Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus X._______. Gemäss eigenen Angaben reiste er am 28. September 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 8. Oktober 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. November 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gesuchsgründen angehört. Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Kunst studiere und Mitglied in einer Rockband sei. Daher betrachte ihn die irakische Gesellschaft als Satanisten und Homosexuellen. Eines Tages sei ein Bandmitglied entführt worden. Die Entführer hätten vom Beschwerdeführer ein Lösegeld gefordert und mit der Tötung des Bandmitglieds gedroht. Er befürchte nun, in derselben Weise entführt und getötet zu werden. Als Beweismittel wurden ein irakischer Nationalitätenausweis, ein Studentenausweis und diverse Fotos eingereicht. C. Mit Verfügung vom 21. November 2012 (Eröffnung am 27. November 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung des Replikrechts beantragt, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zwei Zeitungsartikel sowie ein USB-Stick mit diversen Artikeln und YouTube-Filmen zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung stattgegeben. Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Am 25. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht. F. In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt, so dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit sei und aus X._______ stamme. Er arbeite als Coiffeur und studiere Kunst. Eines seiner Kunstwerke an der Universität, das von anderen Studenten als anstössig empfunden worden sei, sei deswegen von diesen zerstört worden. Überdies sei er Keyboarder einer Alternativ-Metal-Gruppe namens B._______. Als Mitglied dieser Musikgruppe werde er als Teufelsanbeter und Homosexueller angesehen. Eines Tages sei der Schlagzeuger seiner Band entführt worden. (Im) September 2012 hätten ihn die Entführer angerufen und dazu aufgefordert, innerhalb von drei Tagen USD 100'000 Lösegeld zu beschaffen und persönlich nach Y._______ zu bringen, ansonsten das Bandmitglied getötet werde. Die Entführer hätten ihn davor gewarnt, die Polizei einzuschalten und ihm mitgeteilt, dass sie über Leute bei den Sicherheitsbehörden verfügen würden.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Schilderung des Erpressungsanrufs sei oberflächlich ausgefallen und beschränke sich darauf, dass der Anrufer Sorani gesprochen habe. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der Familie des Entführten aufgenommen oder auf andere Weise versucht hätte, Informationen über den Hintergrund der Entführung zu erfahren. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, lediglich versucht zu haben, einen Freund telefonisch zu erreichen. In der BzP habe er angegeben, nicht zur Polizei gegangen zu sein, da sein Freund ihm davon abgeraten habe. In der Anhörung habe er diesen Aspekt dahingehend ergänzt, dass er vom Erpresser davor gewarnt worden sei, die Polizei einzuschalten. Dieses Desinteresse am Schicksal des Freundes und die nachgeschobene Aussage würden weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen. Verstärkt würden diese Zweifel durch die vagen Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte persönliche Verfolgung. In der BzP habe er ausgeführt, dass die Entführer wohl auch ihn fassen wollen würden. In der Anhörung habe er angefügt, er sei sicher, dass die Entführer auch ihn suchen würden, habe jedoch keine Hinweise dafür nennen können. Die Rockband des Beschwerdeführers sei in den letzten zwei Jahren lediglich zweimal aufgetreten, so dass nicht angenommen werden könne, dass die Band von bestimmten Gruppen als Bedrohung der Gesellschaft wahrgenommen werde. Aufgrund der detailarmen und oberflächlichen Schilderung sowie des Mangels an konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer als Coiffeur, Kunststudent und Rockmusiker, verbunden mit den aus der Heavy-Metal-Musik stammenden ästhetischen Attributen in Kleidung und Accessoires, einen gegenüber der muslimischen Tradition rebellischen Lebensstil verkörpere. Im Frühling 2012 habe im Irak ein richtiggehendes Kesseltreiben gegen junge Leute mit ähnlichem Lebensstil begonnen. In Bagdad sei eine grössere Anzahl Jugendlicher, welche der Bewegung der Emos und somit einer vergleichbaren westlichen Jugendkultur angehört hätten, von religiös-fanatischen Milizen brutal ermordet worden, da diese Jugendlichen in deren Augen Teufelsanbeter und Homosexuelle darstellen würden. So sei auch der Beschwerdeführer ins Visier moralischer Eiferer geraten.
E. 5.4 In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 führte das BFM in Ergänzung zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten würden. Des Weiteren würden sich diese Beweismittel auf die Gefährdung von Emos und Homosexuellen beziehen. Der Beschwerdeführer sei aber weder homosexuell noch ein Emo, sondern ein Rockmusiker. Schliesslich sei im Nordirak ohnehin von einer funktionierenden staatlichen Schutzinfrastruktur auszugehen.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die eingereichten Beweismittel stellen allgemeine Abhandlungen zur Verfolgungsgefahr von Homosexuellen und Emos dar, die sich zur Hauptsache auf den Zentralirak beziehen, woraus sich nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gericht der Auffassung, dass die Entführung des Bandmitglieds und der anschliessende Erpressungsversuch - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sind. Diese Übergriffe stellen nicht etwa eine gezielte Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Homosexualität oder Teufelsanbeterei des Beschwerdeführers und seiner Bandmitglieder dar, sondern verfolgen mit der Erpressung eines Lösegeldes lediglich finanzielle Interessen. Mithin mangelt es dieser Verfolgung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zwar von der Schutzunwilligkeit der nordirakischen Behörden aus, sofern eine Person aufgrund ihrer Homosexualität von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 E. 4.2.4). Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht aus homophoben Gründen. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden hinsichtlich nicht homophob, sondern vielmehr finanziell motivierten kriminellen Taten, ist demgegenüber zu bejahen. So sind gemäss BVGE 2008/4 die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (E. 6.5 S. 46). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2001/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer aus dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und stammt aus X._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte (act. A3 Ziff. 2. S. 4). Mit seinen Eltern und seinen neun Geschwistern (Ebd. Ziff. 3.01 S. 4) besitzt er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 14-jährige Schuldbildung, studierte zuletzt Kunst (ohne Abschluss) und verfügt darüber hinaus über Berufserfahrung als Coiffeur und Besitzer eines Minimarket (Ebd. Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6705/2012 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus X._______. Gemäss eigenen Angaben reiste er am 28. September 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 8. Oktober 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. November 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gesuchsgründen angehört. Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Kunst studiere und Mitglied in einer Rockband sei. Daher betrachte ihn die irakische Gesellschaft als Satanisten und Homosexuellen. Eines Tages sei ein Bandmitglied entführt worden. Die Entführer hätten vom Beschwerdeführer ein Lösegeld gefordert und mit der Tötung des Bandmitglieds gedroht. Er befürchte nun, in derselben Weise entführt und getötet zu werden. Als Beweismittel wurden ein irakischer Nationalitätenausweis, ein Studentenausweis und diverse Fotos eingereicht. C. Mit Verfügung vom 21. November 2012 (Eröffnung am 27. November 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung des Replikrechts beantragt, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zwei Zeitungsartikel sowie ein USB-Stick mit diversen Artikeln und YouTube-Filmen zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung stattgegeben. Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Am 25. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht. F. In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 nahm das BFM zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt, so dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit sei und aus X._______ stamme. Er arbeite als Coiffeur und studiere Kunst. Eines seiner Kunstwerke an der Universität, das von anderen Studenten als anstössig empfunden worden sei, sei deswegen von diesen zerstört worden. Überdies sei er Keyboarder einer Alternativ-Metal-Gruppe namens B._______. Als Mitglied dieser Musikgruppe werde er als Teufelsanbeter und Homosexueller angesehen. Eines Tages sei der Schlagzeuger seiner Band entführt worden. (Im) September 2012 hätten ihn die Entführer angerufen und dazu aufgefordert, innerhalb von drei Tagen USD 100'000 Lösegeld zu beschaffen und persönlich nach Y._______ zu bringen, ansonsten das Bandmitglied getötet werde. Die Entführer hätten ihn davor gewarnt, die Polizei einzuschalten und ihm mitgeteilt, dass sie über Leute bei den Sicherheitsbehörden verfügen würden. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Schilderung des Erpressungsanrufs sei oberflächlich ausgefallen und beschränke sich darauf, dass der Anrufer Sorani gesprochen habe. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der Familie des Entführten aufgenommen oder auf andere Weise versucht hätte, Informationen über den Hintergrund der Entführung zu erfahren. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, lediglich versucht zu haben, einen Freund telefonisch zu erreichen. In der BzP habe er angegeben, nicht zur Polizei gegangen zu sein, da sein Freund ihm davon abgeraten habe. In der Anhörung habe er diesen Aspekt dahingehend ergänzt, dass er vom Erpresser davor gewarnt worden sei, die Polizei einzuschalten. Dieses Desinteresse am Schicksal des Freundes und die nachgeschobene Aussage würden weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen. Verstärkt würden diese Zweifel durch die vagen Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte persönliche Verfolgung. In der BzP habe er ausgeführt, dass die Entführer wohl auch ihn fassen wollen würden. In der Anhörung habe er angefügt, er sei sicher, dass die Entführer auch ihn suchen würden, habe jedoch keine Hinweise dafür nennen können. Die Rockband des Beschwerdeführers sei in den letzten zwei Jahren lediglich zweimal aufgetreten, so dass nicht angenommen werden könne, dass die Band von bestimmten Gruppen als Bedrohung der Gesellschaft wahrgenommen werde. Aufgrund der detailarmen und oberflächlichen Schilderung sowie des Mangels an konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer als Coiffeur, Kunststudent und Rockmusiker, verbunden mit den aus der Heavy-Metal-Musik stammenden ästhetischen Attributen in Kleidung und Accessoires, einen gegenüber der muslimischen Tradition rebellischen Lebensstil verkörpere. Im Frühling 2012 habe im Irak ein richtiggehendes Kesseltreiben gegen junge Leute mit ähnlichem Lebensstil begonnen. In Bagdad sei eine grössere Anzahl Jugendlicher, welche der Bewegung der Emos und somit einer vergleichbaren westlichen Jugendkultur angehört hätten, von religiös-fanatischen Milizen brutal ermordet worden, da diese Jugendlichen in deren Augen Teufelsanbeter und Homosexuelle darstellen würden. So sei auch der Beschwerdeführer ins Visier moralischer Eiferer geraten. 5.4 In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 führte das BFM in Ergänzung zu seinen bisherigen Erwägungen aus, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten würden. Des Weiteren würden sich diese Beweismittel auf die Gefährdung von Emos und Homosexuellen beziehen. Der Beschwerdeführer sei aber weder homosexuell noch ein Emo, sondern ein Rockmusiker. Schliesslich sei im Nordirak ohnehin von einer funktionierenden staatlichen Schutzinfrastruktur auszugehen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die eingereichten Beweismittel stellen allgemeine Abhandlungen zur Verfolgungsgefahr von Homosexuellen und Emos dar, die sich zur Hauptsache auf den Zentralirak beziehen, woraus sich nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gericht der Auffassung, dass die Entführung des Bandmitglieds und der anschliessende Erpressungsversuch - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sind. Diese Übergriffe stellen nicht etwa eine gezielte Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Homosexualität oder Teufelsanbeterei des Beschwerdeführers und seiner Bandmitglieder dar, sondern verfolgen mit der Erpressung eines Lösegeldes lediglich finanzielle Interessen. Mithin mangelt es dieser Verfolgung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zwar von der Schutzunwilligkeit der nordirakischen Behörden aus, sofern eine Person aufgrund ihrer Homosexualität von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 E. 4.2.4). Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht aus homophoben Gründen. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordirakischen Behörden hinsichtlich nicht homophob, sondern vielmehr finanziell motivierten kriminellen Taten, ist demgegenüber zu bejahen. So sind gemäss BVGE 2008/4 die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (E. 6.5 S. 46). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2001/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer aus dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und stammt aus X._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte (act. A3 Ziff. 2. S. 4). Mit seinen Eltern und seinen neun Geschwistern (Ebd. Ziff. 3.01 S. 4) besitzt er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 14-jährige Schuldbildung, studierte zuletzt Kunst (ohne Abschluss) und verfügt darüber hinaus über Berufserfahrung als Coiffeur und Besitzer eines Minimarket (Ebd. Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: