicher Verfolgung durch Dritte verwiesen wird, (...) diese Umstände vom BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden und die betreffenden Erwägungen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. BVGE 2008/4 und vor allem 2008/5)". Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 20. August 2009 bezahlt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde gemäss Zwischenverfügung vom 12. August 2009 als zum Vornherein aussichtslos präsentierte und gemäss nachfolgenden Erwägungen auch im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen eine recht eigentümliche Aktenführung durch das BFM fest. So bestehen für das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zwei separate, je mit B bezeichnete vorinstanzliche Aktenmappen. Die eine führt im Aktenverzeichnis die Akten B1 bis B3 auf, die andere B1 bis B7. Dabei sind nur die Aktenstücke B1 identisch (Kopien der ursprünglichen Verfügung betreffend Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 25. Januar 2006). Im Weiteren sind nicht alle Akten paginiert und teilweise liegen Aktenstücke nicht in den betreffenden Aktenmappen, sondern in loser Form verstreut im Dossier. Ein Aktenstück (Stellungnahme vom 5. September 2007) war im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs gar unauffindbar und dessen Existenz wurde anfänglich durch telefonische Auskunft des BFM vom 6. August 2009 verneint. Das Dokument liegt zwar nunmehr mit einem BFM-Eingangsstempel vom 6. September 2007 bei den Akten, ohne jedoch paginiert zu sein oder in einem der beiden B-Aktenverzeichnisse zu erscheinen. Nicht geringes Erstaunen erweckt auch der vorinstanzliche Umgang mit der am 17. April 2009 infolge unkorrekter Adressangabe postalisch an das BFM retournierten Postsendung (vgl. oben Bst. C, 2. Abschnitt): Dabei handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine retournierte Postsendung des BFM, sondern um eine Postsendung einer unbekannten Drittperson an eine andere Drittperson mit einer falschen handschriftlichen Adressangabe und mit dem Inhalt einer Kopie des Schreibens des BFM vom 7. April 2009. Da eine Absenderadresse auf dem Couvert fehlt, schickte die Post die Sendung offensichtlich an die im Schreiben erwähnte Absenderadresse, somit das BFM. Der Beschwerdeführer jedoch erhielt die originale Postsendung tatsächlich, wie in der Beschwerde denn auch ausdrücklich bestätigt wird. Für das BFM hätte somit keinerlei Anlass bestanden, das Schreiben mit neuer Datierung und neuer Frist erneut an den Beschwerdeführer an dessen wiederum korrekte Adresse zuzustellen. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFM im Jahre 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer bereits einmal die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Einräumung des rechtlichen Gehörs angekündigt hatte, dann aber stillschweigend einstweilen davon Abstand nahm, um es zwei Jahre später auf einer unveränderten Sachverhaltsbasis erneut an die Hand zu nehmen. Trotz des erwähnten fragwürdigen und insbesondere die Aktenführungspflicht missachtenden Vorgehens des BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) fest. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach und unter Erwähnung jeweils derselben Sachverhaltsgrundlage (insbes. Verbesserung der allgemeinen Situation im Nordirak und fehlende Vollzugshindernisse in der Person des Beschwerdeführers) das Recht zur Stellungnahme erhielt und auch wahrnahm. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten präsentieren sich trotz Ungereimtheiten vollständig und sind dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin soweit editionspflichtig bekannt, wie aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Prozessgeschichte hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie Akteneinsicht verlangt und/oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine entsprechende Beanstandung könnte im Übrigen auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das BFM die dem Beschwerdeführer im Jahre 2009 zweimal angekündigte und mit dem Recht zur Stellungnahme ausgestattete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch unzutreffenderweise auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) statt auf das AuG abstützte (vgl. dazu sogleich E. 3.1), zumal die Wortlaute der massgebenden Gesetzesbestimmungen im alten und im neuen Recht beinahe identisch sind und die vorliegend angefochtene Verfügung die zutreffende Gesetzesabstützung (gemäss AuG) nennt.
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvoraussetzungen nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, vorliegen. Die angefochtene Verfügung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab.
E. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu für Details auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglich anders lautenden Einschätzungen des Beschwerdeführers braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 25. Januar 2006 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht. Sowohl in seinen beiden Stellungnahmen an das BFM vom 5. September 2007 und vom 7. Mai 2009 als auch in der vorliegenden Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen seine im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe, welche ein beachtenswertes Vollzugshindernis darstellten. Diese sind im Asylentscheid vom 25. Januar 2006 als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich beziehungsweise als unglaubhaft erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeit bestritten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Insbesondere besteht keinerlei Anlass, die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dargelegten Erklärungen für die damals unterlassene Beschwerdeerhebung zu würdigen oder gar eine materielle Überprüfung der über drei Jahre zuvor ergangenen Verfügung vom 25. Januar 2006 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nachzuholen. Immerhin ist der Beschwerdeführer BVGE 2008/4 (dort insbes. E 6.6.4) zu verweisen, wonach ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt sind.
E. 4.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde zumindest andeutungsweise vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Der heute (...)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Stadt und gleichnamigen Provinz Suleymaniya, wo er geboren und aufgewachsen ist und vor der Ausreise zuletzt wohnhaft war. Seine mehrjährige Landesabwesenheit hat zwar nicht eine eigentlichen Entwurzelung mit sich gebracht; dennoch wird er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Diese scheinen indessen nicht unüberwindbar. In seiner Heimatprovinz verfügt er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruders unbestrittenermassen nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz. Aus dem Umstand, dass seine Mutter krank ist, kann er nichts für die Beibehaltung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ableiten. Dieser gehört selber nicht zu einer vulnerablen Gruppe in Sinne der zuvor skizzierten Rechtsprechung. Die Annahme einer eigentlichen Existenzbedrohung liegt daher fern. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung und das dabei erwirtschaftete Erwerbseinkommen ins Gewicht. Zudem war er in seiner Heimat zuletzt Mitinhaber eines lukrativen (...), das seit seiner Ausreise von dessen Geschäftspartner weitergeführt wird und somit eine Wiedereinstiegsmöglichkeit bieten kann (vgl. Akten BFM A10 S. 2). Angesichts dieser Umstände ist ihm somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse eine Rückkehr durchaus zuzumuten, zumal der Inhalt seiner Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erwogen, keine substanziell verwertbaren Argumente für eine gegenteilige Auffassung enthält und der Beschwerdeführer im Übrigen seit dem Jahre 2009 auch keine weiteren Vollzugshindernisse irgendwelcher Art ergänzend vorgebracht hat. 4.2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
E. 5 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4673/2009 Urteil vom 24. Mai 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Irak, vertreten durch (...), Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des aus der Provinz Suleymaniya stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers vom 5. Januar 2006 mit Verfügung vom 25. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich beachtlich seien. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden und dort zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, zumal er über ein gutes Beziehungsnetz (insbesondere Mutter und Bruder) verfüge. Er erhalte hiermit das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. September 2007. Mit Eingabe vom 5. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Dabei bekräftigte er die bereits früher geltend gemachte ehemalige Zugehörigkeit der ganzen Familie zur Baath-Partei und eine dadurch nach wie vor bestehende Verfolgungs- und Gefährdungssituation seitens unbekannter Dritter. Die Regionalregierung im Nordirak könne und wolle keinen zureichenden Schutz davor gewähren. Die Lage im Irak und insbesondere auch im Kurdengebiet sei nach wie vor unsicher und instabil. Zwar lebten in Suleymaniya noch sein Bruder und seine Mutter. Letztere sei aber krank und betreuungsbedürftig. Aufgrund dieser Umstände sei er mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. C. Mit Schreiben vom 7. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits am 15. August 2007 erfolgte Ankündigung, wonach eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen werde, erneut mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden und dort zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, zumal er in dieser Provinz über ein gutes Beziehungsnetz (insbesondere Mutter und Bruder) verfüge. Nachdem auf die Ankündigung vom August 2007 hin kein Entscheid des BFM ergangen sei, erhalte er hiermit nochmals das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Mai 2009. Am 17. April 2009 ging beim BFM eine die handschriftliche Adresse einer Drittperson und den Vermerk der Post "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" aufweisende Postsendung ohne Absenderangaben ein, welche eine Kopie des obenerwähnten Schreibens des BFM vom 7. April 2009 enthielt. Am 22. Mai 2009 sandte das BFM dem Beschwerdeführer ein mit dem Schreiben vom 7. April 2009 inhaltlich identisches, jedoch eine neue Frist bis zum 25. Juni 2009 aufweisendes und neu datiertes Schreiben zu. Am 4. Juni 2009 ging beim BFM per Fax eine Mandatsanzeige der rubrizierten Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 30. April 2009) mitsamt einer vom 7. Mai 2009 datierenden Stellungnahme zum Schreiben des BFM vom 7. April 2009 ein. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer abermals die bereits im Asylgesuch sowie in der früheren Stellungnahme vorgebrachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Die Einwände gegen den abschlägigen Asylentscheid des BFM habe er damals nicht anbringen können, weil ihm das Recht zur Beschwerde nicht deutlich genug klar gemacht worden sei und er auch die deutsche Sprache noch nicht verstanden habe. Der Gedanke an eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme versetze ihn in Angstzustände. Seine Mutter und sein Bruder lebten im Nordirak in sozial und finanziell prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht vor Übergriffen aufgrund der früheren Baath-Zugehörigkeit der Familie. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - hob das BFM die am 25. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak nicht vollzughinderlich und die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger sei grundsätzlich gegeben. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige Alltagssituation der kurdischen Mehrheitsbevölkerung hinausgehendes Gefährdungsindiz, zumal die im Asylgesuch geltend gemachte und nunmehr im rechtlichen Gehör bekräftigte Verfolgungssituation rechtskräftig abschlägig beurteilt worden sei. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche ferner aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar sei. Diese Erkenntnis bestätige sich zudem durch die Tatsache zahlreicher freiwilliger Rückkehrer, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und vieler anderer europäischer Staaten sowie die differenzierte Position des UNHCR, welches bei Personen ohne besondere Verletzlichkeitsmerkmale (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) keine grundsätzlichen Rückkehrhindernisse moniere. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen ebenso wenig vor, zumal der im Nordirak sozialisierte, im Alter von (...) Jahren ausgereiste, in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Mutter und Bruder) und ferner über Erwerbserfahrungen verfügende Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in eine Existenz bedrohende Situation zu geraten drohe. Zusätzlich könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, und lokal tätige Hilfsorganisationen könnten die Reintegration ebenso erleichtern. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (und Ergänzung vom 6. August 2009) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er erneut die bereits mehrmals vorgebrachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und die infolge Unwissenheit und mangelhafter Aufklärung über sein Beschwerderecht unterlassene Anfechtung des abschlägigen Asylentscheides. Ferner bestätigt er, insgesamt dreimal das rechtliche Gehör zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhalten und zweimal wahrgenommen zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf die Stellungnahme vom 7. Mai 2009 und insbesondere das dort erwähnte Verfolgungs- und Gefährdungsprofil. Weiter möge das nordirakische Regime zwar schutzwillig, aber nicht schutzfähig sein gegen seine bandenmässig auftretenden Widersacher, welche es auf die Verfolgung von Kollaborateuren des früheren Regimes abgesehen hätten. Seine Furcht davor sei durchaus begründet. Die Lage im Nordirak sei durch Korruption, Amtsmissbrauch, Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen und dergleichen geprägt. Seine Mutter und sein Bruder seien minderbemittelt, und er selber sei psychisch angeschlagen und lebe in Angstzuständen. Schliesslich macht er darauf aufmerksam, dass sich heute Millionen irakischer Flüchtlinge in einer ausweglosen Situation befänden. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 21. Juli 2009, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis zum 27. August 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde hielt die Instruktionsrichterin fest, dass in den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen des BFM kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sei. Ferner erwog sie, dass in der Beschwerde (Zitat:) "unter Bekräftigung bisheriger sachverhaltlicher Vorbringen im Wesentlichen auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vom 7. Mai 2009, das spezifische Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und die Schutzunfähigkeit der nordirakischen Behörden vor mittelbarer staatlicher Verfolgung durch Dritte verwiesen wird, (...) diese Umstände vom BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden und die betreffenden Erwägungen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. BVGE 2008/4 und vor allem 2008/5)". Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 20. August 2009 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde gemäss Zwischenverfügung vom 12. August 2009 als zum Vornherein aussichtslos präsentierte und gemäss nachfolgenden Erwägungen auch im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erweist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen eine recht eigentümliche Aktenführung durch das BFM fest. So bestehen für das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zwei separate, je mit B bezeichnete vorinstanzliche Aktenmappen. Die eine führt im Aktenverzeichnis die Akten B1 bis B3 auf, die andere B1 bis B7. Dabei sind nur die Aktenstücke B1 identisch (Kopien der ursprünglichen Verfügung betreffend Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 25. Januar 2006). Im Weiteren sind nicht alle Akten paginiert und teilweise liegen Aktenstücke nicht in den betreffenden Aktenmappen, sondern in loser Form verstreut im Dossier. Ein Aktenstück (Stellungnahme vom 5. September 2007) war im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs gar unauffindbar und dessen Existenz wurde anfänglich durch telefonische Auskunft des BFM vom 6. August 2009 verneint. Das Dokument liegt zwar nunmehr mit einem BFM-Eingangsstempel vom 6. September 2007 bei den Akten, ohne jedoch paginiert zu sein oder in einem der beiden B-Aktenverzeichnisse zu erscheinen. Nicht geringes Erstaunen erweckt auch der vorinstanzliche Umgang mit der am 17. April 2009 infolge unkorrekter Adressangabe postalisch an das BFM retournierten Postsendung (vgl. oben Bst. C, 2. Abschnitt): Dabei handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine retournierte Postsendung des BFM, sondern um eine Postsendung einer unbekannten Drittperson an eine andere Drittperson mit einer falschen handschriftlichen Adressangabe und mit dem Inhalt einer Kopie des Schreibens des BFM vom 7. April 2009. Da eine Absenderadresse auf dem Couvert fehlt, schickte die Post die Sendung offensichtlich an die im Schreiben erwähnte Absenderadresse, somit das BFM. Der Beschwerdeführer jedoch erhielt die originale Postsendung tatsächlich, wie in der Beschwerde denn auch ausdrücklich bestätigt wird. Für das BFM hätte somit keinerlei Anlass bestanden, das Schreiben mit neuer Datierung und neuer Frist erneut an den Beschwerdeführer an dessen wiederum korrekte Adresse zuzustellen. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFM im Jahre 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer bereits einmal die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Einräumung des rechtlichen Gehörs angekündigt hatte, dann aber stillschweigend einstweilen davon Abstand nahm, um es zwei Jahre später auf einer unveränderten Sachverhaltsbasis erneut an die Hand zu nehmen. Trotz des erwähnten fragwürdigen und insbesondere die Aktenführungspflicht missachtenden Vorgehens des BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) fest. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach und unter Erwähnung jeweils derselben Sachverhaltsgrundlage (insbes. Verbesserung der allgemeinen Situation im Nordirak und fehlende Vollzugshindernisse in der Person des Beschwerdeführers) das Recht zur Stellungnahme erhielt und auch wahrnahm. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten präsentieren sich trotz Ungereimtheiten vollständig und sind dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin soweit editionspflichtig bekannt, wie aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Prozessgeschichte hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie Akteneinsicht verlangt und/oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine entsprechende Beanstandung könnte im Übrigen auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das BFM die dem Beschwerdeführer im Jahre 2009 zweimal angekündigte und mit dem Recht zur Stellungnahme ausgestattete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch unzutreffenderweise auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) statt auf das AuG abstützte (vgl. dazu sogleich E. 3.1), zumal die Wortlaute der massgebenden Gesetzesbestimmungen im alten und im neuen Recht beinahe identisch sind und die vorliegend angefochtene Verfügung die zutreffende Gesetzesabstützung (gemäss AuG) nennt. 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvoraussetzungen nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, vorliegen. Die angefochtene Verfügung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu für Details auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglich anders lautenden Einschätzungen des Beschwerdeführers braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 25. Januar 2006 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht. Sowohl in seinen beiden Stellungnahmen an das BFM vom 5. September 2007 und vom 7. Mai 2009 als auch in der vorliegenden Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen seine im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe, welche ein beachtenswertes Vollzugshindernis darstellten. Diese sind im Asylentscheid vom 25. Januar 2006 als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich beziehungsweise als unglaubhaft erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeit bestritten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Insbesondere besteht keinerlei Anlass, die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dargelegten Erklärungen für die damals unterlassene Beschwerdeerhebung zu würdigen oder gar eine materielle Überprüfung der über drei Jahre zuvor ergangenen Verfügung vom 25. Januar 2006 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nachzuholen. Immerhin ist der Beschwerdeführer BVGE 2008/4 (dort insbes. E 6.6.4) zu verweisen, wonach ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt sind. 4.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde zumindest andeutungsweise vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Der heute (...)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Stadt und gleichnamigen Provinz Suleymaniya, wo er geboren und aufgewachsen ist und vor der Ausreise zuletzt wohnhaft war. Seine mehrjährige Landesabwesenheit hat zwar nicht eine eigentlichen Entwurzelung mit sich gebracht; dennoch wird er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Diese scheinen indessen nicht unüberwindbar. In seiner Heimatprovinz verfügt er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruders unbestrittenermassen nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz. Aus dem Umstand, dass seine Mutter krank ist, kann er nichts für die Beibehaltung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ableiten. Dieser gehört selber nicht zu einer vulnerablen Gruppe in Sinne der zuvor skizzierten Rechtsprechung. Die Annahme einer eigentlichen Existenzbedrohung liegt daher fern. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung und das dabei erwirtschaftete Erwerbseinkommen ins Gewicht. Zudem war er in seiner Heimat zuletzt Mitinhaber eines lukrativen (...), das seit seiner Ausreise von dessen Geschäftspartner weitergeführt wird und somit eine Wiedereinstiegsmöglichkeit bieten kann (vgl. Akten BFM A10 S. 2). Angesichts dieser Umstände ist ihm somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse eine Rückkehr durchaus zuzumuten, zumal der Inhalt seiner Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erwogen, keine substanziell verwertbaren Argumente für eine gegenteilige Auffassung enthält und der Beschwerdeführer im Übrigen seit dem Jahre 2009 auch keine weiteren Vollzugshindernisse irgendwelcher Art ergänzend vorgebracht hat. 4.2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 5. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: