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D-873/2013

D-873/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. März 2009 und gelangte in die B._______, wo er sich zwei Wochen aufhielt, ehe er nach einem rund viertägigen Aufenthalt in C._______ am 29. April 2009 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Dohuk. Am 22. Februar 2007 habe er den Dienst als Berufssoldat angetreten, zu dem er sich drei Jahre verpflichtet habe. Nicht wie abgemacht nur in F._______, sei er auch in G._______ und H._______ eingesetzt worden. Ebenfalls seien nicht die vereinbarten (Geldbetrag) monatlich ausbezahlt worden. Anfangs 2008 seien 16 seiner Kameraden bei einer Explosion eines Fahrzeuges in G._______ ums Leben gekommen. Deswegen und aufgrund der allgemein gefährlichen Situation als Berufssoldat habe er den Dienst schliesslich quittiert. Er sei von Soldaten zu Hause abgeholt und während 15 Tagen in der Nähe von H._______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe man ihm Urlaub gewährt, den er zur Organisation der Ausreise genutzt habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich in Militäruniform, einen Militärausweis und ein Zertifikat für die Absolvierung eines zweiwöchigen Kurses im April 2007 zu den Akten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es sei ihm nicht gelungen, die rund eindreiviertel Jahre dauernde Dienstzeit und seine damit zusammenhängenden Probleme, namentlich seine Dienstquittierung sowie die anschliessende Inhaftierung anschaulich darzustellen. Angaben zu seinen Aufgaben als Berufssoldat, zu den Umständen seiner Festnahme und seinem anschliessenden Gefängnisaufenthalt seien dementsprechend unsubstanziiert ausgefallen. Auch würden konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Ereignisse fehlen. Gesamthaft betrachtet würden sich seine diesbezüglichen Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Ferner sei es nicht plausibel, dass jemandem nach einer Inhaftierung infolge Dienstquittierung Urlaub gewährt werde, stünden Deserteure doch zwecks Verhinderung eines erneuten Desertionsversuchs in der Regel unter einer strengeren Beobachtung durch ihre Vorgesetzten. Mithin könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Dienst als Soldat früher quittiert habe und dass die geltend gemachte Furcht vor erneuter Inhaftierung nicht den tatsächlichen Ausreisegrund darstelle. In Anbetracht der Aktenlage sei der zu den Akten gereichte, bis im Jahr 2010 gültige Militärausweis unerheblich, da der Ausweis gemäss Angaben des Beschwerdeführers ihm bereits nach Absolvierung des Ausbildungskurses ausgehändigt worden sei. Gemäss Kenntnissen des Amtes existiere in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Dienstpflicht. Jede Person sei frei, sich den Peshmerga anzuschliessen und die Organisation wieder zu verlassen. Insbesondere einfache Soldaten ohne besondere Stellung hätten keine Nachteile infolge Desertion zu befürchten. Folglich habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat niederen Ranges bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Dohuk keine Verfolgung seitens der Peshmerga zu befürchten. Die Vorbringen hinsichtlich des Ereignisses im Jahr 2008 (Fahrzeugexplosion, bei der 16 Kameraden ums Leben gekommen seien) sowie der geltend gemachten allgemein gefährlichen Situation seien der damals herrschenden Konfliktsituation im Heimatland des Beschwerdeführers zuzuschreiben und könnten nicht als relevant für die Asylgewährung taxiert werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2008/5) erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich zumutbar und führte zusätzlich aus, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen, gesunden und über ein soziales Beziehungsnetz in der Herkunftsprovinz verfügenden Beschwerdeführers sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den "Negativentscheid von Bern". D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 - eröffnet am 25. Februar 2013 - wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Eingabe mangels der erforderlichen Rechtsbegehren und deren Begründung zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung retourniert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 8. März 2013, einzuzahlen. E. In seiner Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vor­behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 (vgl. Bst. D) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert und differenziert dargelegt erachtete. Aufgrund des vom Beschwerdeführer einfach gehaltenen Sachverhalts, der nach Auffassung des BFM erfahrungsgemäss unvereinbar mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit sei, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dessen Schilderungen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Ebenfalls begründete es, weshalb das erwähnte Ereignis im Jahre 2008 (Tod von 16 Kameraden bei einer Fahrzeugexplosion) sowie die allgemein gefährlichen Situation während der Dienstzeit im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fielen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hiervor).

E. 4.2 Keine Änderung in der Frage der Asylgewährung bewirken die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird lediglich wiederholt und mit der Behauptung verbunden, seine Vorbringen würden - entgegen der vorinstanzlichen Begründung - gesamthaft gesehen ein stimmiges Bild vermitteln. Substanzielles respektive stichhaltige Gründe, welche die Argumentation des BFM widerlegen könnten, werden nicht vorgebracht. Mithin wird keine Klärung in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hineingebracht. Insbesondere mit dem blossen Verweis auf die einzelnen vom Beschwerdeführer in Monatseinheiten angegebenen Protokollstellen der direkten Bundesanhörung werden die von ihm geschilderten Geschehnisse noch nicht zu derart konkreten und aufschlussreichen Angaben, als dass sie dadurch als glaubhaft gemacht erscheinen. Die Begründung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, er habe sehr wohl konkrete Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer der Ereignisse machen können, auch wenn die Angaben vielleicht nicht zum Teil auf den Tag genau gewesen seien und er gewisse Vorgänge zeitlich nicht mehr genau habe zuordnen können, erweist sich in dieser pauschalisierenden Art und Weise nicht überzeugend. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine persönliche Betroffenheit in der behördlichen Befragungssituation nicht zum Ausdruck gebracht habe, sondern möglichst sachlich und rational geblieben sei, ist sodann als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Es ist nicht einzusehen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet der Behörde, bei der er um Schutz nachsucht, nicht sämtliche für die Ausreise relevanten Gründe umfassend darlegt, da er bei Nichtangabe (Verschweigen) massgebender, den Sachverhalt vervollkommender Begründungselemente Gefahr laufen könnte, unverstanden zu bleiben respektive eine negative Beurteilung seiner Asylgründe hinzunehmen.

E. 4.3 Ohne weiter auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen, ist in casu festzustellen, dass eine Dienstpflicht - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nicht existiert. Die entsprechenden Erkenntnisse des BFM stützen sich dabei auf öffentlich zugängliche Quellen, deren Sichtung, Einordnung und Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Alltagsarbeit von speziell dafür ausgebildeten Fachpersonen der Vorinstanz bilden. Die unter anderem Eingang in amtsinterne Länderanalysen findenden Ergebnisse der entsprechend zusammengetragenen und ausgewerteten Informationen sind von daher gesehen, als solche nicht offenzulegen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geübte Kritik, es sei nicht ersichtlich, worauf die Erkenntnisse des BFM hinsichtlich einer nicht existierenden Dienstpflicht bei den Peshmerga basieren würden, ist aber insofern nicht von der Hand zu weisen, als dass das Bundesamt gehalten gewesen wäre, seine (ausreichende) Begründung in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang (I/S. 3 und 4) mit der entsprechenden Quellenangabe (Stellungnahme des UNHCR vom 28. Februar 2006 "Peshmerga / Desertion") zu versehen. Allein diese Unterlassung verunmöglichte jedoch eine sachgerechte Anfechtung nicht, weshalb von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gesprochen werden kann. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang zudem auf eine Publikation neueren Datums verwiesen werden, welche die Erwägungen des BFM vollumfänglich bestätigt (Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 5.1.1. Peshmerga, S. 27). Ohnehin gilt vorliegend festzuhalten, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine dem Beschwerdeführer aus seiner Arbeitsvertragsverletzung (Desertion als Peshmerga) resultierende (asyl-) relevante Gefährdungssituation unterbleiben. Er unterlässt es, darzutun, inwiefern gerade ihm daraus ernsthafte Nachteile asylrelevanten Ausmasses entstanden sind beziehungsweise entstehen sollten und lässt es bei der Behauptung bewenden, wonach es in seinem Fall auf jeden Fall anders gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zusätzlich auf seine Aussagen anlässlich der beiden Befragungen hinzuweisen, wo er jeweils mehr oder weniger übereinstimmend zu Protokoll gab, in der Zeit seiner 15-tägigen Inhaftierung lediglich wiederholt zur Einhaltung des Arbeitsvertrages aufgefordert worden zu sein (Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Bundesanhörung S. 6, 12 und 13). Seine in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland müssen unter diesem Blickwinkel als überzeichnet und mutmassend qualifiziert werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer - ausser den geltend gemachten Militärdienst-Problemen - irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich verneinte (Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Bundesanhörung S. 14). In Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Insbesondere können Ausführungen zu Art 3 Abs. 3 AsylG unterbleiben.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des Be­schwerdeführers dorthin im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die blossen Zitate der einschlägigen Gesetzesartikel in diesem Zusammenhang in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu bewirken. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, welche sich letztlich mit der blossen Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesartikel zum Wegweisungsvollzug begnügt - zum Schluss gekom­men, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die po­liti­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in die­se Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zu­dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar­staa­ten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rück­rei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die An­ordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Su­leimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für al­lein­stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be­tagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und ins­be­son­dere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher­heitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3).

E. 6.4.3 Der aus E._______ in der Provinz Dohuk stammende, heute beinahe (Alter), ledige und gesunde Beschwer­deführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung und spricht den von den Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz kann er auf ein umfangreiches familiäres und verwandschaftliches Beziehungsnetz dort zurückgreifen (Eltern, neun Geschwister, Onkel, Tanten), was eine Reintegration zudem erleichtert. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz während seines Aufenthalts gesammelten Erfahrungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Um­stände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben skizzierten Praxis daher als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Bst. D und F hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-873/2013 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. März 2009 und gelangte in die B._______, wo er sich zwei Wochen aufhielt, ehe er nach einem rund viertägigen Aufenthalt in C._______ am 29. April 2009 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Dohuk. Am 22. Februar 2007 habe er den Dienst als Berufssoldat angetreten, zu dem er sich drei Jahre verpflichtet habe. Nicht wie abgemacht nur in F._______, sei er auch in G._______ und H._______ eingesetzt worden. Ebenfalls seien nicht die vereinbarten (Geldbetrag) monatlich ausbezahlt worden. Anfangs 2008 seien 16 seiner Kameraden bei einer Explosion eines Fahrzeuges in G._______ ums Leben gekommen. Deswegen und aufgrund der allgemein gefährlichen Situation als Berufssoldat habe er den Dienst schliesslich quittiert. Er sei von Soldaten zu Hause abgeholt und während 15 Tagen in der Nähe von H._______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe man ihm Urlaub gewährt, den er zur Organisation der Ausreise genutzt habe. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich in Militäruniform, einen Militärausweis und ein Zertifikat für die Absolvierung eines zweiwöchigen Kurses im April 2007 zu den Akten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es sei ihm nicht gelungen, die rund eindreiviertel Jahre dauernde Dienstzeit und seine damit zusammenhängenden Probleme, namentlich seine Dienstquittierung sowie die anschliessende Inhaftierung anschaulich darzustellen. Angaben zu seinen Aufgaben als Berufssoldat, zu den Umständen seiner Festnahme und seinem anschliessenden Gefängnisaufenthalt seien dementsprechend unsubstanziiert ausgefallen. Auch würden konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Ereignisse fehlen. Gesamthaft betrachtet würden sich seine diesbezüglichen Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Ferner sei es nicht plausibel, dass jemandem nach einer Inhaftierung infolge Dienstquittierung Urlaub gewährt werde, stünden Deserteure doch zwecks Verhinderung eines erneuten Desertionsversuchs in der Regel unter einer strengeren Beobachtung durch ihre Vorgesetzten. Mithin könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Dienst als Soldat früher quittiert habe und dass die geltend gemachte Furcht vor erneuter Inhaftierung nicht den tatsächlichen Ausreisegrund darstelle. In Anbetracht der Aktenlage sei der zu den Akten gereichte, bis im Jahr 2010 gültige Militärausweis unerheblich, da der Ausweis gemäss Angaben des Beschwerdeführers ihm bereits nach Absolvierung des Ausbildungskurses ausgehändigt worden sei. Gemäss Kenntnissen des Amtes existiere in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Dienstpflicht. Jede Person sei frei, sich den Peshmerga anzuschliessen und die Organisation wieder zu verlassen. Insbesondere einfache Soldaten ohne besondere Stellung hätten keine Nachteile infolge Desertion zu befürchten. Folglich habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat niederen Ranges bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Dohuk keine Verfolgung seitens der Peshmerga zu befürchten. Die Vorbringen hinsichtlich des Ereignisses im Jahr 2008 (Fahrzeugexplosion, bei der 16 Kameraden ums Leben gekommen seien) sowie der geltend gemachten allgemein gefährlichen Situation seien der damals herrschenden Konfliktsituation im Heimatland des Beschwerdeführers zuzuschreiben und könnten nicht als relevant für die Asylgewährung taxiert werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2008/5) erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich zumutbar und führte zusätzlich aus, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen, gesunden und über ein soziales Beziehungsnetz in der Herkunftsprovinz verfügenden Beschwerdeführers sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den "Negativentscheid von Bern". D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 - eröffnet am 25. Februar 2013 - wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Eingabe mangels der erforderlichen Rechtsbegehren und deren Begründung zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung retourniert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 8. März 2013, einzuzahlen. E. In seiner Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vor­behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 (vgl. Bst. D) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert und differenziert dargelegt erachtete. Aufgrund des vom Beschwerdeführer einfach gehaltenen Sachverhalts, der nach Auffassung des BFM erfahrungsgemäss unvereinbar mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit sei, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dessen Schilderungen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Ebenfalls begründete es, weshalb das erwähnte Ereignis im Jahre 2008 (Tod von 16 Kameraden bei einer Fahrzeugexplosion) sowie die allgemein gefährlichen Situation während der Dienstzeit im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fielen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hiervor). 4.2 Keine Änderung in der Frage der Asylgewährung bewirken die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird lediglich wiederholt und mit der Behauptung verbunden, seine Vorbringen würden - entgegen der vorinstanzlichen Begründung - gesamthaft gesehen ein stimmiges Bild vermitteln. Substanzielles respektive stichhaltige Gründe, welche die Argumentation des BFM widerlegen könnten, werden nicht vorgebracht. Mithin wird keine Klärung in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hineingebracht. Insbesondere mit dem blossen Verweis auf die einzelnen vom Beschwerdeführer in Monatseinheiten angegebenen Protokollstellen der direkten Bundesanhörung werden die von ihm geschilderten Geschehnisse noch nicht zu derart konkreten und aufschlussreichen Angaben, als dass sie dadurch als glaubhaft gemacht erscheinen. Die Begründung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, er habe sehr wohl konkrete Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer der Ereignisse machen können, auch wenn die Angaben vielleicht nicht zum Teil auf den Tag genau gewesen seien und er gewisse Vorgänge zeitlich nicht mehr genau habe zuordnen können, erweist sich in dieser pauschalisierenden Art und Weise nicht überzeugend. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine persönliche Betroffenheit in der behördlichen Befragungssituation nicht zum Ausdruck gebracht habe, sondern möglichst sachlich und rational geblieben sei, ist sodann als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Es ist nicht einzusehen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet der Behörde, bei der er um Schutz nachsucht, nicht sämtliche für die Ausreise relevanten Gründe umfassend darlegt, da er bei Nichtangabe (Verschweigen) massgebender, den Sachverhalt vervollkommender Begründungselemente Gefahr laufen könnte, unverstanden zu bleiben respektive eine negative Beurteilung seiner Asylgründe hinzunehmen. 4.3 Ohne weiter auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen, ist in casu festzustellen, dass eine Dienstpflicht - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nicht existiert. Die entsprechenden Erkenntnisse des BFM stützen sich dabei auf öffentlich zugängliche Quellen, deren Sichtung, Einordnung und Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Alltagsarbeit von speziell dafür ausgebildeten Fachpersonen der Vorinstanz bilden. Die unter anderem Eingang in amtsinterne Länderanalysen findenden Ergebnisse der entsprechend zusammengetragenen und ausgewerteten Informationen sind von daher gesehen, als solche nicht offenzulegen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geübte Kritik, es sei nicht ersichtlich, worauf die Erkenntnisse des BFM hinsichtlich einer nicht existierenden Dienstpflicht bei den Peshmerga basieren würden, ist aber insofern nicht von der Hand zu weisen, als dass das Bundesamt gehalten gewesen wäre, seine (ausreichende) Begründung in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang (I/S. 3 und 4) mit der entsprechenden Quellenangabe (Stellungnahme des UNHCR vom 28. Februar 2006 "Peshmerga / Desertion") zu versehen. Allein diese Unterlassung verunmöglichte jedoch eine sachgerechte Anfechtung nicht, weshalb von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gesprochen werden kann. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang zudem auf eine Publikation neueren Datums verwiesen werden, welche die Erwägungen des BFM vollumfänglich bestätigt (Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 5.1.1. Peshmerga, S. 27). Ohnehin gilt vorliegend festzuhalten, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine dem Beschwerdeführer aus seiner Arbeitsvertragsverletzung (Desertion als Peshmerga) resultierende (asyl-) relevante Gefährdungssituation unterbleiben. Er unterlässt es, darzutun, inwiefern gerade ihm daraus ernsthafte Nachteile asylrelevanten Ausmasses entstanden sind beziehungsweise entstehen sollten und lässt es bei der Behauptung bewenden, wonach es in seinem Fall auf jeden Fall anders gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zusätzlich auf seine Aussagen anlässlich der beiden Befragungen hinzuweisen, wo er jeweils mehr oder weniger übereinstimmend zu Protokoll gab, in der Zeit seiner 15-tägigen Inhaftierung lediglich wiederholt zur Einhaltung des Arbeitsvertrages aufgefordert worden zu sein (Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Bundesanhörung S. 6, 12 und 13). Seine in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland müssen unter diesem Blickwinkel als überzeichnet und mutmassend qualifiziert werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer - ausser den geltend gemachten Militärdienst-Problemen - irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich verneinte (Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Bundesanhörung S. 14). In Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Insbesondere können Ausführungen zu Art 3 Abs. 3 AsylG unterbleiben. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des Be­schwerdeführers dorthin im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die blossen Zitate der einschlägigen Gesetzesartikel in diesem Zusammenhang in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu bewirken. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si­tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, welche sich letztlich mit der blossen Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesartikel zum Wegweisungsvollzug begnügt - zum Schluss gekom­men, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die po­liti­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in die­se Provinzen generell als unzumutbar betrach­tet werden müsste. Zu­dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar­staa­ten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rück­rei­se via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die An­ordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Su­leimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut­bar ist. Für al­lein­stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be­tagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und ins­be­son­dere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher­heitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3). 6.4.3 Der aus E._______ in der Provinz Dohuk stammende, heute beinahe (Alter), ledige und gesunde Beschwer­deführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung und spricht den von den Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz kann er auf ein umfangreiches familiäres und verwandschaftliches Beziehungsnetz dort zurückgreifen (Eltern, neun Geschwister, Onkel, Tanten), was eine Reintegration zudem erleichtert. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in der Schweiz während seines Aufenthalts gesammelten Erfahrungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Um­stände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben skizzierten Praxis daher als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Bst. D und F hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: