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E-3125/2012

E-3125/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3125/2012 Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Einzerichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, Irak, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge ca. am 22. Dezember 2009 seinen Heimatstaat verliess und mit einem LKW über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder reisend am 12. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Januar 2010 sowie der Anhörung vom 5. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren, aufgewachsen und acht Jahre lang in die Schule gegangen, welche er, nachdem seine Eltern Ende 2008 bei einem Attentat ums Leben gekommen seien, abgebrochen und stattdessen angefangen habe, in einem (...) zu arbeiten, da sein Onkel väterlicherseits, zu welchem er nach dem Tod der Eltern gezogen sei, ihn dazu angehalten habe, dass sein "Chef" im (...) Christ gewesen sei, ihm viel von dieser Religion erzählt und ihm ein "Buch" gegeben habe, welche der Onkel - ein streng gläubiger Muslim - bei ihm entdeckt habe, worauf der Onkel ihn 17 Tage eingeschlossen, geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, dass er sich aus dieser Gefangenschaft mithilfe seiner Tante habe befreien können, worauf er zu seinem Arbeitgeber geflüchtet sei, der ihm innerhalb von zwei Tagen die Ausreise organisiert und bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer eine in C._______ ausgestellte irakische Identitätskarte vom 15. Juli 2008 einreichte, welche gemäss amtsinterner Überprüfung des BFM zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale enthalte, dass ferner ein Experte der amtsinternen Fachstelle "Lingua" nach einer mittels Telefongespräch vom 20. Januar 2012 durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in der Stadt C._______, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Region südlich davon bzw. im südlichen Teil von Suleimaniya, sozialisiert worden (vgl. A28/7 S. 5), dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Dokumentenprüfung vom 25. Januar 2010 sowie der Herkunftsabklärung vom 22. Februar 2012 mit Schreiben vom 23. Februar 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2012 die ID-Karte betreffend im Wesentlichen festhielt, er stamme aus C._______, was die originale ID-Karte belege; im Irak würden verschiedene Versionen von ID-Karten existieren, dass er dem Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse entgegenhielt, in der Schule sowie auf der Arbeit habe er lediglich kurdisch gesprochen, weshalb er nur über geringe Arabischkenntnisse verfüge, und es sei unrealistisch, dass alle Bewohner von C._______ detailliert über die geographischen Eigenheiten der Stadt berichten könnten; auch habe er viel vergessen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Mai 2012 - eröffnet am 12. Mai 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er aus verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen liess, dass er einen Nationalitätsausweis samt deutscher Übersetzung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung ablehnte, seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass angesichts der Gesamtumstände - unsubstantiierte Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort, das Einreichen einer gefälschten ID-Karte sowie ein von den Aussagen des Beschwerdeführers abweichendes Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht wie vorgebracht in C._______ sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich im südlichen Teil von Suleimaniya (kurdisch kontrollierter Nordirak), und dass die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus C._______ durch seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 10. März 2012 nicht entkräftigt werden konnten, dass der Beschwerdeführer folglich offensichtlich versucht hat, seinen Herkunftsort zu verschleiern, was seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte irakische Nationalitätsausweis vom 20. Juli 2008 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da dieser lediglich C._______ als Geburtsort - und nicht als den letzten Wohnsitz - benennt, der diesbezügliche Beweiswert dieses Dokumentes somit äusserst gering ist, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Existenz eines solchen Dokumentes nicht erwähnte, dass er sich ferner - wie von der Vorinstanz korrekt und ausführlich aufgezeigt - in einige Widersprüche verstrickte und seine Schilderungen insgesamt äusserst stereotyp, oberflächlich und vage ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde lediglich entgegenhält, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen minderjährig gewesen, weshalb nicht die gleichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung wie bei einem Erwachsenen verlangt werde dürfe, und er sei als Kind in C._______ gewesen, weshalb er die Stadt weniger gut kennengelernt habe als ein Erwachsener, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers somit vollumfänglich bestätigen kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem geltend macht, er habe im Jahre 2010 in der Schweiz eine christliche Familie kennen gelernt, zu der er seither regen Kontakt pflege, zudem besuche er in Bern die Kirche und vertiefe sich weiterhin ins Christentum, dass ihm folglich im Irak wegen seiner Konvertierung und Apostasie (das Verlassen des Islams) aufgrund des traditionellen Rechts der Scharia die Todesstrafe drohe, falls der Onkel aus religiöser Pflicht den Beschwerdeführer bei einem islamischen Gelehrten anzeige, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak deshalb grosse Gefahr drohe, wovor Schutz zu gewähren die irakischen Behörden weder in der Lage noch willens seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2010 ausführte, er habe sich zwar für das Christentum interessiert und habe konvertieren wollen, "habe dies aber noch nicht gemacht" (vgl. A1/13 S. 3), dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konversion sowie Apostasie, und die daraus abgeleitete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, die durch nichts belegt werden, angesichts der oben festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe als offensichtlich nachgeschoben bzw. unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass ferner eine allfällige tatsächlich in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum hinsichtlich des Nordiraks kaum auf ein relevantes Gefährdungspotential des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr schliessen lassen würde, da die Konversion in seiner tatsächlichen Heimat wohl kaum bekannt geworden sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermittelte, er verspüre das Bedürfnis für den christlichen Glauben zu missionieren, dass er ferner im Nordirak höchstens auf private Ablehnung stossen würde, vor welcher die dortigen Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich zu schützen in der Lage und willens sind (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.5 und E. 6.6.6 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4297/2006 vom 26. Januar 2009, E. 5.6.2), dass er sich im Weiteren vor einer allfälligen Behelligung durch seinen Onkel mit einen Wohnsitzwechsel entziehen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalyse anzunehmen ist, der Beschwerdeführer stamme aus dem südlichen Teil von Suleimaniya (kurdisch kontrollierter Nordirak), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner letzten Lageanalyse zum Nordirak im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 feststellte, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige poltische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs jedoch voraussetze, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (E. 7.5.8), dass vorliegend somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher versucht hat, die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen, so dass davon auszugehen ist, dass er im Nordirak über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: