Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ist ein Kurde aus der nordirakischen Kurdenprovinz Suleimaniya. Sein erstes Asylgesuch vom 1. Mai 2008 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 abgewiesen; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7424/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. II. B. Am 1. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das SEM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31; Nichteintreten nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4079/2012 vom 13. August 2012 wiederum abgewiesen. III. C. Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer in den Irak zurückgeführt, nachdem gleichentags ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war. IV. D. Im (...) 2015 reiste der Beschwerdeführer - offensichtlich unter Missachtung des Einreiseverbots - erneut in die Schweiz ein. Mit schriftlicher Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 (vorab per Telefax) stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Situation im Nordirak habe sich seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Rückschaffung in den Heimatstaat grundlegend geändert. Es komme nun auch in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) zu terroristischen Anschlägen des "Islamischen Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) und zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen diesen und den kurdischen Peschmerga. Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) stufe die humanitäre Situation in der KRG-Region als katastrophal ein. Die aktuelle Situation in der fraglichen Region sei hochexplosiv und lebensgefährlich, und es sei wohl schon in kurzer Zeit eine Terrorherrschaft zu erwarten. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nun eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter, nach entsprechender Aufforderung, eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8 AsylG zur Einreichung von Reise- und Identitätspapieren auf. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses ein. Mit Verfügung vom 14. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Identitätsdokumenten im Original auf. Nachdem die hierfür eingeräumte Frist auf Gesuche des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin zweimal verlängert worden war, wurde am 12. Mai 2015 durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG eine an den Beschwerdeführer adressierte Dokumentensendung zuhanden des SEM eingezogen, die einen Reisepass, eine Identitätskarte sowie einen Staatsangehörigkeitsausweis enthielt. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - eröffnet am 4. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Asylgesuchs im Sinn von Art. 18 AsylG) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 11. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur Situation im Irak ein (Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 12. November 2014, Sicherheitshinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] zu Irak vom 7. Mai 2015, Bericht von Amnesty International Schweiz vom 14. Juli 2014, Situationsbericht zu Nordirak des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz [HEKS]). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 13. August 2015 zeigte der bisherige Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht an, dass er seinen Mandanten mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete und dieser im Verfahren neu durch Rechtsanwalt Del Duca vertreten werde. K. Mit Eingabe vom 21. August 2015 wies der neue Rechtsvertreter einerseits auf die massive Veränderung der Lage in der Heimatregion seines Mandanten hin; diese habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt und die angefochtenen Wegweisungsverfügungen des SEM aufgehoben sowie die Vorinstanz angewiesen, die individuellen Lebensverhältnisse der betroffenen Asylsuchenden weiter abzuklären. Andererseits liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seit vier Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Diese hätten zuletzt berichtet, dass sie sämtliche Besitztümer verkauft hätten und wegen des Kriegs "in Richtung Türkei" geflüchtet seien. Ob die Verwandten überhaupt noch leben, ob sie sich noch im Nordirak oder schon in der Türkei aufhalten würden, wisse er nicht; dies müsse weiter abgeklärt werden. Schliesslich wurde auf drei erstinstanzliche Asylverfahren hingewiesen, bei denen das SEM in ähnlich gelagerten Fällen eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt habe. L. Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess der Beschwerdeführer vier ähnlich formulierte Anstellungszusicherungen von potenziellen Arbeitgebern zu den Akten reichen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers betreffend (Dispositivziffer 1), ist die angefochtene Verfügung des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe ausdrücklich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 und 4 des Dispositivs).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die gewaltsamen Konflikte im Irak würden sich auf den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die KRG-Region davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle, die durch die Einnahme Mosuls durch den IS ausgelöst worden sei, auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Die kurdischen Provinzen Iraks seien gegenwärtig auch nicht von einem konkreten Angriff des IS bedroht. In Anbetracht der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser Staaten der Europäischen Union (EU).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde darauf, die SFH habe mit Medienmitteilung vom 12. November 2014 gestützt auf Empfehlungen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einen Wegweisungsstopp für das gesamte Gebiet des Irak, insbesondere auch für den Nordirak, gefordert. In den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) werde von Reisen in den Irak gewarnt, was mit Einschränkungen auch für die KRG-Region gelte, und es werde dabei auf die angespannte Sicherheitslage verwiesen. Namentlich seien in Erbil bei Selbstmordanschlägen am 19. November 2014 und 17. April 2015 mehrere Menschen getötet oder verletzt worden. Einem Bericht von Amnesty International vom 14. Juli 2014 zufolge seien auch im Nordirak Kriegsverbrechen dokumentiert. Viele Zivilpersonen müssten wegen den Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Regierungsstreitkräften fliehen, und das Völkerrecht werde missachtet. Auch das HEKS habe berichtet, dass die Lage der Zivilbevölkerung sich in den letzten Monaten weiter verschärft habe und viele Personen zur Flucht in weniger umkämpfte Gebiete gezwungen seien. Es würden demnach ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass er in seiner Heimatregion konkret und ernsthaft gefährdet wäre. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug aus humanitären Gründen nicht zu verantworten und deshalb nicht zu vollziehen.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines dritten Asylgesuchs nicht einmal mehr behauptet, er sei Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes (und auch darauf verzichtet, den Nichteintretensentscheid als solchen anzufechten); offensichtlich ging es ihm beim Einreichen seines dritten Asylgesuchs einzig darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen.
E. 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer erneuten Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht.
E. 6.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen: In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschlussbestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2).
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______, Provinz Suleimaniya in der KRG-Region, wo gemäss bisheriger Aktenlage auch seine Familie lebt.
E. 7.2.2 Die Behauptung in der Eingabe vom 21. August 2015, alle Angehörigen seien seit vier Wochen verschollen, ist gänzlich unsubstanziiert und in keiner Weise belegt. Das neue Vorbringen erscheint zudem als unlogisch beziehungsweise lebensfremd: Einerseits ist es im Zeitalter der - auch im Irak verbreiteten - mobilen Telekommunikation schwer vorstellbar, dass gerade sämtliche Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr erreichbar sein sollen. Andererseits wäre die offenbar geordnete Auflösung aller Haushalte in Suleimaniya kaum mit der angeblich völlig vagen Nennung des Umzugsziels ("in Richtung Türkei") gegenüber dem Sohn respektive Bruder zu vereinbaren; auch die Vermutung, eventuell würden sich die Verwandten heute ja immer noch an unbekanntem Ort im Nordirak aufhalten, ist unter den geschilderten Umständen kaum nachvollziehbar. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kernvorbringen zur Begründung der beiden ersten Asylgesuche als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren waren. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Suleimaniya leben. Weitere Abklärungen erweisen sich in diesem Zusammenhang nicht als erforderlich.
E. 7.3.1 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt.
E. 7.3.2 Die Lage im Nordirak hat sich seit dem Auftreten des IS in Syrien und im Irak verändert, und es stellt sich die Frage, ob der Zumutbarkeitspraxis gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen ist. Soweit feststellbar hat das Bundesverwaltungsgericht letztmals Anfang dieses Jahres die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines aus der KRG-Region stammenden Kurden uneingeschränkt bejaht (respektive festgestellt, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht das Vorliegen relevanter Wiedererwägungsgründe verneint habe; vgl. Urteil E-403/2015 vom 27. Januar 2015 E. 4). In den letzten Monaten wurden hingegen mehrere Verfügungen des SEM in diesem Punkt aufgehoben und die Akten wegen Verletzung der Begründungspflicht und für weitere Abklärungen - auch der individuellen Lebensumstände der betroffenen Asylsuchenden in ihrer Heimatregion - an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. etwa Urteile D-2157/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7 ff., D-5091/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 oder E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 E. 7.3).
E. 7.4.1 Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben.
E. 7.4.2 Nach Feststellung des Gerichts konzentriert sich der bewaffnete Konflikt zwischen dem IS und den irakischen Regierungskräften im Wesentlichen auf die Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Kirkuk und Babel. Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovinzen kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämpfern des IS in den angrenzenden Provinzen Ninive und Diyala. Die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region ist zwar aufgrund dieser Umstände angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil (vgl. zum Ganzen etwa UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, S. 6, Ziff. 15; Alexandra Geiser, SFH, IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, Auskunft, 28. März 2015, S. 4; British Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security Situation in Baghdad, Southern Governorates and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2015, S. 9 und S. 46 ff.). Bisher waren eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentral-irakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern (vgl. etwa http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-kurden-uebernehmen-kontrolle-ueber-oel-stadt-kirkuk-a-974705.html, besucht am 12. August 2015). Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie den IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben (vgl. etwa NZZ vom 13. November 2015: Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein).
E. 7.4.3 Die Feststellung einer stabilen Sicherheitslage gilt auch für die Provinz Suleimaniya, was dort zu einem grossen Zustrom an intern vertriebenen Personen (Internally Displaced Persons, IDP) geführt hat. Die wachsende Bevölkerungszahl stellt eine Belastung der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur dar und erschwert die Grundversorgung (vgl. International Organization for Migration [IOM], Iraq Mission, Suleimaniya Governorate Profile, May 2015).
E. 7.4.4 Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat das KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 5 f. und 10). Die lokale Bevölkerung soll Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn begegnen (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014).
E. 7.4.5 Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Lageberichte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch IDP ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen.
E. 7.4.6 Die Frage, ob das KRG-Gebiet für Kurden oder Angehörige anderer Ethnien, die selber nicht aus dieser Region stammen, angesichts der verschärften Einreisebedingungen und der grossen Zahl von IDP in diesen Provinzen unter ganz spezifischen Umständen weiterhin eine zumutbare innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit darstellen könnte (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8), stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht und kann deshalb hier offen bleiben.
E. 7.5 Beim Verfahren des Beschwerdeführers besteht die Besonderheit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in seine Heimatregion bereits zweimal geprüft und - unter besonderem Hinweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz in Suleimaniya und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - klar bejaht hat (vgl. Urteile E-7424/2009 vom 3. Dezember 2009 S. 9 f. und E-4079/2012 vom 13. August 2012 S. 5). Eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse wurde im Gesuch vom 27. Februar 2015 und in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen (...)-jährigen und (soweit feststellbar) gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt in seinem Herkunftsort nach dem oben Gesagten über Familienangehörige und damit über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es gibt bei dieser Aktenlage nach wie vor keinen Grund zur Annahme, er würde bei seiner erneuten Rückkehr zu den Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.
E. 7.7 An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich mehrere potenzielle Arbeitgeber lobend über den Beschwerdeführer geäussert haben (vgl. Eingabe vom 31. August 2015).
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3737/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Donato del Duca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ist ein Kurde aus der nordirakischen Kurdenprovinz Suleimaniya. Sein erstes Asylgesuch vom 1. Mai 2008 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 abgewiesen; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7424/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. II. B. Am 1. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das SEM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31; Nichteintreten nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4079/2012 vom 13. August 2012 wiederum abgewiesen. III. C. Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer in den Irak zurückgeführt, nachdem gleichentags ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden war. IV. D. Im (...) 2015 reiste der Beschwerdeführer - offensichtlich unter Missachtung des Einreiseverbots - erneut in die Schweiz ein. Mit schriftlicher Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 (vorab per Telefax) stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Situation im Nordirak habe sich seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Rückschaffung in den Heimatstaat grundlegend geändert. Es komme nun auch in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) zu terroristischen Anschlägen des "Islamischen Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) und zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen diesen und den kurdischen Peschmerga. Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) stufe die humanitäre Situation in der KRG-Region als katastrophal ein. Die aktuelle Situation in der fraglichen Region sei hochexplosiv und lebensgefährlich, und es sei wohl schon in kurzer Zeit eine Terrorherrschaft zu erwarten. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nun eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Rechtsvertreter, nach entsprechender Aufforderung, eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8 AsylG zur Einreichung von Reise- und Identitätspapieren auf. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses ein. Mit Verfügung vom 14. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Identitätsdokumenten im Original auf. Nachdem die hierfür eingeräumte Frist auf Gesuche des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin zweimal verlängert worden war, wurde am 12. Mai 2015 durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG eine an den Beschwerdeführer adressierte Dokumentensendung zuhanden des SEM eingezogen, die einen Reisepass, eine Identitätskarte sowie einen Staatsangehörigkeitsausweis enthielt. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - eröffnet am 4. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Asylgesuchs im Sinn von Art. 18 AsylG) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 11. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur Situation im Irak ein (Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 12. November 2014, Sicherheitshinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] zu Irak vom 7. Mai 2015, Bericht von Amnesty International Schweiz vom 14. Juli 2014, Situationsbericht zu Nordirak des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz [HEKS]). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 13. August 2015 zeigte der bisherige Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht an, dass er seinen Mandanten mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete und dieser im Verfahren neu durch Rechtsanwalt Del Duca vertreten werde. K. Mit Eingabe vom 21. August 2015 wies der neue Rechtsvertreter einerseits auf die massive Veränderung der Lage in der Heimatregion seines Mandanten hin; diese habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt und die angefochtenen Wegweisungsverfügungen des SEM aufgehoben sowie die Vorinstanz angewiesen, die individuellen Lebensverhältnisse der betroffenen Asylsuchenden weiter abzuklären. Andererseits liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seit vier Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Diese hätten zuletzt berichtet, dass sie sämtliche Besitztümer verkauft hätten und wegen des Kriegs "in Richtung Türkei" geflüchtet seien. Ob die Verwandten überhaupt noch leben, ob sie sich noch im Nordirak oder schon in der Türkei aufhalten würden, wisse er nicht; dies müsse weiter abgeklärt werden. Schliesslich wurde auf drei erstinstanzliche Asylverfahren hingewiesen, bei denen das SEM in ähnlich gelagerten Fällen eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt habe. L. Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess der Beschwerdeführer vier ähnlich formulierte Anstellungszusicherungen von potenziellen Arbeitgebern zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers betreffend (Dispositivziffer 1), ist die angefochtene Verfügung des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe ausdrücklich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 und 4 des Dispositivs). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die gewaltsamen Konflikte im Irak würden sich auf den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die KRG-Region davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle, die durch die Einnahme Mosuls durch den IS ausgelöst worden sei, auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Die kurdischen Provinzen Iraks seien gegenwärtig auch nicht von einem konkreten Angriff des IS bedroht. In Anbetracht der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser Staaten der Europäischen Union (EU). 5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde darauf, die SFH habe mit Medienmitteilung vom 12. November 2014 gestützt auf Empfehlungen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einen Wegweisungsstopp für das gesamte Gebiet des Irak, insbesondere auch für den Nordirak, gefordert. In den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) werde von Reisen in den Irak gewarnt, was mit Einschränkungen auch für die KRG-Region gelte, und es werde dabei auf die angespannte Sicherheitslage verwiesen. Namentlich seien in Erbil bei Selbstmordanschlägen am 19. November 2014 und 17. April 2015 mehrere Menschen getötet oder verletzt worden. Einem Bericht von Amnesty International vom 14. Juli 2014 zufolge seien auch im Nordirak Kriegsverbrechen dokumentiert. Viele Zivilpersonen müssten wegen den Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Regierungsstreitkräften fliehen, und das Völkerrecht werde missachtet. Auch das HEKS habe berichtet, dass die Lage der Zivilbevölkerung sich in den letzten Monaten weiter verschärft habe und viele Personen zur Flucht in weniger umkämpfte Gebiete gezwungen seien. Es würden demnach ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass er in seiner Heimatregion konkret und ernsthaft gefährdet wäre. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug aus humanitären Gründen nicht zu verantworten und deshalb nicht zu vollziehen. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines dritten Asylgesuchs nicht einmal mehr behauptet, er sei Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes (und auch darauf verzichtet, den Nichteintretensentscheid als solchen anzufechten); offensichtlich ging es ihm beim Einreichen seines dritten Asylgesuchs einzig darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen. 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer erneuten Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht. 6.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen: In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschlussbestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______, Provinz Suleimaniya in der KRG-Region, wo gemäss bisheriger Aktenlage auch seine Familie lebt. 7.2.2 Die Behauptung in der Eingabe vom 21. August 2015, alle Angehörigen seien seit vier Wochen verschollen, ist gänzlich unsubstanziiert und in keiner Weise belegt. Das neue Vorbringen erscheint zudem als unlogisch beziehungsweise lebensfremd: Einerseits ist es im Zeitalter der - auch im Irak verbreiteten - mobilen Telekommunikation schwer vorstellbar, dass gerade sämtliche Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr erreichbar sein sollen. Andererseits wäre die offenbar geordnete Auflösung aller Haushalte in Suleimaniya kaum mit der angeblich völlig vagen Nennung des Umzugsziels ("in Richtung Türkei") gegenüber dem Sohn respektive Bruder zu vereinbaren; auch die Vermutung, eventuell würden sich die Verwandten heute ja immer noch an unbekanntem Ort im Nordirak aufhalten, ist unter den geschilderten Umständen kaum nachvollziehbar. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kernvorbringen zur Begründung der beiden ersten Asylgesuche als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren waren. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Suleimaniya leben. Weitere Abklärungen erweisen sich in diesem Zusammenhang nicht als erforderlich. 7.3 7.3.1 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. 7.3.2 Die Lage im Nordirak hat sich seit dem Auftreten des IS in Syrien und im Irak verändert, und es stellt sich die Frage, ob der Zumutbarkeitspraxis gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen ist. Soweit feststellbar hat das Bundesverwaltungsgericht letztmals Anfang dieses Jahres die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines aus der KRG-Region stammenden Kurden uneingeschränkt bejaht (respektive festgestellt, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht das Vorliegen relevanter Wiedererwägungsgründe verneint habe; vgl. Urteil E-403/2015 vom 27. Januar 2015 E. 4). In den letzten Monaten wurden hingegen mehrere Verfügungen des SEM in diesem Punkt aufgehoben und die Akten wegen Verletzung der Begründungspflicht und für weitere Abklärungen - auch der individuellen Lebensumstände der betroffenen Asylsuchenden in ihrer Heimatregion - an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. etwa Urteile D-2157/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7 ff., D-5091/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 oder E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 E. 7.3). 7.4 7.4.1 Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. 7.4.2 Nach Feststellung des Gerichts konzentriert sich der bewaffnete Konflikt zwischen dem IS und den irakischen Regierungskräften im Wesentlichen auf die Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Kirkuk und Babel. Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovinzen kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämpfern des IS in den angrenzenden Provinzen Ninive und Diyala. Die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region ist zwar aufgrund dieser Umstände angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil (vgl. zum Ganzen etwa UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, S. 6, Ziff. 15; Alexandra Geiser, SFH, IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, Auskunft, 28. März 2015, S. 4; British Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security Situation in Baghdad, Southern Governorates and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2015, S. 9 und S. 46 ff.). Bisher waren eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentral-irakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern (vgl. etwa http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-kurden-uebernehmen-kontrolle-ueber-oel-stadt-kirkuk-a-974705.html, besucht am 12. August 2015). Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie den IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben (vgl. etwa NZZ vom 13. November 2015: Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein). 7.4.3 Die Feststellung einer stabilen Sicherheitslage gilt auch für die Provinz Suleimaniya, was dort zu einem grossen Zustrom an intern vertriebenen Personen (Internally Displaced Persons, IDP) geführt hat. Die wachsende Bevölkerungszahl stellt eine Belastung der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur dar und erschwert die Grundversorgung (vgl. International Organization for Migration [IOM], Iraq Mission, Suleimaniya Governorate Profile, May 2015). 7.4.4 Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat das KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 5 f. und 10). Die lokale Bevölkerung soll Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn begegnen (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). 7.4.5 Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Lageberichte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch IDP ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. 7.4.6 Die Frage, ob das KRG-Gebiet für Kurden oder Angehörige anderer Ethnien, die selber nicht aus dieser Region stammen, angesichts der verschärften Einreisebedingungen und der grossen Zahl von IDP in diesen Provinzen unter ganz spezifischen Umständen weiterhin eine zumutbare innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit darstellen könnte (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8), stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht und kann deshalb hier offen bleiben. 7.5 Beim Verfahren des Beschwerdeführers besteht die Besonderheit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in seine Heimatregion bereits zweimal geprüft und - unter besonderem Hinweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz in Suleimaniya und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - klar bejaht hat (vgl. Urteile E-7424/2009 vom 3. Dezember 2009 S. 9 f. und E-4079/2012 vom 13. August 2012 S. 5). Eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse wurde im Gesuch vom 27. Februar 2015 und in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen (...)-jährigen und (soweit feststellbar) gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt in seinem Herkunftsort nach dem oben Gesagten über Familienangehörige und damit über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es gibt bei dieser Aktenlage nach wie vor keinen Grund zur Annahme, er würde bei seiner erneuten Rückkehr zu den Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar. 7.7 An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich mehrere potenzielle Arbeitgeber lobend über den Beschwerdeführer geäussert haben (vgl. Eingabe vom 31. August 2015).
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: