Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben den Irak am 10. Dezember 2007 und reiste am 20. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo er am 21. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Januar 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 27. April 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und sei in D._______ geboren, wo er bis zur Ausreise im Quartier E._______ gelebt habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch und er verfüge auch über bescheidene Kenntnisse des Arabischen. Sein Bruder habe als Dolmetscher für eine amerikanische oder kanadische Organisation gearbeitet und sei Ende 2005 nach F._______ ausgereist. In den Jahren 2005 und 2006 habe seine Familie mehrere vermutlich von arabischen Terroristen stammende Drohbriefe erhalten, in welchen sie mit dem Tod bedroht worden seien, falls sie nicht ihr Haus und ihr Geschäft verlassen würden. Sein Vater sei am 20. Dezember 2006 bei einem Bombenanschlag auf den Markt G._______ im Quartier H._______, wo er gearbeitet habe, getötet worden. Seine Mutter sei im September 2007 an den Folgen eines Schlaganfalls verstorben. Im Weiteren seien zwei seiner Freunde in den Jahren 2005 respektive 2006 bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen (Akten BFM A1 S. 5), respektive von Terroristen entführt und umgebracht worden (A18 S. 7ff.). Nach dem Tod des ersten Freundes im Jahre 2005 sei er aus Sicherheitsgründen nicht mehr zur Schule gegangen. Er habe sich schliesslich aus Angst, ebenfalls zum Opfer eines Anschlags oder Übergriffs der Terroristen zu werden sowie weil er in seinem Heimatland keine Familienangehörigen mehr habe, zur Ausreise entschlossen. Ein Freund seines Vaters, bei welchem er nach dem Tod seiner Mutter gelebt habe, habe seine Reise organisiert. Er sei versteckt im Laderaum von LKWs über die Türkei und vermutlich Italien illegal und ohne kontrolliert worden zu sein in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, einen Todesschein seines Vaters sowie zwei Familienfotos ein. C. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) vom 17. August 2009 zum Schluss, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie sein geographisches und kulturelles Wissen darauf schliessen liessen, er sei in einem kurdischen Milieu im Irak sozialisiert worden, jedoch nicht in D._______. Aufgrund des von ihm gesprochenen Dialekts sei von einer Sozialisation in der Provinz Dohuk auszugehen. D. Am 5. November 2009 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. Mit Verfügung vom 6. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. F. Mit Eingabe vom 13. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sowie um Gewährung der Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten. G. Mit Verfügung vom 18. November 2009 hiess das BFM das Gesuch um Fristerstreckung gut, lehnte hingegen das Begehren um Akteneinsicht unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Untersuchungsverfahren ab. H. Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 3. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus D._______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Zur Begründung brachte er namentlich vor, die Folgerungen des Gutachters seien in Anbetracht seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Flucht sowie seines kurdischen Umfelds in der Heimat nicht haltbar. Zudem sei nicht erkennbar, ob der Experte einen angemessenen Bezug zu seinem Herkunftsort E._______ habe. Es werde daher, falls das Bundesamt an seinem Abklärungsergebnis festhalte, beantragt, dass eine neue Analyse durch einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werde. I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das entsprechende Begehren in der Eingabe vom 13. November 2010 (recte: 2009) Einsicht in die Verfahrensakten. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einziehung der Identitätskarte angeordnet und der Antrag auf ein erneutes Herkunftsgutachten abgelehnt. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein in Kopie, inklusive Übersetzung, sowie einen Arbeitsvertrag und eine Fürsorgebestätigung der I._______ vom 22. März 2010 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer innert auf Gesuch hin mit Sendung vom 28. April 2010 erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. P. Am 22. Dezember 2010 stellte das Zivilstandsamt J._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu Handen des BFM folgende Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sicher: Geburtsschein, ausgestellt am 16. September 2009, Nationalitätenausweis, ausgestellt am 7. Januar 2007, Zivilregisterauszug, ausgestellt am 1. Februar 2010, Identitätskarte in Kopie.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das Bundesamt fest, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte als Fälschung erwiesen habe. Zudem sei der begutachtende Experte zum Schluss gekommen, er sei nicht, wie von ihm behauptet, in der Region D._______, sondern im kurdischen Nordirak sozialisiert worden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vermöchten nicht zu überzeugen. Auch von einer jugendlichen Person könnten gewisse Kenntnisse von deren Heimatort erwartet werden. Zudem vermöge er das eindeutige Ergebnis der Sprachanalyse nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos seien nicht geeignet, seine Herkunft zu beweisen. Dem Todesschein des Vaters, welcher in D._______ ausgestellt worden sein solle, komme wegen der leichten Beschaffbarkeit derartiger Dokument im Heimatstaat des Beschwerdeführers nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht in D._______ sondern im Nordirak aufgewachsen sei. Damit sei seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen und seine Vorbringen seien als tatsachenwidrig zu bewerten. Die am Sachverständigen geäusserte Kritik könne nicht gehört werden und der Antrag auf ein erneutes Gutachten durch eine anderen Sachverständigen sei demnach abzuweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, so zur Frage, ob er im Irak noch Verwandte habe und zu den Umständen des Todes seiner beiden Freunde. Die seiner Familie angeblich zugestellten Drohbriefe habe er zudem anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, obwohl es sich um ein wesentliches Vorbringen handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und der Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania sei grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei nicht möglich, da er seine wahre Herkunft zu verschleiern versuche.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe falsche Anforderungen an die Glaubhaftmachtung gestellt. Es habe die Pflicht, auch die für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände zu würdigen, verletzt, indem es nur diejenigen Elemente berücksichtigt habe, welche aus seiner Sicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Es werde daran festgehalten, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei. Auch wenn es sich bei dieser um eine Fälschung handle, könne demnach daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Seine Herkunft aus D._______ sei auch aus dem Todesschein seines Vaters und dem zwischenzeitlich beschafften Geburtsschein ersichtlich. Es gehe nicht an, dem Todesschein keinen massgeblichen Beweiswert beizumessen. Hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen mangelhaften Kenntnisse seines Herkunftsorts D._______ sowie der Analyse seiner Sprachkenntnisse werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 verwiesen. Sollte weiterhin an seiner Herkunft aus E._______ gezweifelt werden, werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Sprachanalyse mit einem qualifizierten Sachverständigen beantragt, zumal in der angefochtenen Verfügung die Kritik am Verfasser der ersten Analyse ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widersprüche sei zu berücksichtigen, dass es sich um solche zwischen seinen Aussagen bei der ersten Befragung an der Empfangsstelle und bei der Anhörung durch das BFM handle. Die erste Befragung sei aber nur summarisch gewesen und zudem habe er den Dolmetscher nur schlecht verstanden, da er einen anderen Dialekt gesprochen und nur gemurmelt habe. Dies habe er bereits anlässlich der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben, weshalb dies nicht als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden könne. Zu beachten sei schliesslich auch, dass er bei der ersten Befragung erst (...)-jährig gewesen und durch die vorangegangenen Erlebnisse verunsichert gewesen sei. Dass er die Drohbriefe bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt habe, sei in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar. Im Weiteren werde auf seine Ausführungen zu den Widersprüchen anlässlich der Anhörung durch das BFM verwiesen. Seine Ausführungen seien demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten und es sei vom Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Sollte die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint werden, sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Nachdem seine Eltern verstorben seien, wäre er im Irak auf sich alleine gestellt und er wäre, zumal in Anbetracht der nach wie vor unsicheren Lage in seinem Heimatland, nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). Die LINGUA-Analyse vom 26. Juni 2009 (Telefongespräch) respektive 17. August 2009 (Analyse) ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt gemäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse von Syrien und Kurdistan, hat analyserelevante Kenntnisse der kurdischen und arabischen Sprachen und hat insgesamt 48 Jahre in der zu analysierenden Region verbracht. Zudem verfügt er über eine universitäre Ausbildung in Linguistik. Es liegen demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse seiner sprachlichen Sozialisation zu zweifeln. Der Antrag auf Durchführung einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermochte der vom Gutachter getroffenen Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere wären auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters grundlegende Kenntnisse der geographischen Gegebenheiten und Lebens- und Sprachgewohnheiten seiner angeblichen Herkunftsregion D._______ zu erwarten, zumal er nach seiner Darstellung während acht Jahren dort die Schule besuchte und soziale Kontakte auch ausserhalb seiner Familie pflegte. Der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse stehen überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 b). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt des Gutachtens vom 17. August 2009 in hinreichendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Offenlegung, welche seiner Angaben zu den von ihm erwähnten Schulen sowie zur irakischen Währung unzutreffend seien, ist demnach abzuweisen. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz zu Recht auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abgestützt, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in D._______ sondern höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk sozialisiert wurde.
E. 5.3 Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse wird dadurch erhärtet, dass eine von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Identitätskarte ergeben hat, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer hat diese Bewertung nicht grundsätzlich bestritten, hält aber daran fest, das Dokument legal bei der zuständigen Behörde in D._______ erworben zu haben. Dies erscheint jedoch angesichts der zahlreichen und erheblichen Fälschungsmerkmale als unglaubhaft und es kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden. Im Weiteren weicht das auf dem Todesschein angegebene Geburtsdatum des Vaters des Beschwerdeführers ([...]) eklatant von dessen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Befragungen ab, aus welchen sich ein Alter des Vaters im Todeszeitpunkt von etwa (...) oder (...) Jahren errechnen lässt (vgl. A1, S. 2, A18 S. 11). Zudem handelt es sich bei dem verwendeten Formular lediglich um eine Kopie schlechter Qualität. Ebenso weicht das im Geburtsschein des Beschwerdeführers angegebene Alter seiner Eltern ([...] respektive [...] Jahre) sowohl von seinen protokollierten, oben genannten Angaben als auch von dem im Todesschein angegebenen Alter des Vaters ab Zudem wird lediglich die Geburtsprovinz (K._______ beziehungsweise L._______), nicht aber der Geburtsort oder der Bezirk angegeben. Demnach sind auch an der Authentizität dieser Dokumente erhebliche Zweifel berechtigt. In Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis, Zivilregisterauszug) ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Diese Dokument vermögen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht auszuräumen.
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus E._______ bei D._______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist der von ihm vorgebrachten Gefährdung durch arabische Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort jede glaubhafte Grundlage entzogen.
E. 5.5 Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten beziehungsweise sie erst bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht wurden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte diese Ungereimtheiten weder anlässlich des Vorhalts in der Anhörung vom 27. April 2009 noch in der Beschwerdeeingabe überzeugend auszuräumen. Das Argument, er habe den Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2008 schlecht verstanden, kann nicht gehört werden. Die Befragung fand in Kurmanji-Kurdisch statt, der Muttersprache des Beschwerdeführers. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise auf Missverständnisse und der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen ).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich herkommt (vgl. E. 7.4.2), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Wie oben ausgeführt, ist von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak auszugehen.
E. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.).
E. 7.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über eine grundlegende Schulbildung. Gemäss Aktenlage hat er in der Schweiz während rund zwei Monaten in einem Gastgewerbebetrieb gearbeitet, hat aber darüber hinaus keine berufliche Erfahrung. Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer im Irak, abgesehen von seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in einem Irrenhaus lebe, keine näheren Familienangehörigen. In M._______ und N._______ würden mehrere Cousins seines Vaters leben, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege. Ebenso habe er keinen Kontakt zu seinem nach F._______ emigrierten Bruder. Nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, sind allerdings auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass beide Eltern Einzelkinder gewesen sein sollen, und er daher keine Onkel und Tanten habe. Zudem sind die vom Zivilstandsamt J._______ zu Handen des BFM am 22. Dezember 2010 sichergestellten Dokumente zum Teil erst nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ausgestellt worden (Geburtsschein vom 16. September 2009, Zivilregisterauszug vom 1. Februar 2010) und sind ihm augenscheinlich im Jahre 2010 zugestellt worden. Auch wenn es sich bei diesen Dokumenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt (vgl. E. 5.3), ist davon auszugehen, dass sie im Irak erstellt wurden. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest bis ins Jahr 2010 über eine Bezugsperson in seinem Herkunftsland verfügte, welche diese Dokumente beschaffte und sie ihm zustellte. Dies steht aber im Gegensatz zu seiner Behauptung anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009, seine letzte Bezugsperson im Irak, ein Freund seines Vaters, welcher seine Ausreise organisiert habe, sei im Januar 2009 in die Türkei ausgereist (A18 S. 16). Unter diesen Umständen ist entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1833/2010 Urteil vom 16. November 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ruth Dönni, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben den Irak am 10. Dezember 2007 und reiste am 20. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo er am 21. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Januar 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 27. April 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und sei in D._______ geboren, wo er bis zur Ausreise im Quartier E._______ gelebt habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch und er verfüge auch über bescheidene Kenntnisse des Arabischen. Sein Bruder habe als Dolmetscher für eine amerikanische oder kanadische Organisation gearbeitet und sei Ende 2005 nach F._______ ausgereist. In den Jahren 2005 und 2006 habe seine Familie mehrere vermutlich von arabischen Terroristen stammende Drohbriefe erhalten, in welchen sie mit dem Tod bedroht worden seien, falls sie nicht ihr Haus und ihr Geschäft verlassen würden. Sein Vater sei am 20. Dezember 2006 bei einem Bombenanschlag auf den Markt G._______ im Quartier H._______, wo er gearbeitet habe, getötet worden. Seine Mutter sei im September 2007 an den Folgen eines Schlaganfalls verstorben. Im Weiteren seien zwei seiner Freunde in den Jahren 2005 respektive 2006 bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen (Akten BFM A1 S. 5), respektive von Terroristen entführt und umgebracht worden (A18 S. 7ff.). Nach dem Tod des ersten Freundes im Jahre 2005 sei er aus Sicherheitsgründen nicht mehr zur Schule gegangen. Er habe sich schliesslich aus Angst, ebenfalls zum Opfer eines Anschlags oder Übergriffs der Terroristen zu werden sowie weil er in seinem Heimatland keine Familienangehörigen mehr habe, zur Ausreise entschlossen. Ein Freund seines Vaters, bei welchem er nach dem Tod seiner Mutter gelebt habe, habe seine Reise organisiert. Er sei versteckt im Laderaum von LKWs über die Türkei und vermutlich Italien illegal und ohne kontrolliert worden zu sein in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, einen Todesschein seines Vaters sowie zwei Familienfotos ein. C. Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) vom 17. August 2009 zum Schluss, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie sein geographisches und kulturelles Wissen darauf schliessen liessen, er sei in einem kurdischen Milieu im Irak sozialisiert worden, jedoch nicht in D._______. Aufgrund des von ihm gesprochenen Dialekts sei von einer Sozialisation in der Provinz Dohuk auszugehen. D. Am 5. November 2009 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. Mit Verfügung vom 6. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben. F. Mit Eingabe vom 13. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sowie um Gewährung der Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten. G. Mit Verfügung vom 18. November 2009 hiess das BFM das Gesuch um Fristerstreckung gut, lehnte hingegen das Begehren um Akteneinsicht unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Untersuchungsverfahren ab. H. Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 3. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus D._______ sowie daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Zur Begründung brachte er namentlich vor, die Folgerungen des Gutachters seien in Anbetracht seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Flucht sowie seines kurdischen Umfelds in der Heimat nicht haltbar. Zudem sei nicht erkennbar, ob der Experte einen angemessenen Bezug zu seinem Herkunftsort E._______ habe. Es werde daher, falls das Bundesamt an seinem Abklärungsergebnis festhalte, beantragt, dass eine neue Analyse durch einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werde. I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das entsprechende Begehren in der Eingabe vom 13. November 2010 (recte: 2009) Einsicht in die Verfahrensakten. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die Einziehung der Identitätskarte angeordnet und der Antrag auf ein erneutes Herkunftsgutachten abgelehnt. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein in Kopie, inklusive Übersetzung, sowie einen Arbeitsvertrag und eine Fürsorgebestätigung der I._______ vom 22. März 2010 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer innert auf Gesuch hin mit Sendung vom 28. April 2010 erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. P. Am 22. Dezember 2010 stellte das Zivilstandsamt J._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu Handen des BFM folgende Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sicher: Geburtsschein, ausgestellt am 16. September 2009, Nationalitätenausweis, ausgestellt am 7. Januar 2007, Zivilregisterauszug, ausgestellt am 1. Februar 2010, Identitätskarte in Kopie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das Bundesamt fest, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte als Fälschung erwiesen habe. Zudem sei der begutachtende Experte zum Schluss gekommen, er sei nicht, wie von ihm behauptet, in der Region D._______, sondern im kurdischen Nordirak sozialisiert worden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vermöchten nicht zu überzeugen. Auch von einer jugendlichen Person könnten gewisse Kenntnisse von deren Heimatort erwartet werden. Zudem vermöge er das eindeutige Ergebnis der Sprachanalyse nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos seien nicht geeignet, seine Herkunft zu beweisen. Dem Todesschein des Vaters, welcher in D._______ ausgestellt worden sein solle, komme wegen der leichten Beschaffbarkeit derartiger Dokument im Heimatstaat des Beschwerdeführers nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht in D._______ sondern im Nordirak aufgewachsen sei. Damit sei seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen und seine Vorbringen seien als tatsachenwidrig zu bewerten. Die am Sachverständigen geäusserte Kritik könne nicht gehört werden und der Antrag auf ein erneutes Gutachten durch eine anderen Sachverständigen sei demnach abzuweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, so zur Frage, ob er im Irak noch Verwandte habe und zu den Umständen des Todes seiner beiden Freunde. Die seiner Familie angeblich zugestellten Drohbriefe habe er zudem anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, obwohl es sich um ein wesentliches Vorbringen handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und der Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania sei grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei nicht möglich, da er seine wahre Herkunft zu verschleiern versuche. 4.2. Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe falsche Anforderungen an die Glaubhaftmachtung gestellt. Es habe die Pflicht, auch die für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände zu würdigen, verletzt, indem es nur diejenigen Elemente berücksichtigt habe, welche aus seiner Sicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Es werde daran festgehalten, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen Amtsstelle ausgestellt worden sei. Auch wenn es sich bei dieser um eine Fälschung handle, könne demnach daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Seine Herkunft aus D._______ sei auch aus dem Todesschein seines Vaters und dem zwischenzeitlich beschafften Geburtsschein ersichtlich. Es gehe nicht an, dem Todesschein keinen massgeblichen Beweiswert beizumessen. Hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen mangelhaften Kenntnisse seines Herkunftsorts D._______ sowie der Analyse seiner Sprachkenntnisse werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 verwiesen. Sollte weiterhin an seiner Herkunft aus E._______ gezweifelt werden, werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Sprachanalyse mit einem qualifizierten Sachverständigen beantragt, zumal in der angefochtenen Verfügung die Kritik am Verfasser der ersten Analyse ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widersprüche sei zu berücksichtigen, dass es sich um solche zwischen seinen Aussagen bei der ersten Befragung an der Empfangsstelle und bei der Anhörung durch das BFM handle. Die erste Befragung sei aber nur summarisch gewesen und zudem habe er den Dolmetscher nur schlecht verstanden, da er einen anderen Dialekt gesprochen und nur gemurmelt habe. Dies habe er bereits anlässlich der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben, weshalb dies nicht als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden könne. Zu beachten sei schliesslich auch, dass er bei der ersten Befragung erst (...)-jährig gewesen und durch die vorangegangenen Erlebnisse verunsichert gewesen sei. Dass er die Drohbriefe bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt habe, sei in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar. Im Weiteren werde auf seine Ausführungen zu den Widersprüchen anlässlich der Anhörung durch das BFM verwiesen. Seine Ausführungen seien demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten und es sei vom Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Sollte die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint werden, sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Nachdem seine Eltern verstorben seien, wäre er im Irak auf sich alleine gestellt und er wäre, zumal in Anbetracht der nach wie vor unsicheren Lage in seinem Heimatland, nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen. 5. 5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). Die LINGUA-Analyse vom 26. Juni 2009 (Telefongespräch) respektive 17. August 2009 (Analyse) ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt gemäss Aktenlage über vertiefte Kenntnisse von Syrien und Kurdistan, hat analyserelevante Kenntnisse der kurdischen und arabischen Sprachen und hat insgesamt 48 Jahre in der zu analysierenden Region verbracht. Zudem verfügt er über eine universitäre Ausbildung in Linguistik. Es liegen demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse seiner sprachlichen Sozialisation zu zweifeln. Der Antrag auf Durchführung einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermochte der vom Gutachter getroffenen Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere wären auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters grundlegende Kenntnisse der geographischen Gegebenheiten und Lebens- und Sprachgewohnheiten seiner angeblichen Herkunftsregion D._______ zu erwarten, zumal er nach seiner Darstellung während acht Jahren dort die Schule besuchte und soziale Kontakte auch ausserhalb seiner Familie pflegte. Der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse stehen überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 b). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt des Gutachtens vom 17. August 2009 in hinreichendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Offenlegung, welche seiner Angaben zu den von ihm erwähnten Schulen sowie zur irakischen Währung unzutreffend seien, ist demnach abzuweisen. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz zu Recht auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abgestützt, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in D._______ sondern höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk sozialisiert wurde. 5.3. Das Ergebnis der Herkunfts-Analyse wird dadurch erhärtet, dass eine von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Identitätskarte ergeben hat, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer hat diese Bewertung nicht grundsätzlich bestritten, hält aber daran fest, das Dokument legal bei der zuständigen Behörde in D._______ erworben zu haben. Dies erscheint jedoch angesichts der zahlreichen und erheblichen Fälschungsmerkmale als unglaubhaft und es kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden. Im Weiteren weicht das auf dem Todesschein angegebene Geburtsdatum des Vaters des Beschwerdeführers ([...]) eklatant von dessen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Befragungen ab, aus welchen sich ein Alter des Vaters im Todeszeitpunkt von etwa (...) oder (...) Jahren errechnen lässt (vgl. A1, S. 2, A18 S. 11). Zudem handelt es sich bei dem verwendeten Formular lediglich um eine Kopie schlechter Qualität. Ebenso weicht das im Geburtsschein des Beschwerdeführers angegebene Alter seiner Eltern ([...] respektive [...] Jahre) sowohl von seinen protokollierten, oben genannten Angaben als auch von dem im Todesschein angegebenen Alter des Vaters ab Zudem wird lediglich die Geburtsprovinz (K._______ beziehungsweise L._______), nicht aber der Geburtsort oder der Bezirk angegeben. Demnach sind auch an der Authentizität dieser Dokumente erhebliche Zweifel berechtigt. In Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis, Zivilregisterauszug) ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Diese Dokument vermögen daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht auszuräumen. 5.4. In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus E._______ bei D._______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist der von ihm vorgebrachten Gefährdung durch arabische Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort jede glaubhafte Grundlage entzogen. 5.5. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten beziehungsweise sie erst bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht wurden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte diese Ungereimtheiten weder anlässlich des Vorhalts in der Anhörung vom 27. April 2009 noch in der Beschwerdeeingabe überzeugend auszuräumen. Das Argument, er habe den Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2008 schlecht verstanden, kann nicht gehört werden. Die Befragung fand in Kurmanji-Kurdisch statt, der Muttersprache des Beschwerdeführers. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise auf Missverständnisse und der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen ). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wo der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich herkommt (vgl. E. 7.4.2), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Wie oben ausgeführt, ist von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak auszugehen. 7.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.). 7.4.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über eine grundlegende Schulbildung. Gemäss Aktenlage hat er in der Schweiz während rund zwei Monaten in einem Gastgewerbebetrieb gearbeitet, hat aber darüber hinaus keine berufliche Erfahrung. Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer im Irak, abgesehen von seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in einem Irrenhaus lebe, keine näheren Familienangehörigen. In M._______ und N._______ würden mehrere Cousins seines Vaters leben, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege. Ebenso habe er keinen Kontakt zu seinem nach F._______ emigrierten Bruder. Nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, sind allerdings auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass beide Eltern Einzelkinder gewesen sein sollen, und er daher keine Onkel und Tanten habe. Zudem sind die vom Zivilstandsamt J._______ zu Handen des BFM am 22. Dezember 2010 sichergestellten Dokumente zum Teil erst nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ausgestellt worden (Geburtsschein vom 16. September 2009, Zivilregisterauszug vom 1. Februar 2010) und sind ihm augenscheinlich im Jahre 2010 zugestellt worden. Auch wenn es sich bei diesen Dokumenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt (vgl. E. 5.3), ist davon auszugehen, dass sie im Irak erstellt wurden. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest bis ins Jahr 2010 über eine Bezugsperson in seinem Herkunftsland verfügte, welche diese Dokumente beschaffte und sie ihm zustellte. Dies steht aber im Gegensatz zu seiner Behauptung anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009, seine letzte Bezugsperson im Irak, ein Freund seines Vaters, welcher seine Ausreise organisiert habe, sei im Januar 2009 in die Türkei ausgereist (A18 S. 16). Unter diesen Umständen ist entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen). 7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: