Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8362/2010 law/fes Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 mit Verfügung vom 24. Februar 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 die Schweiz verliess und am 19. Mai 2010 in Deutschland von der Polizei aufgegriffen wurde, dass ihn die deutschen Behörden am 6. Juli 2010 gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.689) in die Schweiz überstellten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 8. Juli 2010 durch die kantonalen Migrationsbehörden einvernommen wurde, Mitte Juli 2010 untertauchte, dass er am 8. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er im November 2010 einen Taufschein vom 10. Oktober 2010 der Neuen Testament Gemeinde beim BFM einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2010 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet die Wegweisung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis auszuhändigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, das Verfahren sei einstweilen auf die Vorfrage der Verbindlichkeit des "Nichteintretensentscheids" vom 26. November 2010 zu beschränken, hierbei sei der Charakter einer Nichtverfügung des "Nichteintretensentscheids" festzustellen respektive der "Nichteintretensentscheid" als mangelhaft eröffnete Verfügung aufzuheben und die Sache zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner beantragen liess, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung in der Sache zu sistieren und danach als gegenstandslos abzuschreiben; eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Weigerung der Vorinstanz, in der Sache neu zu verfügen respektive neuerlich zu verfügen, zu sistieren, dass für den Fall, dass das auf die Vorfrage beschränkte Verfahren zum Ergebnis führe, dem Nichteintretensentscheid komme Verbindlichkeit zu beziehungsweise, keine Beschränkung auf die Vorfrage erfolge, der Nichteintretensentscheid vom 26. November 2010 unter materiellen Gesichtspunkten ebenfalls aufzuheben sei, wobei ihm eine angemessene Frist zur Begründung einzuräumen sei, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnetem Advokat als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, dass er der Beschwerde eine Kopie der Verfügung vom 26. November 2010 ohne die Seite 5 beilegte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und dem BFM Gelegenheit gab, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Dezember 2010 einzureichen, dass das BFM am 14. Dezember 2010 zur Beschwerde Stellung nahm und das Gesuch um Neueröffnung des BFM-Entscheids vom 26. November 2010 abwies, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 je eine Kopie der Vernehmlassung und der Verfügung vom 26. November 2010 zustellte und ihm Gelegenheit gab, eine Replik einzureichen sowie seine Beschwerde materiell zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2011 eine Beschwerdebegründung einreichen und beantragen liess, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm dementsprechend eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur näheren Abklärung und Fällung eines materiellen Entscheids zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, das BFM sei anzuweisen, ihm sämtliche Akten zwecks Einsichtnahme zukommen zu lassen, und ihm sei daraufhin Gelegenheit zu bieten, die Begründung seiner Beschwerde entsprechend zu ergänzen sowie auf eine von Seiten des BFM allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnetem Advokaten als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, dass er der Beschwerde unter anderem einen Taufschein vom 10. Oktober 2010, ein Schreiben von Frau C._______ vom 22. Januar 2011 und verschiedene Berichte aus dem Internet zum Christentum im Irak beilegte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Januar 2011 das BFM anwies, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, innert 20 Tagen ab Versand der vom BFM edierten Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 mitteilen liess, aufgrund der vom BFM nachgereichten Akten werde keine Beschwerdeergänzung eingereicht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter nachfolgendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm dementsprechend eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei die Seite 5 der Verfügung des BFM vom 26. November 2010 nicht ausgehändigt worden, weshalb es sich um eine nichtige Verfügung handle, da das zentrale Kernstück einer Verfügung - das Dispositiv - fehle, dass die Verfügung zumindest mangelhaft eröffnet worden sei, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und ihm somit ein Rechtsnachteil erwachsen sei, dass diese Mängel auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würden, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 ausführte, der erstinstanzliche Entscheid sei wegen Abwesenheit nicht vom zuständigen Mitarbeiter des BFM selbst eröffnet worden, sondern durch den Stellvertreter, dieser kontrolliere aber vor jeder Eröffnung eines Entscheides mindestens zweimal, ob der Entscheid vollständig sei und zwar sowohl den Originalentscheid als auch die Kopie, welche im Dossier bleibe, dass dies im vorliegenden Fall nicht anders gewesen und die im Dossier vorhandene Kopie der Verfügung deshalb auch vollständig sei, dass ferner gemäss mündlicher Auskunft des Stellvertreters die Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, wobei der Stellvertreter dabei jeweils die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts mit einem farbigen Marker anstreiche, um diese für eine allfällige Beschwerde sichtbar zu machen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die fünftägige Beschwerdefrist aufmerksam gemacht worden sei, heftig reagiert und erklärt habe, er akzeptiere diese Frist nicht, er verlange eine Beschwerdefrist von 30 Tagen, dass nach Hinweis des Stellvertreters auf die Gesetzeslage der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung zu unterschreiben, jener aber die Unterschrift mit der Begründung, ihm stünden 30 Tage zur Beschwerdeerhebung zu, verweigert habe, dass der bei der Eröffnung anwesende Dolmetscher sich seinerseits sicher sei, dass der Entscheid vollständig gewesen sei, und er also auch die angeblich fehlende Seite 5 unten (Rechtsmittelbelehrung) persönlich übersetzt habe, um den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen, dieser diese trotzdem nicht akzeptiert, die Unterschrift verweigert habe und in der Folge aus dem Eröffnungsraum gestürmt sei, dass sich das BFM auf Grund dieser Sachlage, also den unabhängigen und übereinstimmenden Angaben von drei Personen, nicht veranlasst sehe, neu zu verfügen, da der Entscheid am 26. November 2010 rechtskonform eröffnet worden sei, dass sich im Übrigen der Verdacht ergebe, dass der Beschwerdeführer mutwillig beziehungsweise vorsätzlich die Seite 5 des Entscheids entweder aus Wut oder zwecks Verzögerung des Verfahrens entfernt habe, das BFM ihm den Entscheid jedenfalls aber persönlich und vollständig eröffnet und übergeben habe, dass in der Replik vom 24. Januar 2011 demgegenüber geltend gemacht wird, der anwesende Dolmetscher habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Nichteintretensentscheid zu unterzeichnen, woraufhin er den Anwesenden erklärt habe, dass er nichts ungelesen unterschreibe, der Entscheid sei auf Deutsch abgefasst, so dass er ohne Hilfe eines Dolmetschers diesen nicht richtig verstehen könne, dass das BFM beziehungsweise der Dolmetscher jedoch auf ihrem Standpunkt beharrt und ihn aufgefordert hätten, den Entscheid zu unterzeichnen, was er jedoch nicht gewollt habe, so dass er die Unterschrift verweigert habe, er sei sich sicher, das Dispositiv des Nichteintretensentscheids habe gefehlt und sei ihm nicht ausgehändigt worden, dass das BFM, basierend auf den Auskünften der seitens des Amtes mit dem Erlass und der Eröffnung der Verfügung vom 26. November 2010 befassten Personen, in der Vernehmlassung nachvollziehbar und überzeugend darlegt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer inklusive Seite 5 - also Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung - eröffnet und ausgehändigt worden sein muss, dass demgegenüber festzustellen ist, dass die Erklärung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer nichts ungelesen unterschreibe, das auf Deutsch abgefasst sei und er ohne Hilfe eines Dolmetschers nicht richtig verstehe, in Widerspruch zu seinem Verhalten während des erstinstanzlichen Verfahren steht, da er sowohl bei der Befragung im EVZ wie auch bei der Anhörung zu den Asylgründen die jeweiligen Protokolle sehr wohl unterzeichnete (vgl. BFM-act. B1/8 S. 6; B8/9 S. 8), dass ferner aus der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 hervorgeht, dass er im ersten Asylverfahren eine gefälschte Identitätskarte eingereicht hat, um über seinen Herkunftsort zu täuschen, was er anlässlich der Befragung zur Person vom 10. November 2010 denn auch unumwunden bestätigte (vgl. act. B1/8 S. 4) und eingestand, dass das, was er im ersten Asylverfahren gesagt habe, eine Lüge gewesen war (vgl. act. B1/8 S. 4), dass er ferner einräumte, er habe in Deutschland einen falschen Namen angegeben, damit die deutschen Behörden nicht merkten, dass er aus der Schweiz gekommen sei (vgl. act. V1 S. 4), dass sich aus den Akten zudem ergibt, dass er gegenüber schweizerischen und deutschen Behörden unterschiedliche Angaben bezüglich seines Namens, seines Alters und seiner Herkunft machte (A._______, geboren (...), Dohuk [vgl. act. B1/8 S. 1], D._______, geboren (...), Mosul [vgl. act. V1 S. 1 und 5], E._______, geboren (...), Dohuk [vgl. act. V1 S. 4), F._______, geboren (...), Mosul [vgl. A1/9 S. 1], dass der Beschwerdeführer mithin wiederholt die Unwahrheit gesagt und die Asylbehörden mit einem gefälschten Beweismittel zu täuschen versucht hat, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit derart erschüttert ist, dass kein Anlass besteht, seiner Darstellung, wonach ihm die Seite 5 der Verfügung vom 26. November 2010 nicht ausgehändigt worden sei, Glauben zu schenken, und in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist, dass ihm - wie in der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 26. November 2012 festgehalten - die vollständige Verfügung eröffnet und ihm die editionspflichtigen Asylakten aus dem zweiten Asylverfahren inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses und ein Auszug aus dem kantonalen Ermittlungsprotokoll vom 8. Juli 2010 (vgl. act. V1) übergeben worden sind (vgl. act. B11/1), dass deshalb das BFM Art. 5 und Art. 34 f. VwVG sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt hat, dass demnach die Anträge auf Feststellung einer Nichtverfügung respektive Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2010 wegen mangelhafter Eröffnung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung sowie Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung der Vorinstanz abzuweisen sind, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, zu den vom BFM behaupteten Widersprüchen Stellung zu nehmen, da ihm die hierfür erforderlichen Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestanden hätten, dass das BFM bereits am 3. Dezember 2010 um Akteneinsicht ersucht worden sei, das BFM dem Gesuch jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb es das rechtliche Gehör, insbesondere das Akteneinsichtsrecht verletzt habe, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der in Art. 27 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Ausnahmen - grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass der Instruktionsrichter in Anbetracht der damals noch ungeklärten Situation betreffend die Frage der rechtskonformen Eröffnung des angefochtenen Nichteintretensentscheides das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2011 angewiesen hat, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und diesem gleichzeitig Gelegenheit gab, innert 20 Tagen ab Versand der vom BFM zugestellten Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen indes ergibt, dass dem Beschwerdeführer bei der Eröffnung der Verfügung am 26. November 2010 zusammen mit dem Entscheid auch die editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden sind, dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts ändert, dass das BFM das vom Rechtsvertreter am 3. Dezember 2012 bei ihm eingereichte Gesuch um Akteneinsicht nicht umgehend, sondern erst am 28. Januar 2011 - nach Erlass der Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Januar 2011 - behandelt und ihm die Akten nochmals zur Einsicht zugestellt hat, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die in Ziffer 2 der Feststellungen des Nichteintretensentscheids vom 26. November 2010 enthaltenen Ausführungen seien in den Grundzügen zwar korrekt, jedoch grob verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), dass die Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in den wesentlichen Punkten vollständig und inhaltlich richtig wiedergegeben werden, dass in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern das BFM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, dass sich die diesbezüglichen Einwände mithin als unbegründet erweisen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 mit Verfügung vom 24. Februar 2010 ablehnte und dieser Entscheid am 30. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 10. November 2010 und der Anhörung vom 24. November 2010 zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen erklärte, er habe den Irak verlassen, weil er sich mit den Eltern nicht gut verstanden habe und er im Jahre 2009 zum Christentum konvertiert habe, was seine streng religiösen Angehörigen nicht akzeptieren würden, und aus Angst vor ihnen könne er nicht in den Irak zurückkehren, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe seien als nachgeschoben anzusehen, da er bereits im ersten Verfahren ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei und weil er anlässlich der kantonalen Einvernahme vom 8. Juli 2010 kein Asylgesuch eingereicht gehabt habe (vgl. act. B8/9 S. 3-4), dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 24. November 2010 bezüglich familiärer Probleme und der Unmöglichkeit, die Identitätskarte zu beschaffen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der Befragung im EVZ stünden (vgl. act. B1/8 S. 3-4; B8/9 S. 2, 4, 6), dass der Beschwerdeführer zudem die Motive, die ihn zur Ausreise aus dem Irak bewogen haben sollen, während der Anhörung trotz mehrfacher Nachfrage erst dann genannt habe, als er mit seinen Aussagen der Befragung im EVZ konfrontiert worden sei (vgl. act. B1/8 S. 5; B8/9 S. 4-5), dass seine Angaben zu den Gründen des Übertritts zum Islam (recte: Christentum) unsubstantiiert ausgefallen seien (vgl. act. B8/9 S. 5-6), dass er schliesslich widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit der Kirchenbesuche mit seinem Freund (vgl. act. B1/7 S. 4; B8/9 S. 4-5) sowie zur Frage, ob ihn sein Vater aufgefordert habe, das Haus zu verlassen (vgl. act. B1/8 S. 5; B8/9 S. 5), gemacht habe, dass der eingereichte Taufschein im Hinblick auf die geltend gemachten Probleme keine Beweiskraft habe (vgl. act. B7/2), dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien und es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in den Irak sei der Beschwerdeführer nicht nur seitens der Familie, sondern aufgrund der weit reichenden sozialen Verflechtung seiner Familie auch in deutlich darüber hinaus gehendem Umfang mit dem Tod bedroht, dass er ganz allgemein als Christ im Irak an Leib und Leben bedroht sei, wovon zahlreiche Berichte aus neuester Zeit zeugten, dass er sich erst nach der kantonalen Einvernahme vom 8. Juli 2011 vertieft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und den Entschluss gefasst habe, zum Christentum überzutreten, was sowohl der Taufschein als auch das Schreiben von Frau C._______ belegen würden, dass diese Einwände zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen und dieses im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von vornherein haltlos und würden somit selbst gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die obigen Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen ist, dass ergänzend festzuhalten ist, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kantonalen Einvernahme am 8. Juli 2011 erwähnt hätte, dass er sich bei einer Rückkehr wegen seiner Konversion zum Christentum aufgrund der Todesdrohung vor seiner Familie fürchte (vgl. act. B8/9 S. 4 F. 31), wenn er in diesem Zusammenhang tatsächlich ernsthafte Nachteile im Falle der Rückkehr in die Heimat zu befürchten hätte, dass er jedoch weder seine Hinwendung zum Christentum noch Todesdrohung seiner Familie erwähnte (vgl. act. V1), dass auch nicht plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer, der sich überhaupt erst nach der kantonalen Einvernahme am 8. Juli 2010 vertieft mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen begonnen haben soll, innerhalb weniger Wochen eine derart tiefgreifende religiöse Überzeugung erlangte, dass er sich bereits am 10. Oktober 2010 hat taufen lassen, dass die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Konversion zum Christentum durch seine weiteren Angaben bestätigt werden, dass er anlässlich der Befragung im EVZ am 10. November 2010 erklärte, er habe die Bibel in arabischer Sprache gelesen (vgl. act. B1/8 S. 4), allerdings auf die Frage, was ihn am Christentum fasziniere, einzig antwortete, "es werde nicht von Mohammed gesprochen" (vgl. act. B8/9 S. 5 F47), dass auch seine unsubstantiierten Antworten anlässlich der Anhörung (vgl. act. B8/9 S. 5 f. F47-50) nicht auf profunde Kenntnisse des Christentums schliessen lassen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass die angebliche Hinwendung zum Christentum einer echten Überzeugung entspringt, dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche sich mit einer inszenierten Hinwendung zum Christentum ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, dass das Schreiben von Frau C._______ vom 22. Januar 2011 an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, auch wenn darin betont wird, der Pastor taufe keinen, von dem er nicht überzeugt sei, dass sein Glaube nicht nur Schein sei, dass auch die eingereichten Berichte aus dem Internet, in welchen die Unterdrückung von Christen im Irak thematisiert wird, zu keiner anderen Einschätzung führen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor seinen Angehörigen wegen seiner angeblichen Konversion zum Christentum offenkundig nicht glaubhaft ist und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM deshalb zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, SR 101, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil im Gegensatz zum Zentral- und Südirak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar zu betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.), dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen auch seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3), dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak siebzehn Jahre in der Provinz Dohuk gelebt hat, wo er neun Jahre die Schule besucht (vgl. act. B8/9 S. 3 F19) und anschliessend als Keramiker gearbeitet hat (vgl. act. B1/8, S. 2), er mithin mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, dass er dort mit seinen Eltern, zwölf Geschwistern, Tanten und Onkeln (vgl. act. B1/8 S. 3; B8/9 S. 3 F14 ff.) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn unterstützen kann, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der alleinstehende, junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2010 und deren Begründung vom 24. Januar 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unterzeichnetem Advokat als dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand ersuchte, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2011 einer Arbeit als Officeangestellter für die H._______ nachgeht, weshalb nicht mehr angenommen werden kann, dass er prozessual bedürftig ist, dass die Beschwerde zudem retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung entgegen seinen anderslautenden Behauptung vollständig eröffnet und ausgehändigt worden ist sowie aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen als aussichtslos zu erachten gewesen wäre, zumal der Beschwerde auch hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des Vollzugs derselben keine ernsthaften Erfolgsaussichten zu bescheinigen gewesen sind, dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen behauptete, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht vollständig eröffnet worden, die Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht als (teilweise) mutwillig zu bezeichnen ist, weshalb die Spruchgebühr zu erhöhen und auf Fr. 900.- festzusetzen ist (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: