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D-3622/2012

D-3622/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Kurde mit irakischer Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz in Z._______, Nordirak. Er verliess sein Heimatland (...) 2010 und reiste über (...) und (...) am 18. Juli 2011 in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 2011 zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. August 2011 statt. C. In diesen Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er für die US-Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet und deshalb von islamistischen Terroristen bedroht worden sei. Zudem mache ihn der Sohn eines Majors für dessen Verschwinden verantwortlich und habe den Beschwerdeführer daher mit dem Tode bedroht. Schliesslich werde er von den kurdischen Behörden der Spionage verdächtigt. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie weitere Identitätspapiere, ein Empfehlungsschreiben der US-Armee, diverse Fotos, zwei Drohbriefe und einen Waffenschein zu den Akten. D. Am 7. September 2011 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine CD ein. E. Am 14. Oktober 2011 wurde eine weitere CD zusammen mit einem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht. F. Am 19. April 2012 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere CD, einen Artikel aus der Kurdistan Post sowie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Eröffnung am 8. Juni 2012) wies dass BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Auszüge aus dem Internet, zwei Fotos, ein Schreiben der US-amerikanischen Botschaft in Bern, ein Bestätigungsschreiben eines Captains der US-Armee sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. L. In der Replik vom 10. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zur vor­instanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli­ches Zeugnis und einen Ausdruck einer Internetseite mit deutscher Übersetzung ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte als Asylgründe geltend, dass er seit 1987 in Z._______ im Nordirak lebe. Er habe für die US-amerikanische Armee als Dolmetscher gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit sei er von Jihad-Ter­ro­risten mit dem Tod bedroht worden. Im Jahre 2007 habe man Sprengstoff an seiner Haustür befestigt und 2008 hätten Terroristen sein Auto beschossen. Kurz vor seiner Ausreise habe er zwei Drohbriefe und eine CD erhalten, worin er als Mitarbeiter der Ungläubigen bedroht worden sei. Er habe daraufhin bei den kurdischen Polizeikräften Anzeige erstattet. Nach­dem er für die US-Amerikaner einen Auftrag ausgeführt habe, welcher in der Beschaffung eines Fotografie eines unter Terrorismus-Verdacht stehenden Majors der irakischen Armee bestanden habe, sei er von den kur­dischen Behörden verdächtigt worden, die US-Amerikaner mit Informationen über die kurdische Armee zu versorgen. Daraufhin hätten ihn Generäle der Grenzeinheiten aufgefordert, zu verschwinden. Er habe die Amerikaner um Schutz gebeten. Diese hätten jedoch nichts unternommen. Ein befreundeter Richter habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Er sei schliesslich von einem Kurden namens D._______ für das Verschwinden dessen Vaters (der vorhin erwähnte Major) verantwortlich gemacht und bedroht worden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, hätten D._______s Leute sein Haus geplündert.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass das BFM nicht an der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers zweifle. Als Mitarbeiter der US-Truppen sei er jedoch genügend durch die lokalen Behörden geschützt. Die Drohbriefe würden sich zwar nicht auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen, doch habe der Beschwerdeführer über deren Erhalt widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er erklärt, dass sie unter der Haustüre durchgeschoben worden seien. In der Zweitanhörung habe er jedoch ausgeführt, dass er die Dokumente in der Autogarage gefunden habe. Daher sei der Beweiswert dieser Dokumente sehr gering. Es sei nicht glaubhaft, dass er von den US-Amerikanern keinen Schutz erhalten könne. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zum eingereichten Schreiben der US-Ar­mee, welches ihn für die US-amerikanische Staatsbürgerschaft empfehle. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er ohne Probleme ein Visum für die USA erhalten könne. Somit sei belegt, dass die US-Behörden zur Schutzgewährung bereit seien. Die geäusserte Befürchtung, die USA würden ihn an die kurdischen Behörden ausliefern, überzeuge nicht. Unglaubhaft sei des Weiteren, dass ihn die kurdischen Behörden als Spitzel betrachten würden. Dieser Annahme stehe auch die Aussage des Beschwerdeführers entgegen, dass er selbst bei den kurdischen Behörden Anzeige erstattet habe. Der Spionage-Vorwurf erscheine auch daher unglaubhaft, da die Amerikaner die irakische Armee aufgebaut hätten und auch heute noch unterstützen würden, so dass die Amerikaner keinen Bedarf an Informationsquellen hätten. Es sei zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sogleich festgenommen worden wäre, hätten ihn die Generäle der Grenzeinheiten tatsächlich der Spionage verdächtigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer nicht danach erkundigt habe, was mit dem Major geschehen sei. Schliesslich sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die kurdischen Behörden fähig und auch willens seien, ihre Bürger zu beschützen. Zu verneinen sei der Schutzwille nur, wenn die Verfolgung von den Behörden selbst ausgehe oder die schutzsuchende Person sich gegen den Machtanspruch der herrschenden kurdischen Parteien stelle. Die terroristische Gruppierung Jihad al-Tawhid, von deren Seite der Beschwerdeführer eine Bedrohung geltend mache, sei dem BFM nicht bekannt. Die zweite Gruppierung, Ansar al-Sunna, sei zwar für zahlreiche Anschläge und Attentate verantwortlich. Allerdings sei gemäss Medienberichten der Anführer der Gruppierung im Mai 2010 festgenommen worden, so dass erwiesen sei, dass die kurdischen Behörden gegen Bedrohungen seitens dieser Gruppierung vorgehen würden. Es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Schutzunwilligkeit der kurdischen Behörden schliessen lassen würden. Die geltend gemachte Bedrohung durch den Sohn des Majors sei erst in der Zweitbefragung erwähnt worden, was diese als nachgeschoben und daher sehr zweifelhaft erscheinen lasse. Überdies seien die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und vage. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, D._______ habe ihm eine unbestimmte Frist gesetzt, um den Auf­enthaltsort des Majors zu nennen. Eine "unbestimmte Frist" sei aber bereits in sich widersprüchlich und auch die angebliche Drohung von D._______, dieser Forderung innerhalb der Frist nachzukommen, mache in Anbetracht der unbestimmten Frist wenig Sinn. Aufgrund dieser wenig glaubhaften Ausführungen zu den verschiedenen Bedrohungsquellen sei auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bereits früher von Terroristen bedroht worden sei. Diese Zweifel würden durch die erheblich verzögerte Ausreise nach dem Sprengstoffanschlag sowie dem Beschuss des Autos in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 noch verstärkt werden.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass Dolmetscher im Irak generell einer Gefahr ausgesetzt seien. Gegen diese seien sogar landesweite Fatwas verhängt worden, aufgrund derer bereits mehr als 360 Dolmetscher ermordet worden seien. Die Terror-Organisationen, welche den Beschwerdeführer bedrohen würden, würden im ganzen Staatsgebiet des Iraks operieren. In diesem Jahr hätten sie beispielsweise im Nordirak zwei Menschen ermordet. Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er in Besitz der Drohbriefe gekommen sei, seien nicht widersprüchlich. Die Garagentür werde von der Familie als Haustüre genutzt, so dass der Beschwerdeführer teils von der Haus- und teils von der Garagentür gesprochen habe. Der Beschwerdeführer erhalte auch keinen Schutz durch die US-Ameri­kaner. Viele ehemalige Dolmetscher würden von den Amerikanern im Stich gelassen. Die US-Truppen würden den Irak auch bis Ende nächsten Jahres verlassen, was die Gefährdung zusätzlich erhöhe. Der Vorwurf, die Bedrohungslage seitens der Behörden sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selbst bei diesen Behörden gegen die Terroristen Anzeige erstattet habe, sei unzutreffend. Die Anzeige bei den kur­dischen Behörden sei nach den beiden Anschlagsversuchen in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt und somit noch bevor er von den Behörden als Spitzel verdächtigt worden sei.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerdeschrift nicht auf die konkrete Gefährdungssituation von Dolmetschern im Nordirak eingehe. So habe eine der beiden beispielhaft vorgebrachten Er­mordungen keinen amerikafeindlichen Hintergrund. Die Situation im Zentralirak liesse sich nicht mit derjenigen im Nordirak vergleichen, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst anerkenne. Die eingereichten Fotos würden lediglich eine Garage zeigen und es sei daraus nicht ersichtlich, dass diese auch als Hauseingang genutzt werde. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass sich der Beschwerdeführer ab 2010 nicht mehr an die Behörden gewendet habe, sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, dass er sich nach Erhalt der Drohbriefe und der CD und somit kurz vor seiner Ausreise an den Sicherheitsdienst (Asaish) gewendet habe.

E. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass es im Nordirak auch radikale Islamisten gebe, die den US-Amerikanern feindlich gesinnt seien und jährlich viele Verbrechen begehen würden, vor welchen die Be­hörden den Beschwerdeführer nicht schützen könnten. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Drohbriefe und der CD an den Asaish gewendet habe. Erst danach habe er jedoch vom befreundeten Richter erfahren, dass er als Spion verdächtigt werde. Somit habe er erst danach nicht mehr auf den Schutz der Behörden zählen können. Die kurdische Regionalregierung besitze im Übrigen auch Staatsgeheimnisse, welche sie trotz einer Freundschaft mit den Amerikanern nicht mit diesen teilen wolle.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer Internetseite "Lavin Press" ein, welche über die Festnahme von 13 Terrorverdächtigen im Juli 2012 durch den Asaish berichtet. Dies würde belegen, dass die Sicherheitslage im Nordirak sehr fragil sei und von den Terroristen weiterhin eine grosse Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehe.

E. 4.7 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Verfolgung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen drohe. Be­treffend eine Bedrohung durch Islamisten führte das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil aus, dass die kurdischen Behörden massiv gegen islamistische Gruppierungen vorgingen und in diesem Kampf von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt wurden. Obwohl unklar ist, wie stark der Einfluss der Islamis­ten heute noch ist, ist es den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften (noch) nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie ander­weitig auszuschalten. Aufgrund mehrerer Anschläge ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen (BVGE 2008/4 E. 7.3 S. 53 f.). Der Beschwerdeführer war als Dolmetscher für die US-amerikanischen Truppen tätig, so dass eine Gefährdung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen hinreichend dargelegt ist. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung.

E. 4.8 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Fa­milie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung ist folglich die Frage, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung durch islamistische Terroristen beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grund­satzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/4 vertieft mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdischen Behörden im Nordirak auseinandergesetzt. Darin kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak deutlich besser darstellt als im restlichen Staatsgebiet. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich in der Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). So kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden grundsätzlich gegen Islamisten vorgehen und vor Übergriffen dieser Gruppierungen genügend Schutz bieten. Dennoch ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - in diesen Konstellationen unerlässlich (BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). Diese Lagebeurteilung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3125/2012 vom 19. Juni 2012).

E. 4.10 Der Beschwerdeführer begründet die mangelnde Schutzbereitschaft der Behörden damit, dass sie ihn als US-amerikanischen Spion betrachten würden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer - obwohl er in der Beschwerdeschrift kurz von dieser Sachdarstellung abgerückt ist - selbst noch nach Erhalt der Drohbriefe und der CD (...) 2010 problemlos an die kurdische Polizei wenden können. Gemäss eigenen Angaben habe er die CD (...) 2010 respektive drei Tage vor seiner Flucht erhalten (act. A12/11 F6 f.). Damals habe er nicht mehr zuhause gewohnt, da er aufgrund der Bedrohung durch D._______ (...) 2010 ausgezogen sei (act. A12/11 F 10 f.). Gemäss eigener Schilderung habe er sich, unmittelbar nachdem D._______ die Bedrohung ausgesprochen habe, an den Richter gewendet und schliesslich am nächsten Tag bei den Grenzeinheiten vorgesprochen, die ihn als Spitzel bezichtigt hätten (act. A12/11 F18). In der zeitlichen Abfolge fand dieses Treffen mit den Generälen der Grenzeinheiten somit vor Erhalt der CD statt. Der Beschwerdeführer wandte sich daher erst nach angeblicher Eröffnung des Spionageverdachts an den Asaish. Die vom Beschwerdeführer geäusserte - angeblich bereits damals bestandene - Befürchtung, keinen Schutz durch die Behörden zu erhalten, findet in den Anhörungsprotokollen mithin keine Stütze. Zum anderen ist es auch wenig verständlich, wieso die kurdischen Behör­den aufgrund der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Festnahme des Majors jenem keinen Schutz zu bieten bereit wären. Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei der Major wohl wegen terroristischer Spionage durch die irakischen Behörden festgenommen worden (act. A12/11 F28 f.). Wieso diese Behörden, welche an der Terrorismusbekämpfung und somit an der Festnahme des Majors ein erhebliches Interesse haben, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mithilfe bei der Festnahme eines Terrorverdächtigen als Verräter betrachten und daher nicht mehr schützen würden, ist nicht ersichtlich.

E. 4.11 Es kann mithin festgehalten werden, dass die kurdischen Behörden dem Beschwerdeführer genügend Schutz vor Übergriffen durch radikal-is­lamistische Gruppierungen bieten. Gleiches gilt für etwaige Verfolgungshandlungen von D._______, so dass sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt.

E. 4.12 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung durch die kurdischen Behörden wegen der Informationsbeschaffung für die US-Streit­kräfte ist - aufgrund obiger Erwägungen - nicht glaubhaft.

E. 4.13 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit­hin zu Recht verneint.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus Y._______ und lebe seit 1987 in Z._______. Seine Eltern und vier Geschwister würden ebenfalls in Z._______ leben. Es sei folglich davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er sei zudem gut ausgebildet und habe als Strafermittler, Übersetzer und im Sicherheitsbereich gearbeitet. Daher könne er sich in der Heimat wirtschaftlich und sozial wieder eingliedern.

E. 6.6 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Leib, Leben sowie Freiheit gefährdet sei und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung daher unzumutbar sei. Gemäss Arztzeugnis vom (...) 2012 leide der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und werde seit (...) 2012 in der (Klinik) behandelt. Gemäss Begleitschreiben des Beschwerdeführers sei der Grund für diese psychischen Leiden die mit dem negativen Asylentscheid des BFM verbundene Angst vor einer Ausschaffung zurück in den Irak. Der Beschwerdeführer sei aber auch aufgrund der Todesdrohungen durch die Islamis­ten traumatisiert.

E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des BFM vollumfänglich an. Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kur­dischen Provinzen grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer aus dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat Rechtswissenschaften studiert und als Dolmetscher, Strafermittler und Direktor einer Sicherheitsfirma fundierte Berufserfahrung gesammelt (act. Act. A6/11 § 8 S. 2). Zudem leben vier seiner Geschwister sowie seine Eltern in Z._______ (act. Act. A6/11 § 12 S. 3), so dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Nach Ansicht des Gerichts sind die psychischen Leiden (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen und stellen somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar. So wurden diese Leiden beim Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid diagnostiziert. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekom­pensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Norden des Iraks nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so bestände - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3622/2012/wif Urteil vom 3. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Kurde mit irakischer Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz in Z._______, Nordirak. Er verliess sein Heimatland (...) 2010 und reiste über (...) und (...) am 18. Juli 2011 in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 2011 zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. August 2011 statt. C. In diesen Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er für die US-Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet und deshalb von islamistischen Terroristen bedroht worden sei. Zudem mache ihn der Sohn eines Majors für dessen Verschwinden verantwortlich und habe den Beschwerdeführer daher mit dem Tode bedroht. Schliesslich werde er von den kurdischen Behörden der Spionage verdächtigt. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie weitere Identitätspapiere, ein Empfehlungsschreiben der US-Armee, diverse Fotos, zwei Drohbriefe und einen Waffenschein zu den Akten. D. Am 7. September 2011 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine CD ein. E. Am 14. Oktober 2011 wurde eine weitere CD zusammen mit einem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht. F. Am 19. April 2012 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere CD, einen Artikel aus der Kurdistan Post sowie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Eröffnung am 8. Juni 2012) wies dass BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Auszüge aus dem Internet, zwei Fotos, ein Schreiben der US-amerikanischen Botschaft in Bern, ein Bestätigungsschreiben eines Captains der US-Armee sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. L. In der Replik vom 10. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zur vor­instanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli­ches Zeugnis und einen Ausdruck einer Internetseite mit deutscher Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte als Asylgründe geltend, dass er seit 1987 in Z._______ im Nordirak lebe. Er habe für die US-amerikanische Armee als Dolmetscher gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit sei er von Jihad-Ter­ro­risten mit dem Tod bedroht worden. Im Jahre 2007 habe man Sprengstoff an seiner Haustür befestigt und 2008 hätten Terroristen sein Auto beschossen. Kurz vor seiner Ausreise habe er zwei Drohbriefe und eine CD erhalten, worin er als Mitarbeiter der Ungläubigen bedroht worden sei. Er habe daraufhin bei den kurdischen Polizeikräften Anzeige erstattet. Nach­dem er für die US-Amerikaner einen Auftrag ausgeführt habe, welcher in der Beschaffung eines Fotografie eines unter Terrorismus-Verdacht stehenden Majors der irakischen Armee bestanden habe, sei er von den kur­dischen Behörden verdächtigt worden, die US-Amerikaner mit Informationen über die kurdische Armee zu versorgen. Daraufhin hätten ihn Generäle der Grenzeinheiten aufgefordert, zu verschwinden. Er habe die Amerikaner um Schutz gebeten. Diese hätten jedoch nichts unternommen. Ein befreundeter Richter habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Er sei schliesslich von einem Kurden namens D._______ für das Verschwinden dessen Vaters (der vorhin erwähnte Major) verantwortlich gemacht und bedroht worden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, hätten D._______s Leute sein Haus geplündert. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass das BFM nicht an der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers zweifle. Als Mitarbeiter der US-Truppen sei er jedoch genügend durch die lokalen Behörden geschützt. Die Drohbriefe würden sich zwar nicht auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen, doch habe der Beschwerdeführer über deren Erhalt widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er erklärt, dass sie unter der Haustüre durchgeschoben worden seien. In der Zweitanhörung habe er jedoch ausgeführt, dass er die Dokumente in der Autogarage gefunden habe. Daher sei der Beweiswert dieser Dokumente sehr gering. Es sei nicht glaubhaft, dass er von den US-Amerikanern keinen Schutz erhalten könne. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zum eingereichten Schreiben der US-Ar­mee, welches ihn für die US-amerikanische Staatsbürgerschaft empfehle. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er ohne Probleme ein Visum für die USA erhalten könne. Somit sei belegt, dass die US-Behörden zur Schutzgewährung bereit seien. Die geäusserte Befürchtung, die USA würden ihn an die kurdischen Behörden ausliefern, überzeuge nicht. Unglaubhaft sei des Weiteren, dass ihn die kurdischen Behörden als Spitzel betrachten würden. Dieser Annahme stehe auch die Aussage des Beschwerdeführers entgegen, dass er selbst bei den kurdischen Behörden Anzeige erstattet habe. Der Spionage-Vorwurf erscheine auch daher unglaubhaft, da die Amerikaner die irakische Armee aufgebaut hätten und auch heute noch unterstützen würden, so dass die Amerikaner keinen Bedarf an Informationsquellen hätten. Es sei zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sogleich festgenommen worden wäre, hätten ihn die Generäle der Grenzeinheiten tatsächlich der Spionage verdächtigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer nicht danach erkundigt habe, was mit dem Major geschehen sei. Schliesslich sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die kurdischen Behörden fähig und auch willens seien, ihre Bürger zu beschützen. Zu verneinen sei der Schutzwille nur, wenn die Verfolgung von den Behörden selbst ausgehe oder die schutzsuchende Person sich gegen den Machtanspruch der herrschenden kurdischen Parteien stelle. Die terroristische Gruppierung Jihad al-Tawhid, von deren Seite der Beschwerdeführer eine Bedrohung geltend mache, sei dem BFM nicht bekannt. Die zweite Gruppierung, Ansar al-Sunna, sei zwar für zahlreiche Anschläge und Attentate verantwortlich. Allerdings sei gemäss Medienberichten der Anführer der Gruppierung im Mai 2010 festgenommen worden, so dass erwiesen sei, dass die kurdischen Behörden gegen Bedrohungen seitens dieser Gruppierung vorgehen würden. Es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Schutzunwilligkeit der kurdischen Behörden schliessen lassen würden. Die geltend gemachte Bedrohung durch den Sohn des Majors sei erst in der Zweitbefragung erwähnt worden, was diese als nachgeschoben und daher sehr zweifelhaft erscheinen lasse. Überdies seien die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und vage. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, D._______ habe ihm eine unbestimmte Frist gesetzt, um den Auf­enthaltsort des Majors zu nennen. Eine "unbestimmte Frist" sei aber bereits in sich widersprüchlich und auch die angebliche Drohung von D._______, dieser Forderung innerhalb der Frist nachzukommen, mache in Anbetracht der unbestimmten Frist wenig Sinn. Aufgrund dieser wenig glaubhaften Ausführungen zu den verschiedenen Bedrohungsquellen sei auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bereits früher von Terroristen bedroht worden sei. Diese Zweifel würden durch die erheblich verzögerte Ausreise nach dem Sprengstoffanschlag sowie dem Beschuss des Autos in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 noch verstärkt werden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass Dolmetscher im Irak generell einer Gefahr ausgesetzt seien. Gegen diese seien sogar landesweite Fatwas verhängt worden, aufgrund derer bereits mehr als 360 Dolmetscher ermordet worden seien. Die Terror-Organisationen, welche den Beschwerdeführer bedrohen würden, würden im ganzen Staatsgebiet des Iraks operieren. In diesem Jahr hätten sie beispielsweise im Nordirak zwei Menschen ermordet. Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er in Besitz der Drohbriefe gekommen sei, seien nicht widersprüchlich. Die Garagentür werde von der Familie als Haustüre genutzt, so dass der Beschwerdeführer teils von der Haus- und teils von der Garagentür gesprochen habe. Der Beschwerdeführer erhalte auch keinen Schutz durch die US-Ameri­kaner. Viele ehemalige Dolmetscher würden von den Amerikanern im Stich gelassen. Die US-Truppen würden den Irak auch bis Ende nächsten Jahres verlassen, was die Gefährdung zusätzlich erhöhe. Der Vorwurf, die Bedrohungslage seitens der Behörden sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selbst bei diesen Behörden gegen die Terroristen Anzeige erstattet habe, sei unzutreffend. Die Anzeige bei den kur­dischen Behörden sei nach den beiden Anschlagsversuchen in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt und somit noch bevor er von den Behörden als Spitzel verdächtigt worden sei. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerdeschrift nicht auf die konkrete Gefährdungssituation von Dolmetschern im Nordirak eingehe. So habe eine der beiden beispielhaft vorgebrachten Er­mordungen keinen amerikafeindlichen Hintergrund. Die Situation im Zentralirak liesse sich nicht mit derjenigen im Nordirak vergleichen, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst anerkenne. Die eingereichten Fotos würden lediglich eine Garage zeigen und es sei daraus nicht ersichtlich, dass diese auch als Hauseingang genutzt werde. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass sich der Beschwerdeführer ab 2010 nicht mehr an die Behörden gewendet habe, sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, dass er sich nach Erhalt der Drohbriefe und der CD und somit kurz vor seiner Ausreise an den Sicherheitsdienst (Asaish) gewendet habe. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass es im Nordirak auch radikale Islamisten gebe, die den US-Amerikanern feindlich gesinnt seien und jährlich viele Verbrechen begehen würden, vor welchen die Be­hörden den Beschwerdeführer nicht schützen könnten. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Drohbriefe und der CD an den Asaish gewendet habe. Erst danach habe er jedoch vom befreundeten Richter erfahren, dass er als Spion verdächtigt werde. Somit habe er erst danach nicht mehr auf den Schutz der Behörden zählen können. Die kurdische Regionalregierung besitze im Übrigen auch Staatsgeheimnisse, welche sie trotz einer Freundschaft mit den Amerikanern nicht mit diesen teilen wolle. 4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer Internetseite "Lavin Press" ein, welche über die Festnahme von 13 Terrorverdächtigen im Juli 2012 durch den Asaish berichtet. Dies würde belegen, dass die Sicherheitslage im Nordirak sehr fragil sei und von den Terroristen weiterhin eine grosse Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehe. 4.7 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine Verfolgung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen drohe. Be­treffend eine Bedrohung durch Islamisten führte das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil aus, dass die kurdischen Behörden massiv gegen islamistische Gruppierungen vorgingen und in diesem Kampf von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt wurden. Obwohl unklar ist, wie stark der Einfluss der Islamis­ten heute noch ist, ist es den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften (noch) nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie ander­weitig auszuschalten. Aufgrund mehrerer Anschläge ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen (BVGE 2008/4 E. 7.3 S. 53 f.). Der Beschwerdeführer war als Dolmetscher für die US-amerikanischen Truppen tätig, so dass eine Gefährdung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen hinreichend dargelegt ist. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung. 4.8 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Fa­milie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung ist folglich die Frage, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung durch islamistische Terroristen beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grund­satzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/4 vertieft mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdischen Behörden im Nordirak auseinandergesetzt. Darin kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak deutlich besser darstellt als im restlichen Staatsgebiet. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich in der Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). So kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden grundsätzlich gegen Islamisten vorgehen und vor Übergriffen dieser Gruppierungen genügend Schutz bieten. Dennoch ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - in diesen Konstellationen unerlässlich (BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). Diese Lagebeurteilung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3125/2012 vom 19. Juni 2012). 4.10 Der Beschwerdeführer begründet die mangelnde Schutzbereitschaft der Behörden damit, dass sie ihn als US-amerikanischen Spion betrachten würden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer - obwohl er in der Beschwerdeschrift kurz von dieser Sachdarstellung abgerückt ist - selbst noch nach Erhalt der Drohbriefe und der CD (...) 2010 problemlos an die kurdische Polizei wenden können. Gemäss eigenen Angaben habe er die CD (...) 2010 respektive drei Tage vor seiner Flucht erhalten (act. A12/11 F6 f.). Damals habe er nicht mehr zuhause gewohnt, da er aufgrund der Bedrohung durch D._______ (...) 2010 ausgezogen sei (act. A12/11 F 10 f.). Gemäss eigener Schilderung habe er sich, unmittelbar nachdem D._______ die Bedrohung ausgesprochen habe, an den Richter gewendet und schliesslich am nächsten Tag bei den Grenzeinheiten vorgesprochen, die ihn als Spitzel bezichtigt hätten (act. A12/11 F18). In der zeitlichen Abfolge fand dieses Treffen mit den Generälen der Grenzeinheiten somit vor Erhalt der CD statt. Der Beschwerdeführer wandte sich daher erst nach angeblicher Eröffnung des Spionageverdachts an den Asaish. Die vom Beschwerdeführer geäusserte - angeblich bereits damals bestandene - Befürchtung, keinen Schutz durch die Behörden zu erhalten, findet in den Anhörungsprotokollen mithin keine Stütze. Zum anderen ist es auch wenig verständlich, wieso die kurdischen Behör­den aufgrund der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Festnahme des Majors jenem keinen Schutz zu bieten bereit wären. Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei der Major wohl wegen terroristischer Spionage durch die irakischen Behörden festgenommen worden (act. A12/11 F28 f.). Wieso diese Behörden, welche an der Terrorismusbekämpfung und somit an der Festnahme des Majors ein erhebliches Interesse haben, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mithilfe bei der Festnahme eines Terrorverdächtigen als Verräter betrachten und daher nicht mehr schützen würden, ist nicht ersichtlich. 4.11 Es kann mithin festgehalten werden, dass die kurdischen Behörden dem Beschwerdeführer genügend Schutz vor Übergriffen durch radikal-is­lamistische Gruppierungen bieten. Gleiches gilt für etwaige Verfolgungshandlungen von D._______, so dass sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt. 4.12 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung durch die kurdischen Behörden wegen der Informationsbeschaffung für die US-Streit­kräfte ist - aufgrund obiger Erwägungen - nicht glaubhaft. 4.13 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit­hin zu Recht verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus Y._______ und lebe seit 1987 in Z._______. Seine Eltern und vier Geschwister würden ebenfalls in Z._______ leben. Es sei folglich davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er sei zudem gut ausgebildet und habe als Strafermittler, Übersetzer und im Sicherheitsbereich gearbeitet. Daher könne er sich in der Heimat wirtschaftlich und sozial wieder eingliedern. 6.6 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Leib, Leben sowie Freiheit gefährdet sei und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung daher unzumutbar sei. Gemäss Arztzeugnis vom (...) 2012 leide der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und werde seit (...) 2012 in der (Klinik) behandelt. Gemäss Begleitschreiben des Beschwerdeführers sei der Grund für diese psychischen Leiden die mit dem negativen Asylentscheid des BFM verbundene Angst vor einer Ausschaffung zurück in den Irak. Der Beschwerdeführer sei aber auch aufgrund der Todesdrohungen durch die Islamis­ten traumatisiert. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des BFM vollumfänglich an. Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kur­dischen Provinzen grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer aus dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat Rechtswissenschaften studiert und als Dolmetscher, Strafermittler und Direktor einer Sicherheitsfirma fundierte Berufserfahrung gesammelt (act. Act. A6/11 § 8 S. 2). Zudem leben vier seiner Geschwister sowie seine Eltern in Z._______ (act. Act. A6/11 § 12 S. 3), so dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Nach Ansicht des Gerichts sind die psychischen Leiden (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen und stellen somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar. So wurden diese Leiden beim Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid diagnostiziert. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekom­pensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Norden des Iraks nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so bestände - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: