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D-4348/2013

D-4348/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4348/2013 Urteil vom 9. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N________. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 21. Dezember 2011 im B.________ und der Anhörung vom 8. Mai 2013 durch das BFM in C.________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er und ein jezidisches Mädchen namens D._______ hätten sich ineinander verliebt und ungefähr während einem Jahr eine geheime Beziehung geführt, dass er, da eine Beziehung zwischen einem muslimischen Mann und einer jezidischen Frau gesellschaftlich nicht akzeptiert sei und D.______ damit gedroht habe, ihn der Vergewaltigung zu bezichtigen, wenn er sie nicht entführe, aus Furcht vor dem Stamm des Mädchens sowie vor den Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er im Heimatstaat wegen Schlafstörungen und psychischen Schwierigkeiten in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass er zum Nachweis seiner Vorbringen zwei Fotografien, welche den Beschwerdeführer zusammen mit einem Mädchen zeigen, und zum Nachweis seiner Identität einen USB-Stick, welcher einen Scan seiner irakischen Identitätskarte enthielt, einreichte, dass das BFM mit - am 19. Juli 2013 eröffnetem - Entscheid vom 18. Juli 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2011 ab­wies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit einer auf den 30. Juli 2013. April datierten, am 31. Juli 2013 bei der Schweizerischen Post aufgegebenen Eingabe frist- und formgerecht Beschwerde erhob, dass mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 22. August 2013 erhoben wurde, dass die E.________ mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2013 - im Namen des Beschwerdeführers und von diesem mitunterzeichnet - dessen Bedürftigkeit bestätigte und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 als sinngemässes Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegennahm, dass er dieses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und anstelle der inzwischen abgelaufenen Zahlungsfrist eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährte, um den ver­langten Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der genannte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht die Vor­bringen des Beschwer­de­führers, aufgrund seiner geheimen Beziehung mit einem jezidischen Mädchen zu befürchten, von ihrer Verwandtschaft und den Behörden behelligt zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten sowohl widersprüchliche als auch auffallend unbestimmte Aussagen gemacht hat, dass die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer zusammen mit einem Mädchen zeigen, mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen nicht beweistauglich sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugibt, sich bezüglich der Treffen mit seiner Freundin in zeitlicher Hinsicht wider­sprochen zu haben, indessen auf die festgestellten Unglaub­haftigkeits­elemente nicht näher eingeht, dass er vielmehr lediglich seine Beweggründe für sein Verhalten und seinen momentanen psychischen Zustand nochmals darlegt, dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob und inwiefern die Vorbringen überhaupt asylrelevant wären, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vor­instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht­lingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung fin­det, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass aufgrund der als unglaubhaft erachteten Behauptung, wegen einer unerwünschten Beziehung Behelligungen von seiten der Ver­wandtschaft und der Behörden befürchten zu müssen, keine Anhalts­punkte dafür bestehen, dieser werde bei einer Rückkehr in den Nord­irak mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er­scheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E.6.2-6.6 S. 42 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er­achtet wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.), dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen seit Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in den Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher­heitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus der Region E.________ stammt und sich dort bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr aufgehalten hat (vgl. BFM-Protokoll A5 S. 4) und - wie von der Lingua-Analyse vom 22. März 2012 bestätigt - den in der dortigen Region geläufigen Badini-Dialekt spricht, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt ohne hinreichende Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich einen Scan seiner irakischen Identitätskarte einreichte und, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, zu dessen Herkunft offensichtlich unwahre Angaben machte, dass aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im Nordirak über Verwandte verfügt, dass er im Weiteren sinngemäss angab, sich mit dem kurdischen Norden viel stärker verbunden zu fühlen als mit der geografisch näher gelegenen Stadt Mosul, weshalb er, da er den Arabern in E._______ nicht traue, wegen seinen psychischen Schwierigkeiten einen Vertrauens­arzt in F.________ aufgesucht habe (vgl. A19 S. 14), dass bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug des Be­schwer­de­führers in den Nordirak - selbst wenn er gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise nicht in einer der drei nordirakischen Provinzen wohnhaft gewesen sein sollte - als zumutbar zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - nach dem eingereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 23. Mai 2013 liegt eine depressive Störung im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode vor -nichts zu ändern vermögen, sind diese doch, wie vor der Ausreise bereits geschehen, falls erforderlich auch im Nordirak behandelbar, dass der Beschwerdeführer schliesslich über berufliche Erfahrungen als Maler verfügt, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu­mutbar erscheinen lassen, dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög­lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: