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E-5424/2010

E-5424/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens aus B._______, [Provinz Dohuk], seinen Heimatstaat am 25. Juli 2008 zu Fuss über die Grenze in die Türkei, reiste per Minibus weiter nach (...) und gelangte schliesslich versteckt im 'hinteren Bereich' eines Fahrzeugs nach (...). Am 9. September 2008 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 13. März 2009 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Heimatort C._______ heisse, wo viele seiner Familienangehörigen wohnhaft seien, und er sich vor seiner Ausreise hauptsächlich in B._______ aufgehalten habe. In B._______ sei er seit 2005 bis zu seiner Ausreise [Erwerbstätigkeit] tätig gewesen. Davor sei er mehrere Jahre derselben Erwerbstätigkeit in der nahe bei B._______ gelegenen Stadt D._______ nachgegangen. Daneben sei er seit 1998 als Mitglied der Kurdistan Communist Party (KCP), der Kommunistischen Partei Kurdistans, aktiv gewesen. So habe er während seiner Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] in D._______ und B._______ die meiste Zeit über an den jeweiligen Parteiposten dieser Städte logiert. Innerhalb der Partei sei er für die Rekrutierung von Neumitgliedern zuständig gewesen und habe zum aktiven Kader gehört. Aufgrund dieser Parteiaktivitäten sei er zunehmend schikaniert und diskriminiert worden. So sei er deswegen während seiner Zeit in D._______ vom [Vorgesetzter] und von einem Verantwortlichen der Kurdistan Democratic Party (KDP) unter Druck gesetzt worden. Die KDP habe ferner vergeblich versucht, ihn als Parteispitzel zu gewinnen. Weiter sei er im Jahr 2005 für die KCP - beauftragt durch E._______, eine Tochterorganisation der UNO - dreimal als Wahlbeobachter an politischen Wahlveranstaltungen im Einsatz gewesen (A 11 S. 9 ff). Als er schliesslich in seiner Funktion als Wahlbeobachter Wahlbetrug durch Leute der KDP gemeldet habe, habe man ihn gezielt zu verfolgen begonnen. Die KDP habe ihn zunächst zwei- bis dreimal vorgeladen, danach wiederholt aufgesucht und bedroht (A11 S. 5). Im Februar 2006 sei er ausserdem durch bewaffnete Anhänger der KDP entführt und eine Nacht lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, falls er mit seinen politischen Aktivitäten nicht aufhöre (A 11 S. 14). Im Juni 2008 sei er als (...) an Feierlichkeiten zum Tag der Gründung der kommunistischen Partei aufgetreten. Daraufhin sei er durch KDP-Sicherheitskräfte erneut intensiv gesucht worden, er habe sich indessen erfolgreich auf dem Parteiposten versteckt halten können. Diese verschärfte Bedrohungslage und die Angst vor einer Verhaftung hätten dem Beschwerdeführer Anlass gegeben, sein Heimatland zu verlassen (A 11 S. 15 f.). Seither sei er gemäss Mitteilung seines Bruders an seinem früheren Wohnort in C._______ zwei bis drei Mal gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei, ein Zeugnis des E._______ über die Teilnahme als Wahlbeobachter, einen E._______ Wahlbeobachterausweis sowie einen Beobachter-Badge (...) zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 21. August 2009 (Datum Poststempel) wies der Beschwerdeführer anhand aktueller Internetauszüge auf Vorfälle von Wahlbetrug und Übergriffe auf politische Gegner der herrschenden KDP sowie auf einen Journalisten hin. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 - eröffnet am 30. Juni 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb sich deren Prüfung auf Asylrelevanz erübrige. Die übrigen Vorbringen wurden als nicht asylrelevant bezeichnet und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG verneint. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 30. Juni 2010 hin Einsicht in seine Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht in die mit Gesuch vom 30. Juni 2010 verlangten Akten erhalten. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner parteipolitischen Aktivitäten in seiner Heimat im Fall einer Wegweisung ins Heimatland ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 5. August 2010 reichte die zuständige Behörde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das BFM korrekte Akteneinsicht gewährt habe; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich bis am 20. August 2010 zu äussern. H. Mit Eingabe vom 31. August 2010 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, in den nachfolgenden Tagen weitere Dokumente aus dem Irak zuzustellen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kommunistischen Partei Kurdistans (Komitee der Provinz Dohuk), ausgestellt am (...), zu den Akten. Diese beschrieb die konkrete politische Arbeit des Beschwerdeführers und dessen daraus resultierte Bedrohungssituation. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Am 21. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstands und um Beschleunigung seines Verfahrens. M. Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein hängiges Verfahren gemäss gerichtsinterner Prioritätsordnung im Jahr 2012 zwar grundsätzlich zu den prioritären Verfahren zähle, es indessen derzeit nicht möglich sei, den genauen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stellen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Parlamentswahlen in Kurdistan vom 15. Oktober 2005 und der Provinzwahlen vom 30. Dezember 2005 tatsachenwidrig seien. Gemäss BFM hätten die kurdischen Parlamentswahlen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bereits am 30. Januar 2005 stattgefunden. Am 15. Oktober 2005 habe stattdessen eine Volksabstimmung zur irakischen Verfassung stattgefunden. Die Provinzwahlen hätten ebenfalls zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem fehle es bei den Schilderungen zu seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter an Substantiiertheit. Ferner habe der Beschwerdeführer wesentliche Ereignisse erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, was Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ereignisse hervorrufe. Die Vorinstanz hielt fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch seien, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu stützen. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Damit erübrige sich die Prüfung auf deren Asylrelevanz. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung seitens der KDP zwischen 2000 und 2004 fehle es an Asylrelevanz. Zwischen der damaligen Androhung ernsthafter Nachteile und der Ausreise des Beschwerdeführers fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang. Diese Vorbringen hielten gemäss Vorinstanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Nach eingehender Prüfung lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung in den Heimatstaat an. Der Vollzug der Wegweisung nach Irak, Provinz Dohuk, sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde Stellung zu den Erwägungen des BFM betreffend seine tatsachenwidrigen Angaben zu den Wahldaten und machte geltend, dass er beim zweiten Interview das korrekte Datum angegebenen habe. Zudem hätten die Fragestellungen zu Missverständnissen geführt. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Schilderungen zu den Wahlfälschungen und dazu, wie die KDP von seiner entsprechenden Meldung erfahren habe, genügend genau. Als Grund, weshalb die KDP ihn im Jahr 2008 nicht auf dem Parteiposten gesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, die KDP habe eine Konfrontation mit Anhängern der KCP verhindern wollen. Weiter wies der Beschwerdeführer auf die unsichere politische Situation im Nordirak hin. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass im Nordirak grosse politische Spannungen herrschen würden, die Lage instabil und unsicher sei und im ganzen Land von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Dabei zitierte der Beschwerdeführer diverse nationale und internationale Lageberichte und verwies auch auf verschiedene Internet-Links.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass ein Teil der Vorbringen nicht asylrelevant und die weiteren Vorbringen unglaubhaft sind.

E. 5.1.1 Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, seit 1998 Mitglied der KCP zu sein und im Jahr 2005 als Wahlbeobachter gearbeitet zu haben. Als Beweismittel hierfür konnte er zwei Wahlbeobachterausweise, ein Zeugnis über die Teilnahme als Wahlbeobachter sowie zwei Bestätigungen über seine Parteimitgliedschaft einreichen. Die KCP bestätigt unter anderem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement und weist zudem auf seine Kaderposition hin. Der Beschwerdeführer konnte verschiedene Fragen betreffend der Parteiorganisation überzeugend beantworten und nannte dabei auch die Namen von Personen mit wichtiger Parteifunktion. Ferner war er auch in der Lage, seine genauen Aufgaben und Aktivitäten innerhalb der Partei substanziiert zu beschreiben (A 11 S. 6 ff.). Auch seine Motivation, der KCP beizutreten, hat er nachvollziehbar geschildert (A 11 S. 5 f.). Die Aussagen zur Mitgliedschaft bei der KCP und die Schilderungen zu den damit verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft. Die KCP ist eine landesweit anerkannte und legale Partei in Irak. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind keine Übergriffe seitens der KDP-Miliz gegenüber Anhängern der KCP bekannt. Indessen weisen einige wenige Quellen auf die Möglichkeit von Anschlägen auf KCP-Mitglieder hin. So wurde in der britischen Zeitung The Guardian über die Tötung von mehreren KCP-Führern im Jahr 2008 berichtet, worauf die KCP-Sektion in Mosul gezwungen gewesen sei, fortan geheim zu agieren (vgl. Jonathan Steele, Iraq: Al-Qaida intensifies its stranglehold in the world's most dangerous city, The Guardian, 15.09.2008). Am 18. Dezember 2008 wurde Nahla Hussein, damalige Führerin der Frauensektion der KCP, an ihrem Wohnort enthauptet. Am 3. Januar 2009 wurde ein weiteres Parteimitglied in Kirkuk ermordet. Fünf Tage darauf wurde der Bruder des KCP-Führers, Nusseir Ulwi, niedergestreckt (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees Geneva, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, S. 109). Ein weiterer Anschlag ereignete sich am 7. Januar 2012, als Nassir Mohsen, ein Offizieller der KCP, einen Bombenanschlag im Distrikt Saadiyah in der Provinz Diyala überlebte (vgl. AK News, Kurdistan News Agency, Communist party official injured in attack, 8. Januar 2012, http://www.aknews.com/en/aknews/3/282986, abgerufen am 12. Juni 2012). Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet sein könnten, es herrscht aber keine systematische Verfolgung der KCP-Mitglieder. Bei den Opfern von Anschlägen durch die KDP ist zu beobachten, dass es sich jeweils um Mitglieder der KCP handelte, die entweder eine Führungsposition inne hatten oder sich anderweitig in ihrer Rolle als Parteimitglied exponierten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, a.a.O., S. 105 bis 109; 224 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorfälle in den Konfliktzonen ausserhalb der Autonomen Region Kurdistans und überwiegend im Jahr 2009 ereigneten. Die KCP ist seit ihrer Gründung im Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans (heute: Kurdistan-Liste), welcher unter anderem die KDP und die PUK angehören. Gemäss Bericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge war Dohuk im Jahr 2009 anschlagsfrei und neben Muthanna die einzige Provinz ohne Anschläge. Die Sicherheitslage wird als gut bezeichnet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 18). Vorliegend wird der Beschwerdeführer gemäss nachgeliefertem Bestätigungsschreiben seiner Partei zwar zum aktiven Kader gezählt, die vom Beschwerdeführer in den Befragungsprotokollen beschriebene Funktion, namentlich seine Mitgliedschaft in einer lokalen Kommission und seine Zuständigkeit für die Mitglieder-Rekrutierung, lässt indessen nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen (A11 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer fällt demnach nicht in die Gruppe von potenziellen Anschlagsopfern. Ausserdem gehe es gemäss seinen Angaben den übrigen Kommissionsmitgliedern, die alle noch in der Heimat leben würden, 'normal' und sie würden in normalen Verhältnissen leben (A 11 S. 7). Diese Lebensbedingungen können vorliegend auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen werden, falls er heute noch in seiner Heimat leben würde. Nach vorstehenden Erkenntnissen ist festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Beschwerdeführers im vorgenannten Rahmen nicht genügen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei diskriminiert worden in seiner Heimat. So habe man ihn in der Öffentlichkeit nicht mehr gegrüsst, und zweimal seien seine Heiratsanträge nach Feststellung seiner politischen Einstellung nachträglich abgelehnt worden (A1 S. 4 f.). Diese Vorbringen sind, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, mangels Intensität der geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant, weshalb sich die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit erübrigt.

E. 5.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgenannten Vorbringen im Allgemeinen zwar glaubhaft sind, jedoch die Voraussetzungen eines asylrelevanten Tatbestands nicht erfüllen. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände, die er seit 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2008 erlebt habe, glaubhaft geworden sind und diese eine begründete Gefahr vor Verfolgung hervorrufen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei zwei- bis dreimal vorgeladen worden durch die KDP. So sei er im Jahr 2002 vom [Vorgesetzer] aufgefordert worden, aus der kommunistischen Partei auszutreten, welcher ihm für den Unterlassungsfall Schwierigkeiten angedroht habe. Zu Beginn des Jahres 2004 habe ein Kadermitglied der KDP ähnliche Drohungen geäussert (A 11 S. 13 f.). Wie das BFM richtig festgestellt hat, fehlt es vorliegend an einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 745 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Mitte 2008, somit erst über vier Jahre nach der letztgenannten Drohung. Während dieser Zeitspanne sind gemäss Schilderung des Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar, die ihn dauerhaft an einer Ausreise verhindert hätten. Er habe damals als [Erwerbstätigkeit] gearbeitet und sei daneben parteipolitisch aktiv gewesen. Im Allgemeinen scheint er ein normales Leben geführt zu haben, womit eine anhaltende Furcht vor Verfolgung bis zu seiner Ausreise zu verneinen ist. Es liegen somit keine Gründe vor, die die vorliegend zeitlich stark verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. Mangels zeitlicher Kausalität sind die Vorbringen betreffend den Jahren 2002 bis 2004 nicht asylrelevant.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, im Jahr 2005 als Wahlbeobachter an drei Wahlen im Einsatz gewesen zu sein. Dabei habe er an allen drei Veranstaltungen Wahlfälschungen festgestellt. Als er seinen Vorgesetzten telefonisch über den Betrug aus dem Wahllokal benachrichtigt habe, sei er durch einen Wahlbeobachterkollegen, der für die KDP gleichzeitig als Spitzel gearbeitet habe, belauscht und daraufhin an die KDP verraten worden. Der Beschwerdeführer war auf Nachfrage hin indes nicht in der Lage, den Namen seines Wahlbeobachterkollegen zu nennen (A 11 S. 11). Dies erstaunt insofern, als dass diese Person eine wichtige Rolle für den weiteren Verlauf seiner geschilderten Fluchtumstände spielt. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Angaben am Telefon an, lediglich 'Ja oder Nein' gesagt zu haben, woraufhin der Befrager wissen wollte, wie denn der Spitzel die Betrugsmeldung habe erkennen können. Der Beschwerdeführer berichtigte darauf, er habe bei seiner telefonischen Mitteilung auch die Frage erwähnt 'Gibt es Wahlbetrug?' und dann ein Ja angefügt (A 11 S. 12). Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wahlen weisen im Übrigen allgemein diverse Ungereimtheiten auf. Besonders auffallend sind die widersprüchlichen Angaben betreffend der Bespitzelung seiner Wahlbetrugsmeldung. So sei er zunächst an den ersten Wahlen beobachtet und verraten worden, während er im Laufe seiner Ausführungen bezüglich desselben Ereignisses plötzlich von den dritten Wahlen sprach (A 11 S. 11 f.). Dem BFM ist zuzustimmen, wonach die eingereichten Beweismittel (Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei; Zeugnis des E._______ für Wahlbeobachtung; E._______ Wahlbeobachterausweis; Beobachter-Badge der (...) nicht geeignet seien, den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu stützen. Alleine die Teilnahme als Wahlbeobachter oder die Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei führt nicht zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Wahlbeobachterausweise belegen lediglich, dass er in dieser Funktion tätig war, jedoch nicht seine angebliche Meldung von Unregelmässigkeiten, welche zu seiner Verfolgung geführt haben soll. Das BFM hat die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung somit korrekt gewürdigt. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel, eine Bestätigung der KCP, vermag die Erwägungen des BFM ebenso wenig zu entkräften. Im Bestätigungsschreiben wird angeführt, dass der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter Wahlbetrug und Fälschungen anhand eines schriftlichen Berichts der Wahlkommission gemeldet habe. Dieser Bericht habe die regierende Partei gegen den Beschwerdeführer aufgebracht, weshalb man ihm mit dem Tod gedroht habe. Diese Beschreibung widerspricht derjenigen des Beschwerdeführers zum selben Ereignis anlässlich der Anhörung. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den Betrug während der Wahlveranstaltung telefonisch gemeldet zu haben. Diese Ungereimtheit erweckt Zweifel an der Beweiskraft dieses Schreibens bzw. hinterlässt den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung. Das nachgereichte Schreiben der KCP vermag damit die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der Wahlbeobachtung nicht zu untermauern, weshalb diese als unglaubhaft einzustufen sind.

E. 5.2.3 Unterschiedlich geäussert hat sich der Beschwerdeführer weiter, als er in der Erstbefragung vorbrachte, er sei anfangs 2006 durch die KDP abgeführt und während vier Stunden verhört worden (A1 S. 5), und an der einlässlichen Anhörung demgegenüber nicht mehr lediglich von einem Verhör die Rede war, sondern der Beschwerdeführer von einer Entführung und gravierenden Misshandlungen am 25. Februar 2006 sprach. (A 11 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer gab nun an, er sei am 25. Februar 2006, wenige Monate nach dem letzten Einsatz als Wahlbeobachter, von drei bewaffneten und vermummten Männern entführt worden, welche ihn während einer Nacht gefangen gehalten hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, die KDP als Wahlbeobachter verraten zu haben. Man habe ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht. Seither habe er unter der Bewachung von KDP-Sicherheitskräften gestanden (A 11 S. 14). Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft dargelegten Wahlbetrugsgeschehnisse (vgl. E. 5.2.1.) kann der geltend gemachten Entführung ebenso keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

E. 5.2.4 Was weiter die angeblichen Vorfälle des Juni 2008 betrifft, hat das BFM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer über diese Ereignisse erst an der zweiten Anhörung berichtete, während sie an der ersten Anhörung gänzlich unerwähnt blieben. Anlässlich der ersten Befragung gab er als Ausreisegrund lediglich an, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der KCP gesellschaftlich geächtet, namentlich als unreligiöse und unwürdige Person bezeichnet worden zu sein. Dies seien die einzigen Gründe gewesen, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Am 15. Juni 2008 habe er zum letzten Mal an einem Parteitreffen teilgenommen (A1 S. 4). Die Frage am Ende dieser Befragung, ob er noch etwas hinzuzufügen habe bzw. weitere Asylgründe bestanden hätten, wurde klar verneint (A1 S. 5). Erst anlässlich der zweiten Befragung berichtete er über die Verfolgung durch KDP-Sicherheitskräfte, nachdem er am 30. Juni 2008 an einem Parteifest als (...) aufgetreten sei. So hätten sie ihn gemäss Benachrichtigung seines Bruders zu Hause bei seiner Familie in C._______ aufgesucht. Infolgedessen habe er sich in Furcht vor einer Verhaftung in seinem Parteibüro versteckt gehalten und sich wenige Tage später zur Ausreise entschlossen (A 11 S. 15 f.). Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis, das angeblich unmittelbar fluchtauslösend gewesen sei, bereits an der ersten Befragung hätte erwähnen sollen, wenn er dieses auch tatsächlich erlebt hätte. Die nachträgliche Schilderung vermittelt den Eindruck, nachgeschoben und erfunden zu sein. Diese Unstimmigkeit wird untermauert durch die inkongruenten Zeitangaben (15. Juni 2008 resp. 30. Juni 2008) betreffend der letzten Parteiaktivität des Beschwerdeführers (A1 S. 4; A11 S. 15). An der Erstbefragung liess er seine Teilnahme an den Parteifeierlichkeiten vom 30. Juni 2008 unangesprochen, was die Glaubwürdigkeit dieses erst später vorgebrachten Ereignisses stark in Frage stellt. Ausserdem wird nicht nachvollziehbar, wieso der Auftritt als (...) an einem KCP-Anlass in dieser exponierten Weise zu einer Verfolgung durch die KDP hätte führen sollen, wie der Beschwerdeführer dies zu Protokoll gab (A11 S. 16). Zu den vorgebrachten Vorkommnissen nach den Feierlichkeiten des Parteijubiläums, wo der Beschwerdeführer durch Sicherheitskräfte der KDP angeblich intensiv gesucht worden sei, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht-nachvollziehbare und widersprüchliche Elemente aufweisen. Es ist schwer zu ergründen, weshalb die KDP den Beschwerdeführer nicht auf dem Parteiposten gesucht habe. Schliesslich habe die KDP den Beschwerdeführer seit dem Vorfall im Jahr 2006 überwacht und hätte folglich über seinen Zweitwohnort, wo er eigenen Aussagen zufolge die meiste Zeit übernachtete, Bescheid wissen sollen. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, die KDP habe damit bewusst eine Konfrontation mit der KCP vermeiden wollen, erscheint wenig glaubhaft. Es ist somit festzuhalten, dass die angeblich im Jahr 2008 erlebte Verfolgung den Anforderungen der Glaubhaftigkeit - insbesondere in Berücksichtigung der bereits unglaubhaft dargelegten Parteifeierlichkeit, an welche die Verfolgung unmittelbar anknüpft - nicht standzuhalten vermag.

E. 5.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorgebracht hat, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Teils lagen seine Erlebnisse zu lange zurück, um noch relevant zu sein; zum andern müssen sein Angaben als unglaubhaft bewertet werden. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak zu bejahen gewesen wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis 8.69). Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in (...) geboren, bezeichnet C._______ als seinen Heimatort und sei bis zur Ausreise vorwiegend in B._______ wohnhaft gewesen. Bis auf zwei seiner Schwestern seien seine Familienangehörigen in C._______ wohnhaft. Eine dieser beiden Schwestern lebe in B._______, während die andere in (...) lebe (A 11 S. 4). Die vorgenannten Wohnorte befinden sich allesamt in der Provinz Dohuk. Aufgrund des noch heute bestehenden familiären Beziehungsnetzes an seinem Heimatort und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] ist davon auszugehen, dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder in das gesellschaftliche System in seiner Heimatprovinz integrieren wird. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit aktenkundig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2010 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 11. August 2010 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der mit Eingabe vom 5. August 2010 zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung konnte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5424/2010 Urteil vom 26. Juni 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens aus B._______, [Provinz Dohuk], seinen Heimatstaat am 25. Juli 2008 zu Fuss über die Grenze in die Türkei, reiste per Minibus weiter nach (...) und gelangte schliesslich versteckt im 'hinteren Bereich' eines Fahrzeugs nach (...). Am 9. September 2008 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 13. März 2009 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Heimatort C._______ heisse, wo viele seiner Familienangehörigen wohnhaft seien, und er sich vor seiner Ausreise hauptsächlich in B._______ aufgehalten habe. In B._______ sei er seit 2005 bis zu seiner Ausreise [Erwerbstätigkeit] tätig gewesen. Davor sei er mehrere Jahre derselben Erwerbstätigkeit in der nahe bei B._______ gelegenen Stadt D._______ nachgegangen. Daneben sei er seit 1998 als Mitglied der Kurdistan Communist Party (KCP), der Kommunistischen Partei Kurdistans, aktiv gewesen. So habe er während seiner Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] in D._______ und B._______ die meiste Zeit über an den jeweiligen Parteiposten dieser Städte logiert. Innerhalb der Partei sei er für die Rekrutierung von Neumitgliedern zuständig gewesen und habe zum aktiven Kader gehört. Aufgrund dieser Parteiaktivitäten sei er zunehmend schikaniert und diskriminiert worden. So sei er deswegen während seiner Zeit in D._______ vom [Vorgesetzter] und von einem Verantwortlichen der Kurdistan Democratic Party (KDP) unter Druck gesetzt worden. Die KDP habe ferner vergeblich versucht, ihn als Parteispitzel zu gewinnen. Weiter sei er im Jahr 2005 für die KCP - beauftragt durch E._______, eine Tochterorganisation der UNO - dreimal als Wahlbeobachter an politischen Wahlveranstaltungen im Einsatz gewesen (A 11 S. 9 ff). Als er schliesslich in seiner Funktion als Wahlbeobachter Wahlbetrug durch Leute der KDP gemeldet habe, habe man ihn gezielt zu verfolgen begonnen. Die KDP habe ihn zunächst zwei- bis dreimal vorgeladen, danach wiederholt aufgesucht und bedroht (A11 S. 5). Im Februar 2006 sei er ausserdem durch bewaffnete Anhänger der KDP entführt und eine Nacht lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, falls er mit seinen politischen Aktivitäten nicht aufhöre (A 11 S. 14). Im Juni 2008 sei er als (...) an Feierlichkeiten zum Tag der Gründung der kommunistischen Partei aufgetreten. Daraufhin sei er durch KDP-Sicherheitskräfte erneut intensiv gesucht worden, er habe sich indessen erfolgreich auf dem Parteiposten versteckt halten können. Diese verschärfte Bedrohungslage und die Angst vor einer Verhaftung hätten dem Beschwerdeführer Anlass gegeben, sein Heimatland zu verlassen (A 11 S. 15 f.). Seither sei er gemäss Mitteilung seines Bruders an seinem früheren Wohnort in C._______ zwei bis drei Mal gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei, ein Zeugnis des E._______ über die Teilnahme als Wahlbeobachter, einen E._______ Wahlbeobachterausweis sowie einen Beobachter-Badge (...) zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 21. August 2009 (Datum Poststempel) wies der Beschwerdeführer anhand aktueller Internetauszüge auf Vorfälle von Wahlbetrug und Übergriffe auf politische Gegner der herrschenden KDP sowie auf einen Journalisten hin. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 - eröffnet am 30. Juni 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb sich deren Prüfung auf Asylrelevanz erübrige. Die übrigen Vorbringen wurden als nicht asylrelevant bezeichnet und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG verneint. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 30. Juni 2010 hin Einsicht in seine Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht in die mit Gesuch vom 30. Juni 2010 verlangten Akten erhalten. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner parteipolitischen Aktivitäten in seiner Heimat im Fall einer Wegweisung ins Heimatland ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 5. August 2010 reichte die zuständige Behörde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2010 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das BFM korrekte Akteneinsicht gewährt habe; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich bis am 20. August 2010 zu äussern. H. Mit Eingabe vom 31. August 2010 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, in den nachfolgenden Tagen weitere Dokumente aus dem Irak zuzustellen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kommunistischen Partei Kurdistans (Komitee der Provinz Dohuk), ausgestellt am (...), zu den Akten. Diese beschrieb die konkrete politische Arbeit des Beschwerdeführers und dessen daraus resultierte Bedrohungssituation. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Am 21. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstands und um Beschleunigung seines Verfahrens. M. Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein hängiges Verfahren gemäss gerichtsinterner Prioritätsordnung im Jahr 2012 zwar grundsätzlich zu den prioritären Verfahren zähle, es indessen derzeit nicht möglich sei, den genauen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Parlamentswahlen in Kurdistan vom 15. Oktober 2005 und der Provinzwahlen vom 30. Dezember 2005 tatsachenwidrig seien. Gemäss BFM hätten die kurdischen Parlamentswahlen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bereits am 30. Januar 2005 stattgefunden. Am 15. Oktober 2005 habe stattdessen eine Volksabstimmung zur irakischen Verfassung stattgefunden. Die Provinzwahlen hätten ebenfalls zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem fehle es bei den Schilderungen zu seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter an Substantiiertheit. Ferner habe der Beschwerdeführer wesentliche Ereignisse erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, was Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ereignisse hervorrufe. Die Vorinstanz hielt fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch seien, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu stützen. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Damit erübrige sich die Prüfung auf deren Asylrelevanz. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung seitens der KDP zwischen 2000 und 2004 fehle es an Asylrelevanz. Zwischen der damaligen Androhung ernsthafter Nachteile und der Ausreise des Beschwerdeführers fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang. Diese Vorbringen hielten gemäss Vorinstanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Nach eingehender Prüfung lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung in den Heimatstaat an. Der Vollzug der Wegweisung nach Irak, Provinz Dohuk, sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde Stellung zu den Erwägungen des BFM betreffend seine tatsachenwidrigen Angaben zu den Wahldaten und machte geltend, dass er beim zweiten Interview das korrekte Datum angegebenen habe. Zudem hätten die Fragestellungen zu Missverständnissen geführt. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Schilderungen zu den Wahlfälschungen und dazu, wie die KDP von seiner entsprechenden Meldung erfahren habe, genügend genau. Als Grund, weshalb die KDP ihn im Jahr 2008 nicht auf dem Parteiposten gesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, die KDP habe eine Konfrontation mit Anhängern der KCP verhindern wollen. Weiter wies der Beschwerdeführer auf die unsichere politische Situation im Nordirak hin. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass im Nordirak grosse politische Spannungen herrschen würden, die Lage instabil und unsicher sei und im ganzen Land von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Dabei zitierte der Beschwerdeführer diverse nationale und internationale Lageberichte und verwies auch auf verschiedene Internet-Links.

5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass ein Teil der Vorbringen nicht asylrelevant und die weiteren Vorbringen unglaubhaft sind. 5.1. 5.1.1. Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, seit 1998 Mitglied der KCP zu sein und im Jahr 2005 als Wahlbeobachter gearbeitet zu haben. Als Beweismittel hierfür konnte er zwei Wahlbeobachterausweise, ein Zeugnis über die Teilnahme als Wahlbeobachter sowie zwei Bestätigungen über seine Parteimitgliedschaft einreichen. Die KCP bestätigt unter anderem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement und weist zudem auf seine Kaderposition hin. Der Beschwerdeführer konnte verschiedene Fragen betreffend der Parteiorganisation überzeugend beantworten und nannte dabei auch die Namen von Personen mit wichtiger Parteifunktion. Ferner war er auch in der Lage, seine genauen Aufgaben und Aktivitäten innerhalb der Partei substanziiert zu beschreiben (A 11 S. 6 ff.). Auch seine Motivation, der KCP beizutreten, hat er nachvollziehbar geschildert (A 11 S. 5 f.). Die Aussagen zur Mitgliedschaft bei der KCP und die Schilderungen zu den damit verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft. Die KCP ist eine landesweit anerkannte und legale Partei in Irak. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind keine Übergriffe seitens der KDP-Miliz gegenüber Anhängern der KCP bekannt. Indessen weisen einige wenige Quellen auf die Möglichkeit von Anschlägen auf KCP-Mitglieder hin. So wurde in der britischen Zeitung The Guardian über die Tötung von mehreren KCP-Führern im Jahr 2008 berichtet, worauf die KCP-Sektion in Mosul gezwungen gewesen sei, fortan geheim zu agieren (vgl. Jonathan Steele, Iraq: Al-Qaida intensifies its stranglehold in the world's most dangerous city, The Guardian, 15.09.2008). Am 18. Dezember 2008 wurde Nahla Hussein, damalige Führerin der Frauensektion der KCP, an ihrem Wohnort enthauptet. Am 3. Januar 2009 wurde ein weiteres Parteimitglied in Kirkuk ermordet. Fünf Tage darauf wurde der Bruder des KCP-Führers, Nusseir Ulwi, niedergestreckt (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees Geneva, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, S. 109). Ein weiterer Anschlag ereignete sich am 7. Januar 2012, als Nassir Mohsen, ein Offizieller der KCP, einen Bombenanschlag im Distrikt Saadiyah in der Provinz Diyala überlebte (vgl. AK News, Kurdistan News Agency, Communist party official injured in attack, 8. Januar 2012, http://www.aknews.com/en/aknews/3/282986, abgerufen am 12. Juni 2012). Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet sein könnten, es herrscht aber keine systematische Verfolgung der KCP-Mitglieder. Bei den Opfern von Anschlägen durch die KDP ist zu beobachten, dass es sich jeweils um Mitglieder der KCP handelte, die entweder eine Führungsposition inne hatten oder sich anderweitig in ihrer Rolle als Parteimitglied exponierten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, a.a.O., S. 105 bis 109; 224 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorfälle in den Konfliktzonen ausserhalb der Autonomen Region Kurdistans und überwiegend im Jahr 2009 ereigneten. Die KCP ist seit ihrer Gründung im Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans (heute: Kurdistan-Liste), welcher unter anderem die KDP und die PUK angehören. Gemäss Bericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge war Dohuk im Jahr 2009 anschlagsfrei und neben Muthanna die einzige Provinz ohne Anschläge. Die Sicherheitslage wird als gut bezeichnet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 18). Vorliegend wird der Beschwerdeführer gemäss nachgeliefertem Bestätigungsschreiben seiner Partei zwar zum aktiven Kader gezählt, die vom Beschwerdeführer in den Befragungsprotokollen beschriebene Funktion, namentlich seine Mitgliedschaft in einer lokalen Kommission und seine Zuständigkeit für die Mitglieder-Rekrutierung, lässt indessen nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen (A11 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer fällt demnach nicht in die Gruppe von potenziellen Anschlagsopfern. Ausserdem gehe es gemäss seinen Angaben den übrigen Kommissionsmitgliedern, die alle noch in der Heimat leben würden, 'normal' und sie würden in normalen Verhältnissen leben (A 11 S. 7). Diese Lebensbedingungen können vorliegend auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen werden, falls er heute noch in seiner Heimat leben würde. Nach vorstehenden Erkenntnissen ist festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Beschwerdeführers im vorgenannten Rahmen nicht genügen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. 5.1.2. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei diskriminiert worden in seiner Heimat. So habe man ihn in der Öffentlichkeit nicht mehr gegrüsst, und zweimal seien seine Heiratsanträge nach Feststellung seiner politischen Einstellung nachträglich abgelehnt worden (A1 S. 4 f.). Diese Vorbringen sind, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, mangels Intensität der geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant, weshalb sich die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit erübrigt. 5.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgenannten Vorbringen im Allgemeinen zwar glaubhaft sind, jedoch die Voraussetzungen eines asylrelevanten Tatbestands nicht erfüllen. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände, die er seit 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2008 erlebt habe, glaubhaft geworden sind und diese eine begründete Gefahr vor Verfolgung hervorrufen. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei zwei- bis dreimal vorgeladen worden durch die KDP. So sei er im Jahr 2002 vom [Vorgesetzer] aufgefordert worden, aus der kommunistischen Partei auszutreten, welcher ihm für den Unterlassungsfall Schwierigkeiten angedroht habe. Zu Beginn des Jahres 2004 habe ein Kadermitglied der KDP ähnliche Drohungen geäussert (A 11 S. 13 f.). Wie das BFM richtig festgestellt hat, fehlt es vorliegend an einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 745 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Mitte 2008, somit erst über vier Jahre nach der letztgenannten Drohung. Während dieser Zeitspanne sind gemäss Schilderung des Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar, die ihn dauerhaft an einer Ausreise verhindert hätten. Er habe damals als [Erwerbstätigkeit] gearbeitet und sei daneben parteipolitisch aktiv gewesen. Im Allgemeinen scheint er ein normales Leben geführt zu haben, womit eine anhaltende Furcht vor Verfolgung bis zu seiner Ausreise zu verneinen ist. Es liegen somit keine Gründe vor, die die vorliegend zeitlich stark verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. Mangels zeitlicher Kausalität sind die Vorbringen betreffend den Jahren 2002 bis 2004 nicht asylrelevant. 5.2.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, im Jahr 2005 als Wahlbeobachter an drei Wahlen im Einsatz gewesen zu sein. Dabei habe er an allen drei Veranstaltungen Wahlfälschungen festgestellt. Als er seinen Vorgesetzten telefonisch über den Betrug aus dem Wahllokal benachrichtigt habe, sei er durch einen Wahlbeobachterkollegen, der für die KDP gleichzeitig als Spitzel gearbeitet habe, belauscht und daraufhin an die KDP verraten worden. Der Beschwerdeführer war auf Nachfrage hin indes nicht in der Lage, den Namen seines Wahlbeobachterkollegen zu nennen (A 11 S. 11). Dies erstaunt insofern, als dass diese Person eine wichtige Rolle für den weiteren Verlauf seiner geschilderten Fluchtumstände spielt. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Angaben am Telefon an, lediglich 'Ja oder Nein' gesagt zu haben, woraufhin der Befrager wissen wollte, wie denn der Spitzel die Betrugsmeldung habe erkennen können. Der Beschwerdeführer berichtigte darauf, er habe bei seiner telefonischen Mitteilung auch die Frage erwähnt 'Gibt es Wahlbetrug?' und dann ein Ja angefügt (A 11 S. 12). Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Wahlen weisen im Übrigen allgemein diverse Ungereimtheiten auf. Besonders auffallend sind die widersprüchlichen Angaben betreffend der Bespitzelung seiner Wahlbetrugsmeldung. So sei er zunächst an den ersten Wahlen beobachtet und verraten worden, während er im Laufe seiner Ausführungen bezüglich desselben Ereignisses plötzlich von den dritten Wahlen sprach (A 11 S. 11 f.). Dem BFM ist zuzustimmen, wonach die eingereichten Beweismittel (Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei; Zeugnis des E._______ für Wahlbeobachtung; E._______ Wahlbeobachterausweis; Beobachter-Badge der (...) nicht geeignet seien, den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu stützen. Alleine die Teilnahme als Wahlbeobachter oder die Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei führt nicht zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Wahlbeobachterausweise belegen lediglich, dass er in dieser Funktion tätig war, jedoch nicht seine angebliche Meldung von Unregelmässigkeiten, welche zu seiner Verfolgung geführt haben soll. Das BFM hat die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung somit korrekt gewürdigt. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel, eine Bestätigung der KCP, vermag die Erwägungen des BFM ebenso wenig zu entkräften. Im Bestätigungsschreiben wird angeführt, dass der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter Wahlbetrug und Fälschungen anhand eines schriftlichen Berichts der Wahlkommission gemeldet habe. Dieser Bericht habe die regierende Partei gegen den Beschwerdeführer aufgebracht, weshalb man ihm mit dem Tod gedroht habe. Diese Beschreibung widerspricht derjenigen des Beschwerdeführers zum selben Ereignis anlässlich der Anhörung. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den Betrug während der Wahlveranstaltung telefonisch gemeldet zu haben. Diese Ungereimtheit erweckt Zweifel an der Beweiskraft dieses Schreibens bzw. hinterlässt den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung. Das nachgereichte Schreiben der KCP vermag damit die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der Wahlbeobachtung nicht zu untermauern, weshalb diese als unglaubhaft einzustufen sind. 5.2.3. Unterschiedlich geäussert hat sich der Beschwerdeführer weiter, als er in der Erstbefragung vorbrachte, er sei anfangs 2006 durch die KDP abgeführt und während vier Stunden verhört worden (A1 S. 5), und an der einlässlichen Anhörung demgegenüber nicht mehr lediglich von einem Verhör die Rede war, sondern der Beschwerdeführer von einer Entführung und gravierenden Misshandlungen am 25. Februar 2006 sprach. (A 11 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer gab nun an, er sei am 25. Februar 2006, wenige Monate nach dem letzten Einsatz als Wahlbeobachter, von drei bewaffneten und vermummten Männern entführt worden, welche ihn während einer Nacht gefangen gehalten hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, die KDP als Wahlbeobachter verraten zu haben. Man habe ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht. Seither habe er unter der Bewachung von KDP-Sicherheitskräften gestanden (A 11 S. 14). Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaft dargelegten Wahlbetrugsgeschehnisse (vgl. E. 5.2.1.) kann der geltend gemachten Entführung ebenso keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. 5.2.4. Was weiter die angeblichen Vorfälle des Juni 2008 betrifft, hat das BFM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer über diese Ereignisse erst an der zweiten Anhörung berichtete, während sie an der ersten Anhörung gänzlich unerwähnt blieben. Anlässlich der ersten Befragung gab er als Ausreisegrund lediglich an, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der KCP gesellschaftlich geächtet, namentlich als unreligiöse und unwürdige Person bezeichnet worden zu sein. Dies seien die einzigen Gründe gewesen, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Am 15. Juni 2008 habe er zum letzten Mal an einem Parteitreffen teilgenommen (A1 S. 4). Die Frage am Ende dieser Befragung, ob er noch etwas hinzuzufügen habe bzw. weitere Asylgründe bestanden hätten, wurde klar verneint (A1 S. 5). Erst anlässlich der zweiten Befragung berichtete er über die Verfolgung durch KDP-Sicherheitskräfte, nachdem er am 30. Juni 2008 an einem Parteifest als (...) aufgetreten sei. So hätten sie ihn gemäss Benachrichtigung seines Bruders zu Hause bei seiner Familie in C._______ aufgesucht. Infolgedessen habe er sich in Furcht vor einer Verhaftung in seinem Parteibüro versteckt gehalten und sich wenige Tage später zur Ausreise entschlossen (A 11 S. 15 f.). Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis, das angeblich unmittelbar fluchtauslösend gewesen sei, bereits an der ersten Befragung hätte erwähnen sollen, wenn er dieses auch tatsächlich erlebt hätte. Die nachträgliche Schilderung vermittelt den Eindruck, nachgeschoben und erfunden zu sein. Diese Unstimmigkeit wird untermauert durch die inkongruenten Zeitangaben (15. Juni 2008 resp. 30. Juni 2008) betreffend der letzten Parteiaktivität des Beschwerdeführers (A1 S. 4; A11 S. 15). An der Erstbefragung liess er seine Teilnahme an den Parteifeierlichkeiten vom 30. Juni 2008 unangesprochen, was die Glaubwürdigkeit dieses erst später vorgebrachten Ereignisses stark in Frage stellt. Ausserdem wird nicht nachvollziehbar, wieso der Auftritt als (...) an einem KCP-Anlass in dieser exponierten Weise zu einer Verfolgung durch die KDP hätte führen sollen, wie der Beschwerdeführer dies zu Protokoll gab (A11 S. 16). Zu den vorgebrachten Vorkommnissen nach den Feierlichkeiten des Parteijubiläums, wo der Beschwerdeführer durch Sicherheitskräfte der KDP angeblich intensiv gesucht worden sei, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht-nachvollziehbare und widersprüchliche Elemente aufweisen. Es ist schwer zu ergründen, weshalb die KDP den Beschwerdeführer nicht auf dem Parteiposten gesucht habe. Schliesslich habe die KDP den Beschwerdeführer seit dem Vorfall im Jahr 2006 überwacht und hätte folglich über seinen Zweitwohnort, wo er eigenen Aussagen zufolge die meiste Zeit übernachtete, Bescheid wissen sollen. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, die KDP habe damit bewusst eine Konfrontation mit der KCP vermeiden wollen, erscheint wenig glaubhaft. Es ist somit festzuhalten, dass die angeblich im Jahr 2008 erlebte Verfolgung den Anforderungen der Glaubhaftigkeit - insbesondere in Berücksichtigung der bereits unglaubhaft dargelegten Parteifeierlichkeit, an welche die Verfolgung unmittelbar anknüpft - nicht standzuhalten vermag. 5.3. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorgebracht hat, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Teils lagen seine Erlebnisse zu lange zurück, um noch relevant zu sein; zum andern müssen sein Angaben als unglaubhaft bewertet werden. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak zu bejahen gewesen wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis 8.69). Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in (...) geboren, bezeichnet C._______ als seinen Heimatort und sei bis zur Ausreise vorwiegend in B._______ wohnhaft gewesen. Bis auf zwei seiner Schwestern seien seine Familienangehörigen in C._______ wohnhaft. Eine dieser beiden Schwestern lebe in B._______, während die andere in (...) lebe (A 11 S. 4). Die vorgenannten Wohnorte befinden sich allesamt in der Provinz Dohuk. Aufgrund des noch heute bestehenden familiären Beziehungsnetzes an seinem Heimatort und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] ist davon auszugehen, dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder in das gesellschaftliche System in seiner Heimatprovinz integrieren wird. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit aktenkundig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2010 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 11. August 2010 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der mit Eingabe vom 5. August 2010 zu den Akten gereichten Fürsorgebestätigung konnte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: