Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1999 mit Verfügung vom 12. März 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 4. September 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung am 12. April 2001 erhobene Beschwerde ab. B.Mit Schreiben des BFF vom 7. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. September 2001 eingeräumt. C.Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 20. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin am 18. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. D.Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2006 getrennt von seiner Ehefrau. E.Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wies das Migrationsamt des Kantons B._______ das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und räumte ihm eine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets bis zum 31. März 2010 ein. F.Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 bestätigte das Bezirksgericht B._______ die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 13. Januar 2011 dauernde, Ausschaffungshaft. G.Anlässlich der am 8. Juni 2011 vorgesehenen Rückführung nach Erbil auf dem Luftweg verweigerte der Beschwerdeführer den Flug, wobei er im Rahmen der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme (Rechtliches Gehör/Wegweisung) ausführte, er habe Angst, im Irak umgebracht zu werden. Seine Familie im Irak habe ihn verstossen, da er eine Nichtmuslimin geheiratet habe. H.Das Migrationsamt des Kantons B._______ qualifizierte diese Ausführungen als Asylgesuch (Zweitgesuch/Haftfall - prioritär) und überwies die Angelegenheit samt den entsprechenden Unterlagen am 9. Juni 2011 zur weiteren Behandlung an das hierfür zuständige BFM. I.Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht B._______ die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 5. September 2011 dauernde Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). J.Am 19. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu seinem zweiten Asylgesuch befragt. Zusammenfassend führte er zu den Asylgründen aus, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seiner Ethnie könne er nichts sagen; seine Mutter sei Araberin und sein Vater sei Kurde. Er sei (Örtlichkeit) in Mosul geboren worden und habe die Folgezeit teils in Mosul bei der Mutter, teils in Dohuk beim Vater verbracht. Vor der Ausreise habe er eine unbestimmte Zeit lang in Mosul bei der Mutter gelebt. Er sei rund sieben Jahre zur Schule, teilweise in Dohuk und teilweise in Mosul, gegangen. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin, von der er mittlerweilen geschieden sei, sei er in den Augen seiner Familie Christ geworden. Seine Angehörigen hätten sich von ihm deswegen losgesagt. Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, er habe Ruf und Namen der Familie ruiniert und solle daher lieber sterben. Deswegen habe er seit dem Jahr 2003 oder 2004 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen im Irak. Angesichts der Haltung seiner Familie befürchte er, von ihr im Irak umgebracht zu werden, wobei sich diese nicht bloss aus seinen Eltern und Geschwistern zusammensetze, sondern aus Verwandten und allen möglichen Leuten bestehe. Die im Irak lebenden Moslems würden ihn als Christen betrachten und auf einem öffentlichem Platz steinigen. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. K.Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L.Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2011 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft respektive haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden könnten. Aufgrund der Begründung in der angefochtenen Verfügung, insbesondere derjenigen hinsichtlich der Situation der christlichen Minderheit im Nord- und Zentralirak, bringe das BFM letztlich gar zum Ausdruck, dass in casu Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede gestellt werden könnten. Mithin werde das BFM den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen nicht gerecht beziehungsweise die Voraussetzungen zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides seien nicht gegeben. M.Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 - eröffnet am 21. Oktober 2011 - hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 8. Juni 2011 (vgl. Bst. G) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz haben. Der Beschwerdeführer bediene sich - nebst Anpassungen hinsichtlich Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort vor der Ausreise - für seine neuen Vorbringen (aufgrund der eingegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Christin von seiner Familie im Irak als Christ verfemt zu sein und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit umgebracht zu werden) in untauglicher Weise der Situation Angehöriger ethnischer Minderheiten, vorliegend Christen, im Irak, worunter er indessen nicht falle. Zwar seien diese gemäss Erkenntnissen des BFM häufig benachteiligt, im Nordirak jedoch keiner Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder Verweigerung staatlichen Schutzes unterworfen. Im Zentralirak seien sie nicht von einer überdurchschnittlich intensiven, gegen sie in ihrer Eigenschaft als Christen gerichteten Verfolgung betroffen, wenngleich es zu berücksichtigen gelte, dass sie infolge Übereinstimmung ihres Glaubens mit demjenigen der multinationalen Besatzung grundsätzlich einem erhöhten Risiko unterliegen würden, für Kollaborateure gehalten zu werden. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben in Mosul und Dohuk aufgehalten, weshalb ihm als gesundem jungem Mann zugemutet werden könne, sich dort oder in einem anderen Teil seines Heimatlandes aufzuhalten. Es möge zwar zutreffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf dessen Verehelichung mit einer Christin ablehnend reagiert habe. Allerdings wäre dies aber insofern erstaunlich, als ein Muslim bekanntlich durchaus eine Christin heiraten dürfe und dieser sogar bei der Ausübung ihres eigenen Glaubens behilflich sein müsse. Es sei auch deshalb nicht nur realitätsfremd, sondern auch tatsachenwidrig, eine von dieser Heirat von der Familie ausgehende, im gesamten irakischen Staatsgebiet zu befürchtende und von der gesamten Bevölkerung getragene Todesdrohung abzuleiten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach durch die Scheidung von seiner Ehefrau der Stein des Anstosses für das Zerwürfnis mit der Familie beseitigt sei, nichts Überzeugendes zu entgegnen vermocht. Schliesslich lege der Zeitpunkt der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin die Vermutung nahe, es habe sich dabei um eine Zweckverbindung zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehandelt, auch wenn der Beschwerdeführer diese Verbindung als Liebesheirat deklariert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2008/5) erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich zumutbar und führte zusätzlich aus, auch wenn der Beschwerdeführer nicht aus einer dieser Provinzen stamme, so habe er nicht nur in Mosul gelebt, sondern sich alternierend auch in Dohuk aufgehalten. Ebenfalls habe er seine schulische Ausbildung etwa zu gleichen Teilen an diesen beiden Orten absolviert. Im Übrigen spreche er arabisch und kurdisch. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen zu können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich. N.Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O.Nach vorgängiger Eingangsbestätigung (24. November 2011) wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 von der Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. P.In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Recht, wenn er bezüglich der Christen im Irak korrigierend festhalte, diese würden nicht eine ethnische, sondern eine religiöse Minderheit bilden. Unter Hinweis auf die Fundstellen der einschlägigen Aktenstücke des ersten Asylverfahrens sei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Angaben zur Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort nicht "angepasst" worden seien, entschieden zu widersprechen. Auch stünden die protokollierten Angaben (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen) sehr wohl im Widerspruch zu den im ersten BzP-Protokoll vermerkten (erstes Asylverfahren; Erstbefragung). Die nicht überdurchschnittliche Gefährdung von Christen betreffe den Beschwerdeführer deswegen nicht, weil er erklärtermassen seine Religion beibehalten habe und als Auslandaufenthalter auch nicht das Profil eines potenziellen Kollaborateurs der Besatzungstruppe haben könne. Ferner vermöge die Argumentation des Beschwerdeführers die Vermutung nicht zu entkräften, wonach die mit einer Christin eingegangene Ehe eine Zweckheirat gewesen sei. Unter Angabe der Fundstelle (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen) belege der Zeitpunkt der Heiratsvorbereitung und der Eheschliessung das Gegenteil. Q.Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 24. Januar 2012 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die von der Vorinstanz erstellte Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der eingegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Christin von seiner Familie im Irak als Christ verfemt sei und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit umgebracht werde, ist unbestritten. Indes wird in der Rechtsmitteleingabe der Einwand erhoben, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung genügten den bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfügung nicht. Anstatt konkrete Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs zu nennen, würden Gemeinplätze und nicht nachvollziehbare Feststellungen angeführt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben.
E. 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst: einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.). Dazu gehört zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus schliesslich folgt aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe und Schlussfolgerungen aufgezeigt, welche sie zur Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 3 und 7 AsylG veranlassten. Ihre Erwägungen, die sie zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt anbrachte, verhinderten eine sachgerechte Anfechtung keineswegs. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant oder unglaubhaft beurteilt habe beziehungsweise die entsprechenden Erwägungen aus Sicht des Beschwerdeführers sehr summarisch ausgefallen seien. Explizit wird gar angeführt, dass der Beschwerdeführer zu den Erwägungen der Vorinstanz im einzelnen Stellung nehmen werde. Mithin ist festzustellen, dass die in der Beschwerde vertretene (andere) Sichtweise hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt.
E. 4.3.1 Die meisten Quellen gehen davon aus, dass die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya für Christen wesentlich besser sind als im restlichen Irak. So sind diese Provinzen dank der vergleichsweise stabilen Verhältnisse dort zu einem sicheren Hafen für christliche IDPs geworden und ein einigermassen normales Leben führen können. Gemäss dem UNHCR werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen Provinzen in der Regel respektiert. Ähnlich positiv äussert sich zu den Lebens- und Sicherheitsbedingungen für Christen in den von der kurdischen Regionalregierung verwalteten nordirakischen Provinzen die International Organization of Migration. Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen für die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen von Christen vor. Zwar berichten allerdings auch zahlreiche Quellen über Diskriminierung sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft im Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum Konvertierter im Nordirak aus (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil E-2596/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 E. 4.4 S. 9 und 10 sowie BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50).
E. 4.3.2 Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund der Heirat mit einer Christin, von der er mittlerweile geschieden ist, von Angehörigen seiner Familie respektive der Bevölkerung umgebracht zu werden. Es gilt zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor muslimischen Glaubens ist bzw. nicht zum Christentum konvertiert ist.. Dies geht zum einen aus der angefochtenen Verfügung hervor (vgl. I/Ziff. 1 S. 4 Abschnitt 3 am Ende) und erfährt zum anderen insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde pauschal erhobenen Einwand (nicht auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Problemen der christlichen Minderheit) eine überzeugende Präzisierung in der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 (vgl. S. 1 Abschnitt 3). Im Bericht einer im Mai 2011 von Finnland und der Schweiz gemeinsam durchgeführten Fact-Finding Mission nach Amman und in die von der KRG verwalteten drei Provinzen wird ausserdem erwähnt, dass Eheschliessungen zwischen Christen und Muslimen dort im Allgemeinen nicht vorkommen. Aus dem Bericht geht unter anderem auch hervor, dass gemäss einer Quelle ("According to one source") Frauen, welche einen Andersgläubigen heiraten, getötet werden sollten. Allgemein gilt im Islam indes, dass ein Muslim eine Jüdin oder eine Christin heiraten darf. Einer Muslimin ist die Heirat mit einem Andersgläubigen hingegen untersagt. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist zudem bekannt, dass es in der Vergangenheit zu Ehrenmorden an aus dem Westen in den Nordirak zurückkehrenden, geschiedenen Frauen gekommen ist. Hinweise, wonach Männer, welche mit einer Christin verheiratet waren und aufgrund dieser Tatsache Opfer von Ehrenmorden wurden, konnten den konsultierten Quellen jedoch nicht entnommen werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen von Privaten ausgehende Behelligungen den Schutz seiner heimatlichen Behörde in Anspruch nehmen kann. Diese ist grundsätzlich fähig und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz zu gewähren (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Irak, Mai 2012, sowie BVGE 2008/4).
E. 4.3.3 Vor diesem Hintergrund ist in casu festzustellen, dass die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Christin resultierenden respektive befürchteten Nachteile des Beschwerdeführers nicht den Grad asylrelevanten Ausmasses erreichen dürften. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in den von der KRG verwalteten Provinzen hinzuweisen. Daran ändert auch das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Beweismittel nichts, welches die protokollierten Angaben von S.U.M., eines dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannten kurdischen Landsmannes, enthält (Beilage 5 der Beschwerde). Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen habe S.U.M. im Winter 2007 im Rahmen eines Urlaubs seine Familie in Dohuk besucht. Auf Wunsch des Beschwerdeführers habe er auch dessen Familie, die gegenüber den Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens nunmehr in Mosul lebt, einen Besuch abgestattet. Die Familie des Beschwerdeführers (Vater und Bruder des Beschwerdeführers) sei mit Ausnahme der Mutter aber nicht bereit gewesen, seine Informationen über die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuhören, da dieser einen Fehler gemacht habe. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang sodann ausgeführt, dass sich aus dem Beweismittel klare Hinweise auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers mit seinen streng religiösen Eltern und Brüdern ergeben würden, da diese offensichtlich bis heute nicht bereit seien, ihm den "Fehler" (Ehe mit einer Christin) zu verzeihen. Auch könnte er kaum erfolgreich die Unterstützung der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte im Nordirak in Anspruch nehmen, da diese mit anderen Aufgaben ausgelastet seien und Ehrstreitigkeiten als "private Probleme" betrachten würden, worin sich der Staat nicht einzumischen habe. Mit der eingereichten Bestätigung erfahren die oben erwähnten Ausführungen zur Heirat des Beschwerdeführers mit einer Christin zwar eine grundsätzliche Bestätigung. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen, unter anderem als überzeichnet zu qualifizierenden, Vorbringen erschöpfen sich letztlich in nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Behauptungen und Mutmassungen. Da insgesamt flüchtlingsrelevante Gründe im Falle des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen sind und der unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu würdigende Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfolgt, wird die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht tangiert und kann offengelassen werden. Es ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsvertreter zitierte Rechtsprechung aus dem Jahre 1996 zwischenzeitlich eine Präzisierung erfahren hat (vgl. BVGE 2011/51). Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts vom 24. Januar 2012 nicht eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis nichts ändern. Insbesondere erweisen sich die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Heirat als für die Urteilsfindung von marginaler Bedeutung.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers dorthin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3),
E. 6.4.3 Der heute knapp (Alter) - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, dessen Familie zum heutigen Zeitpunkt angeblich in Mosul lebt und von der er sich bedroht fühlt (vgl. E. 4.3.3), gab anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens zwei verschiedene Versionen hinsichtlich seines Herkunftsortes (Mosul und Dohuk) zu Protokoll. Aufgrund der Anhörungsprotokolle kristallisiert sich als gemeinsamer Nenner in zeitlicher Hinsicht aber heraus, dass der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte seinen jeweiligen Aufenthalt an einem der beiden Orte verbracht hat. Aus den Protokollen der beiden Asylverfahren geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung und muslimischen Glaubens ist, nebst seiner Muttersprache (kurdisch) den von den Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt spricht und über eine insgesamt achtjährige Schulbildung verfügt, wobei er gemäss eigenen Angaben sämtliche Schuljahre (erstes Asylgesuch) respektive die letzten drei bis vier Jahre (zweites Asylgesuch) in Dohuk absolviert hat. Sodann ist seinen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu entnehmen, dass er als Mitglied und Mitarbeiter der KDP (Arbeitsort: Dohuk) während über anderthalb Jahren vor der Ausreise Kurierdienste für diese Organisation verrichtet hat. Dieser Sachumstand wird im Rahmen der Anhörung zum zweiten Asylverfahren (Frage nach der letzten ausgeübten Tätigkeit vor der Ausreise) etwa mit den Worten "Ich machte einen Fehler und mischte mich in die Politik" zum Ausdruck gebracht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Absolvierung der Schule in Dohuk und bei der Ausübung seiner Tätigkeit zugunsten der KDP vermehrt mit Leuten in Kontakt gekommen ist und entsprechend Kenntnisse über die Verhältnisse in dieser Region erhalten hat. Mithin konnte er in dieser Zeit Erfahrungen sammeln, die als Vorteil zu werten sind, da er nicht befürchten muss, in eine absolut unbekannte Umgebung zurückzukehren. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer über seinen aus Dohuk stammenden Bekannten S.U.M beziehungsweise dessen dort lebende Familie (vgl. E. 4.3.3.) weitere, hilfreiche Beziehungen knüpfen kann. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse im (Berufsausübung) respektive die in dieser Zeit insgesamt gesammelten Erfahrungen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Befürchtung, unter anderem aufgrund seiner langjährigen Auslandabwesenheit keine eigene Existenz im Nordirak aufbauen zu können, ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2011 auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben skizzierten Praxis daher als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2012 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgeht, mithin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegeben sind. In wiedererwägungsweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der erwähnten Zwischenverfügung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6282/2011/wif Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A.Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1999 mit Verfügung vom 12. März 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 4. September 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung am 12. April 2001 erhobene Beschwerde ab. B.Mit Schreiben des BFF vom 7. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. September 2001 eingeräumt. C.Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 20. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin am 18. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. D.Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2006 getrennt von seiner Ehefrau. E.Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wies das Migrationsamt des Kantons B._______ das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und räumte ihm eine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets bis zum 31. März 2010 ein. F.Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 bestätigte das Bezirksgericht B._______ die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 13. Januar 2011 dauernde, Ausschaffungshaft. G.Anlässlich der am 8. Juni 2011 vorgesehenen Rückführung nach Erbil auf dem Luftweg verweigerte der Beschwerdeführer den Flug, wobei er im Rahmen der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme (Rechtliches Gehör/Wegweisung) ausführte, er habe Angst, im Irak umgebracht zu werden. Seine Familie im Irak habe ihn verstossen, da er eine Nichtmuslimin geheiratet habe. H.Das Migrationsamt des Kantons B._______ qualifizierte diese Ausführungen als Asylgesuch (Zweitgesuch/Haftfall - prioritär) und überwies die Angelegenheit samt den entsprechenden Unterlagen am 9. Juni 2011 zur weiteren Behandlung an das hierfür zuständige BFM. I.Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht B._______ die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 5. September 2011 dauernde Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). J.Am 19. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu seinem zweiten Asylgesuch befragt. Zusammenfassend führte er zu den Asylgründen aus, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seiner Ethnie könne er nichts sagen; seine Mutter sei Araberin und sein Vater sei Kurde. Er sei (Örtlichkeit) in Mosul geboren worden und habe die Folgezeit teils in Mosul bei der Mutter, teils in Dohuk beim Vater verbracht. Vor der Ausreise habe er eine unbestimmte Zeit lang in Mosul bei der Mutter gelebt. Er sei rund sieben Jahre zur Schule, teilweise in Dohuk und teilweise in Mosul, gegangen. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin, von der er mittlerweilen geschieden sei, sei er in den Augen seiner Familie Christ geworden. Seine Angehörigen hätten sich von ihm deswegen losgesagt. Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, er habe Ruf und Namen der Familie ruiniert und solle daher lieber sterben. Deswegen habe er seit dem Jahr 2003 oder 2004 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen im Irak. Angesichts der Haltung seiner Familie befürchte er, von ihr im Irak umgebracht zu werden, wobei sich diese nicht bloss aus seinen Eltern und Geschwistern zusammensetze, sondern aus Verwandten und allen möglichen Leuten bestehe. Die im Irak lebenden Moslems würden ihn als Christen betrachten und auf einem öffentlichem Platz steinigen. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. K.Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L.Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2011 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft respektive haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden könnten. Aufgrund der Begründung in der angefochtenen Verfügung, insbesondere derjenigen hinsichtlich der Situation der christlichen Minderheit im Nord- und Zentralirak, bringe das BFM letztlich gar zum Ausdruck, dass in casu Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede gestellt werden könnten. Mithin werde das BFM den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen nicht gerecht beziehungsweise die Voraussetzungen zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides seien nicht gegeben. M.Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 - eröffnet am 21. Oktober 2011 - hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 8. Juni 2011 (vgl. Bst. G) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz haben. Der Beschwerdeführer bediene sich - nebst Anpassungen hinsichtlich Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort vor der Ausreise - für seine neuen Vorbringen (aufgrund der eingegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Christin von seiner Familie im Irak als Christ verfemt zu sein und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit umgebracht zu werden) in untauglicher Weise der Situation Angehöriger ethnischer Minderheiten, vorliegend Christen, im Irak, worunter er indessen nicht falle. Zwar seien diese gemäss Erkenntnissen des BFM häufig benachteiligt, im Nordirak jedoch keiner Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder Verweigerung staatlichen Schutzes unterworfen. Im Zentralirak seien sie nicht von einer überdurchschnittlich intensiven, gegen sie in ihrer Eigenschaft als Christen gerichteten Verfolgung betroffen, wenngleich es zu berücksichtigen gelte, dass sie infolge Übereinstimmung ihres Glaubens mit demjenigen der multinationalen Besatzung grundsätzlich einem erhöhten Risiko unterliegen würden, für Kollaborateure gehalten zu werden. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben in Mosul und Dohuk aufgehalten, weshalb ihm als gesundem jungem Mann zugemutet werden könne, sich dort oder in einem anderen Teil seines Heimatlandes aufzuhalten. Es möge zwar zutreffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf dessen Verehelichung mit einer Christin ablehnend reagiert habe. Allerdings wäre dies aber insofern erstaunlich, als ein Muslim bekanntlich durchaus eine Christin heiraten dürfe und dieser sogar bei der Ausübung ihres eigenen Glaubens behilflich sein müsse. Es sei auch deshalb nicht nur realitätsfremd, sondern auch tatsachenwidrig, eine von dieser Heirat von der Familie ausgehende, im gesamten irakischen Staatsgebiet zu befürchtende und von der gesamten Bevölkerung getragene Todesdrohung abzuleiten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach durch die Scheidung von seiner Ehefrau der Stein des Anstosses für das Zerwürfnis mit der Familie beseitigt sei, nichts Überzeugendes zu entgegnen vermocht. Schliesslich lege der Zeitpunkt der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin die Vermutung nahe, es habe sich dabei um eine Zweckverbindung zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehandelt, auch wenn der Beschwerdeführer diese Verbindung als Liebesheirat deklariert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2008/5) erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich zumutbar und führte zusätzlich aus, auch wenn der Beschwerdeführer nicht aus einer dieser Provinzen stamme, so habe er nicht nur in Mosul gelebt, sondern sich alternierend auch in Dohuk aufgehalten. Ebenfalls habe er seine schulische Ausbildung etwa zu gleichen Teilen an diesen beiden Orten absolviert. Im Übrigen spreche er arabisch und kurdisch. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen zu können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich. N.Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O.Nach vorgängiger Eingangsbestätigung (24. November 2011) wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 von der Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. P.In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Recht, wenn er bezüglich der Christen im Irak korrigierend festhalte, diese würden nicht eine ethnische, sondern eine religiöse Minderheit bilden. Unter Hinweis auf die Fundstellen der einschlägigen Aktenstücke des ersten Asylverfahrens sei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Angaben zur Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort nicht "angepasst" worden seien, entschieden zu widersprechen. Auch stünden die protokollierten Angaben (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen) sehr wohl im Widerspruch zu den im ersten BzP-Protokoll vermerkten (erstes Asylverfahren; Erstbefragung). Die nicht überdurchschnittliche Gefährdung von Christen betreffe den Beschwerdeführer deswegen nicht, weil er erklärtermassen seine Religion beibehalten habe und als Auslandaufenthalter auch nicht das Profil eines potenziellen Kollaborateurs der Besatzungstruppe haben könne. Ferner vermöge die Argumentation des Beschwerdeführers die Vermutung nicht zu entkräften, wonach die mit einer Christin eingegangene Ehe eine Zweckheirat gewesen sei. Unter Angabe der Fundstelle (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen) belege der Zeitpunkt der Heiratsvorbereitung und der Eheschliessung das Gegenteil. Q.Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 24. Januar 2012 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die von der Vorinstanz erstellte Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der eingegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Christin von seiner Familie im Irak als Christ verfemt sei und im Falle einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit umgebracht werde, ist unbestritten. Indes wird in der Rechtsmitteleingabe der Einwand erhoben, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung genügten den bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfügung nicht. Anstatt konkrete Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs zu nennen, würden Gemeinplätze und nicht nachvollziehbare Feststellungen angeführt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst: einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.). Dazu gehört zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus schliesslich folgt aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe und Schlussfolgerungen aufgezeigt, welche sie zur Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 3 und 7 AsylG veranlassten. Ihre Erwägungen, die sie zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt anbrachte, verhinderten eine sachgerechte Anfechtung keineswegs. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant oder unglaubhaft beurteilt habe beziehungsweise die entsprechenden Erwägungen aus Sicht des Beschwerdeführers sehr summarisch ausgefallen seien. Explizit wird gar angeführt, dass der Beschwerdeführer zu den Erwägungen der Vorinstanz im einzelnen Stellung nehmen werde. Mithin ist festzustellen, dass die in der Beschwerde vertretene (andere) Sichtweise hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt. 4.3 4.3.1 Die meisten Quellen gehen davon aus, dass die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya für Christen wesentlich besser sind als im restlichen Irak. So sind diese Provinzen dank der vergleichsweise stabilen Verhältnisse dort zu einem sicheren Hafen für christliche IDPs geworden und ein einigermassen normales Leben führen können. Gemäss dem UNHCR werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen Provinzen in der Regel respektiert. Ähnlich positiv äussert sich zu den Lebens- und Sicherheitsbedingungen für Christen in den von der kurdischen Regionalregierung verwalteten nordirakischen Provinzen die International Organization of Migration. Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen für die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen von Christen vor. Zwar berichten allerdings auch zahlreiche Quellen über Diskriminierung sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft im Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum Konvertierter im Nordirak aus (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil E-2596/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 E. 4.4 S. 9 und 10 sowie BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50). 4.3.2 Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund der Heirat mit einer Christin, von der er mittlerweile geschieden ist, von Angehörigen seiner Familie respektive der Bevölkerung umgebracht zu werden. Es gilt zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor muslimischen Glaubens ist bzw. nicht zum Christentum konvertiert ist.. Dies geht zum einen aus der angefochtenen Verfügung hervor (vgl. I/Ziff. 1 S. 4 Abschnitt 3 am Ende) und erfährt zum anderen insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde pauschal erhobenen Einwand (nicht auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Problemen der christlichen Minderheit) eine überzeugende Präzisierung in der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 (vgl. S. 1 Abschnitt 3). Im Bericht einer im Mai 2011 von Finnland und der Schweiz gemeinsam durchgeführten Fact-Finding Mission nach Amman und in die von der KRG verwalteten drei Provinzen wird ausserdem erwähnt, dass Eheschliessungen zwischen Christen und Muslimen dort im Allgemeinen nicht vorkommen. Aus dem Bericht geht unter anderem auch hervor, dass gemäss einer Quelle ("According to one source") Frauen, welche einen Andersgläubigen heiraten, getötet werden sollten. Allgemein gilt im Islam indes, dass ein Muslim eine Jüdin oder eine Christin heiraten darf. Einer Muslimin ist die Heirat mit einem Andersgläubigen hingegen untersagt. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist zudem bekannt, dass es in der Vergangenheit zu Ehrenmorden an aus dem Westen in den Nordirak zurückkehrenden, geschiedenen Frauen gekommen ist. Hinweise, wonach Männer, welche mit einer Christin verheiratet waren und aufgrund dieser Tatsache Opfer von Ehrenmorden wurden, konnten den konsultierten Quellen jedoch nicht entnommen werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen von Privaten ausgehende Behelligungen den Schutz seiner heimatlichen Behörde in Anspruch nehmen kann. Diese ist grundsätzlich fähig und willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz zu gewähren (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Irak, Mai 2012, sowie BVGE 2008/4). 4.3.3 Vor diesem Hintergrund ist in casu festzustellen, dass die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Christin resultierenden respektive befürchteten Nachteile des Beschwerdeführers nicht den Grad asylrelevanten Ausmasses erreichen dürften. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in den von der KRG verwalteten Provinzen hinzuweisen. Daran ändert auch das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Beweismittel nichts, welches die protokollierten Angaben von S.U.M., eines dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannten kurdischen Landsmannes, enthält (Beilage 5 der Beschwerde). Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen habe S.U.M. im Winter 2007 im Rahmen eines Urlaubs seine Familie in Dohuk besucht. Auf Wunsch des Beschwerdeführers habe er auch dessen Familie, die gegenüber den Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens nunmehr in Mosul lebt, einen Besuch abgestattet. Die Familie des Beschwerdeführers (Vater und Bruder des Beschwerdeführers) sei mit Ausnahme der Mutter aber nicht bereit gewesen, seine Informationen über die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuhören, da dieser einen Fehler gemacht habe. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang sodann ausgeführt, dass sich aus dem Beweismittel klare Hinweise auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers mit seinen streng religiösen Eltern und Brüdern ergeben würden, da diese offensichtlich bis heute nicht bereit seien, ihm den "Fehler" (Ehe mit einer Christin) zu verzeihen. Auch könnte er kaum erfolgreich die Unterstützung der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte im Nordirak in Anspruch nehmen, da diese mit anderen Aufgaben ausgelastet seien und Ehrstreitigkeiten als "private Probleme" betrachten würden, worin sich der Staat nicht einzumischen habe. Mit der eingereichten Bestätigung erfahren die oben erwähnten Ausführungen zur Heirat des Beschwerdeführers mit einer Christin zwar eine grundsätzliche Bestätigung. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen, unter anderem als überzeichnet zu qualifizierenden, Vorbringen erschöpfen sich letztlich in nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Behauptungen und Mutmassungen. Da insgesamt flüchtlingsrelevante Gründe im Falle des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen sind und der unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu würdigende Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfolgt, wird die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht tangiert und kann offengelassen werden. Es ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsvertreter zitierte Rechtsprechung aus dem Jahre 1996 zwischenzeitlich eine Präzisierung erfahren hat (vgl. BVGE 2011/51). Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts vom 24. Januar 2012 nicht eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis nichts ändern. Insbesondere erweisen sich die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Heirat als für die Urteilsfindung von marginaler Bedeutung. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers dorthin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3), 6.4.3 Der heute knapp (Alter) - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, dessen Familie zum heutigen Zeitpunkt angeblich in Mosul lebt und von der er sich bedroht fühlt (vgl. E. 4.3.3), gab anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens zwei verschiedene Versionen hinsichtlich seines Herkunftsortes (Mosul und Dohuk) zu Protokoll. Aufgrund der Anhörungsprotokolle kristallisiert sich als gemeinsamer Nenner in zeitlicher Hinsicht aber heraus, dass der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte seinen jeweiligen Aufenthalt an einem der beiden Orte verbracht hat. Aus den Protokollen der beiden Asylverfahren geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung und muslimischen Glaubens ist, nebst seiner Muttersprache (kurdisch) den von den Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt spricht und über eine insgesamt achtjährige Schulbildung verfügt, wobei er gemäss eigenen Angaben sämtliche Schuljahre (erstes Asylgesuch) respektive die letzten drei bis vier Jahre (zweites Asylgesuch) in Dohuk absolviert hat. Sodann ist seinen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu entnehmen, dass er als Mitglied und Mitarbeiter der KDP (Arbeitsort: Dohuk) während über anderthalb Jahren vor der Ausreise Kurierdienste für diese Organisation verrichtet hat. Dieser Sachumstand wird im Rahmen der Anhörung zum zweiten Asylverfahren (Frage nach der letzten ausgeübten Tätigkeit vor der Ausreise) etwa mit den Worten "Ich machte einen Fehler und mischte mich in die Politik" zum Ausdruck gebracht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Absolvierung der Schule in Dohuk und bei der Ausübung seiner Tätigkeit zugunsten der KDP vermehrt mit Leuten in Kontakt gekommen ist und entsprechend Kenntnisse über die Verhältnisse in dieser Region erhalten hat. Mithin konnte er in dieser Zeit Erfahrungen sammeln, die als Vorteil zu werten sind, da er nicht befürchten muss, in eine absolut unbekannte Umgebung zurückzukehren. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer über seinen aus Dohuk stammenden Bekannten S.U.M beziehungsweise dessen dort lebende Familie (vgl. E. 4.3.3.) weitere, hilfreiche Beziehungen knüpfen kann. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse im (Berufsausübung) respektive die in dieser Zeit insgesamt gesammelten Erfahrungen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Befürchtung, unter anderem aufgrund seiner langjährigen Auslandabwesenheit keine eigene Existenz im Nordirak aufbauen zu können, ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2011 auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben skizzierten Praxis daher als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2012 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgeht, mithin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegeben sind. In wiedererwägungsweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der erwähnten Zwischenverfügung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: