opencaselaw.ch

E-2596/2010

E-2596/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein aus der nordirakischen Ortschaft B_______, Provinz Dohuk stammender irakischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im Februar/März 2003 und reiste am 12. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 16. Juni 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen sowie zusätzlich am 18. Juni 2003 vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe aufgrund der Differenzen mit seinem Stiefvater, welcher ihn schliesslich aus dem Haus gewiesen habe, der fehlenden Unterstützung seiner Verwandten, und weil auch sein [Geschäft] verlustreich gewesen sei, sein Heimatland mit dem Sammeltaxi im Februar/März 2003 verlassen. Er sei nach Cezire in die Türkei und weiter mit dem Bus nach Istanbul gereist, wo er sich drei bis vier Monate im Quartier Kumkapi aufgehalten und in einem Restaurant illegal gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Istanbul verlassen, da er dort keine Arbeit gehabt habe, und er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Die Reise mit dem Lastwagen von Istanbul in die Schweiz habe er mit Hilfe seines Bruders, jedoch vorwiegend aufgrund seiner eigenen Ersparnisse aus dem Verkauf des [Geschäft] finanziert. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er besitze keinen Reisepass und seine Identitätskarte habe er zu Hause in B_______ gelassen. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, mit den Behörden sowie mit einer Partei im Irak jemals Probleme gehabt zu haben. Das BFF trat mit Verfügung vom 11. November 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, da er sein Heimatland ausschliesslich aufgrund familiärer Probleme verlassen und anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2003 ausdrücklich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneint habe. Damit fehle es an einem Gesuch um Schutz vor Verfolgung. Im Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Dezember 2004 in Rechtskraft, da im Rahmen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist keine fristgerechte Beschwerde einging. B. Der Beschwerdeführer ersuchte in einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 29. Dezember 2004 die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) um Neuansetzung der Beschwerdefrist. Die Eingabe wurde von der ARK als verspätete Beschwerde resp. als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zurück. Mit Beschluss der ARK vom 26. Januar 2005 wurde das Verfahren als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuches gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2005 vom [Gericht] wegen Raufhandels und Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. D. Mit Eingabe an das BFM vom 22. April 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2004. Er reichte seine Identitätskarte ein und machte geltend, sein Asylgesuch sei aufgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG im Lichte der nun bestätigten Identität nochmals zu prüfen. Im Rahmen einer BFM-internen Dokumentenanalyse wurden objektive Fälschungsmerkmale festgestellt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 16. Juni 2005 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer aus, seine Cousine habe das Dokument bei der offiziellen Behörde erhalten, und er sei von der Echtheit des Identitätspapiers ausgegangen. Mit Eingabe vom 25. August 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Identität (Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde) zu den Akten. Mit Schreiben vom 29. November 2006 und 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer den Nationalitätenausweis seines Vaters sowie eine Bestätigung betreffend Nationalitätsnachweis des irakischen Konsulats nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2005 nicht ein und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ergangenen, negativen Asylentscheides fest. Im Wesentlichen führte es aus, dass der eingereichte Identitätsausweis gefälscht sei; im Übrigen würde selbst die Nachreichung eines echten Identitätspapiers keinen Grund darstellen, ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner damaligen Vertreterin vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes setzte mit Verfügung vom 16. Juli 2007 den Vollzug für die Dauer des Verfahrens aus. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 15. August 2008 war der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008 unbekannten Aufenthaltes. Die Rechtsvertreterin reichte innert gesetzter Frist keine Stellungnahme zu seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort ein. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2008 wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. II. E. Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in C_______ polizeilich angehalten. Hierbei stellte man seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz fest. Gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit langem rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen war, wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin (...) des [Gericht] vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Er wurde noch am selben Tag in Ausschaffungshaft genommen. F. Am 3. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 11. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und am 5. März 2010 vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer in der Hauptsache Folgendes vor: Im Mai/Juni 2008 habe er die Schweiz verlassen und sich in der Folge über eineinhalb Jahre an drei verschiedenen Orten in Istanbul/Türkei aufgehalten. Angesichts der Tatsache, dass seine Familie durch in der Schweiz lebende, irakische Landsleute darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er sich seit ungefähr drei Jahren mit dem Christentum beschäftige sowie zum Christentum konvertiert sei, habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren können. Zudem habe er sich in der Schweiz ein [religiöses Symbol] tätowieren lassen, weshalb er von seinen Angehörigen Drohungen erhalten habe. In Istanbul habe er sich illegal aufgehalten und habe keine Zukunft für sich gesehen; deswegen habe er die Türkei am 13. Dezember 2009 verlassen. Am 23. Dezember 2009 sei er in einem LKW - nach acht- bis neun-tägiger Fahrt durch unbekannte Länder - illegal in die Schweiz eingereist. Er habe sich drei Wochen bei seiner Freundin in D_______ aufgehalten, ehe er von der Kantonspolizei aufgegriffen worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 9. Februar 2010 ausgedruckte SMS seiner Schwester sowie diverse Fotografien der Tätowierung zu den Akten. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2010 bewilligte das Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein verlängertes Wochenende, um ihm den Besuch einer Vortragsveranstaltung über Konversion zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. G. Am 8. März 2010 trat der Beschwerdeführer im Kanton C_______ seine Haftstrafe - mit Austrittsdatum vom 5. April 2010 - an. H. Das BFM wies mit Verfügung vom 16. März 2010 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Rückkehr in die Türkei noch seine Konversion zum Christentum im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht Aufhebung des Asylentscheides des BFM, aufschiebende Wirkung, Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG sowie eventualiter vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Bericht "Kurdistan Regional Government Area of Iraq" der UK Border Agency vom 16. September 2009 als Beweismittel zu den Akten ein. J. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2010 aufgefordert, seine Beschwerdeschrift gemäss den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht nach. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht das Begehren, es sei ihm Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle des aktuellen Asylverfahrens zu gewähren. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Protokolle gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 4.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 16. März 2010 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte Darstellung - er sei ein Konvertit und sei deshalb per SMS von seiner Familie bedroht worden - sei nicht hinreichend substanziiert; so vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erläutern, in welchem Moment er sich entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren, sondern beschränke sich nur auf allgemeine Erläuterungen. Beispielsweise gebe er an, er sei bereits sieben Mal in einer Kirche gewesen, über welche er allerdings nicht in der Lage sei, richtige Angaben zu machen; oder er stütze sich nur darauf, die Ausführungen im Koran seien für ihn fragwürdig. Erfahrungsgemäss könne jedoch jeder Konvertit seine Beweggründe substanziiert offenlegen. Ferner sei dem Beschwerdeführer der im Christentum zentrale Begriff der Taufe und das Gebet "Vater Unser" nicht bekannt. Zwar habe er sich, seinen Angaben gemäss aus Freude, eine Tätowierung stechen lassen, jedoch verleihe diese Handlung seinen Aussagen keinen tieferen Sinn. Im Übrigen könnten die eingereichten Beweismittel (SMS, mit einem Kreuz bestückte Halskette, Einladung zu einem Vortrag über Konversion) die Einschätzungen des BFM nicht umstossen; namentlich sei die SMS als Gefälligkeitsschreiben einzuschätzen. Zudem sei der geltend gemachte eineinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei - nach Abweisung seines ersten Asylgesuches - nicht plausibel. So schildere der Beschwerdeführer, er habe in der Türkei ein Mobiltelefon mit einer SIM-Karte der Vorwahl (...) gehabt; hierbei handle es sich jedoch um keine türkische Nummer. Sodann kenne er keine Adressen, Buslinien sowie Kirchennamen, behaupte unzutreffend, Kumkapi sei ein Stadtteil, und wisse nicht, ob dieser sich auf der europäischen oder asiatischen Seite von Istanbul befinde; ebenso mache er tatsachenwidrige Aussagen betreffend der Autokennzeichen in Istanbul. Seine hierzu abgegebene Stellungnahme, er habe sich meist in der Wohnung aufgehalten und habe nur etwas von anderen Leuten gehört sowie keine Rechte gehabt, sei unsubstanziiert und konstruiert. Sinngemäss ging das BFM davon aus, der Beschwerdeführer habe vielmehr die Schweiz gar nie verlassen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Ausreise- und Asylgründe in der Rechmitteleingabe vom 15. April 2010 insbesondere aus, er sei Ende 2008 nach Istanbul gegangen, mit dem Vorhaben, später in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Da jedoch seine Familie erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, habe seine Schwester ihm per SMS abgeraten, in das Heimatland zurückzukehren. Dass er nur beschränkte Kenntnisse über das Christentum habe, könne er zwar nicht bestreiten; hingegen sei es eine Tatsache, dass er regelmässig in die Kirche gehe und sich ein [religiöses Symbol] tätowiert habe. Zudem sei es bekannt, dass der Beschwerdeführer Konvertit sei. Somit spreche ihm das BFM zu Unrecht ab, dass er nicht zum Christentum übergetreten sei. Es spiele schliesslich keine Rolle, wie tiefgründig sein Glaube sei, sondern nur, dass seine Familie von seiner Glaubensbekennung zum Christentum erfahren habe; dadurch müsste er bei seiner Rückkehr nicht nur mit Repressalien durch seine Familie, sondern auch mit Vergeltungsmassnahmen in allen Lebensbereichen seitens der Gesellschaft rechnen. Dass er auf viele Detailfragen des BFM zu Istanbul nicht habe antworten können, liege daran, dass er die ganze Zeit in einem Restaurant gearbeitet resp. sich als Illegaler in der Türkei die meiste Zeit versteckt habe. Jedoch könne er ein wenig Türkisch, was seinen dortigen Aufenthalt bestätige.

E. 4.3 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der unsubstanziierten und oberflächlichen Schilderungen betreffend seinem Übertritt zur christlichen Glaubensgemeinschaft, der offenkundigen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Belange des Christentums und der widersprüchlichen Angaben betreffend der angeblichen Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2008 an seinen Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen und Überzeugungen der neuen Glaubensgemeinschaft. Eine Person, die den Prozess der Konversion durchlaufen hat, sollte in der Lage sein, ohne Schwierigkeiten Angaben zu ihren inneren Beweggründen für diesen Schritt machen zu können. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch nur vage zu den Motiven seiner Konversion, indem er angab, man beachte in Europa die Menschenrechte und es sei fragwürdig, was im Koran stehe (C18 S. 7 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass zwar nicht primär das Mass der Tiefgründigkeit seines Glaubens im Vordergrund steht, dass jedoch der Umstand, er gehe regelmässig in die Kirche, keinen Beweis seiner Konversion bzw. Beleg, er sei ein Christ, darstellt. Überdies konnte er zur genannten Kirche wiederum nur gänzlich unsubstanziierte Angaben machen (C18 S. 7 f.). Wie das BFM richtig ausführte, sind sodann weder die Tätowierung eines [religiösen Symbols] noch der Besuch einer Vortragsveranstaltung über Konversion ausschlaggebend, um die Vorbringen glaubhaft zu machen. Bei den Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, im Mai/Juni 2008 die Schweiz verlassen zu haben (C2 S. 2, C18 S. 3). In der Beschwerdeeingabe behauptete er allerdings, Ende 2008 ausgereist zu sein. Im Übrigen sei sowohl auf die vom BFM verfasste Aktennotiz vom 19. März 2010 (C 27/1), in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im August 2009 (zu einem Zeitpunkt, als er sich angeblich in Istanbul aufgehalten habe) in der Lage gewesen sei, ein Halbtax-Abonnement der SBB zu erhalten, als auch auf den Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) vom 5. März 2010 verwiesen, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufzuhalten.

E. 4.4 Wie oben stehend dargelegt, bestehen beachtliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ernsthaft zum Christentum konvertiert. Letztlich kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, weshalb sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen - es seien Auskünfte des Pfarrers beziehungsweise seiner Freundin einzuholen (vgl. Beschwerde S. 3, 5) - erübrigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn sie geglaubt werden könnten, wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die meisten Quellen gehen davon au, dass die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah für Christen wesentlich besser sind als im restlichen Irak. So sind diese Provinzen dank der vergleichsweise stabilen Verhältnisse dort zu einem sicheren Hafen für christliche IDPs geworden, die dort gemäss dem Finnish Immigration Service ein einigermassen normales Leben führen können (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission to Iraq's Three Northern Governorates 23.10. - 3.11.2007, März 2008, S. 5, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1207919298_iraqfact- finding-mission-oct-nov-2007.pdf, abgerufen am 21. Mai 2010). Gemäss dem UNHCR werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen Provinzen in der Regel respektiert (UNHCR, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs for Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 66). Ähnlich positiv äussert sich zu den Lebens- und Sicherheitsbedingungen für Christen in den von der kurdischen Regionalregierung verwalteten nordirakischen Provinzen die International Organization of Migration (IOM, Dahuk, Erbil & Sulaymaniyah. Governorate Profiles, Juni 2008, S. 5). Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen für die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen von Christen vor (BAMF, Entscheidungen Asyl 6/2008. Informationsschnelldienst. Irakische Christen unter besonderer Berücksichtigung der Chaldäer, 26.06.2008, S. 1-2). Zwar berichten allerdings auch zahlreiche Quellen, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer als Beweis beigebrachte Bericht "Kurdistan Regional Government Area of Iraq" der UK Border Agency vom 16. September 2009, über Diskriminierung sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft in Nordirak. Gemäss dem UNHCR ist es sogar im gesamten Irak höchst unwahrscheinlich, dass Verbrechen gegenüber Konvertiten untersucht und verfolgt werden - im Nordirak, weil die Bevölkerung allgemein Konversionen vom Islam zum Christentum nicht toleriert und deshalb Rechtsorgane nicht Willens sind, Konvertiten zu schützen (UNHCR, UNHCR`s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs for Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 67). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum Konvertierter im Nordirak aus (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50). Gegen von Privaten ausgehende Behelligungen könnte der Beschwerdeführer sodann den Schutz seiner heimatlichen Behörde in Anspruch nehmen (zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl. BVGE 2008/4).

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Situation im Nordirak BVGE 2008/4 und 2008/5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Mit seinem Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) stellte das Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass in den drei kurdischen Provinzen im Norden Iraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung biete. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er - bis zu seiner Ausreise - sein ganzes Leben lang gelebt hat. Er verfügt zwar über eine geringe Schulbildung, ist jedoch des Lesens und Schreibens kundig. Angesichts des Alters und soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar angesehen werden kann. Folglich kann von keiner konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen zur Lage der (konvertierten) Christen im Nordirak muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2596/2010/ame {T 0/2} Urteil vom vom 3. Juni 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A_______, (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N_______. Sachverhalt: I. A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein aus der nordirakischen Ortschaft B_______, Provinz Dohuk stammender irakischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im Februar/März 2003 und reiste am 12. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 16. Juni 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen sowie zusätzlich am 18. Juni 2003 vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe aufgrund der Differenzen mit seinem Stiefvater, welcher ihn schliesslich aus dem Haus gewiesen habe, der fehlenden Unterstützung seiner Verwandten, und weil auch sein [Geschäft] verlustreich gewesen sei, sein Heimatland mit dem Sammeltaxi im Februar/März 2003 verlassen. Er sei nach Cezire in die Türkei und weiter mit dem Bus nach Istanbul gereist, wo er sich drei bis vier Monate im Quartier Kumkapi aufgehalten und in einem Restaurant illegal gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Istanbul verlassen, da er dort keine Arbeit gehabt habe, und er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Die Reise mit dem Lastwagen von Istanbul in die Schweiz habe er mit Hilfe seines Bruders, jedoch vorwiegend aufgrund seiner eigenen Ersparnisse aus dem Verkauf des [Geschäft] finanziert. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er besitze keinen Reisepass und seine Identitätskarte habe er zu Hause in B_______ gelassen. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, mit den Behörden sowie mit einer Partei im Irak jemals Probleme gehabt zu haben. Das BFF trat mit Verfügung vom 11. November 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, da er sein Heimatland ausschliesslich aufgrund familiärer Probleme verlassen und anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2003 ausdrücklich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneint habe. Damit fehle es an einem Gesuch um Schutz vor Verfolgung. Im Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Dezember 2004 in Rechtskraft, da im Rahmen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist keine fristgerechte Beschwerde einging. B. Der Beschwerdeführer ersuchte in einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 29. Dezember 2004 die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) um Neuansetzung der Beschwerdefrist. Die Eingabe wurde von der ARK als verspätete Beschwerde resp. als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zurück. Mit Beschluss der ARK vom 26. Januar 2005 wurde das Verfahren als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuches gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2005 vom [Gericht] wegen Raufhandels und Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. D. Mit Eingabe an das BFM vom 22. April 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2004. Er reichte seine Identitätskarte ein und machte geltend, sein Asylgesuch sei aufgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG im Lichte der nun bestätigten Identität nochmals zu prüfen. Im Rahmen einer BFM-internen Dokumentenanalyse wurden objektive Fälschungsmerkmale festgestellt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 16. Juni 2005 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer aus, seine Cousine habe das Dokument bei der offiziellen Behörde erhalten, und er sei von der Echtheit des Identitätspapiers ausgegangen. Mit Eingabe vom 25. August 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Identität (Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde) zu den Akten. Mit Schreiben vom 29. November 2006 und 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer den Nationalitätenausweis seines Vaters sowie eine Bestätigung betreffend Nationalitätsnachweis des irakischen Konsulats nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2005 nicht ein und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ergangenen, negativen Asylentscheides fest. Im Wesentlichen führte es aus, dass der eingereichte Identitätsausweis gefälscht sei; im Übrigen würde selbst die Nachreichung eines echten Identitätspapiers keinen Grund darstellen, ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner damaligen Vertreterin vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes setzte mit Verfügung vom 16. Juli 2007 den Vollzug für die Dauer des Verfahrens aus. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 15. August 2008 war der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008 unbekannten Aufenthaltes. Die Rechtsvertreterin reichte innert gesetzter Frist keine Stellungnahme zu seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort ein. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2008 wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. II. E. Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in C_______ polizeilich angehalten. Hierbei stellte man seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz fest. Gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit langem rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen war, wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin (...) des [Gericht] vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Er wurde noch am selben Tag in Ausschaffungshaft genommen. F. Am 3. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 11. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und am 5. März 2010 vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer in der Hauptsache Folgendes vor: Im Mai/Juni 2008 habe er die Schweiz verlassen und sich in der Folge über eineinhalb Jahre an drei verschiedenen Orten in Istanbul/Türkei aufgehalten. Angesichts der Tatsache, dass seine Familie durch in der Schweiz lebende, irakische Landsleute darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er sich seit ungefähr drei Jahren mit dem Christentum beschäftige sowie zum Christentum konvertiert sei, habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren können. Zudem habe er sich in der Schweiz ein [religiöses Symbol] tätowieren lassen, weshalb er von seinen Angehörigen Drohungen erhalten habe. In Istanbul habe er sich illegal aufgehalten und habe keine Zukunft für sich gesehen; deswegen habe er die Türkei am 13. Dezember 2009 verlassen. Am 23. Dezember 2009 sei er in einem LKW - nach acht- bis neun-tägiger Fahrt durch unbekannte Länder - illegal in die Schweiz eingereist. Er habe sich drei Wochen bei seiner Freundin in D_______ aufgehalten, ehe er von der Kantonspolizei aufgegriffen worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 9. Februar 2010 ausgedruckte SMS seiner Schwester sowie diverse Fotografien der Tätowierung zu den Akten. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2010 bewilligte das Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein verlängertes Wochenende, um ihm den Besuch einer Vortragsveranstaltung über Konversion zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. G. Am 8. März 2010 trat der Beschwerdeführer im Kanton C_______ seine Haftstrafe - mit Austrittsdatum vom 5. April 2010 - an. H. Das BFM wies mit Verfügung vom 16. März 2010 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Rückkehr in die Türkei noch seine Konversion zum Christentum im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht Aufhebung des Asylentscheides des BFM, aufschiebende Wirkung, Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG sowie eventualiter vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Bericht "Kurdistan Regional Government Area of Iraq" der UK Border Agency vom 16. September 2009 als Beweismittel zu den Akten ein. J. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2010 aufgefordert, seine Beschwerdeschrift gemäss den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht nach. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht das Begehren, es sei ihm Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle des aktuellen Asylverfahrens zu gewähren. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Protokolle gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 16. März 2010 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte Darstellung - er sei ein Konvertit und sei deshalb per SMS von seiner Familie bedroht worden - sei nicht hinreichend substanziiert; so vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erläutern, in welchem Moment er sich entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren, sondern beschränke sich nur auf allgemeine Erläuterungen. Beispielsweise gebe er an, er sei bereits sieben Mal in einer Kirche gewesen, über welche er allerdings nicht in der Lage sei, richtige Angaben zu machen; oder er stütze sich nur darauf, die Ausführungen im Koran seien für ihn fragwürdig. Erfahrungsgemäss könne jedoch jeder Konvertit seine Beweggründe substanziiert offenlegen. Ferner sei dem Beschwerdeführer der im Christentum zentrale Begriff der Taufe und das Gebet "Vater Unser" nicht bekannt. Zwar habe er sich, seinen Angaben gemäss aus Freude, eine Tätowierung stechen lassen, jedoch verleihe diese Handlung seinen Aussagen keinen tieferen Sinn. Im Übrigen könnten die eingereichten Beweismittel (SMS, mit einem Kreuz bestückte Halskette, Einladung zu einem Vortrag über Konversion) die Einschätzungen des BFM nicht umstossen; namentlich sei die SMS als Gefälligkeitsschreiben einzuschätzen. Zudem sei der geltend gemachte eineinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei - nach Abweisung seines ersten Asylgesuches - nicht plausibel. So schildere der Beschwerdeführer, er habe in der Türkei ein Mobiltelefon mit einer SIM-Karte der Vorwahl (...) gehabt; hierbei handle es sich jedoch um keine türkische Nummer. Sodann kenne er keine Adressen, Buslinien sowie Kirchennamen, behaupte unzutreffend, Kumkapi sei ein Stadtteil, und wisse nicht, ob dieser sich auf der europäischen oder asiatischen Seite von Istanbul befinde; ebenso mache er tatsachenwidrige Aussagen betreffend der Autokennzeichen in Istanbul. Seine hierzu abgegebene Stellungnahme, er habe sich meist in der Wohnung aufgehalten und habe nur etwas von anderen Leuten gehört sowie keine Rechte gehabt, sei unsubstanziiert und konstruiert. Sinngemäss ging das BFM davon aus, der Beschwerdeführer habe vielmehr die Schweiz gar nie verlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Ausreise- und Asylgründe in der Rechmitteleingabe vom 15. April 2010 insbesondere aus, er sei Ende 2008 nach Istanbul gegangen, mit dem Vorhaben, später in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Da jedoch seine Familie erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, habe seine Schwester ihm per SMS abgeraten, in das Heimatland zurückzukehren. Dass er nur beschränkte Kenntnisse über das Christentum habe, könne er zwar nicht bestreiten; hingegen sei es eine Tatsache, dass er regelmässig in die Kirche gehe und sich ein [religiöses Symbol] tätowiert habe. Zudem sei es bekannt, dass der Beschwerdeführer Konvertit sei. Somit spreche ihm das BFM zu Unrecht ab, dass er nicht zum Christentum übergetreten sei. Es spiele schliesslich keine Rolle, wie tiefgründig sein Glaube sei, sondern nur, dass seine Familie von seiner Glaubensbekennung zum Christentum erfahren habe; dadurch müsste er bei seiner Rückkehr nicht nur mit Repressalien durch seine Familie, sondern auch mit Vergeltungsmassnahmen in allen Lebensbereichen seitens der Gesellschaft rechnen. Dass er auf viele Detailfragen des BFM zu Istanbul nicht habe antworten können, liege daran, dass er die ganze Zeit in einem Restaurant gearbeitet resp. sich als Illegaler in der Türkei die meiste Zeit versteckt habe. Jedoch könne er ein wenig Türkisch, was seinen dortigen Aufenthalt bestätige. 4.3 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der unsubstanziierten und oberflächlichen Schilderungen betreffend seinem Übertritt zur christlichen Glaubensgemeinschaft, der offenkundigen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Belange des Christentums und der widersprüchlichen Angaben betreffend der angeblichen Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2008 an seinen Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen und Überzeugungen der neuen Glaubensgemeinschaft. Eine Person, die den Prozess der Konversion durchlaufen hat, sollte in der Lage sein, ohne Schwierigkeiten Angaben zu ihren inneren Beweggründen für diesen Schritt machen zu können. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch nur vage zu den Motiven seiner Konversion, indem er angab, man beachte in Europa die Menschenrechte und es sei fragwürdig, was im Koran stehe (C18 S. 7 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass zwar nicht primär das Mass der Tiefgründigkeit seines Glaubens im Vordergrund steht, dass jedoch der Umstand, er gehe regelmässig in die Kirche, keinen Beweis seiner Konversion bzw. Beleg, er sei ein Christ, darstellt. Überdies konnte er zur genannten Kirche wiederum nur gänzlich unsubstanziierte Angaben machen (C18 S. 7 f.). Wie das BFM richtig ausführte, sind sodann weder die Tätowierung eines [religiösen Symbols] noch der Besuch einer Vortragsveranstaltung über Konversion ausschlaggebend, um die Vorbringen glaubhaft zu machen. Bei den Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, im Mai/Juni 2008 die Schweiz verlassen zu haben (C2 S. 2, C18 S. 3). In der Beschwerdeeingabe behauptete er allerdings, Ende 2008 ausgereist zu sein. Im Übrigen sei sowohl auf die vom BFM verfasste Aktennotiz vom 19. März 2010 (C 27/1), in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im August 2009 (zu einem Zeitpunkt, als er sich angeblich in Istanbul aufgehalten habe) in der Lage gewesen sei, ein Halbtax-Abonnement der SBB zu erhalten, als auch auf den Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) vom 5. März 2010 verwiesen, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufzuhalten. 4.4 Wie oben stehend dargelegt, bestehen beachtliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ernsthaft zum Christentum konvertiert. Letztlich kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, weshalb sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen - es seien Auskünfte des Pfarrers beziehungsweise seiner Freundin einzuholen (vgl. Beschwerde S. 3, 5) - erübrigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn sie geglaubt werden könnten, wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die meisten Quellen gehen davon au, dass die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah für Christen wesentlich besser sind als im restlichen Irak. So sind diese Provinzen dank der vergleichsweise stabilen Verhältnisse dort zu einem sicheren Hafen für christliche IDPs geworden, die dort gemäss dem Finnish Immigration Service ein einigermassen normales Leben führen können (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission to Iraq's Three Northern Governorates 23.10. - 3.11.2007, März 2008, S. 5, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1207919298_iraqfact- finding-mission-oct-nov-2007.pdf, abgerufen am 21. Mai 2010). Gemäss dem UNHCR werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen Provinzen in der Regel respektiert (UNHCR, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs for Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 66). Ähnlich positiv äussert sich zu den Lebens- und Sicherheitsbedingungen für Christen in den von der kurdischen Regionalregierung verwalteten nordirakischen Provinzen die International Organization of Migration (IOM, Dahuk, Erbil & Sulaymaniyah. Governorate Profiles, Juni 2008, S. 5). Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen für die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen von Christen vor (BAMF, Entscheidungen Asyl 6/2008. Informationsschnelldienst. Irakische Christen unter besonderer Berücksichtigung der Chaldäer, 26.06.2008, S. 1-2). Zwar berichten allerdings auch zahlreiche Quellen, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer als Beweis beigebrachte Bericht "Kurdistan Regional Government Area of Iraq" der UK Border Agency vom 16. September 2009, über Diskriminierung sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft in Nordirak. Gemäss dem UNHCR ist es sogar im gesamten Irak höchst unwahrscheinlich, dass Verbrechen gegenüber Konvertiten untersucht und verfolgt werden - im Nordirak, weil die Bevölkerung allgemein Konversionen vom Islam zum Christentum nicht toleriert und deshalb Rechtsorgane nicht Willens sind, Konvertiten zu schützen (UNHCR, UNHCR`s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs for Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 67). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum Konvertierter im Nordirak aus (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50). Gegen von Privaten ausgehende Behelligungen könnte der Beschwerdeführer sodann den Schutz seiner heimatlichen Behörde in Anspruch nehmen (zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl. BVGE 2008/4). 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Situation im Nordirak BVGE 2008/4 und 2008/5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Mit seinem Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) stellte das Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass in den drei kurdischen Provinzen im Norden Iraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung biete. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er - bis zu seiner Ausreise - sein ganzes Leben lang gelebt hat. Er verfügt zwar über eine geringe Schulbildung, ist jedoch des Lesens und Schreibens kundig. Angesichts des Alters und soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar angesehen werden kann. Folglich kann von keiner konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen zur Lage der (konvertierten) Christen im Nordirak muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: >