Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. November 2007 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er gelangte über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder ohne seine Familienangehörigen am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital D._______ mit der Durchführung einer Knochenanalyse zur Altersbestimmung. Die am 10. Januar 2008 durchgeführte radiologische Untersuchung der linken Hand ergab ein ossäres Alter von 16 Jahren. B. Am 29. Januar 2008 fand im EVZ die summarische Befragung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Anhörung nach Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fand am 11. November 2008 im Beisein einer Vertrauensperson statt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu den früher geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen. Das kantonale Migrationsamt leitete am 21. Januar 2013 ein anonym eingereichtes Schreiben zur Situation des Beschwerdeführers an das BFM weiter. Nach Eingang eines Arztberichtes vom 29. Januar 2013 fand am 8. März 2013 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich der Befragung sowie der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe Probleme gehabt und sei mehrmals festgenommen worden. Die Ursache dieser Probleme sei ihm nicht bekannt, sein Vater sei Peshmerga und (...) gewesen. Er selber habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Die ganze Familie sei zusammen ausgereist. In der Türkei sei er aber von seiner Familie getrennt auf ein Schiff nach Westeuropa geraten. Seither habe er nichts mehr von den Eltern und Geschwistern gehört. Auch sein im Irak lebender Onkel wisse nicht, was mit den Familienangehörigen geschehen sei. C. Mit Verfügung vom 4. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers vermittelten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte erlebt habe. Zudem erschienen die Tatsachen, dass er weder ahne, weshalb die Familie in Schwierigkeiten gewesen sei, noch in den vergangenen fünf Jahren irgendetwas diesbezüglich habe in Erfahrung bringen können, als völlig unglaubhaft. Angesichts der oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, seine Angaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht in diverse Aktenstücke. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Mai 2013 den Eingang der Beschwerdeschrift. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Einsicht in zwei Aktenstücke verweigert, im Übrigen jedoch im beantragten Umfang gewährt, und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 31. Mai 2013 eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. G. Die Beschwerdeergänzung ging am 31. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2013 bezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 weitgehend nachgekommen ist (vgl. Bst. F vorstehend). Einwände gegen diese Verfügung wurden in der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 keine erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.2 In Bezug auf das bei der kantonalen Migrationsbehörde am 9. Januar 2013 eingegangene anonyme Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, auf dieses sei nicht einzutreten und es sei aus den Akten zu weisen. Die Herkunft der darin enthaltenen Informationen sei aufgrund der Abdeckung nicht nachvollziehbar. Das Schreiben sei zudem in einem gehässigen und fremdenfeindlichen Ton gehalten und wirke anbiedernd gegenüber der Behörde. Hinzu komme, dass sein Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einer dem Beschwerdeführer feindlich gesinnten Person stamme und/oder falsche Angaben enthalte. Deshalb stelle es kein geeignetes Beweismittel dar. Der Umstand, dass das BFM versucht habe, das Schreiben vor dem Beschwerdeführer geheim zu halten, werfe ein schlechtes Licht auf die Vorinstanz und ihre Vorstellung, wie ein rechtsstaatlich korrektes Verwaltungsverfahren ablaufen müsse. Die Kritik des Beschwerdeführers ist nur ansatzweise berechtigt. Das Schreiben stellt eine Privaturkunde und damit ein im Verwaltungsverfahren zulässiges Beweismittel dar (Art. 12 Bst. a VwVG). Weshalb es unter ein Beweisverwertungsverbot fallen sollte (vgl. dazu Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 188 ff.), ist nicht ersichtlich. Vielmehr unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung, in deren Rahmen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken, beispielsweise die unbekannte Beziehung des anonymen Verfassers zum Beschwerdeführer, zu berücksichtigen sein werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in rechtsstaatlich bedenklicher Weise versucht, das Schreiben geheim zu halten, ist zwar überspitzt formuliert, kann aber nicht vollumfänglich von der Hand gewiesen werden. So wurde der Beschwerdeführer nach Eingang des anonymen Schreibens nochmals angehört, wobei ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dem BFM sei ein abweichendes Geburtsjahr zugetragen worden und das BFM habe die Information erhalten, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in B._______ lebe (vgl. Akten BFM A 38/10 S. 7). Indessen wurde der Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass diese Erkenntnisse des Bundesamtes auf einem anonymen Schreiben basierten, und die Einsicht in dieses Schreiben wurde ihm vollständig verweigert. Insofern ist das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz zu kritisieren, indessen gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer unter Abdeckung derjenigen Stellen, die Rückschlüsse auf die verfassende Person ermöglichen könnten, Einsicht in das anonyme Schreiben, und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Für allfällige Weiterungen besteht deshalb kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zunächst vor, das BFM stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Frage, und es ergäben sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf, seine allgemeine Glaubwürdigkeit unterliege irgendwelchen Zweifeln. Das von ihm angegebene, jugendliche Alter sei mit Hilfe einer Knochenanalyse überprüft und nie in Zweifel gezogen worden. Auch andere Angaben wie Reiseroute und Herkunft seien soweit als möglich überprüft und nie widerlegt worden. Während der fünf Jahre seines Aufenthaltes in der Schweiz habe im Übrigen auch der Aufenthalt seines Vaters und der übrigen Familienangehörigen nicht eruiert werden können. Deshalb sei einmal festzuhalten, dass ihm wesentliche Angaben zu seiner Person, Herkunft und Reiseroute geglaubt werden müssten. Zu den Fluchtgründen sei festzuhalten, dass es weder erstaunlich noch unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer keine weiterführenden Angaben über die Probleme seines Vaters mit der kurdischen Regionalregierung habe machen können. Dieser sei offenbar Angehöriger eines Peshmerga-Verbandes gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er auch seiner Familie gegenüber dem militärischen Geheimnis unterstellt gewesen sei und nicht offen über seine Tätigkeit habe reden dürfen. Hinzu komme, dass er die Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Vater als Kind und Halbwüchsiger erlebt habe und sich deshalb keine zutreffende Vorstellung über die Hintergründe habe machen können. Zudem habe er bloss die Fahndung der Behörden nach seinem Vater erlebt und auch diese nur indirekt, wenn die Behörden zu Hause nach dem Vater gesucht hätten. Im Weiteren treffe nicht zu, dass er keine Angaben darüber habe machen können, wie der Vater seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Dass der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen der Trennung von seiner Familie keine genaueren Angaben habe machen können, liege sodann am Umstand, dass er seine Angehörigen offenbar beim Einsteigen in das Schiff verloren und erst nach der Überfahrt sichere Kenntnis von der Trennung erhalten habe. Die Angaben möchten zwar wenig wahrscheinlich klingen, sie könnten jedoch nicht widerlegt werden. Eine gegen den Beschwerdeführer direkt oder indirekt gerichtete behördliche Verfolgung im von der kurdischen Regionalregierung geführten Nordirak erscheine nicht ohne weiteres unwahrscheinlich. Eine Reflexverfolgung, namentlich gegenüber Söhnen von behördlich Gesuchten, werde bis heute praktiziert. Als Sohn eines behördlich gesuchten flüchtigen Angehörigen der kurdischen Streitkräfte müsse der Beschwerdeführer deshalb eine asylrelevante Verfolgung befürchten. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 wird angefügt, weder die radiologische Untersuchung des Knochenalters noch die weiteren ärztlichen Berichte würden Hinweise für ein unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschwerdeführers liefern.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihm die Asylgewährung verweigert hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden ist festzuhalten, dass auch dort, wo die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer Person nicht in Frage gestellt wird, dies nicht von der Prüfung der konkreten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit entbindet. Vielmehr bildet die persönliche Glaubwürdigkeit lediglich ein Aspekt der Gesamtbeurteilung. Hinzu kommt, dass bei einer radiologischen Untersuchung der Hand keine exakte Altersangabe möglich ist, sondern mit einer Standardabweichung von +/- 17 Monaten gerechnet werden muss (vgl. A 8/2). Sodann ist die Überprüfung von Angaben Asylsuchender zu Herkunft und Reiseroute notorischerweise nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Insofern ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift zu relativieren. Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei Peshmerga und auch (...) gewesen (vgl. A 24/21 S. 11). Insofern erweist sich die vorinstanzliche Aussage, er habe nicht angeben können, wovon sein Vater eigentlich gelebt habe, als zu absolut. Allerdings konnte er in der Folge nicht darlegen, was man als Peshmerga konkret mache. Diese Konkretisierung kann von einem 17-Jährigen aber ohne weiteres erwartet werden. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu denjenigen Personen, die seinen Vater angeblich verfolgt haben sollen (vgl. A 38/10 S. 4 und 5), beziehungsweise zu den Problemen seines Vaters, nicht zu überzeugen vermögen. Als ausschlaggebend erweist sich indessen letztlich, dass der Beschwerdeführer selber bis zu seiner Ausreise aus dem Irak eigenen Angaben zufolge keine Verfolgung erlitten hat (vgl. A 38/10 S. 7) und auch nicht ersichtlich ist, weshalb er künftig solche zu befürchten hätte. Angesichts der vagen Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters vor der Ausreise aus dem Heimatland ist nicht ansatzweise zu sehen, weshalb und von welcher Seite der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dies umso mehr, als ein Onkel väterlicherseits, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt steht, nichts derartiges berichtet hat (vgl. A 38/10 S. 3).
E. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
E. 7.4.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. das Urteil D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage körperlich weitestgehend gesunden Mann. Er verfügt über eine recht gute Schulbildung (vgl. A 24/21 S. 12, A 1/10 S. 2 f.) und erwarb in der Schweiz nicht nur gute Deutschkenntnisse (vgl. A 38/10 S. 2), sondern auch erste berufliche Erfahrungen im (...) (vgl. A 37/5 S. 1). Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer - nicht zuletzt dank offensichtlich grosser Unterstützung von privater Seite (vgl. A 45/2) - gut in der Schweiz zu integrieren vermochte. Dies vermag indessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügt im Nordirak über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A 38/10 S. 2 f.), mit seinem Onkel väterlicherseits pflegt er einen regelmässigen Kontakt. Angesichts sämtlicher Umstände besteht kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten. Was die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbelangt, so hat das BFM zutreffend auf einen Behandlungsunterbruch zwischen Mitte 2010 und Ende 2012 hingewiesen. Dass sich der Beschwerde nach der Trennung von seiner engsten Familie - unabhängig davon, aufgrund welcher Umstände diese Trennung erfolgte - und in einem anderen Kulturkreis in einer psychisch schwierigen und belasteten Situation befand und befindet, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso liegt auf der Hand, dass er sich durch die Kontaktnahme des BFM anfangs 2013, nachdem die erste Anhörung bereits im November 2008 stattgefunden hatte und weitere direkte Kontakte zwischen dem BFM und dem Beschwerdeführer aus den Akten nicht ersichtlich sind, erneut mit seinem unsicheren Aufenthaltsstatus konfrontiert sah. Es ist deshalb verständlich, dass er in dieser Situation erneut medizinische Unterstützung in Anspruch nahm und nimmt. Indessen ergibt sich aus dem Arztbericht vom 29. Januar 2013 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Eine medizinische Notlage im Sinne eines solchen Vollzugshindernisses ist nämlich nur anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2564/2013 Urteil vom 12. Juli 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. November 2007 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er gelangte über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder ohne seine Familienangehörigen am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital D._______ mit der Durchführung einer Knochenanalyse zur Altersbestimmung. Die am 10. Januar 2008 durchgeführte radiologische Untersuchung der linken Hand ergab ein ossäres Alter von 16 Jahren. B. Am 29. Januar 2008 fand im EVZ die summarische Befragung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Anhörung nach Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fand am 11. November 2008 im Beisein einer Vertrauensperson statt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu den früher geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen. Das kantonale Migrationsamt leitete am 21. Januar 2013 ein anonym eingereichtes Schreiben zur Situation des Beschwerdeführers an das BFM weiter. Nach Eingang eines Arztberichtes vom 29. Januar 2013 fand am 8. März 2013 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich der Befragung sowie der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe Probleme gehabt und sei mehrmals festgenommen worden. Die Ursache dieser Probleme sei ihm nicht bekannt, sein Vater sei Peshmerga und (...) gewesen. Er selber habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Die ganze Familie sei zusammen ausgereist. In der Türkei sei er aber von seiner Familie getrennt auf ein Schiff nach Westeuropa geraten. Seither habe er nichts mehr von den Eltern und Geschwistern gehört. Auch sein im Irak lebender Onkel wisse nicht, was mit den Familienangehörigen geschehen sei. C. Mit Verfügung vom 4. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers vermittelten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte erlebt habe. Zudem erschienen die Tatsachen, dass er weder ahne, weshalb die Familie in Schwierigkeiten gewesen sei, noch in den vergangenen fünf Jahren irgendetwas diesbezüglich habe in Erfahrung bringen können, als völlig unglaubhaft. Angesichts der oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, seine Angaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht in diverse Aktenstücke. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Mai 2013 den Eingang der Beschwerdeschrift. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Einsicht in zwei Aktenstücke verweigert, im Übrigen jedoch im beantragten Umfang gewährt, und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 31. Mai 2013 eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. G. Die Beschwerdeergänzung ging am 31. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2013 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 weitgehend nachgekommen ist (vgl. Bst. F vorstehend). Einwände gegen diese Verfügung wurden in der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 keine erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.2 In Bezug auf das bei der kantonalen Migrationsbehörde am 9. Januar 2013 eingegangene anonyme Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, auf dieses sei nicht einzutreten und es sei aus den Akten zu weisen. Die Herkunft der darin enthaltenen Informationen sei aufgrund der Abdeckung nicht nachvollziehbar. Das Schreiben sei zudem in einem gehässigen und fremdenfeindlichen Ton gehalten und wirke anbiedernd gegenüber der Behörde. Hinzu komme, dass sein Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einer dem Beschwerdeführer feindlich gesinnten Person stamme und/oder falsche Angaben enthalte. Deshalb stelle es kein geeignetes Beweismittel dar. Der Umstand, dass das BFM versucht habe, das Schreiben vor dem Beschwerdeführer geheim zu halten, werfe ein schlechtes Licht auf die Vorinstanz und ihre Vorstellung, wie ein rechtsstaatlich korrektes Verwaltungsverfahren ablaufen müsse. Die Kritik des Beschwerdeführers ist nur ansatzweise berechtigt. Das Schreiben stellt eine Privaturkunde und damit ein im Verwaltungsverfahren zulässiges Beweismittel dar (Art. 12 Bst. a VwVG). Weshalb es unter ein Beweisverwertungsverbot fallen sollte (vgl. dazu Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 188 ff.), ist nicht ersichtlich. Vielmehr unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung, in deren Rahmen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken, beispielsweise die unbekannte Beziehung des anonymen Verfassers zum Beschwerdeführer, zu berücksichtigen sein werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in rechtsstaatlich bedenklicher Weise versucht, das Schreiben geheim zu halten, ist zwar überspitzt formuliert, kann aber nicht vollumfänglich von der Hand gewiesen werden. So wurde der Beschwerdeführer nach Eingang des anonymen Schreibens nochmals angehört, wobei ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dem BFM sei ein abweichendes Geburtsjahr zugetragen worden und das BFM habe die Information erhalten, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in B._______ lebe (vgl. Akten BFM A 38/10 S. 7). Indessen wurde der Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass diese Erkenntnisse des Bundesamtes auf einem anonymen Schreiben basierten, und die Einsicht in dieses Schreiben wurde ihm vollständig verweigert. Insofern ist das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz zu kritisieren, indessen gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer unter Abdeckung derjenigen Stellen, die Rückschlüsse auf die verfassende Person ermöglichen könnten, Einsicht in das anonyme Schreiben, und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Für allfällige Weiterungen besteht deshalb kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zunächst vor, das BFM stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Frage, und es ergäben sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf, seine allgemeine Glaubwürdigkeit unterliege irgendwelchen Zweifeln. Das von ihm angegebene, jugendliche Alter sei mit Hilfe einer Knochenanalyse überprüft und nie in Zweifel gezogen worden. Auch andere Angaben wie Reiseroute und Herkunft seien soweit als möglich überprüft und nie widerlegt worden. Während der fünf Jahre seines Aufenthaltes in der Schweiz habe im Übrigen auch der Aufenthalt seines Vaters und der übrigen Familienangehörigen nicht eruiert werden können. Deshalb sei einmal festzuhalten, dass ihm wesentliche Angaben zu seiner Person, Herkunft und Reiseroute geglaubt werden müssten. Zu den Fluchtgründen sei festzuhalten, dass es weder erstaunlich noch unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer keine weiterführenden Angaben über die Probleme seines Vaters mit der kurdischen Regionalregierung habe machen können. Dieser sei offenbar Angehöriger eines Peshmerga-Verbandes gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er auch seiner Familie gegenüber dem militärischen Geheimnis unterstellt gewesen sei und nicht offen über seine Tätigkeit habe reden dürfen. Hinzu komme, dass er die Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Vater als Kind und Halbwüchsiger erlebt habe und sich deshalb keine zutreffende Vorstellung über die Hintergründe habe machen können. Zudem habe er bloss die Fahndung der Behörden nach seinem Vater erlebt und auch diese nur indirekt, wenn die Behörden zu Hause nach dem Vater gesucht hätten. Im Weiteren treffe nicht zu, dass er keine Angaben darüber habe machen können, wie der Vater seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Dass der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen der Trennung von seiner Familie keine genaueren Angaben habe machen können, liege sodann am Umstand, dass er seine Angehörigen offenbar beim Einsteigen in das Schiff verloren und erst nach der Überfahrt sichere Kenntnis von der Trennung erhalten habe. Die Angaben möchten zwar wenig wahrscheinlich klingen, sie könnten jedoch nicht widerlegt werden. Eine gegen den Beschwerdeführer direkt oder indirekt gerichtete behördliche Verfolgung im von der kurdischen Regionalregierung geführten Nordirak erscheine nicht ohne weiteres unwahrscheinlich. Eine Reflexverfolgung, namentlich gegenüber Söhnen von behördlich Gesuchten, werde bis heute praktiziert. Als Sohn eines behördlich gesuchten flüchtigen Angehörigen der kurdischen Streitkräfte müsse der Beschwerdeführer deshalb eine asylrelevante Verfolgung befürchten. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 wird angefügt, weder die radiologische Untersuchung des Knochenalters noch die weiteren ärztlichen Berichte würden Hinweise für ein unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschwerdeführers liefern. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihm die Asylgewährung verweigert hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden ist festzuhalten, dass auch dort, wo die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer Person nicht in Frage gestellt wird, dies nicht von der Prüfung der konkreten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit entbindet. Vielmehr bildet die persönliche Glaubwürdigkeit lediglich ein Aspekt der Gesamtbeurteilung. Hinzu kommt, dass bei einer radiologischen Untersuchung der Hand keine exakte Altersangabe möglich ist, sondern mit einer Standardabweichung von +/- 17 Monaten gerechnet werden muss (vgl. A 8/2). Sodann ist die Überprüfung von Angaben Asylsuchender zu Herkunft und Reiseroute notorischerweise nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Insofern ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift zu relativieren. Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei Peshmerga und auch (...) gewesen (vgl. A 24/21 S. 11). Insofern erweist sich die vorinstanzliche Aussage, er habe nicht angeben können, wovon sein Vater eigentlich gelebt habe, als zu absolut. Allerdings konnte er in der Folge nicht darlegen, was man als Peshmerga konkret mache. Diese Konkretisierung kann von einem 17-Jährigen aber ohne weiteres erwartet werden. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu denjenigen Personen, die seinen Vater angeblich verfolgt haben sollen (vgl. A 38/10 S. 4 und 5), beziehungsweise zu den Problemen seines Vaters, nicht zu überzeugen vermögen. Als ausschlaggebend erweist sich indessen letztlich, dass der Beschwerdeführer selber bis zu seiner Ausreise aus dem Irak eigenen Angaben zufolge keine Verfolgung erlitten hat (vgl. A 38/10 S. 7) und auch nicht ersichtlich ist, weshalb er künftig solche zu befürchten hätte. Angesichts der vagen Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters vor der Ausreise aus dem Heimatland ist nicht ansatzweise zu sehen, weshalb und von welcher Seite der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dies umso mehr, als ein Onkel väterlicherseits, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt steht, nichts derartiges berichtet hat (vgl. A 38/10 S. 3). 5.3 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 7.4.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. das Urteil D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage körperlich weitestgehend gesunden Mann. Er verfügt über eine recht gute Schulbildung (vgl. A 24/21 S. 12, A 1/10 S. 2 f.) und erwarb in der Schweiz nicht nur gute Deutschkenntnisse (vgl. A 38/10 S. 2), sondern auch erste berufliche Erfahrungen im (...) (vgl. A 37/5 S. 1). Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer - nicht zuletzt dank offensichtlich grosser Unterstützung von privater Seite (vgl. A 45/2) - gut in der Schweiz zu integrieren vermochte. Dies vermag indessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügt im Nordirak über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A 38/10 S. 2 f.), mit seinem Onkel väterlicherseits pflegt er einen regelmässigen Kontakt. Angesichts sämtlicher Umstände besteht kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten. Was die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbelangt, so hat das BFM zutreffend auf einen Behandlungsunterbruch zwischen Mitte 2010 und Ende 2012 hingewiesen. Dass sich der Beschwerde nach der Trennung von seiner engsten Familie - unabhängig davon, aufgrund welcher Umstände diese Trennung erfolgte - und in einem anderen Kulturkreis in einer psychisch schwierigen und belasteten Situation befand und befindet, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso liegt auf der Hand, dass er sich durch die Kontaktnahme des BFM anfangs 2013, nachdem die erste Anhörung bereits im November 2008 stattgefunden hatte und weitere direkte Kontakte zwischen dem BFM und dem Beschwerdeführer aus den Akten nicht ersichtlich sind, erneut mit seinem unsicheren Aufenthaltsstatus konfrontiert sah. Es ist deshalb verständlich, dass er in dieser Situation erneut medizinische Unterstützung in Anspruch nahm und nimmt. Indessen ergibt sich aus dem Arztbericht vom 29. Januar 2013 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Eine medizinische Notlage im Sinne eines solchen Vollzugshindernisses ist nämlich nur anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: